Die Hauptabteilung Militär und Zivilschutz (Hauptabteilung) ist die für den Zivilschutz zuständige Verwaltungsbehörde gemäss Gesetz.
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- Jürgen Weiss
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1 Verordnung zum Gesetz über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSVO) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 99 Bst. b der Verfassung des Kantons Glarus, die Artikel 3 Absatz 2, 6 Absatz 2, 7 Absatz 3, 11 Absatz 1, 12 Absatz 1, 14, 15 Absatz 1, 20 des Gesetzes über den Zivilschutz sowie Artikel 4 des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, Katastrophen und in Notlagen verordnet: I. 1. Allgemeines Art. 1 Gegenstand 1 Diese Verordnung enthält ausführende Bestimmungen zum Gesetz über den Zivilschutz, insbesondere werden darin die zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörden bezeichnet und deren Befugnisse geregelt sowie die Organisation des Zivilschutzes festgelegt. 2 Die in dieser Verordnung genannten Funktionsbezeichnungen beziehen sich stets auf beide Geschlechter. Art. 2 Departement Sofern nicht anders geregelt, ist das Departement Sicherheit und Justiz (Departement) das zuständige Departement im Sinne des Gesetzes. Art. 3 Hauptabteilung 1 Die Hauptabteilung Militär und Zivilschutz (Hauptabteilung) ist die für den Zivilschutz zuständige Verwaltungsbehörde gemäss Gesetz. 2 Sie erfüllt sämtliche Aufgaben im Zivilschutz, die dem Kanton übertragen sind und für die keine andere Behörde als zuständig bestimmt ist. 2. Zivilschutzorganisation Art. 4 Gliederung 1 Die Zivilschutzorganisation (ZSO) setzt sich zusammen aus verschiedenen Formationen (Kompanien, Züge, Gruppen), die mit einer der folgenden Aufgaben betraut sind: a. Schutz und Betreuung; b. Führungsunterstützung; c. Versorgung; d. Anlagewartung; e. Kulturgüterschutz; f. Medien; g. Dammüberwachung; h. Polizeiverstärkung; i. Reserve. 2 Die Hauptabteilung legt die weiteren Einzelheiten der Organisation fest. Diese sind dem Departement zur Genehmigung zu unterbreiten.
2 Art. 5 Grade 1 Der Kommandant der Zivilschutzorganisation bekleidet den Grad eines Oberstleutnants, seine Stellvertreter den Grad eines Majors. 2 Die Hauptabteilung legt die weiteren Dienstgrade und die Bedingungen für die Beförderung in Richtlinien fest. Diese sind dem Departement zur Genehmigung zu unterbreiten. 3 Die Vornahme der Beförderung kann vom Departement ganz oder teilweise dem Zivilschutzkommandanten übertragen werden. Art. 6 Rekrutierung, Ausbildung 1 Über die Aufnahme in die Zivilschutzorganisation und die Einteilung in die Formationen entscheidet der Zivilschutzkommandant. Er meldet den Bedarf an Schutzdienstpflichtigen für die verschiedenen Grundfunktionen dem Rekrutierungszenter. 2 Das Departement legt den Sollbestand der Zivilschutzorganisation fest. Wenn dieser erreicht ist, teilt der Zivilschutzkommandant den Überbestand an Schutzdienstpflichtigen in die Personalreserve ein. 3 Die Hauptabteilung veröffentlicht jährlich bis spätestens 30. November das Ausbildungsprogramm für das kommende Jahr. Dieses enthält insbesondere Art, Datum und Ort der Kurse. 4 Dem Departement wird über die gesetzten Ausbildungsziele sowie deren Erreichung mindestens einmal jährlich Bericht erstattet. 5 Die Schutzdienstpflichtigen werden in der Regel bis spätestens 30. November des Vorjahres mit einer Dienstvoranzeige über die geplanten Dienstleistungen informiert. Die Zustellung des Aufgebots erfolgt vorbehältlich Art. 34 Abs. 2 durch die Hauptabteilung mindestens sechs Wochen vor Dienstbeginn. 6 Die Grundausbildung und die Weiterbildungskurse der Schutzdienstpflichtigen werden zusammen mit den Kantonen Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug durchgeführt. Die Grundausbildung sowie die Weiterbildungs- und Wiederholungskurse dürfen ausserhalb des Kantons erfolgen. Art. 7 Einsatz im Ereignis 1 Die Kompetenz zum Aufgebot der Schutzdienstpflichtigen in Krisensituationen (Katastrophen, Notlagen, Gewalt unterhalb der Kriegsschwelle sowie bewaffnete Konflikte) richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der Bevölkerungsschutzgesetzgebung. 2 Den Gemeindeführungsorganisationen (GFO) kommt in Krisensituationen eine selbstständige Aufgebotskompetenz für die Formation der Führungsunterstützung zu. Weitere Mittel der ZSO zur Unterstützung sind von dieser bei der Hauptabteilung bzw. bei der Kantonalen Führungsorganisation (KFO) zu beantragen. 3 Zur Bewältigung von Gross- und Alltagsereignissen sowie für Instandstellungsarbeiten können die Schutzdienstpflichtigen vorbehältlich Art. 34 Abs. 2 von der Hauptabteilung und in dringlichen Fällen vom Zivilschutzkommandanten aufgeboten werden. 4 Bei Grossereignissen ist zudem der Einsatzleiter befugt, direkt die Kommandogruppe der ZSO aufzubieten. Über das weitere Vorgehen entscheidet der Zivilschutzkommandant. 5 Die Frist für das Aufgebot und dessen Form richtet sich nach der Art des Ereignisses. Mündliche oder technisch übermittelte Aufgebote sind verbindlich. 6 Zur Überprüfung der Einsatzbereitschaft und der Funktion der technischen Systeme wird regelmässig durch die Einsatzzentrale der Kantonspolizei ein Probealarm durchgeführt. Art. 8 Einsatz zu Gunsten der Gemeinschaft 1 Gemeinschaftseinsätze, insbesondere für Behörden, Organisationen oder Vereine können erbracht werden, wenn kumulativ: a. die Gesuchsteller ihre Aufgaben mit eigenen Mitteln nicht bewältigen können;
3 b. der Gemeinschaftseinsatz mit dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes übereinstimmt und der Anwendung des in der Ausbildung erworbenen Wissens und Könnens dient; c. der Gemeinschaftseinsatz private Unternehmen nicht übermässig konkurrenziert; d. das unterstützte Vorhaben nicht überwiegend dem Ziel der Geldmittelbeschaffung dient. 2 Das Gesuch ist ein Jahr vor Beginn des Gemeinschaftseinsatzes, spätestens jedoch bis zum 31. Oktober des Vorjahres, einzureichen. Auf verspätet eingereichte Gesuche kann nur in begründeten Ausnahmefällen eingetreten werden. 3 Das Departement entscheidet über die Bewilligung von Gemeinschaftseinsätzen bzw. das Aufgebot hierzu. Es werden insbesondere Ort, Zeit und Dauer des Einsatzes, die Anzahl der höchstens zu leistenden Diensttage sowie der Kostenrahmen festgelegt. 4 Die weiteren erforderlichen Einzelheiten, insbesondere den Abschluss von Versicherungen und die Verteilung der Kosten, werden zwischen der Hauptabteilung und den Gesuchstellern in einer separaten Vereinbarung geregelt. Diese bildet Bestandteil des Bewilligungsentscheides. 5 Der Kanton trägt grundsätzlich die Kosten für Sold, Aufgebot, Reise und Unterkunft. Die übrigen Kosten, wie beispielsweise für Verpflegung und Betriebsstoffe gehen in der Regel zulasten der Gesuchsteller. Ausgenommen von der Kostenteilung sind die Gemeinden. 6 Die Schutzdienstpflichtigen können umgehend und ohne Kostenfolge abgezogen werden, wenn eine Krisensituation eintritt oder die in der Bewilligung gemachten Auflagen nicht eingehalten werden. Art. 9 Medizinische Beurteilung der Dienstfähigkeit Die von der Hauptabteilung bestimmten Vertrauensärzte sind auch verantwortlich für die ärztliche Versorgung der Schutzdienstpflichtigen anlässlich der Dienstleitungen gemäss Art. 15 Bst. b der Verordnung über die ärztliche Beurteilung der Schutzdienstpflichtigen (SR , VMBS). Art. 10 Störung von Diensten 1 Bei schwerwiegender Störung der Dienstleistung können Schutzdienstpflichtige vom zuständigen Offizier der Zivilschutzformation weggewiesen werden. 2 Weggewiesene Schutzdienstpflichtige werden zur Nachholung der Dienstleistung aufgeboten. Art. 11 Kontrollführung Zivilschutzrelevante Daten können zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben im Personal- Informationssystem der Armee (PISA) elektronisch abgerufen werden. Art. 12 Ausrüstung 1 Art und Umfang der selber und vom Bund beschafften Mindestausrüstung der Zivilschutzorganisation wird von der Hauptabteilung in einer Liste festgehalten und regelmässig kontrolliert. 2 Die Schutzdienstpflichtigen geben die persönliche Ausrüstung bei ihrer Entlassung aus dem Zivilschutz oder beim Wegzug aus dem Kanton wieder ab. 3 Überzählige Ausrüstung kann verkauft oder, wenn damit unverhältnismässige Aufwändungen verbunden sind, kostenlos weitergegeben oder entsorgt werden. 4 Die Beschaffung der Ausrüstung erfolgt über das Schweizerische Materialforum für Zivilschutzmaterial. 3. Schutzräume Art. 13 Steuerung Das Departement legt Steuerungsmassnahmen nach Vorgaben des Bundes zur Verhinderung von Schutzplatzdefiziten bzw. überangeboten fest und bestimmt die Beurteilungsgebiete innerhalb
4 des Kantons. Die Massnahmen sind periodisch, mindestens jedoch alle zehn Jahre, zu überarbeiten. Art. 14 Zuweisungsplanung Die Hauptabteilung erstellt die Zuweisungsplanung. Diese ist periodisch im Rahmen der Überprüfung der Massnahmen des Schutzraumbaus nachzutragen. Art. 15 Anzahl, Ausnahmen 1 In Ortschaften oder Beurteilungsgebieten mit weniger als Einwohnern, die ein Schutzplatzdefizit aufweisen, kann auch bei weniger als 38 Zimmern die Erstellung von Schutzräumen verlangt werden. 2 Bei Gebäuden, die in besonders stark gefährdeten Gebieten liegen, wie beispielsweise in dicht überbauten oder stark brandgefährdeten Gebieten, werden grundsätzlich keine Schutzräume erstellt. Die Eigentümer entrichten einen Ersatzbeitrag. 3 Abgelegene und nur zeitweise bewohnte Gebäude unterliegen keiner Schutzraumbaupflicht. Ersatzbeiträge sind nicht zu entrichten. Art. 16 Gemeinsame Schutzräume Die Hauptabteilung kann bei Neubauten anordnen, dass für benachbarte Gebäude, die einzeln weniger als 25 Schutzplätze benötigen, zu gemeinsamen Schutzräumen dieser Grösse zusammengelegt werden, wenn die Neubauten in einem Gebiet mit zu wenig Schutzplätzen stehen. Art. 17 Projektgenehmigung 1 Die Fachstelle Schutzbauten genehmigt die Schutzraumbauprojekte. Sie kann für die Beurteilung der Projekte und die Kontrolle während der Ausführung weitere Fachpersonen beiziehen. 2 Die Gemeinden erteilen die Baubewilligung erst nach Vorliegen der rechtskräftigen Genehmigung. Letztere verfällt, wenn nicht innerhalb von einem Jahr bzw. verlängerter Frist mit dem Bau begonnen wird. Art. 18 Abnahme 1 Die Abnahme nimmt die Fachstelle Schutzbauten innert zweier Monate nach Meldung der Fertigstellung des Schutzraums durch den Projektverfasser vor, spätestens aber mit dem Bezug des Gebäudes. 2 Die Frist für eine Mängelbehebung beträgt drei Monate. Die Nachkontrolle und Schlussabnahme erfolgen innert zweier Monate nach Ablauf der Frist für die Mängelbehebung. Art. 19 Kontrolle 1 Die Fachstelle Schutzbauten kontrolliert periodisch die Betriebsbereitschaft und den Unterhalt der bestehenden Schutzräume nach den Vorgaben des Bundes. 2 Die Frist für die Mängelbehebung beträgt drei Monate und diejenige für die Nachkontrolle durch die Fachstelle Schutzbauten zwei Monate. 3 Das Departement kann die Kontrolle der Schutzräume ganz oder teilweise einem Dienstleister ausserhalb der Verwaltung übertragen. Art. 20 Ersatzbeiträge 1 Für nicht erstellte Schutzräume sind Ersatzbeiträge zu leisten. Deren Ansätze bestimmt das Departement im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben.
5 2 Die Fachstelle Schutzbauten legt gegenüber der Eigentümerschaft die Pflicht zur Leistung von Ersatzbeiträgen sowie deren Höhe fest. Die Gemeinden erteilen die Baubewilligung erst nach Vorliegen der rechtskräftigen Veranlagung. 3 Die Ersatzbeiträge sind spätestens drei Monate nach Baubeginn zu entrichten. Das Inkasso nimmt die Fachstelle Schutzbauten beim Bauherrn vor, gestützt auf die Meldung des Baubeginns durch die Gemeinde gemäss der Baugesetzgebung. Art. 21 Ersatzbeitragsfonds 1 Sämtliche Ersatzbeiträge fliessen in den Ersatzbeitragsfonds des Kantons, der als Spezialfinanzierung gemäss der Finanzhaushaltsgesetzgebung geführt wird. 2 Der Regierungsrat ist nach den Vorgaben des Bundes zuständig für die Freigabe der Mittel aus dem Ersatzbeitragsfonds des Kantons. Über Entnahmen bis Franken kann das Departement entscheiden. 3 Die bei den Gemeinden befindlichen Ersatzbeitragsfonds werden von der Hauptabteilung beaufsichtigt. Das Departement hat Entnahmen der Gemeinden zu genehmigen. 4 Bei Anschaffungen aus Mitteln des Ersatzbeitragsfonds des Kantons ist grundsätzlich die Hälfte der Kosten anteilsmässig nach Einwohnerzahl bzw. Nutzen aus den bei den Gemeinden befindlichen Ersatzbeitragsfonds zu finanzieren. 5 Der Regierungsrat kann die Ersatzbeitragsfonds der Gemeinden in den Ersatzbeitragsfonds des Kantons überführen. Art. 22 Aufhebung Die Hauptabteilung entscheidet auf Antrag der Gemeinde gemäss Art. 29 ZSV über die Aufhebung von Schutzräumen. Werden öffentliche Schutzräume aufgehoben, die den Mindestanforderungen entsprechen, so sind allfällige an deren Bau geleistete Kantonsbeiträge zurückzuerstatten, es sei denn, die Aufhebung wurde vom Kanton angeordnet. 4. Schutzanlagen Art. 23 Bedarfsplanung Der Regierungsrat legt nach den Vorgaben des Bundes die Bedarfsplanung für die Schutzanlagen im Kanton nach Absprache mit den Gemeinden fest. Art. 24 Erstellung, Unterhalt 1 Die Hauptabteilung Gesundheit sorgt zusammen mit dem koordinierten Sanitätsdienst für die Erstellung, den Unterhalt und die Betriebsbereitschaft der Anlagen des Sanitätsdienstes (geschützte Sanitätsstellen, Sanitätsposten und geschützte Spitäler). 2 Die Aufgaben, die vom Bundesrecht den Trägerschaften der Anlagen des Sanitätsdienstes übertragen sind, bleiben vorbehalten. 3 Die Fachstelle Schutzbauten sorgt für die Erstellung, den Unterhalt und Betriebsbereitschaft der übrigen kantonalen Schutzanlagen und unterstützt die für die Anlagen des Sanitätsdienstes zuständigen Stellen bei deren Aufgaben, insbesondere bei der Koordination von Projekten. Art. 25 Kontrolle Die Fachstelle Schutzbauten kontrolliert im Rahmen der periodischen Anlagekontrolle die Betriebsbereitschaft sämtlicher bestehender Schutzanlagen im Kanton nach den Vorgaben des Bundes.
6 Art. 26 Zivilschutzfremde Nutzung 1 Begehren um zivilschutzfremde Nutzung der Schutzanlagen des Kantons und der Gemeinden sind an die jeweiligen Eigentümer zu richten. 2 Die Fachstelle Schutzbauten bzw. die zuständige Verwaltungsbehörde der Gemeinde bewilligt diese, wenn keine Gründe entgegenstehen, wie Eigenbedarf der Zivilschutzorganisation oder der übrigen Partnerorganisationen. 3 Die Einzelheiten werden mit dem Nutzer in einer Vereinbarung geregelt. Für die Nutzung können Kosten erhoben werden. Diese gehen an die Eigentümerschaft. 4 Für die zivilschutzfremde bzw. private Nutzung sind die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben, insbesondere im Bereich des Brandschutzes einzuhalten. Art. 27 Finanzierung Die Fachstelle Schutzbauten beantragt den jährlichen Pauschalbeitrag des Bundes und leitet diesen den Gemeinden für ihre Schutzanlagen weiter. Im Übrigen richtet sich die Zuständigkeit für die Finanzierung nach Art. 12 ZSG. Art. 28 Aufhebung Werden von der Gemeinde Schutzanlagen aufgehoben, die den Mindestanforderungen entsprechen, so sind allfällige an deren Bau geleistete Kantonsbeiträge zurückzuerstatten, es sei denn, die Aufhebung wurde vom Kanton beantragt. 5. Ersatzvornahme Art Die Hauptabteilung entscheidet über die Durchführung von Ersatzvornahmen bei Schutzräumen und Schutzanlagen im Sinne der Bundesgesetzgebung. 2 Ausnahmsweise ordnet es die Leistung eines Ersatzbeitrages an, insbesondere wenn der finanzielle Aufwand für die Ersatzvornahme sich als unverhältnismässig erweist. 6. Kulturgüterschutz Art. 30 Sicherung der Kulturgüter 1 Die Hauptabteilung Kultur ist die für die Sicherung der Kulturgüter zuständige Stelle gemäss Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, Katastrophen und Notlagen. 2 Sie erfüllt sämtliche Aufgaben, die dem Kanton übertragen sind und für die keine andere Behörde als zuständig bestimmt ist, insbesondere die a. Bezeichnung der Kulturgüter, die im Fall eines bewaffneten Konflikts, einer Katastrophe oder einer Notlage geschützt werden müssen und Erstellung eines kantonalen Kulturgüterschutzinventars; b. Erstellung von Sicherstellungsdokumentationen und fotografischen Sicherheitskopien über die Kulturgüter; c. Planung von Notfallmassnahmen zum Schutz gegen Feuer und Gebäudeeinsturz. Art. 31 Kulturgüterschutzformation 1 Der Hauptabteilung Kultur stehen für die Erfüllung ihrer Aufgaben die Schutzdienstpflichtigen der Kulturgüterschutzformation der ZSO zur Verfügung.
7 2 Sie wirkt bei der Ausbildung der Schutzdienstpflichtigen der Kulturgüterschutzgruppe mit, erstellt für diese Ausbildungsunterlagen und beantragt bei der Hauptabteilung Militär und Zivilschutz die erforderliche Ausrüstung. Art. 32 Kulturgüterschutzinventar Der Regierungsrat genehmigt das von der Hauptabteilung Kultur erstellte kantonale Kulturgüterschutzinventar auf Antrag des Departements Bildung und Kultur bevor dieses in das nationale Kulturgüterschutzinventar beim Bund eingebracht wird. Art. 33 Kulturgüterschutzräume 1 Der Regierungsrat legt nach den Vorgaben des Bundes die Bedarfsplanung für die Kulturgüterschutzräume im Kanton fest. 2 Die Fachstelle Schutzbauten sorgt nach den Vorgaben des Bundes und unter Einbezug der Hauptabteilung Kultur für die Erstellung, den Unterhalt und die Betriebsbereitschaft der kantonalen Kulturgüterschutzräume. 3 Sie kann die Eigentümer- oder Besitzerschaft unbeweglicher oder beweglicher Kulturgüter von nationaler Bedeutung verpflichten, bauliche Massnahmen zu deren Schutz zu treffen oder zu dulden. 7. Polizeiverstärkung Art Zur Unterstützung der Kantonspolizei kann die Polizeiverstärkung für folgende Aufgaben eingesetzt werden: a. Zutrittskontrollen und Objektschutz; b. Überwachungen; c. Absperrungen und Umleitungen; d. Verkehrsregelungen; e. Vermisstensuche. 2 Die Kantonspolizei sorgt für die erforderliche Ausrüstung der Polizeiverstärkung und ist zuständig für deren Ausbildung und Aufgebot gemäss den gesetzlichen Bestimmungen zum Zivilschutz sowie die Führung im Einsatz. 3 Gesuche für Gemeinschaftseinsätze werden von der Hauptabteilung koordiniert und dem Departement gemäss Art. 8 ZSVO zum Entscheid unterbreitet. 4 Die Polizeiverstärkung verrichtet ihren Dienst ohne Schusswaffe. 8. Gebührenpflichtige Verwaltungshandlungen Art Für Verwaltungshandlungen, die ihren Grund in einem nicht ordnungsgemässen Verhalten des Adressaten haben, werden folgende Gebühren erhoben: a. Verwarnungen gemäss Art. 68 Abs. 5 BZG 70 Franken b. Mahnung wegen verspäteter Abgabe von Material 70 Franken c. Kontrollen und Nachkontrollen bei Schutzräumen 100 Franken 2 Im Falle des Verlustes von Material sind die Materialkosten ebenfalls zu ersetzen. Sie werden zu den Gestehungskosten berücksichtigt.
8 II. GS V F/1/2, Reglement über Organisation und Kostentragung der gemeinsamen Anlagen und Einrichtungen des Zivilschutzes. GS V F/1/3, Reglement über Organisation und Kostentragung der Anlagen und Einrichtungen des Zivilschutz-Sanitätsdienstes. GS V F/1/4, Reglement über den Bau von Pflichtschutzräumen. III. Diese Verordnung tritt am 1. März 2014 in Kraft.
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Verordnung über die Katastrophenhilfe im Ausland
Verordnung über die Katastrophenhilfe im Ausland (VKA) vom 24. Oktober 2001 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 1 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar )
84.0 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 4. Januar 99 ) vom 5. März 997 ) I. Allgemeines Der Kanton vollzieht das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer ), soweit nicht
Verordnung über die elektronische Kriegführung und die Funkaufklärung
Verordnung über die elektronische Kriegführung und die Funkaufklärung (VEKF) 510.292 vom 17. Oktober 2012 (Stand am 1. November 2012) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 4a Absätze 2
531.2 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZVSO)
5. Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZVSO) Vom 5. November 005 (Stand. August 0) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 79 Absatz der Verfassung des Kantons
Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1)
80.50 Kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KVUVP) Vom 7. Juli 009 (Stand 8. Dezember 05) Gestützt auf Art. 45 Abs. und Art. 8 Abs. der Kantonsverfassung ) von der Regierung erlassen
Richtlinie für die Verwendung und Bearbeitung von Daten des Informationssystems HOOGAN durch Organisatoren von Sportveranstaltungen
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Dienstordnung des Amtes für Militär und Bevölkerungsschutz
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Nr. 833 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel. vom 27. Dezember 1976 * (Stand 1. Februar 2011)
Nr. 8 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel vom 7. Dezember 976 * (Stand. Februar 0) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, in Vollziehung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel
Regierungsratsbeschluss über den Vollzug der Gesetzgebung über die Mittelschulen (Mittelschulstatut) 1
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über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung
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Festlegung der Vorgehensweise für die Rekrutierung von freiwilligen für den Zivilschutz
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Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz
Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS) vom 14. April 2010 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 5 Absatz 1 und 26 des Bundesgesetzes vom 1.
Nr. 665 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
Nr. 665 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 6. Dezember 1994* (Stand 1. Juli 2009) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 2 des Bundesgesetzes über die direkte
Verordnung über Förderungsbeiträge an Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus
84.5 Verordnung über Förderungsbeiträge an Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus Vom 0. Mai 0 (Stand. Juni 05) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 74 Absatz und 06a Absatz
vom 5. Dezember 2003 (Stand am 1. Februar 2015)
Verordnung über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) 520.11 vom 5. Dezember 2003 (Stand am 1. Februar 2015) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 75 Absatz 1 des Bevölkerungs- und
vom 5. Dezember 2003 (Stand am 1. Februar 2015)
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Der Zivilschutz im Kanton Zürich Wir leisten einen Beitrag zur Sicherheit der Bevölkerung.
Kanton Zürich Amt für Militär und Zivilschutz Abteilung Zivilschutz Der Zivilschutz im Kanton Zürich Wir leisten einen Beitrag zur Sicherheit der Bevölkerung. Auftrag Der Zivilschutz erfüllt für unser
BRANDSCHUTZWEISUNG. Blitzschutzsysteme. Brandschutzbehörde
Sicherheitsdepartement Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz Brandschutz Schlagstrasse 87 / Postfach 5 / 6 Schwyz Telefon 0 89 5 / Telefax 0 8 7 06 BRANDSCHUTZWEISUNG Blitzschutzsysteme Brandschutzbehörde
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Feuerschutzreglement. der. Politischen Gemeinde Aadorf
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