Neuerungen in den Bereichen des Bevölkerungsschutzes und des Zivilschutzes per Anfang 2012

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Transkript:

Polizei- und Militärdirektion Des Kantons Bern Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär Papiermühlestrasse 17 Postfach 3000 Bern 22 BSIG Nr. 5/521.1/5.1 4. Januar 2012 Kontaktstelle: Abteilung Zivil- und Bevölkerungsschutz (AZB) Tel. 031 634 91 11 Fax 031 634 91 13 info.azb@pom.be.ch Geht an: Einwohner- und gemischte gemeinden Regierungsstatthalterämter Diverse Abonnenten Information Neuerungen in den Bereichen des Bevölkerungsschutzes und des Zivilschutzes per Anfang 2012 Ausgangslage Am 1. Januar 2012 traten auf Bundesebene das teilrevidierte Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz () und die teilrevidierte Zivilschutzverordnung in Kraft. Diese Teilrevisionen bringen keine grundsätzliche Reform des Bevölkerungsschutzes oder des Zivilschutzes mit sich, sondern nahmen in einzelnen Teilbereichen Optimierungen aufgrund der bisherigen Erfahrungen vor. Sie betreffen demnach hauptsächlich Anpassungen im Bereich der Einsätze und der Ausbildungsdienste im Zivilschutz, der Materialbeschaffung und -bewirtschaftung im Zivilschutz sowie im Bereich der Schutzbauten. Die Änderungen treten per 1. Januar 2012 in Kraft. Durch die Teilrevision der Bundesgesetzgebung wurden die Vorgaben für die Kantone im Bereich des Zivilschutzes teilweise verändert und diesen wurden gerade im Bereich der Schutzbauten auch neue Aufgaben und Zuständigkeiten übertragen. Eine Anpassung der kantonalen Rechtsetzung im Bereich des Bevölkerungsschutzes und Zivilschutzes war daher erforderlich. Die Bestimmungen zum Vollzug des mussten dabei ebenfalls zum 1. Januar 2012 vorliegen. Aufgrund der knappen zeitlichen Verhältnisse die Schlussabstimmung über die Teilrevision des fand am 17. Juni 2011 statt, die Zivilschutzverordnung wurde am 30. November vom Bundesrat verabschiedet konnte die notwendige Anpassung des kantonalen Rechts nicht im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erfolgen, sondern musste mittels einer Einführungsverordnung des Regierungsrates stattfinden. Stellenwert der Einführungsverordnung Diese Einführungsverordnung hat sich einzig auf die aufgrund der Änderungen im Bundesrecht zwingend anzupassenden Punkte des kantonalen Rechts zu beschränken. Die Einführungsverordnung tritt somit nicht an Stelle des kantonalen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzes (K) sowie der kantonalen Zivilschutzverordnung (KZSV). In den Bereichen, die in der EV nicht thematisiert werden, behalten das K und die KZSV weiterhin ihre Gültigkeit. In allen übrigen Bereichen gehen die Bestimmungen der EV konkurrierenden Bestimmungen des K und der KZSV vor. Die EV legt sich somit wie eine Manschette über bestimmte Bereiche des K und der KZSV. Die Systematik ist in der nachstehenden Abbildung dargestellt.

Neuerungen in den Bereichen des Bevölkerungsschutzes und Seite 2 BSIG Nr. 5/521.1/5.1 Abbildung: Systematik des ab 1. Januar 2012 geltenden Rechts im Bereich Zivilschutz Die Gültigkeit der EV ist bis Ende 2015 beschränkt. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die Bestimmungen im Rahmen einer bevorstehenden Teilrevision des kantonalen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzes in ordentliches Recht überführt worden sein. Die entsprechenden Arbeiten wurden bereits aufgenommen mit dem Ziel, das revidierte Gesetz per 1. Januar 2014 in Kraft setzen zu können. Hierbei gilt es zu beachten, dass der Grosse Rat als Gesetzgeber nicht an den Inhalt der Einführungsverordnung gebunden ist und von diesem abweichende Bestimmungen ins revidierte K aufnehmen kann. Die wichtigsten, die Gemeinden betreffenden und per 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen auf Bundes- und Kantonsebene werden nachstehend erläutert. Die Ausführungen beziehen sich dabei auf folgende Grundlagen: Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz () 1 ; Verordnung vom 5. Dezember 2003 über den Zivilschutz (ZSV) 2 ; Revision der Zivilschutzverordnung, Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen; Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz vom 24. Juni 2004 (K) 3 ; Kantonale Verordnung über den Zivilschutz vom 27. Oktober 2004 (KZSV) 4 ; Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (EV ) vom 23. November 2011 5 ; Vortrag der Polizei- und Militärdirektion an den Regierungsrat zur Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz. 1 SR 520.1 2 SR 520.11 3 BSG 521.1 4 BSG 521.11 5 BSG 521.12

Neuerungen in den Bereichen des Bevölkerungsschutzes und Seite 3 BSIG Nr. 5/521.1/5.1 Dienstbefreiung von Behördenmitgliedern Neu werden Behördenmitglieder bei Amtsantritt nicht mehr wie bisher aus dem Schutzdienst entlassen, sondern bloss für die Dauer der Funktionsausübung vom Dienst befreit. Bisher waren nur die hauptamtlichen Mitglieder der kommunalen Exekutive dienstbefreit. Neu gilt die Befreiung für alle Mitglieder der kommunalen Exekutive. Art. 12a Ausschluss vom Schutzdienst Bisher konnten Schutzdienstpflichtige, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden, vom Schutzdienst ausgeschlossen werden. Neu besteht diese Ausschlussmöglichkeit auch bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von mindestens 30 Tagessätzen. Art. 21 Dauer der Schutzdienstleistungen Generelle Regelungen Das Bundesrecht sieht neu vor, dass ein Schutzdienstleistender pro Jahr während maximal 40 Tagen für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft und Ausbildungsdienste (inkl. WK) aufgeboten werden darf. Dienstleistungen bei Katastrophen und in Notlagen sowie für Instandstellungsarbeiten fallen nicht unter diese Beschränkung. Für Einsätze (Einsätze bei Katastrophen und in Notlagen, Instandstellungsarbeiten, Einsätze zugunsten der Gemeinschaft) dürfen nur Schutzdienstleistende aufgeboten werden, die mindestens die Grundausbildung nach Artikel 33 absolviert haben. Art. 25a Art. 6b ZSV Einsätze bei Katastrophen und in Notlagen Derartige Einsätze sind nach wie vor unbeschränkt möglich. Art. 55 Abs. 1 K Instandstellungsarbeiten Einsätze für Instandstellungsarbeiten sind auf 14 Tage (bisher zwei Wochen) pro Ereignis und Schutzdienstleistenden beschränkt. Kader und Spezialisten können für bis zu vier zusätzliche Tage aufgeboten werden. Auf freiwilliger Basis und mit schriftlicher Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers sind zudem länger dauernde Dienstleistungen möglich. Es ist zu beachten, dass die maximale Dienstdauer für Instandstellungsarbeiten pro Ereignis und nicht pro Jahr festgelegt ist. Der Zivilschutz darf dabei während dreier Jahre nach einem Ereignis für Instandstellungsarbeiten eingesetzt werden. Das heisst, die pro Schutzdienstleistendem zur Verfügung stehenden 14 Tage können auf maximal drei Jahre verteilt werden. Über begründete Ausnahmen entscheidet das Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär (BSM). Bei diesen Regelungen wird davon ausgegangen, dass die Instandstellungsarbeiten sämtliche sofort nach einem Ereignis ergriffenen Massnahmen zur vorübergehenden Sicherung der wichtigsten Infrastruktur sowie zur Verhütung weiterer Schäden umfassen. Ebenfalls zu Instandstellung gehören die zeitlich dringenden, unmittelbaren Räumungsarbeiten sowie die Wiederherstellung von Transportwegen, Infrastrukturen sowie Kommunikationsverbindungen. Längerfristige Wiederaufbauarbeiten fallen nicht in die Kategorie der Instandstellung und sind im Rahmen von Wiederholungskursen auszuführen. Als Ereignis im Sinne dieses Artikels wird ein besonderes Wetterphänomen (Sturm, Gewitter etc.) oder Naturereignis (Hochwasser, Erdbeben, Schlammlawine etc.) verstanden, das unter Umständen mehrere Schadenplätze haben kann. Die für Instandstellungsarbeiten zur Verfügung stehenden 14 Tage pro Art. 3 Abs. 1 bis 3 EV Art. 3 Abs. 4 EV Art. 7 Abs. 2 Bst. i KZSV, geändert in Art. 17 EV S. 4 Vortrag zum EV S. 4 Vortrag zum EV

Neuerungen in den Bereichen des Bevölkerungsschutzes und Seite 4 BSIG Nr. 5/521.1/5.1 Schutzdienstleistendem beziehen sich demnach auf das Ereignis und nicht auf den Schadenplatz. So stellt etwa das Unwetter vom 10. Oktober im Gasterntal und Kandertal ein Ereignis dar. Der gleiche AdZS kann also nicht im Gasterntal, in Kandergrund und in Frutigen während jeweils 14 Tagen für Instandstellungsarbeiten aufgeboten werden (freiwillige Dienstleistung vorbehalten). Einsätze zugunsten der Gemeinschaft Bisher war die Dauer für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft auf eine Woche pro Jahr beschränkt. Neu haben die Gemeinden den Anspruch, einen AdZS während 7 Tage pro Jahr für von ihnen angeordnete Einsätze zugunsten der Gemeinschaft aufzubieten. Zusätzlich können die Schutzdienstleistenden vom Bund oder vom Kanton jährlich während 14 Tagen für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft auf kantonaler oder nationaler Ebene aufgeboten werden. Nutzen der Kanton und der Bund ihr Kontingent nicht aus, können die Gemeinden über die restlichen Tage verfügen. Nutzt die Gemeinde ihr Kontingent nicht aus, können Bund und Kanton über die restlichen Tage verfügen. Jeder Schutzdienstleistende kann pro Jahr jedoch maximal zu 21 Einsatztagen zugunsten der Gemeinschaft aufgeboten werden. Längere Dienstdauern für Kader und Spezialisten sind nicht zulässig. Freiwillige längere Einsätze mit Einwilligung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers sind ebenfalls nicht mehr möglich. Einsätze zugunsten der Gemeinschaft müssen wie bisher vorgängig durch das BSM bewilligt werden. Das derzeit praktizierte Verfahren hat sich bewährt und wird daher auch in Zukunft unverändert beibehalten. Einsätze auf kantonaler und nationaler Ebene werden ebenfalls wie bisher frühzeitig, in der Regel zwei Jahre vor dem Einsatz, angekündigt und zwischen dem BSM und den betroffenen Zivilschutzorganisationen abgesprochen. Die für das Jahr 2012 bereits bewilligten Einsätze zugunsten der Gemeinschaft können wie geplant durchgeführt werden, sofern das Total der Diensttage pro Schutzdienstpflichtigem 21 Tage nicht überschreitet. Art. 4 Abs. 2 EV Art. 27a Abs. 2 Art. 4 Abs. 3 EV Art. 4 Abs. 1 EV Grundausbildung Die Grundausbildung muss neu spätestens bis zum Ende des Jahres, in dem der Schutzdienstpflichtige das 26. Altersjahr vollendet, absolviert werden (bisher: spätestens drei Jahre nach der Rekrutierung). Personen, die ab dem Jahr, in dem sie 26 Jahre alt werden, eingebürgert und somit für die Armee nicht mehr rekrutiert werden, sind auf ihre Schutzdienstpflicht hin zu überprüfen bzw. zu rekrutieren. Eingebürgerte Personen müssen die Grundausbildung spätestens drei Jahre nach der Rekrutierung absolviert haben. Die Dauer der Grundausbildung beträgt 14 Tage (bisher: zwei Wochen). Art. 33 Art. 13a ZSV Art. 6 Abs. 1 lit. a EV Zusatzausbildung Die Dauer einer Zusatzausbildung beträgt höchstens 7 Tage (bisher: eine Woche). Art. 6 Abs. 1 lit. b EV Kommandantenausbildung Bei der Kaderausbildung wird neu zwischen der Ausbildung angehender Kommandanten (und stellvertretenden Kommandanten) und der Ausbildung übriger Kader unterschieden. Die Dauer der Kommandantenausbildung beträgt bis zu 28 Tage. Dabei werden die angehenden Kommandanten vom Bund zu einer Ausbildung von 14 Tagen und vom Kanton zu Ausbildungssequenzen von 7 bis 14 Tagen aufgeboten. Ziel der vom Kanton angebotenen Ausbildung ist die Vorbereitung der Teilnehmer auf den Kommandantenkurs beim Bund und die Einführung in kantonsspezifische Aspekte der Kommandantentätigkeit. Die beim Kanton stattfindenden Aus- Art. 34 Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 EV Art. 36 Abs. 4

Neuerungen in den Bereichen des Bevölkerungsschutzes und Seite 5 BSIG Nr. 5/521.1/5.1 bildungsteile werden daher vor und nach dem Kurs beim Bund durchgeführt. Die Finanzierung dieser Kursteile erfolgt partnerschaftlich: Der Kanton übernimmt die Kosten für die Ausbildner und die Infrastruktur und die Gemeinden tragen die Kosten für Sold, Verpflegung, Transport und Unterkunft ihrer Kursteilnehmer. KZSV, geändert in Art. 17 EV Ausbildung übriges Kader Die Kaderausbildung (exkl. Kommandanten) dauert neu 7 Tage (bisher: eine Woche). Art. 34 Abs. 2 Art. 6 Abs. 1 lit. d EV Wiederholungskurse Neu können alle Schutzdienstleistenden während 2 bis 7 Tagen pro Jahr zu Wiederholungskursen aufgeboten werden (bisher: 2 Tage). Kadermitglieder (inkl. Kommandanten) können im Rahmen der Wiederholungskurse insgesamt 14 Tage pro Jahr leisten. Auf die bisherige Sonderregelung für Spezialisten wird inskünftig verzichtet. Wie alle anderen AdZS können neu auch die Spezialisten bis zu 7 WK-Tage leisten (bisher maximal 5 Tage). Mit dieser Anpassung wird im Wesentlichen auf eine Änderung auf Bundesebene reagiert. Ab 2012 wird die neue Grundfunktion des Logistikers eingeführt, die unter anderem auch die bisherigen Spezialfunktionen des Materialwarts und des Anlagenwarts ablösen wird. Diese AdZS verlieren also ab 2012 ihren Spezialistenstatus und dürften gemäss bisherigem Recht nur noch 2 WK-Tage leisten. Damit sie ihre Aufgaben aber nach wie vor im Rahmen des WK erledigen können, drängte sich eine Erhöhung der WK-Tage für die Mannschaft auf. Mit dieser Anpassung kann zudem auf ein wiederholt und mit Nachdruck geäussertes Bedürfnis der ZSO eingegangen und die Qualität der Ausbildung der Schutzdienstleistenden erhöht werden. Art. 6 Abs. 1 lit. e und Abs. 3 EV Weiterbildung Die Weiterbildung findet nach wie vor integriert in die Wiederholungskurse statt. Art. 59 Abs. 4 K, geändert am 19. November 2009 Aufhebung von Zivilschutz-Ausbildungszentren Werden Ausbildungszentren aufgehoben oder fremdgenutzt, so sind Bundesbeiträge wie bisher zurück zu erstatten. Neu legt der Bund fest, dass bei der Rückerstattung von Bundesbeiträgen, die an die Erstellung der Gebäude geleistet wurden, Abschreibungen angemessen berücksichtigt werden. Dabei kann laut Auskunft des Bundesamts für Bevölkerungsschutz davon ausgegangen werden, dass solche Beiträge nach 25 Jahren abgeschrieben sind. Zu keiner Abschreibung kommt es hingegen bei Bundesbeiträgen, die an Landerwerbskosten geleistet wurden. Diese sind vollumfänglich zurück zu erstatten. Art. 13b ZSV Material Der Bund verpflichtet neu die Kantone, für das Einsatzmaterial und die persönliche Ausrüstung der Schutzdienstleistenden zu sorgen. Da im Kanton Bern die Gemeinden Trägerinnen des Zivilschutzes sind, muss diese Verpflichtung an die Gemeinden weiter gegeben werden. Der Kanton unterstützt die Gemeinden a- ber auch inskünftig bei der Materialbeschaffung. Er gibt Empfehlungen, lanciert in Zusammenarbeit mit anderen Kantonen Beschaffungsprojekte und koordiniert die Beschaffung unter den Gemeinden im Hinblick auf die Interoperabilität. Vom Kanton empfohlenes Material kann unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen zudem über den Ersatzbeitragsfonds finanziert werden. Art. 43a Art. 7 EV

Neuerungen in den Bereichen des Bevölkerungsschutzes und Seite 6 BSIG Nr. 5/521.1/5.1 Die teilrevidierte Zivilschutzverordnung sieht vor, dass das vom Bund abgegebene Material in das Eigentum des Empfängers über geht. Im Falle des Kantons Bern sind dies zum grössten Teil die Gemeinden als Trägerinnen des Zivilschutzes. Sie sind für den Unterhalt und die Entsorgung des ihnen nach dem 1. Januar 2012 übergebenen Materials verantwortlich. Der Kanton unterstützt die Gemeinden durch die Formulierung von Empfehlungen, durch die Abgabe von Drucksachen sowie durch die Übernahme weiterer koordinierender Funktionen. Die weitere Verwendung / Entsorgung des vom Bund vor 2012 abgegebenen Materials ist noch nicht abschliessend geregelt, die Gespräche zwischen dem BABS und den Kantonen laufen noch. Das BABS hat in der Frage der Kostentragung jedoch Entgegenkommen signalisiert. Die Kantone bemühen sich um eine Lösung, die ihren Interessen und den Interessen der Gemeinden gerecht wird. Neu wird festgelegt, dass das standardisierte Material des Zivilschutzes das ABC-Schutzmaterial und das für den Fall eines bewaffneten Konfliktes zusätzlich benötigte Material umfasst. Art. 14 ZSV Art. 8 EV Art. 14 Abs. 5 ZSV Schutzbauten Baupflicht privater Schutzräume Die Pflicht, beim Bau eines Wohnhauses Schutzräume zu erstellen, falls in einer Gemeinde zu wenig Schutzplätze vorhanden sind, bleibt im Grundsatz bestehen. Wenn keine Schutzräume erstellt werden müssen, sind weiterhin Ersatzbeiträge zu leisten. Ab 2012 müssen nur noch bei Wohnhäusern ab 38 Zimmern Schutzplätze erstellt werden (zwei Schutzplätze pro drei Zimmer). Eigentümerinnen und Eigentümer kleinerer Neubauten leisten einen Ersatzbeitrag. Eine Ausnahme bilden Gemeinden mit weniger als 1000 Einwohnerinnen und Einwohnern: Hier können auch bei kleineren Neubauten Schutzräume erstellt werden (zwei Schutzplätze pro drei Zimmer). Im Fall von Gebäuden ab 38 Zimmern, die nach dem Minergie-Standard nach SIA-Norm gebaut sind, werden ebenfalls Schutzräume erstellt. Im Fall von Gebäuden, die in besonders stark gefährdeten, namentlich in dicht überbauten oder stark brandgefährdeten Gebieten liegen, werden keine Schutzräume erstellt. Die Eigentümerinnen und Eigentümer entrichten einen Ersatzbeitrag. Beim Bau eines Heims oder eines Spitals müssen ebenfalls Schutzräume erstellt und ausgerüstet werden. Ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, so ist ein Ersatzbeitrag zu leisten. Art. 46 Abs. 1 Art. 17 Abs. 1 ZSV Art. 17 Abs. 6 ZSV Art. 9 Abs. 2 EV Art. 9 Abs. 4 EV Art. 9 Abs. 3 EV Art. 46 Abs. 2 Baupflicht öffentlicher Schutzräume Wie bis anhin müssen Gemeinden in Gebieten mit zu wenig Schutzplätzen dafür sorgen, dass eine ausreichende Anzahl ausgerüsteter öffentlicher Schutzräume zur Verfügung steht. Werden öffentliche Schutzräume gebaut, so können diese über den Ersatzbeitragsfonds finanziert werden. Art. 46 Abs. 3 Höhe der Ersatzbeiträge Durch die Änderung des Bundesrechts wird die Festlegung der Höhe der Ersatzbeiträge weitgehend den Kantonen überlassen. Inskünftig muss unabhängig von der Anzahl Schutzplätze ein Ersatzbeitrag von CHF 800.-- pro nicht erstelltem Schutzplatz geleistet werden. Im Vergleich mit den bisher geltenden Ansätzen von bis zu CHF 1325.-- bringt dies eine wesentliche Entlastung der Mehrheit der Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer mit sich. Art. 47 Abs. 4 Art. 21 Abs. 2 ZSV Art. 10 EV

Neuerungen in den Bereichen des Bevölkerungsschutzes und Seite 7 BSIG Nr. 5/521.1/5.1 Empfänger der Ersatzbeiträge Die Ersatzbeiträge gehen nicht mehr wie bisher an die Gemeinden, sondern fliessen ab 2012 neu an den Kanton. Das BSM führt den Ersatzbeitragsfonds in Form einer Spezialfinanzierung. Einzelheiten dazu sind im entsprechenden Fondsreglement (Link) zu finden. Ab dem 1. Januar 2012 dürfen die Gemeinden ohne Anweisung oder Rücksprache mit dem BSM keine Ersatzbeiträge einziehen. Art. 47 Abs. 3 Art. 12 EV Bisherige Ersatzbeiträge Der Kanton verzichtet auf die ihm durch das Bundesrecht eingeräumte Möglichkeit, die derzeit bei den Gemeinden vorhandenen Ersatzbeitragsfonds zu kantonalisieren. Diese verbleiben zumindest während der Geltungsdauer der EV bei den Gemeinden. Der ab 2012 neu zu äufnende Ersatzbeitragsfonds des Kantons kommt jedoch nur subsidiär zu jenen der Gemeinden zum Tragen. Die Spezialfinanzierung des Kantons darf also erst in Anspruch genommen werden, wenn die Mittel der Gemeinden erschöpft sind. Art. 15 EV Inkasso der Ersatzbeiträge Ab 2012 erfolgt das Inkasso der Ersatzbeiträge durch das BSM. Die Gemeinden resp. Baubewilligungsbehörden sind dabei verpflichtet, dem BSM innert 30 Tagen den Vollzug der Schnurgerüstabnahme von Neubauten auf dem dazu vorgesehenen Formular (Link) zu melden. Art. 11 EV Verwendung der Ersatzbeiträge Die Verwendung der Ersatzbeiträge (sowohl jener in den Fonds der Gemeinden als auch jener im Fonds des Kantons) richtet sich nach den Vorgaben des Bundes. In erster Priorität sind die Ersatzbeiträge dabei für die Erstellung, die Ausrüstung, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung von öffentlichen Schutzräumen zu verwenden. In zweiter Priorität sind die Ersatzbeiträge für die Erneuerung von privaten Schutzräumen zu verwenden, sofern die Eigentümer und Eigentümerinnen ihren Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Schutzräume nachgekommen sind. Die Erneuerung privater Schutzräume beinhaltet einerseits die technische Anpassung von Schutzräumen, die nicht den Technischen Weisungen für den privaten Schutzraumbau (TWP 1966) entsprechen und andererseits substanzerhaltende Massnahmen für Schutzräume, die nach den TWP 1966 oder TWP 1984 erstellt wurden. Bei den Letzteren handelt es sich um die Reparatur bzw. den Ersatz des Belüftungssystems (wie z.b. Ventilationsaggregate, Filter, Explosionsschutzventile). Ersatzbeiträge werden für die Erneuerung von privaten Schutzräumen nur dann verwendet, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer des Schutzraumes ihren / seinen Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Schutzräume nachgekommen ist. Die Verwendung der Ersatzbeiträge bzw. die Abgrenzung zwischen der periodischen Schutzraumkontrolle, dem Unterhalt und der Erneuerung richten sich nach den Weisungen des Bundesamts für Bevölkerungsschutz. Sofern kein Schutzplatzdefizit besteht oder der Fonds über genügend Mittel zur Erstellung der fehlenden Schutzplätze verfügt und die privaten Schutzräume erneuert sind oder der Fonds über genügend Mittel zur Erneuerung der privaten Schutzräume verfügt, können die verbliebenen Fondsmittel für weitere Massnahmen des Zivilschutzes verwendet werden, wobei die bisher grosszügige Praxis des Kantons Bern aufgrund der Änderungen auf Bundesebene eine Einschränkung erfährt. Die Umschreibung weitere Zivilschutzmassnahmen ist in dem Sinn eng auszulegen, als dass nur Massnahmen in Zusammenhang mit dem Zivilschutz als solchem zu verstehen sind. Darunter fallen etwa Massnahmen wie: die reinen Administrationskosten, die im direkten Zusammenhang mit der Verwaltung der Ersatzbeiträge anfallen; Art. 47 Abs. 2 Art. 22 Abs. 1 ZSV Erläuterungen ZSV

Neuerungen in den Bereichen des Bevölkerungsschutzes und Seite 8 BSIG Nr. 5/521.1/5.1 die periodische Schutzraumkontrolle (Kosten für Material, Messgeräte u.ä. sowie Personalkosten beauftragter Dritter); die Steuerung des Schutzraumbaus; die Zuweisungsplanung; der Unterhalt und der Betrieb von Schutzanlagen; die Beschaffung und den Unterhalt des Einsatzmaterials des Zivilschutzes und der persönlichen Ausrüstung der Schutzdienstleistenden, das den Empfehlungen des Kantons gemäss Artikel 7 EV entspricht. Weiter gehende Weisungen zum Umgang mit den Geldern im Ersatzbeitragsfonds werden durch einen Kontaktausschuss Ersatzbeitragsfonds, zusammengesetzt aus Vertretungen der Gemeinden (VBG) und des BSM, erarbeitet, insbesondere ein Reglement für den kantonalen Ersatzbeitragsfonds. Mit Ausnahmen im Bereich der Schutzbauten (für Betrieb und Unterhalt) dürfen wiederkehrende Kosten nicht mit Ersatzbeiträgen finanziert werden. Nicht unter die weiteren Zivilschutzmassnahmen fallen Massnahmen in Zusammenhang mit den kantonalen / regionalen / kommunalen Zivilschutzverwaltungen wie zum Beispiel die Löhne der Angestellten. So ist etwa die Abrechnung von Pauschalzahlungen an regionale Zivilschutzorganisationen über den Ersatzbeitragsfonds nicht mehr möglich. Die Gemeinden sind aufgefordert, diese Neuerungen bei ihren Rechnungslegungs- und Budgetprozessen zu berücksichtigen. Gesuch um Entnahmen aus dem Ersatzbeitragsfonds Eine Entnahme aus den Ersatzbeitragsfonds der Gemeinden ist in jedem Fall vorgängig durch das BSM zu genehmigen. Eine Entnahme aus dem Ersatzbeitragsfonds des Kantons ist in jedem Fall vorgängig durch die ausgabenkompetente Stelle des Kantons (in den meisten Fällen das BSM) zu genehmigen. Gemeinden sind berechtigt, Gesuche für Entnahmen aus ihrem Ersatzbeitragsfonds oder aus dem Ersatzbeitragsfonds des Kantons Bern zu stellen. Private reichen Gesuche für Entnahmen aus dem Ersatzbeitragsfonds für die Erneuerung privater Schutzräume über ihre Wohngemeinde ein. Diese nimmt dazu Stellung und leitet die Gesuche an das BSM weiter. Die Gesuche sind beim BSM schriftlich einzureichen und mit gültigen Offerten oder Kostenvoranschlägen, wenn sie bauliche Massnahmen betreffen, mit Kaufbelegen, wenn sie Anschaffungen betreffen, oder mit Abrechnungen, wenn sie Dienstleistungen betreffen, zu dokumentieren. Bei einer Finanzierung aus den Ersatzbeitragsfonds genehmigt das BSM die anrechenbaren Kosten. Grundsätzlich werden die tatsächlichen Kosten gemäss Beleg oder Abrechnung vergütet. Im öffentlichen Schutzraumbau kann an Stelle einer Kostenabrechnung ein Pauschalbetrag pro Schutzplatz vereinbart werden. Das BSM prüft, ob eine Entnahme aus dem Ersatzbeitragsfonds der Gemeinde oder jenem des Kantons möglich ist und eröffnet diesen Entscheid der Gemeinde. Falls eine Entnahme aus dem Ersatzbeitragsfonds der Gemeinde möglich ist, wird die Gemeinde ermächtigt, diese vorzunehmen. Ist eine Entnahme aus dem Ersatzbeitragsfonds des Kantons möglich, so das BSM der gesuchstellenden Gemeinde den entsprechenden Betrag aus. Für weitere Informationen inkl. Prozessdarstellungen wird auf das erwähnte Fondsreglement verwiesen. Art. 15 Abs. 1 EV Handhabung in der Übergangsphase Das Baurecht sieht vor, dass ein Baugesuch hinsichtlich der Schutzraumbauund Ersatzbeitragspflicht anhand des zum Zeitpunkt des Baubewilligungsentscheids geltenden Rechts beurteilt werden muss. Dies führt bei Baugesuchen, die zwar durch das BSM hinsichtlich dieser Fragen bereits seit längerem beurteilt worden, Ende 2011 jedoch noch hängig sind, zu Problemen. Da sich das Recht inzwischen geändert hat, müssen diese Baugesuche durch das BSM neu beurteilt werden. So sind etwa folgende Fälle denkbar: Art. 16 ZSV

Neuerungen in den Bereichen des Bevölkerungsschutzes und Seite 9 BSIG Nr. 5/521.1/5.1 Ein Bauherr muss gemäss dem bis Ende 2011 gültigen Recht Schutzräume erstellen, würde jedoch nach dem ab 2012 geltenden Recht von der Schutzraumbaupflicht befreit. Ein Ersatzbeitrag liegt 2012 wesentlich tiefer als noch 2011. Die Baubewilligungsbehörden werden daher aufgefordert, sämtliche Ende 2011 noch nicht entschiedenen Baugesuche dem BSM zu einer Neubeurteilung vorzulegen. Die Gemeinden werden mit einem separaten Schreiben des BSM zu diesem Punkt noch detaillierter informiert. Wurde eine Baubewilligung noch 2011 erteilt, so richten sich die Ersatzbeiträge nach den bis Ende 2012 geltenden Ansätzen und sind durch die Gemeinde in Rücksprache mit dem BSM einzuziehen. In einer Übergangsphase ist grundsätzlich eine enge Zusammenarbeit zwischen den kommunalen Baubehörden, den Baubewilligungsbehörden und dem BSM notwendig. Für konkrete Fragen und die Besprechung von Einzelfällen stehen die Fachleute des BSM zur Verfügung. Zuweisungsplanung Die Gemeinden sind verpflichtet, die Zuweisung der ständigen Wohnbevölkerung auf die Schutzräume mindestens alle fünf Jahre nachzuführen. Eine häufigere Nachführung ist möglich. Die Pflicht zur Zuweisungsplanung richtet sich nach den Weisungen des Bundesamts für Bevölkerungsschutz über die Steuerung des Schutzraumbaus und die Zuweisungsplanung vom 23. Dezember 2003. Art. 10 Abs. 1 lit. f und Art. 28 Abs. 2 KZSV, geändert in Art. 17 EV Das BSM steht den Gemeinden auf Wunsch beratend zur Verfügung. Anfragen sind zu richten an: Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär Abteilung Zivil- und Bevölkerungsschutz (AZB) Tel. 031 634 91 11 Fax 031 634 91 13 info.azb@pom.be.ch Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär des Kantons Bern Hanspeter von Flüe, Dr. phil. I / EMBA Amtsvorsteher