Personalverordnung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

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Personalverordnung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (PVEVG) vom 23. Oktober 2001 Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG), gestützt auf Artikel 37 Absatz 2 des Bundespersonalgesetzes (BPG) vom 24. März 2000 1, verordnet: 1. Abschnitt: Allgemeines Art. 1 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Arbeitsverhältnisse des Personals des EVG. Sie wird durch Weisungen und Richtlinien ergänzt. 2 Die Artikel 1 80 der Personalverordnung des Bundesgerichts (PVBger) vom 27. August 2001 2 finden für das EVG Anwendung, soweit nicht nachstehend eine abweichende Regelung getroffen wird. 3 Enthalten die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Personalverordnungen keine Regelung, so findet die entsprechende Regelung der Bundespersonalverordnung (BPV) vom 3. Juli 2001 3 Anwendung. 2. Abschnitt: Arbeitsverhältnis und Leistungen Art. 2 Dauer Das Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich unbefristet. Art. 3 Amtsdauer 1 Der Generalsekretär wird auf Amtsdauer angestellt. 2 Die Amtsdauer richtet sich nach jener der Mitglieder des Gerichts. 3 Das Gericht kann das Arbeitsverhältnis kündigen: a. jederzeit nach Artikel 12 Absatz 7 BPG; b. aus Gründen nach Artikel 12 Absatz 6 BPG unter Einhaltung der Kündigungsfrist nach Artikel 12 Absatz 3 BPG jeweils auf Ablauf der sechsjährigen Amtsdauer. SR 172.220.115 1 SR 172.220.1 2 SR 172.220.114; AS 2001 3258 3 SR 172.220.111.3 2001-2430 3287

4 Der Generalsekretär kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist nach Artikel 12 Absatz 3 BPG auf Ende jeden Monats kündigen. 5 Unterbleibt die Kündigung auf Ablauf der Amtsdauer, erneuert sich die Anstellung auf Amtsdauer um weitere sechs Jahre. Art. 4 Ortszuschlag Es wird der Ortszuschlag ausgerichtet, den der Bundesrat für den Dienstort Luzern vorsieht. Art. 5 Freie Tage 1 Artikel 40 Absatz 1 der PVBger gilt sinngemäss. 2 Als Feiertage gelten Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Bundesfeiertag, Mariä Himmelfahrt, Leodegar, Allerheiligen, Mariä Empfängnis, Weihnachten und der Stephanstag. Je ein halber Tag am Schmutzigen Donnerstag und Güdismontag sowie die Nachmittage von Heiligabend und Sylvester sind ebenfalls frei. Art. 6 Treueprämie 1 Nach Vollendung des 5. Anstellungsjahres sowie nach je fünf weiteren Anstellungsjahren wird eine Treueprämie ausgerichtet. 2 Artikel 46 Absätze 2 5 PVBger gilt sinngemäss. 3. Abschnitt: Kompetenzordnung Art. 7 Gesamtgericht 1 Das Gesamtgericht ist zuständig für die Arbeitsverhältnisse des Generalsekretärs, der Gerichtsschreiber und des Direktors der Kanzlei. 2 Es entscheidet über: a. die Anstellung (Art. 13 PVBger); b. die Änderung oder Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Art. 17 und 18 PVBger); c. Lohnerhöhungen, Funktionszulagen, Einsatzprämien, Anerkennungsprämien und Arbeitsmarktzulagen (Art. 26, 32 35 PVBger); d. die Funktionsbewertung (Art. 37 PVBger); e. Urlaubsgesuche (Art. 42 PVBger); f. die Verweigerung von Treueprämien (Art. 6); g. die Ausrichtung von Entschädigungen (Art. 50 52 PVBger); h. die Bewilligung von Nebenbeschäftigungen (Art. 55 PVBger); 3288

i. die Entbindung vom Amts- und Berufsgeheimnis (Art. 58 PVBger); j. die Eröffnung von Administrativ- und Disziplinaruntersuchungen sowie Disziplinarmassnahmen (Art. 60, 61, 62 PVBger); k. die Überweisung der Akten an die Bundesanwaltschaft (Art. 65 PVBger). 3 Das Gesamtgericht kann Zuständigkeiten an die Gerichtsleitung oder an den Generalsekretär delegieren. Art. 8 Gerichtsleitung 1 Die Gerichtsleitung ist zuständig für die Arbeitsverhältnisse der Leiter der Dienste. 2 Sie kann Zuständigkeiten an den Generalsekretär delegieren. Art. 9 Generalsekretär Der Generalsekretär ist zuständig für die Arbeitsverhältnisse des übrigen Personals. Art. 10 Antragsrecht In Personalangelegenheiten steht ein Antragsrecht zu: a. der Gerichtsleitung für den Generalsekretär, die Gerichtsschreiber und den Direktor der Kanzlei; b. den Leitern der Dienste für ihre Mitarbeiter. Art. 11 Ausführungsvorschriften Gesamtgericht, Gerichtsleitung und Generalsekretär erlassen je in ihrem Zuständigkeitsbereich die Weisungen und Richtlinien zu dieser Verordnung, namentlich betreffend: a. Weiterbildung des Personals (Art. 2 Abs. 6 PVBger); b. Anstellungsvoraussetzungen, Anfangslohn und Laufbahn des Personals (Art. 21 und 23 PVBger); c. Einsatz- und Anerkennungsprämien (Art. 33 und 34 PVBger); d. flexible und gleitende Arbeitszeit (Art. 38 PVBger); e. Übertragung des Ferienanspruchs (Art. 41 Abs. 3 PVBger); f. Urlaub (Art. 42 PVBger); g. Dienstkleidung (Art. 44 PVBger); h. Nebenbeschäftigungen (Art. 55 PVBger); i. Ablieferungspflicht (Art. 56 PVBger); j. Schadenersatz im Zusammenhang mit Auslandeinsätzen (Art. 75 PVBger); k. Personaldelegation (Art. 80 PVBger). 3289

4. Abschnitt: Rechtsschutz Art. 12 Interne Beschwerde (Art. 35 Abs. 1 BPG) 1 Gegen Verfügungen der Gerichtsleitung und des Generalsekretärs steht die Beschwerde an die Personalrekurskommission des EVG offen. 2 Die Personalrekurskommission setzt sich aus drei Richtern und zwei vom Personal bezeichneten Vertretern zusammen. 3 Artikel 81 Absätze 2 und 3 PVBger gilt sinngemäss. 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 13 Änderung bisherigen Rechts Das Reglement vom 16. November 1999 4 für das Eidgenössische Versicherungsgericht wird wie folgt geändert: Art. 15 Abs. 1 Bst. l l. die Wahl der Mitglieder des Gerichts in die Personalrekurskommission. Art. 14 Überführungs- und Übergangsbestimmungen 1 Die bisherigen Dienst- und Arbeitsverhältnisse werden sinngemäss nach der Überführungsverordnung vom 3. Juli 2001 5 mit Wirkung auf den 1. Januar 2003 in ein Arbeitsverhältnis nach neuem Recht überführt. 2 Jedem Mitarbeiter wird bis 30. Juni 2002 ein schriftlicher Arbeitsvertrag unterbreitet und für die Unterzeichnung eine Frist von mindestens zwei Wochen gesetzt. 3 Kommt bis 31. August 2002 kein schriftlicher Arbeitsvertrag nach Artikel 8 BPG zu Stande, so wird das Arbeitsverhältnis vor dem 30. September 2002 spätestens auf den 31. März 2003 durch schriftlichen Auflösungsvertrag oder durch Verfügung beendigt. 4 Die Amtsdauer wird bis 31. Dezember 2002 verlängert. 5 Der Lohn und die Lohnerhöhung für 2002 werden auf Grund des bisherigen Rechts festgesetzt. 6 Beim Wechsel vom alten zum neuen Personalrecht per 1. Januar 2003 besteht für jeden Mitarbeiter eine Lohngarantie auf der Höhe des zuletzt vor dem Wechsel bezogenen Lohnes zuzüglich Teuerungsausgleich. 4 SR 173.111.2 5 SR 172.220.111.1 3290

Art. 15 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. 23. Oktober 2001 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident: Alois Lustenberger Der Generalsekretär: Marcel Maillard 3291