Die Pensionskasse der Rhätischen Bahn informiert..
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- Stefan Reuter
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1 Die Pensionskasse der Rhätischen Bahn informiert.. Anlässlich seiner Sitzungen vom 10. März 2016 und vom 2. Juni 2016 hat sich der Stiftungsrat unter anderem mit den nachfolgenden Geschäften befasst: 1. Senkung des technischen Zinssatzes von 3.0% auf 2.0 % 2. Gestaffelte Senkung des Umwandlungssatzes von 5.7% auf 5.1% 3. Flankierende Massnahmen Die Renten der Pensionskasse müssen langfristig gewährleistet sein. Für die Pensionskasse stehen deshalb Sicherheit und langfristige Stabilität an erster Stelle. Die Herausforderungen in der Altersvorsorge sind gewachsen. So ist die durchschnittliche Lebenserwartung in den vergangenen Jahren wesentlich gestiegen. Zudem können wir von den zukünftigen Anlageerträgen nicht die gewünschte Rendite erwarten. Um die Renten für die zukünftige Generation zu sichern, sind Reformen notwendig. Dies kann im Wesentlichen durch die Senkung des technischen Zinssatzes und damit verbunden mit der Senkung des Umwandlungssatzes erreicht werden. Der aktuelle Umwandlungssatz wird gestaffelt in den Jahren 2018 bis 2021 auf 5.1% reduziert. Für die Finanzierung der erforderlichen Massnahmen müssen insgesamt 50.7 Mio. Franken aufgewendet werden. Die RhB beteiligt sich an diesen Kosten mit einem Betrag von 18 Mio. Franken, die Pensionskasse mit einem Anteil von 32.7 Mio. Franken. Den bisherigen Rentenbezügern wird die Rente in gleicher Höhe ausgerichtet. Erläuterungen 1. Senkung des technischen Zinssatzes Der technische Zinssatz entspricht den für die Zukunft vermuteten jährlichen Erträgen auf den Altersguthaben. Auf den 31. Dezember 2016 wird dieser Zinssatz auf 2.0% gesenkt (bisher 3.0%). Mit der Senkung des technischen Zinssatzes muss auch der zukünftige Umwandlungssatz gesenkt werden. 2. Senkung des Umwandlungssatzes Der Umwandlungssatz dient der Berechnung der Altersrente. Er gibt an, wie viele Prozent des bei der Pensionierung angesparten Altersguthabens lebenslang in eine jährliche Altersrente umgerechnet wird. (Beispiel: Altersguthaben CHF 100'000.- x 5.1 % Umwandlungssatz = CHF 5'100.- jährliche Rente)
2 3. Flankierende Massnahmen 3.1. Beitragserhöhung Der Verwaltungsrat der RhB hat zur Abfederung der erforderlichen Anpassungen einer Erhöhung der Sparbeiträge von durchschnittlich 0.81% des versicherten Verdienstes zugestimmt. Die Beiträge der Versicherten werden durchschnittlich ebenfalls um 1.13 % erhöht. Zudem beginnt der Sparprozess bereits ab dem Alter 20 (bisher ab Alter 22). Beiträge Beiträge des Arbeitgebers in Prozenten des versicherten Lohnes: BVG-Alter Spargutschrift Risikobeitrag Total Beiträge der Versicherten in Prozenten des versicherten Lohnes: BVG-Alter Spargutschrift Risikobeitrag Total
3 Beiträge des Arbeitgebers und des Versicherten zusammen Gesamtbeiträge) in Prozenten des versicherten Lohnes: BVG-Alter Spargutschrift Risikobeitrag Total Gestaffelte Reduktion des Umwandlungssatzes Der Umwandlungssatz wir wie folgt reduziert: Jahrgang Rentenbeginn Aktueller Satz Neuer Satz Umwandlungssätze Die Umwandlungssätze entsprechen, je nach Jahrgang und Alter bei Rentenbeginn, folgendem Prozentsatz: Renten- Jahrgang ff. Alter Alter Alter Alter Alter Alter Das Alter des Versicherten wird auf Monate genau berechnet. Zwischenwerte werden linear interpoliert.
4 3.3. Zusatzverzinsung Die bisher gewährte Zusatzverzinsung gemäss Anhang 10 des Vorsorgereglements wird bis 2017 weiterhin gewährt.
5 3.4. Einmaleinlage (Übergangsbestimmungen 2017) Für aktive Versicherte, die am 31. Dezember 2016 in der Kasse versichert waren, haben Anspruch auf eine einmalige Einlage in ihr persönliches Sparkonto (Altersguthaben). Ziel der Einlage ist es, die Senkung der Umwandlungssätze abzufedern. Die Einlage entspricht in Abhängigkeit vom Jahrgang des Versicherten den folgenden Prozentsätzen des massgebenden Sparguthabens per Massgebend für die Berechnung der Einlage ist das am 31. Dezember 2016 vorhandene persönliche Sparguthaben, vermindert um a. die ab 1. Januar 2016 getätigten Einkäufe; und b. die ab 1. Januar 2016 getätigten Rückzahlungen von vor dem 1. Januar 2016 datierten Wohneigentums- und Ehescheidungs-Vorbezügen; beides inklusive Verzinsung. Die Einlage entspricht in Abhängigkeit vom Jahrgang des Versicherten den folgenden Prozentsätzen des massgebenden Sparguthabens. Jahrgang Prozentsatz Der Frankenbetrag der Einlage wird per 1. Januar 2017 ermittelt und in fünf Teilbeträge (Tranchen) gleicher Höhe geteilt. Für Versicherte mit Jahrgang 1955 wird die Einlage in vier jährliche Teilbeträge aufgeteilt.
6 Jährlich zu Jahresanfang, erstmals am 1. Januar 2017, letztmals am 1. Januar 2021 (bzw. am 1. Januar 2020 für Versicherte mit Jahrgang 1955), wird ein Teilbetrag nach Absatz 4 dem persönlichen Sparguthaben der anspruchsberechtigten Versicherten gutgeschrieben. Anteile pro rata temporis werden keine gewährt. Bei Austritt oder im Leistungsfall vor dem 1. Januar 2021 (bzw. 1. Januar 2020 für Versicherte mit Jahrgang 1955) gilt Folgendes: Bei Austritt (Freizügigkeitsfall) erlischt der Anspruch auf die verbleibenden Teilbeträge im Zeitpunkt des Austritts. Bei Beanspruchung der Altersleistungen vor dem vollendeten 65. Altersjahr (ordentliches Rücktrittsalter nach Art. 26 Abs. 1) erlischt der Anspruch auf die verbleibenden Teilbeträge im Zeitpunkt des Beginns des Anspruchs auf die Altersleistungen. Davon ausgenommen sind vorzeitige Altersrücktritte auf Veranlassung der RhB gemäss Firmenarbeitsvertrag. In diesem Fall werden bei Beginn des Anspruchs auf die Altersleistungen die verbleibenden Teilbeträge gutgeschrieben. Bei Invalidität werden die verbleibenden Teilbeträge dem Sparguthaben, das für den Versicherten als Invalider weitergeführt wird, gutgeschrieben. Die verbleibenden Teilbeträge werden auch berücksichtigt bei der Berechnung der voraussichtlichen Altersrente, die massgebend ist für die Höhe der Invalidenleistungen. Bei Tod erlischt der Anspruch auf die verbleibenden Teilbeträge im Zeitpunkt des Todes. Die verbleibenden Teilbeträge werden jedoch berücksichtigt bei der Berechnung der versicherten Invalidenrente, die massgebend ist für die Höhe der Hinterlassenenleistungen. Pensionskasse der Rhätischen Bahn Chur, Juni 2016
Massgebend für das Erreichen der Eintrittsschwelle gemäss BVG ist der AHV-Jahreslohn.
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