Konzession für ein UKW-Radio mit Leistungsauftrag und Gebührenanteil

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Transkript:

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK CH-3003 Bern, GS-UVEK CH-3003 Bern, GS-UVEK Bern, 7. Juli 2008 (Stand 21. Juni 2012) Konzession für ein UKW-Radio mit Leistungsauftrag und Gebührenanteil erteilt durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK zugunsten der gestützt auf Radio Canal 3 AG Robert-Walser-Platz 7 2502 Biel Art. 38ff. des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 1 über Radio und Fernsehen (RTVG) 1 SR 784.40

1. Abschnitt: Rechte Artikel 1 Gegenstand Die Konzessionärin erhält das Recht, in der Region Biel/Bienne gemäss Nummer 09 des Anhangs 1, Ziffer 4 zur Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) 2 zwei parallele Programme in deutscher und französischer Sprache zu veranstalten. Artikel 2 Verbreitung 1 Die Programme werden im Versorgungsgebiet drahtlos-terrestrisch in analoger Technik über UKW- Frequenzen verbreitet. Die Konzessionärin darf ihre Programme zusätzlich auch unverändert in digitaler Technik über die ihr zugewiesenen UKW-Frequenzen verbreiten. Die Einzelheiten der Verbreitung, namentlich der funktechnischen Erschliessung des Versorgungsgebietes gemäss Ziffer 3.3 des Anhangs 1 zur RTVV, richten sich nach den Bestimmungen der Funkkonzession, welche nach Massgabe der Verordnung über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen vom 9. März 2007 3 erteilt wird. 2 Die Verbreitung der Programme über Leitungen im Versorgungsgebiet erfolgt nach Massgabe von Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b RTVG (Zugangsrecht). Die Konzessionärin kann ihre Radioprogramme auch ausserhalb ihres Versorgungsgebietes über Leitungen verbreiten. Artikel 3 Gebührenanteil 1 Die Konzessionärin hat einen Anspruch auf einen Gebührenanteil von jährlich 1'345'203 Franken 4. Das UVEK überprüft den Betrag des Gebührenanteils in der Regel nach fünf Jahren und erhöht oder senkt ihn gegebenenfalls. 2 Der Gebührenanteil darf 50 Prozent der Betriebskosten der Konzessionärin nicht übersteigen. 3 Die Betriebskosten werden gemäss Artikel 5 der Verordnung des UVEK vom 5. Oktober 2007 über Radio und Fernsehen 5 definiert. Sie sind gemäss dem Kontenplan des Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM) auszuweisen. 4 Das BAKOM überweist der Konzessionärin 80 Prozent des Gebührenanteils quartalsweise während des Beitragsjahres und die restlichen 20 Prozent im Folgejahr nach Prüfung der Jahresrechnung. 5 Ergibt die Prüfung der Jahresrechnung, dass der Gebührenanteil 50 Prozent der Betriebskosten der Konzessionärin übersteigt, kürzt das BAKOM die Auszahlung des Restbetrags entsprechend oder verlangt die Rückzahlung des zuviel überwiesenen Gebührenanteils. 2 SR 784.401 3 SR 784.102.1 4 Anpassung des Gebührenanteils gemäss Entscheid UVEK vom 21. Juni 2012. 5 SR 784.401.11 2/5

2. Abschnitt: Pflichten Artikel 4 Umfang des Leistungsauftrags 1 Soweit diese Konzession nichts anderes bestimmt, sind die in der Bewerbung und in den ergänzenden Unterlagen gemachten Angaben insbesondere betreffend Umfang, Inhalt und Art der Veranstaltung, Organisation und Finanzierung massgebend und verpflichtend. 2 Die Konzessionärin darf die nach Absatz 1 zugesicherten und in der vorliegenden Konzession geforderten Leistungen nur mit Genehmigung des BAKOM vorübergehend unterschreiten. Sie orientiert das BAKOM umgehend schriftlich, sobald Umstände eintreten, welche eine Nichteinhaltung ihrer Leistungspflicht gemäss Bewerbung und Konzession bewirken. Artikel 5 Programmauftrag 1 Die Konzessionärin veranstaltet zwei parallele, gleichwertige und tagesaktuelle Radioprogramme in deutscher und französischer Sprache, die vorwiegend über die relevanten lokalen und regionalen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhänge informieren sowie zur Entfaltung des kulturellen Lebens und namentlich zur Verständigung der beiden Sprachkulturen im Versorgungsgebiet beitragen. 2 Die Konzessionärin stellt werktags während den Hauptsendezeiten (06.30-08.30, 11.30-13.30, 17.00-19.00) sicher, dass ihre lokalen und regionalen Informationsangebote: a. in erster Linie relevante Informationen aus den Bereichen Politik, Wirtschaft, Kultur, Gesellschaft und Sport beinhalten; b. thematisch vielfältig sind; c. eine Vielfalt an Meinungen und Interessen wiedergeben; d. eine Vielfalt von Personen beziehungsweise Personengruppen zu Wort kommen lassen, und e. das gesamte Versorgungsgebiet berücksichtigen. 3 Die Konzessionärin kann im Rahmen ihres Leistungsauftrags auch programmbezogene Beiträge, die zeitlich und thematisch einen direkten Bezug zu Sendungen aufweisen, im Internet zugänglich machen. Artikel 6 Gewährleistung der Qualität 1 Die Konzessionärin erstellt eine Geschäftsordnung, aus der die Aufgabenverteilung und die Verantwortlichkeiten hervorgehen, sowie ein Leitbild, welches die Vorkehrungen zur Erfüllung des Leistungsauftrags beschreibt. 2 Sie stattet ihre Redaktion mit genügend journalistischem Personal aus, um ihren Leistungsauftrag angemessen zu erfüllen. Dabei beträgt das Verhältnis der ausgebildeten Programmschaffenden zu den auszubildenden Programmschaffenden mindestens 3 zu 1. 3 Sie richtet ein Qualitätssicherungssystem ein, welches mit Bezug auf die publizistische Programmproduktion mindestens Folgendes umfasst: 3/5

a. inhaltliche und formale Qualitätsziele und -standards (journalistische Standards, redaktionelle Sendungskonzepte usw.); b. festgeschriebene Prozesse, mittels welcher sich regelmässig überprüfen lässt, ob die festgelegten Qualitätsziele erfüllt werden: etablierte Mechanismen zur Sicherung bzw. Verbesserung der Programmqualität (Abnahmeprozesse, Feedback-Systeme usw.). 4 Sie lässt den Stand ihrer Qualitätssicherung regelmässig von einer externen, vom BAKOM anerkannten Organisation ihrer Wahl evaluieren. Der erste Evaluationsbericht inklusive Schlussfolgerungen ist dem BAKOM erstmals per Ende August 2009 einzureichen. Weitere Evaluationsberichte folgen in einem Rhythmus von 24 Monaten. 5 Sie legt dem BAKOM ihren Plan zur Umsetzung der gemäss Evaluationsbericht erforderlichen Massnahmen zur Qualitätssicherung vor. Dies erfolgt spätestens drei Monate nach Einreichen des Evaluationsberichts. Artikel 7 Arbeitsbedingungen der Branche 1 Die Konzessionärin hält die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche ein. Sie regelt mindestens die Bereiche Lohn, Arbeitszeit, Ferien, Aus- bzw. Weiterbildung für ihre fest angestellten Mitarbeitenden sowie ihre Praktikantinnen und Praktikanten. Die entsprechenden Angaben der Konzessionärin in ihrer Bewerbung dürfen dabei nicht unterschritten werden. 2 Führt das BAKOM bei den Konzessionärinnen eine breit angelegte Erhebung zur Ermittlung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen durch, liefert die Konzessionärin dem BAKOM auf Verlangen unentgeltlich sämtliche zweckdienlichen Angaben. Artikel 8 Aus- und Weiterbildung der Programmschaffenden 1 Die Konzessionärin fördert die Teilnahme ihrer Programmschaffenden und Praktikantinnen und Praktikanten an berufsspezifischen Aus- und Weiterbildungskursen. 2 Sie dokumentiert im Rahmen der jährlichen Berichterstattung die Massnahmen, die sie im Bereich der Aus- und Weiterbildung ihrer Programmschaffenden sowie ihrer Praktikantinnen und Praktikanten ergreift. 3 Sie kommuniziert dem BAKOM im Rahmen der jährlichen Berichterstattung den Betrag des Budgets zur Förderung der externen Aus- und Weiterbildung. Artikel 9 Zweisprachige Vertretung im Verwaltungsrat Die Konzessionärin sorgt in ihrem Verwaltungsrat für eine angemessene Vertretung von Persönlichkeiten deutscher und französischer Sprache aus dem Versorgungsgebiet. 4/5

Artikel 10 Unerlaubte Sendungsarten Der Konzessionärin ist untersagt, folgende Sendungsinhalte bzw. Sendungsarten auszustrahlen: a. Radarwarnungen; b. Publikumsgewinnspiele, die ausschliesslich darauf ausgerichtet sind, Einnahmen zu generieren und die kaum publizistischen Gehalt aufweisen; c. pornographische Werbung, insbesondere Werbung für Mehrwertdienste-Nummern mit erotischem Inhalt und Werbung für erotische Dienstleistungen. Artikel 11 Massnahmen im Hinblick auf Krisen- und Katastrophensituationen Die Konzessionärin trifft die notwendigen organisatorischen und technischen Massnahmen, damit sie ihren Leistungsauftrag so weit als möglich auch in Krisen- und Katastrophensituationen erfüllen kann. Sie orientiert das BAKOM über die getroffenen Massnahmen und vorgesehenen Dispositive. 3. Abschnitt: Schlussbestimmungen Artikel 12 Dauer 1 Unter Vorbehalt von Absatz 2 ersetzt die vorliegende Konzession die Konzession vom 27. Dezember 2004. Sie gilt ab dem 1. April 2009 oder dem früheren Zeitpunkt des schriftlichen Verzichts der Konzessionärin auf ihre Konzession vom 27. Dezember 2004, und endet am 31. Dezember 2019. 2 Die Verbreitung des Programms richtet sich bis zur Erteilung einer neuen Funkkonzession, längstens bis zum 31. März 2009 nach Artikel 2 Absatz 2 der Konzession vom 22. Dezember 2004. 3 Die vorliegende Konzession erlischt, wenn die Konzessionärin ihren Programmbetrieb nicht innert 90 Tagen nach erstellter Betriebsbereitschaft des Sendernetzes gemäss Funkkonzession aufnimmt. UVEK Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation sig. Doris Leuthard Doris Leuthard Bundesrätin 5/5