Kantonale Verordnung über den Zivilschutz (Kantonale Zivilschutzverordnung, KZSV)

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1 Kantonale Verordnung über den Zivilschutz (Kantonale Zivilschutzverordnung, KZSV) Polizei- und Militärdirektion

2 Inhaltsverzeichnis 1. Zusammenfassung Ausgangslage Grundzüge der Neuregelung Zielsetzung Grundzüge des Revisionsentwurfs Regelung des Themenbereichs Schutzbauten neu in der KBSV Präzisierung der Aufgaben der Kantonalen Formationen Präzisierung der Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten Freiwilliger Schutzdienst und Ausbildung Bewilligungswesen für Einsätze und Wiederholungskurse Kostentragung bei Einsätzen des Zivilschutzes Dienstgrade und Funktionsbezeichnungen Erläuterungen zu den Artikeln Verhältnis zu den Richtlinien der Regierungspolitik (Rechtsetzungsprogramm) und anderen wichtigen Planungen Finanzielle Auswirkungen Personelle und organisatorische Auswirkungen Auswirkungen auf die Gemeinden Auswirkungen auf die Volkswirtschaft... 17

3 1 Vortrag der Polizei- und Militärdirektion an den Regierungsrat zur Kantonalen Verordnung über den Zivilschutz (Kantonale Zivilschutzverordnung, KZSV) 1. Zusammenfassung Die per 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz, BZG) 1 und der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) 2 erfordern in verschiedenen Bereichen Anpassungen des kantonalen Rechts. Aufgrund der knappen Zeitverhältnisse war es nicht möglich, das kantonale Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz bereits auf den 1. Januar 2012 hin anzupassen. Der Regierungsrat erliess daher gestützt auf Artikel 88 Absatz 3 der Verfassung des Kantons Bern 3 am 23. November 2011 eine dringliche, zeitlich bis zum 31. Dezember 2015 befristete Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (EV BZG) 4. Darin wurden bloss diejenigen Punkte behandelt, deren Regelung aufgrund des ohne Übergangsfrist in Kraft getretenen Bundesrechts keinen Aufschub ertrug. Inzwischen fand eine ordentliche Revision des Kantonalen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzes (KBZG) 5 statt. Der Grosse Rat des Kantons Bern verabschiedete die Vorlage am 19. März Im Nachgang zur Gesetzesrevision müssen nun auch die beiden auf dem KBZG basierenden Vollzugsverordnungen, die Kantonale Verordnung vom 27. Oktober 2004 über den Zivilschutz (Kantonale Zivilschutzverordnung, KZSV) 6 und die Verordnung vom 27. Oktober 2004 über den Bevölkerungsschutz (Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung, BeV) 7, revidiert werden. Neben den erforderlichen Anpassungen an das neue Bundesrecht und an das revidierte KBZG, wird dabei die Gelegenheit genutzt, Korrekturen auf Grund der seit der letzten Revision im Jahre 2004 gemachten Erfahrungen vorzunehmen. Gleichzeitig werden die aufgrund einer neuerlichen und per Anfang 2015 in Kraft tretenden Revision des Bundesrechts notwendig gewordenen Anpassungen berücksichtigt. Die Inkraftsetzung des revidierten KBZG und der revidierten Kantonalen Bevölkerungsschutzverordnung per 1. Januar 2015 hat der Regierungsrat am 22. Oktober 2014 beschlossen. 2. Ausgangslage Per 1. Januar 2012 traten auf Bundesebene die Teilrevisionen des BZG sowie der ZSV in Kraft. Diese Teilrevisionen brachten keine grundsätzliche Reform des Bevölkerungsschutzes oder des Zivilschutzes mit sich, sondern nahmen in einzelnen Teilbereichen Optimierungen aufgrund der bisher gemachten Erfahrungen vor. Dabei handelte es sich hauptsächlich um Anpassungen im Bereich der Einsätze und der Ausbildungsdienste im Zivilschutz, im Bereich der Materialbeschaffung und -bewirtschaftung im Zivilschutz sowie im Bereich der Schutzbauten. Durch die Teilrevision wurden die Vorgaben für die Kantone im Bereich des Zivilschutzes teilweise verändert und diesen wurden gerade im Bereich der Schutzbauten auch neue Aufgaben und Zuständigkeiten übertragen. Eine Anpassung der kantonalen Rechtsetzung im Bereich des Bevölkerungsschutzes und Zivilschutzes wurde daher erforderlich. Die Bestimmungen zum Vollzug des BZG mussten dabei zumindest teilweise ebenfalls zum 1. Januar 2012 vorliegen. Aufgrund der knappen zeitlichen Verhältnisse konnte die notwendi- 1 SR SR BSG BSG BSG BSG BSG

4 2 ge Anpassung des kantonalen Rechts nicht im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erfolgen, sondern fand mittels der EV BZG statt. Inhaltlich beschränkt sich die EV BZG einzig auf die aufgrund der Änderungen im Bundesrecht zwingend anzupassenden Punkte des kantonalen Rechts und enthält demzufolge in erster Linie neue Bestimmungen zu den Einsätzen und Ausbildungsdiensten im Zivilschutz, zum Bereich der Materialbeschaffung und -bewirtschaftung sowie zu den Schutzbauten. Mit der Revision des KBZG wurden die zeitlich bis am 31. Dezember 2015 befristeten Regelungen der EV BZG inzwischen in ein formelles Gesetz überführt. Der revidierte Gesetzestext wurde am 19. März 2014 vom Grossen Rat des Kantons Bern verabschiedet und wird voraussichtlich am 1. Januar 2015 in Kraft treten. Die EV BZG wird auf dieses Datum hin aufgehoben. Im Nachgang zur Gesetzesrevision müssen auch die KZSV und die BeV als Ausführungsverordnungen zum KBZG einer Revision unterzogen und die bisherigen Versionen dieser Verordnungen aufgehoben werden. Ebenfalls per 1. Januar 2015 wird eine erneute Revision des BZG und der ZSV in Kraft treten. Die dadurch notwendig werdenden Anpassungen im kantonalen Recht wurden im verabschiedeten KBZG sowie in der vorliegenden Revision der KZSV und BeV (neu: KBSV 8 ) berücksichtigt. Die beiden Verordnungen wurden unter Einbezug der Hauptbetroffenen (Fachausschuss Zivilschutz [FAZS]) erarbeitet und mit diesen vorgängig mehrmals besprochen. 3. Grundzüge der Neuregelung 3.1 Zielsetzung Bei der vorliegenden Revision der KSZV handelt es sich nicht um eine grundlegende Neuordnung des Zivilschutzes, sondern einzig um eine Anpassung an das revidierte Bundesrecht und an das überarbeitete KBZG sowie um eine Aktualisierung an die Bedürfnisse der Praxis. Zahlreiche Bestimmungen wurden aus der bisherigen Verordnung übernommen und andere Artikel erfuhren einzig redaktionelle Änderungen. Bei der Überarbeitung der Verordnung wurde zudem das Ziel verfolgt, einen Erlass zu schaffen, der die mit der Revision des KBZG angestrebten Ziele und Wirkungen präzisiert und möglichst klar, einfach, systematisch nachvollziehbar und genau festlegt und entsprechend formuliert. Der vorliegende Verordnungsentwurf präsentiert sich klarer in seinem Aufbau und in den Definitionen als die bisherige Verordnung und schafft damit gute Voraussetzungen, um den heutigen und künftigen Herausforderungen des Zivilschutzes besser begegnen zu können. 3.2 Grundzüge des Revisionsentwurfs Regelung des Themenbereichs Schutzbauten neu in der KBSV Die Regelungen zu den Schutzbauten (Schutzräume und Schutzanlagen) gehören in den Themenbereich des Bevölkerungsschutzes. So sind etwa nicht die Zivilschutzorganisationen, sondern die Gemeinden dafür verantwortlich, dass auf ihrem Gebiet genügend ausgerüstete und bezugsbereite Schutzplätze bestehen. Daher werden die bisher in der KZSV enthaltenen Bestimmungen zu den Schutzbauten (insbesondere Artikel 26 bis 34) in die KBSV überführt Präzisierung der Aufgaben der Kantonalen Formationen Basierend auf den seit 2004 gemachten Erfahrungen und auf ausdrücklichen und in der Vernehmlassung zur Revision des KBZG geäusserten Wunsch einiger Zivilschutzorganisationen und Gemeinden werden die Aufgabenbereiche der Kantonalen Formationen detaillierter als bisher umschrieben Präzisierung der Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten Im Sinne eines besseren Verständnisses und basierend auf den seit 2004 gemachten Erfahrung sowie der derzeitigen Praxis werden die Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten der 8 In der Folge wird diese neue Legalabkürzung verwendet.

5 3 Gemeinden und des Amts für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär der Kantons Bern (BSM) präzisiert. Eine Verlagerung von Aufgaben und Verantwortungen sowie insbesondere eine Neuzuweisung von Zuständigkeiten an die Gemeinden finden jedoch nicht statt Freiwilliger Schutzdienst und Ausbildung Das revidierte Bundesrecht enthält in diesen Bereichen mehrere neue oder präzisierte Bestimmungen, die einer Umsetzung im kantonalen Recht bedürfen. So wird etwa das Erfordernis der Zustimmung des Arbeitgebers zur Übernahme von freiwilligem Schutzdienst präzisiert sowie neu bestimmt, dass Personen, die freiwilligen Schutzdienst übernehmen wollen, eine Tauglichkeitsprüfung ablegen müssen. Weiter wird basierend auf dem Bundesrecht festgelegt, dass Schutzdienstpflichtige erst nach dem Absolvieren einer Grundausbildung für Einsätze aufgeboten werden dürfen Bewilligungswesen für Einsätze und Wiederholungskurse Die revidierte ZSV sieht vor, dass geplante Instandstellungsarbeiten und Einsätze zugunsten der Gemeinschaft (EzG) vorgängig durch das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen sind. Entsprechend enthält die ZSV Bestimmungen zum dabei einzuhaltenden Bewilligungsverfahren. Damit der Kanton seinen Verpflichtungen gegenüber dem Bund nachkommen kann, müssen das kantonsinterne Bewilligungsverfahren und die dabei einzuhaltenden Fristen ebenfalls geregelt werden Kostentragung bei Einsätzen des Zivilschutzes Auf Wunsch der Zivilschutzorganisationen und in Absprache mit dem FAZS werden die Bestimmungen zur Kostentragung im Bereich der Einsätze des Zivilschutzes präzisiert. Dies betrifft insbesondere die Kostentragung bei überörtlichen Einsätzen (das heisst bei Einsätzen in einer anderen Region) bei Katastrophen, in Notlagen und bei Grossereignissen. Aufgrund ihrer regionalen Organisation verfügen die Zivilschutzorganisationen (ZSO) im Kanton Bern über unterschiedliche Gebührenreglemente und -strukturen. Wird bei einer Katastrophe, in einer Notlage oder bei einem Grossereignis überörtliche Hilfe einer anderen ZSO angefordert, so wird diejenige ZSO vom BSM aufgeboten, die zu diesem Zeitpunkt in erhöhter Bereitschaft steht. Damit eine Gleichbehandlung zwischen den hilfesuchenden Gemeinden erreicht werden kann, wird neu in Absprache mit dem FAZS festgelegt, dass diese Einsätze bei Katastrophen, in Notlagen oder bei Grossereignissen unabhängig von den jeweiligen Reglementen der Gemeinden mit einem Pauschalbetrag von 40 Franken pro Schutzdienstleistendem und Einsatztag entschädigt werden. Bei planbaren Instandstellungsarbeiten erfolgt die Kostentragung dagegen gemäss Offerte der dienstleistenden ZSO. Bei überörtlichen Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft wird die Frage der Kostentragung in einer Leistungsvereinbarung zwischen den Gesuchstellern und der eingesetzten ZSO geregelt. In der Regel handelt es sich dabei um grosse regionale, kantonale oder nationale Einsätze im Zusammenhang mit Grossanlässen, zu deren Koordination das BSM beizuziehen ist Dienstgrade und Funktionsbezeichnungen Dieser Bereich wurde bisher in der vom BSM per 1. März 2007 erlassenen Verwaltungsweisung über die Funktion und Grade im Zivilschutz geregelt; Bestimmungen auf Verordnungsstufe fehlten. Um die Verbindlichkeit der Regelungen zu erhöhen und um eine kantonal einheitliche Praxis sicherzustellen, werden die Dienstgrade und Funktionsbezeichnungen neu in einem eigenen Kapitel sowie in einem Anhang zur KZSV geregelt. Diese Änderungen wurden im FAZS besprochen und von dessen Mitgliedern explizit begrüsst.

6 4 4. Erläuterungen zu den Artikeln Kapitel 1. Allgemein Artikel 1 Redaktionelle Anpassungen. Die Aufzählung der Regelungsgegenstände wurde ihrer Reihenfolge in der Verordnung angepasst. Der Kulturgüterschutz ist gemäss Bundesrecht eine originäre Teilaufgabe des Zivilschutzes. Auf die gleichzeitige Nennung des Zivilschutzes und des Kulturgüterschutzes wird deshalb verzichtet. Kapitel 2. Grundsätze und Organisation Artikel 2 Redaktionelle Anpassungen. In Absatz 1 wird präzisiert, dass in diesem Artikel die Standardstruktur einer ZSO gemeint ist. Die Abfolge in der Aufzählung entspricht den üblichen Darstellungen in den Organigrammen. Bei den dabei verwendeten Begriffen handelt es sich um schweizweit übliche Bezeichnungen. Trotz ihrer Ähnlichkeit sind die Begriffe der Führungsunterstützung und der Unterstützung dabei klar voneinander zu unterscheiden. Die Schutzdienstleistenden der Führungsunterstützung (hauptsächlich Stabsassistenten) werden zur Unterstützung der zivilen Führungsorgane in den Bereichen Lage, Telematik, ABC-Schutz und Logistische Koordination eingesetzt. Die Schutzdienstleistenden der Unterstützung (hauptsächlich Pioniere) übernehmen hingegen bei Katastrophen und Grossereignissen Aufgaben wie etwa Personenrettungen, Schadensbegrenzung und Instandstellungsarbeiten und werden oft zur Unterstützung oder Ablösung der Feuerwehr eingesetzt. In Absatz 2 wird auf die bisherige Aufzählung verzichtet. Neu wird auch die Risikobeurteilung als möglicher Grund für das Abweichen von der Standardstruktur erwähnt. Artikel 3 Aus systematischen Gründen wurde der bisherige Artikel 3 zu den Kantonalen Formationen als neuer Artikel 11 ins Kapitel 3. Zuständigkeiten verschoben. Schweizerinnen und in der Schweiz niedergelassene Ausländerinnen und Ausländer mit Beginn des Jahres, in dem sie 20 Jahre alt werden, Männer, die aus der Schutzdienstpflicht entlassen sind, Militärdienstpflichtige, die aus der Militärdienstpflicht oder Zivildienstpflicht entlassen sind und Männer, die nicht militär- oder zivildienstpflichtig sind, können gemäss Artikel 15 BZG freiwillig Schutzdienst leisten. Sie haben den freiwilligen Schutzdienst in der Regel mindestens während drei Jahren zu leisten und sind in Rechten und Pflichten den Schutzdienstpflichtigen gleichgestellt. So können die freiwillig Schutzdienstleistenden etwa auch (zum Teil kurzfristig) für Einsätze jeglicher Art aufgeboten werden, was entsprechende Abwesenheiten am Arbeitsplatz zur Folge haben kann. Daher ist es nicht zuletzt auch im Interesse dieser Personen, dass ihr Arbeitgeber oder ihre Arbeitgeberin über die freiwillige Schutzdienstleistung informiert und mit dieser einverstanden ist. Obwohl noch nicht rechtlich zwingend, wird die schriftliche Zustimmung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin zur Leistung des freiwilligen Schutzdienstes in der Praxis bereits heute vielerorts verlangt. Dies hat sich bewährt und soll nun auf Verordnungsstufe verankert werden (Absatz 2). Bei einem Wechsel des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin ist dieses Einverständnis erneut einzuholen. Wie bisher gilt die Übernahme des freiwilligen Schutzdienstes nur für diejenige Organisation, die über die Einteilung entschieden hat (Absatz 3). Personen, die freiwillig Schutzdienst leisten wollen, sind gemäss Artikel 1 Absatz 3 ZSV nach der Verordnung vom 10. April 2002 über die Rekrutierung (VREK 9, insbesondere Artikel 7) stellungspflichtig. Das heisst, sie müssen in einem Rekrutierungszentrum eine Tauglichkeitsprüfung ablegen und aus ärztlicher Sicht als schutzdiensttauglich erklärt werden (Absatz 4). Die Grundlagen für diese Beurteilung und die Beschwerdemöglichkeiten sind in der Verord- 9 SR

7 5 nung vom 5. Dezember 2003 über die medizinische Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit und der Schutzdienstfähigkeit (VMBS) 10 geregelt. Artikel 4 Gemäss Artikel 49 Absatz 1 KBZG werden Schutzdienstpflichtige bei der Rekrutierung in diejenige Zivilschutzorganisation eingeteilt, zu deren Region ihre Wohngemeinde angehört. Der Wechsel der Wohngemeinde führt grundsätzlich zu einer Neueinteilung in die Zivilschutzorganisation der neuen Wohngemeinde. Massgebend ist dabei die zivilrechtliche Wohngemeinde. Als solche gilt bei einer Person schweizerischer Nationalität die Gemeinde, in der sie mit dem Heimatschein angemeldet ist. Im Gegensatz zum wirtschaftlichen Wohnsitz einer Person, der dahingehend definiert wird, dass sich dieser in der Gemeinde befindet, in der die Person während des grössten Teils der Woche wohnt, deren Infrastruktur sie beansprucht und von der aus sie den Weg zur täglichen Arbeit oder zur Schule aufnimmt, bleibt der zivilrechtliche Wohnsitz so lange bestehen, bis ein neuer begründet wird. Demnach leisten etwa Wochenaufenthalter ihren Schutzdienst grundsätzlich in der ZSO derjenigen Gemeinde, in der sie angemeldet sind, und nicht am Ort des Wochenaufenthalts. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind gemäss Absatz 2 möglich, bedingen jedoch das ausdrückliche Einverständnis der beteiligten ZSO. Falls sich bei einem Gesuch nach Absatz 2 keine gütliche Einigung ergibt, entscheidet gemäss Absatz 3 die Haltung der ZSO, in der der oder die Schutzdienstleistende seinen Wohnsitz hat. Kapitel 3. Zuständigkeiten Artikel 5 Entspricht weitgehend dem bisherigen Artikel 6. Das Schweizerische Inventar der Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung wird gemäss Artikel 3 der eidgenössischen Verordnung vom 17. Oktober 1984 über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten (Kulturgüterschutzverordnung, KGSV) 11 auf Antrag des Schweizerischen Komitees für Kulturgüterschutz vom Bundesrat genehmigt. Ein kantonales Organ stellt wohl Antrag für diese Genehmigung (vgl. Artikel 7), es genehmigt das Schweizerische Inventar aber nicht selber. Daher wird auf die Übernahme des bisherigen Buchstabens a verzichtet. Artikel 6 In Absatz 1 wird wie bis anhin festgehalten, dass das BSM die für den Zivilschutz zuständige Stelle der POM im Sinne des KBZG ist und somit alle jene Aufgaben und Zuständigkeiten übernimmt, die vom Gesetz dieser zuständigen Stelle zugewiesen werden. Die Aufgaben in Absatz 2 erfuhren eine Bereinigung. Neben einigen redaktionellen Änderungen und Präzisierungen wurden alle Aufgaben aus diesem Absatz entfernt, die einen Zusammenhang mit den Schutzbauten, dem Ersatzbeitragsfonds sowie der Alarmierung und Übermittlung haben. Diese Bereiche sind thematisch dem Bevölkerungsschutz zuzuordnen und werden aus systematischen Gründen daher in die KBSV überführt (vgl. hierzu auch den Vortrag zur Revision des KBZG). Wie bisher hat das BSM gemäss Absatz 2 Buchstabe a weiterhin die Aufgabe, in verschiedenen Bereichen Leistungsindikatoren und Standards festzulegen. Dazu gehören namentlich etwa: im Bereich der Ausbildung: die Vorgaben zur Qualifikation des eingesetzten Instruktionspersonals, die Prüfung der WK- und Ausbildungsprogramme und das Anbieten von Musterlektionen. im Bereich des Einsatzes: die Leistungsprofile für den Zivilschutz nach den Vorgaben des Bundes. 10 SR SR

8 6 im Bereich des Personals: die Vorgaben zur Organisation und Minimalgrösse der ZSO und die Regelung der erhöhten Einsatzbereitschaft. im Bereich der Kontrollführung: Regelungen zur Umsetzung der Vorgaben des Bundes. Neu wird erwähnt, dass das BSM Empfehlungen zur Materialbeschaffung formuliert (gemäss Artikel 75 Absatz 5 KBZG). In Absatz 2 Buchstabe f wird die sich aus Artikel 3 Absatz 1 ergebende Entscheidungskompetenz des BSM über die Zulassung zum freiwilligen Schutzdienst in den kantonalen Formationen verankert. In Absatz 2 Buchstabe g wird in Analogie zur entsprechenden Aufgabe der Gemeinden (Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe i) neu festgehalten, dass das BSM für die Einhaltung der gesetzlich festgelegten Obergrenzen bezüglich zulässiger Diensttage der Schutzdienstpflichtigen der kantonalen Formationen verantwortlich ist. Die in den Buchstaben k und l festgehaltenen Zuständigkeiten des BSM zur Beurteilung und Bewilligung von EzG und Instandstellungsarbeiten wird in den Artikeln 16 und 17 präzisiert. Gemäss Buchstabe l entscheidet das BSM auch über die Ausnahmeregelungen bei Instandstellungsarbeiten. Hierbei sind die in Artikel 56 Absatz 4 KBZG festgehaltenen Ausnahmemöglichkeiten gemeint. In Absatz 2 Buchstabe i wird neu die Organisationsstruktur der Zivilschutzorganisationen erwähnt (vgl. Artikel 47 KBZG). Damit ist nach wie vor primär deren Organigramm gemeint. Basierend auf Artikel 93 Absatz 1 KBZG wird in Absatz 2 Buchstabe n neu festgelegt, dass das BSM in seinem Zuständigkeitsbereich über Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen betreffend Schäden entscheidet, die bei Schutzdienstleistungen von Zivilschutzangehörigen entstanden sind. Der Zuständigkeitsbereich des BSM erstreckt sich dabei namentlich auf die Dienstleistungen der kantonalen Formationen sowie auf Kurse, Ausbildungen und Einsätze, die unter der Leitung entweder des BSM oder der kantonalen Formationen stattfinden. Nicht in den Zuständigkeit des BSM fallen hingegen (überörtliche) Einsätze von ZSO, die zwar vom BSM koordiniert, aber nicht von diesem geleitet werden. Die entsprechenden Entscheide des BSM können nach Massgabe von Artikel 67 Absatz 1 BZG ans BABS weitergezogen werden. Im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden liegt die Entscheidkompetenz bei diesen (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe l). Absatz 3 entspricht bis auf eine Präzisierung in Buchstabe b dem bisherigen Verordnungstext. Artikel 7 Entspricht dem bisherigen Artikel 8, wobei die Begrifflichkeiten in Buchstabe a an jene von Artikel 3 KGSV angepasst wurden. Artikel 8 Absatz 1 entspricht dem bisherigen Verordnungstext. Was die Aufgaben des Staatsarchivs im Kulturgüterschutz angeht, wird in Absatz 2 neu auf das Gesetz vom 31. März 2009 über die Archivierung (ArchG) 12 verwiesen. Artikel 9 Im Kanton Bern ist der Zivilschutz primär Sache der Gemeinden. Ein regelmässiger Austausch mit den für den Zivilschutz zuständigen Stellen der Gemeinden, insbesondere mit den Zivilschutzkommandantinnen und Zivilschutzkommandanten ist daher unabdingbar. Als Austauschgefäss wurde hierzu vor einigen Jahren der Fachausschuss Zivilschutz (FAZS) aufgebaut, der nun in der Verordnung verankert wird. Der FAZS trifft sich in der Regel drei- bis viermal jährlich zu einer Sitzung, an der Fachfragen besprochen werden, die einer Absprache zwischen den Gemeinden und dem Kanton bedürfen. Einerseits dient der FAZS den Gemein- 12 BSG 108.1

9 7 den dazu, ihre Bedürfnisse und Anliegen gegenüber dem BSM zu formulieren und andererseits kann er vom BSM zur Beratung konsultiert werden (Absatz 1). Die Mitglieder des FAZS vertreten die Zivilschutzkommandantinnen und Zivilschutzkommandanten ihrer Verwaltungsregion respektive die Leiterinnen und Leiter der regionalen Ausbildungszentren und sind verpflichtet, diese über die Sitzungsinhalte, Diskussionen und Entscheidungen des FAZS zu informieren, beziehungsweise sie bei wichtigen Entscheidungen vorgängig meinungsbildend zu konsultieren. Der FAZS setzt sich aus je einer Zivilschutzkommandantin oder einem Zivilschutzkommandanten der fünf Verwaltungsregionen, einer Vertreterin oder einem Vertreter der regionalen Zivilschutzausbildungszentren, einer delegierten Person des bernischen Zivilschutzverbandes und den je nach Sachfragen zuständigen Vertreterinnen und Vertretern des BSM zusammen (Absatz 2). Die Kommandantinnen und Kommandanten einer Verwaltungsregion, die Leiterinnen und Leiter der regionalen Zivilschutzausbildungszentren und der Vorstand des bernischen Zivilschutzverbandes bestimmen ihre Vertretung im FAZS selber. Geleitet wird der FAZS von der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher des BSM, beziehungsweise von einer von ihr oder ihm bezeichneten Person. Das BSM führt auch das Sekretariat (Absatz 3). Die Höhe der Entschädigung der Mitglieder des FAZS für die Teilnahme an Sitzungen richtet sich nach der Verordnung über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen 13 (Absatz 4). Artikel 10 Gemäss Artikel 53 KBZG vollziehen die Gemeinden alle Aufgaben des Zivilschutzes, die nicht ausdrücklich dem Kanton oder einer anderen Institution zugewiesen sind. Artikel 10 (entspricht dem bisherigen Artikel 10) enthält eine nicht abschliessende Liste der zu regelnden Gegenstände. Diejenigen Zuständigkeitsbereiche, die einen Zusammenhang zum Schutzraumbau, der Infrastruktur sowie zur Alarmierung und Übermittlung aufweisen, und somit thematisch dem Bevölkerungsschutz zuzuordnen sind, wurden aus systematischen Gründen in die KBSV überführt (betrifft insbesondere die bisherigen Absätze 1 Buchstaben d bis f und 2 Buchstabe b). Weiter wurde der bisherige Absatz 1 Buchstabe a inhaltlich präzisiert und neu in drei Buchstaben (a bis c) aufgeteilt. Demnach sind die Gemeinden dafür verantwortlich, dass der Zivilschutz in dreierlei Hinsicht über ausreichende personelle und materielle Mittel verfügt: Erstens muss der Zivilschutz abgestimmt auf die Gefahrenanalyse der Gemeinde oder der Region eine Katastrophe oder Notlage innerhalb der Gemeinde / Region im Verbund mit den übrigen Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes bewältigen können (Buchstabe a). Zweitens muss der Zivilschutz im Rahmen der erhöhten Bereitschaft überörtlich (das heisst in einer anderen Gemeinde / Region des Kantons) eingesetzt werden können (Buchstabe b). Diese überörtlichen Einsätze werden durch das BSM koordiniert. Drittens muss der Zivilschutz schliesslich auch ausserhalb der erhöhten Bereitschaft in jenen Katastrophen und Notlagen überörtlich eingesetzt werden können, in denen die Gesamtverantwortung für die Koordination gemäss Artikel 9 KBZG beim Kanton liegt (Buchstabe c). Hierbei geht es um eine personelle Verstärkung im Ernstfall (Bereitstellung ausgerüsteter und von Kadermitgliedern geführter Schutzdienstpflichtiger und der entsprechenden Transportmittel). Die Beschaffung von speziellem Material für solche Einsätze ist nicht notwendig. Es ist wichtig, dass die entsprechenden aktiven und jährlich einen Wiederholungskurs absolvierenden Minimalbestände an Schutzdienstleistenden aufrechterhalten werden, damit der Grundauftrag erfüllt werden kann. Im Rahmen seines Auftrags der Systemsteuerung und des Controllings (Artikel 52 KBZG) überprüft und beurteilt das BSM die Einsatzfähigkeit der ZSO gemäss den Buchstaben a bis c. In Absatz 1 Buchstabe e wird die sich aus Artikel 3 Absatz 1 ergebende Entscheidungskompetenz der Gemeinden über die Zulassung zum freiwilligen Schutzdienst in den ZSO verankert. In Absatz 1 Buchstabe h wird neu festgelegt, dass die Gemeinden die Wahl und Ernennung der Zivilschutzkommandantin oder des Zivilschutzkommandanten und der Leiterin oder des Leiters der Zivilschutzgeschäftsstelle sowie deren jeweiligen Stellvertreterinnen oder Stellver- 13 BSG

10 8 treter zu regeln haben. In der Praxis wird dies bereits so umgesetzt. In Buchstabe i wird zudem neu die sich aus anderen Artikeln des Bundesrechts und des kantonalen Rechts ergebende Verpflichtung zur Einhaltung der gesetzlichen Obergrenzen (sowohl jene des Bundes als auch des Kantons) für die zulässigen Diensttage der Schutzdienstpflichtigen festgehalten. Der neu formulierte Absatz 1 Buchstabe k entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d. In Umsetzung entsprechender Vorgaben der ZSV sind die Gemeinden demnach verpflichtet, die geleisteten Diensttage im Personalinformationssystem der Armee PISA zu erfassen. Dabei sind die Vorgaben des Bundes und des BSM zu beachten. Das seit mehreren Jahren für die Armee im Einsatz stehenden System PISA muss gemäss den Vorgaben des Bundes in Zukunft auch für den Zivilschutz eingesetzt werden. Die Umstellung erfolgt dabei schrittweise in den nächsten Jahren. Daher enthält Artikel 33 eine Übergangsregelung, wonach die Verpflichtung zur Erfassung der Diensttage in PISA erst besteht, wenn die Zivilschutzorganisation an das entsprechende System angeschlossen ist. Basierend auf Artikel 93 Absatz 1 KBZG wird in Absatz 1 Buchstabe l neu festgelegt, dass die Gemeinden in ihrem Zuständigkeitsbereich über Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen betreffend Schäden entscheiden, die bei Schutzdienstleistungen von Zivilschutzangehörigen entstanden sind. Der Zuständigkeitsbereich der Gemeinden erstreckt sich dabei namentlich auf die Dienstleistungen der ZSO sowie auf Kurse, Ausbildungen und Einsätze, die unter der Leitung der ZSO stattfinden. Hierzu gehören auch (überörtliche) Einsätze, die zwar vom BSM koordiniert werden, jedoch unter der Leitung einer ZSO stattfinden. Die entsprechenden Entscheide der Gemeinden können nach Massgabe von Artikel 67 Absatz 1 BZG ans BABS weitergezogen werden. Im Zuständigkeitsbereich des BSM liegt die Entscheidkompetenz bei diesem (vgl. Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe n). Absatz 2 nennt die Verantwortlichkeiten der Gemeinden in den Bereichen, die über die eigentliche Führung einer ZSO hinausgehen. Die Buchstaben a und b entsprechen dabei den bisherigen Buchstaben a und c. Artikel 11 Der Kanton verfügt seit Jahren über gut funktionierende Formationen, die die Zivilschutzorganisationen der Gemeinden für spezielle Aufgaben oder Einsätze, die in den Verantwortungsbereich des Kantons fallen (z.b. im Bereich ABC, in der Telematik oder bei der Führungsunterstützung der Kantonalen Führungsorgane) unterstützen und komplementär ergänzen oder wie etwa im Bereich des Care-Teams des Kantons Bern besondere Aufgaben übernehmen. Die Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiche dieser Formationen werden neu und präziser umschrieben: Psychologische und seelsorgerliche erste Hilfe (bisherige Formulierung): Einsätze des Care-Teams des Kantons Bern. Unterstützung der Ereignisdienste bei der Bewältigung von Grossereignissen und Katastrophen im Zusammenhang mit atomaren, biologischen und chemischen Gefahren: hierzu gehören etwa die Dosimetrie (Messung von Radioaktivität), der Aufbau einer Beratungsstelle für Radioaktivität (BsR, bisher: Kontaktstelle) und die Unterstützung des Veterinärdienstes bei Tierseuchenbekämpfung (Dekontamination). Führungsunterstützung der kantonalen Führungsorgane (bisherige Formulierung). Fachberatung für die regionalen Zivilschutzorganisationen im Kulturgüterschutz: die kantonalen Formationen verfügen über Spezialistinnen und Spezialisten, die beruflich mit dem Kulturgüterschutz in Verbindung stehen und als freiwillig Schutzdienstleistende in der kantonalen Zivilschutzformation eingeteilt werden können. Sie können den regionalen Zivilschutzorganisationen für Ausbildungen und Beratungen zur Verfügung gestellen werden. Subsidiäre Einsätze zugunsten der regionalen Zivilschutzorganisationen: Damit wird keineswegs beabsichtigt, Konkurrenzstrukturen zu den kommunalen ZSO aufzubauen. Vielmehr soll diesen ein Mittel zur Verfügung gestellt werden, das dann unterstützend

11 9 zum Einsatz kommt, wenn spezielle Fähigkeiten erforderlich sind oder wenn die eigenen Möglichkeiten nicht mehr ausreichen. Derartige Einsätze zur subsidiären Unterstützung wurden in der Vergangenheit immer wieder geleistet, etwa bei den Überschwemmungen im Kandertal 2011 oder bei Grossanlässen wie den Weltcuprennen in Wengen und Adelboden, dem Eidgenössischen Turnfest 2013 oder dem Eidgenössischen Schwing- und Älplerfest Zusätzliche Spezialaufgaben im Rahmen des Bevölkerungsschutzes, die durch regionale Zivilschutzorganisationen nicht abgedeckt werden können: die Kantonalen Formationen können neue oder zusätzliche Aufgaben im Verbundsystem Bevölkerungsschutz übernehmen, die ein besonderes Fachwissen oder eine besondere Ausrüstung erfordern oder die am besten zentral aus einer Hand angeboten werden (zum Beispiel Polycom-Spezialistinnen und -Spezialisten). In Absatz 2 ist die bisher in Artikel 4 enthaltene Bestimmung verankert, wonach die Einteilung in die kantonalen Formationen in der Regel im Rahmen der Rekrutierung erfolgt. Sich aufdrängende vereinzelte Umteilungen von einer regionalen ZSO in die kantonalen Formationen erfolgen nur in Absprache mit der betroffenen ZSO. Um ihren besonderen Bedürfnissen an die Vereinbarkeit der Zivilschutz-Dienstleistung und sportlichem Training besser gerecht werden zu können, werden schutzdienstpflichtige Spitzensportlerinnen und Spitzensportler gemäss Absatz 3 ebenfalls in die kantonalen Formationen eingeteilt. Kapitel 4. Einsätze Artikel 12 Die Bestimmungen zum Aufgebot wurden, verglichen mit dem bisherigen Verordnungstext, präzisiert und ergänzt. Absatz 1 besagt, dass die Gemeinden für die Regelung des Aufgebotsverfahrens unter Berücksichtigung des Artikels 54 KBZG und der entsprechenden Vorgaben des Bundes verantwortlich sind (vgl. auch Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f). Absatz 2 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Absatz 2 und besagt, dass das BSM die ZSO gestützt auf Artikel 54 KBZG zu überörtlichen Einsätzen verpflichten und die Gemeinden mit dem entsprechenden Aufgebot beauftragen kann. Zur Sicherstellung der überörtlichen Hilfe bei Katastrophen, in Notlagen und bei Grossereignissen wurde vor einigen Jahren das System der erhöhten Bereitschaft eingeführt. Basierend auf einer Planung des BSM befindet sich während des ganzen Jahres mindestens eine ZSO in erhöhter Bereitschaft und kann dadurch bei Bedarf innert kurzer Frist überörtlich eingesetzt werden. Pro Jahr steht eine ZSO in der Regel für zwei Wochen in der erhöhten Bereitschaft. Dieses System hat sich in der Vergangenheit bereits mehrfach bewährt (Beispiele: Hinterer Gletschersee Grindelwald im Jahr 2010 und Unwetter Kandertal im Jahr 2011) und soll daher in Absatz 3 dieses Artikels verankert werden. Absatz 4 enthält schliesslich die bisher in Absatz 1 enthaltene Bestimmung, wonach die Aufgebotskompetenz für die kantonalen Formationen beim BSM liegt. Artikel 13 Der Verordnungstext entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Artikel 13. Die Aufgebotsfrist von 42 Tagen kann bei Einsätzen in begründeten Ausnahmefällen unterschritten werden- Dies kann insbesondere bei Katastrophen und Grossereignissen sowie bei sofort auszuführenden Instandstellungsarbeiten nötig werden. Notlagen entwickeln sich in der Regel schleichend, was die Einhaltung längerer Aufgebotsfristen ermöglicht. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Frist von 42 Tagen auch bei Notlagen in Ausnahmefällen unterschritten werden muss. Das Aufgebot zu Ausbildungsdienstleistungen ist in Artikel 18 geregelt. Artikel 14 Entspricht dem bisherigen Artikel 15. Absatz 2 wurde einzig mit einer Bestimmung ergänzt, wonach Angehörige der Personalreserve, die eine Grundausbildung absolviert haben, vor ihrem Einsatz nicht nur ausgerüstet und über den Einsatz und die Sicherheitsbestimmungen informiert und instruiert werden, sondern zusätzlich auch eine vorgängige Sofortausbildung im

12 10 Fachdienst absolvieren müssen. Diese dient primär dazu, die Kenntnisse der möglicherweise mehrere Jahre zurückliegenden Grundausbildung wieder aufzufrischen. Ohne diese Sofortausbildung dürfen Angehörige der Personalreserve nicht in den Einsatz gelangen. Angehörige der Personalreserve, die keine Grundausbildung absolviert haben, dürfen gemäss Artikel 6e ZSV erst nach dem Absolvieren einer Grundausbildung für Einsätze aufgeboten werden. Der Einsatz von Schutzdienstleistenden der Personalreserve erfolgt subsidiär und nachgeordnet zur überörtlichen Hilfe im Rahmen der erhöhten Bereitschaft. In einer ersten Phase sind dabei die ausgebildeten und ausgerüsteten Schutzdienstleistenden der Personalreserve und erst in einer zweiten Phase die ausgebildeten und nicht ausgerüsteten Schutzdienstleistenden aufzubieten. Artikel 15 Absatz 1 entspricht dem Wortlaut des bisherigen Artikels 16 Absatz 1, wobei einzig die Grossereignisse neu ebenfalls erwähnt werden. Absatz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 16 Absatz 2. Die einzige Neuerung besteht darin, dass das zuständige Führungsorgan das Ende des Einsatzes nicht mehr alleine, sondern nur gemeinsam mit dem zuständigen Organ der betroffenen Gemeinde oder der betroffenen Gemeinden (meistens der Gemeinderat) festlegen kann. Damit wird der Umstand berücksichtigt, dass ein ziviles Führungsorgan primär koordinierend und beratend tätig ist und die Entscheidungskompetenz nach wie vor bei der dafür zuständigen politischen Behörde verbleibt, die ja weitgehend für die Finanzierung des Einsatzes zuständig ist. Artikel 16 Absatz 1 entspricht dem Wortlaut des bisherigen Artikels 16 Absatz 3. Artikel 6b der revidierten ZSV sieht vor, dass Einsätze für Instandstellungsarbeiten, die nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt eines Ereignisses abgeschlossen werden können, bis spätestens zwei Monate vor Einsatzbeginn dem BABS zu melden sind. Dieses prüft, ob die geplanten Instandstellungsarbeiten dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes entsprechen. Um eine vorgängige Überprüfung der Gesuche durch das BSM gewährleisten zu können, wird in Absatz 2 neu festgelegt, dass Instandstellungsarbeiten, die nicht bereits über die Jahresplanung (Artikel 21 Absatz 2) bewilligt werden können, spätestens 70 Tage vor Einsatzbeginn beim BSM zur Prüfung einzureichen sind. Das BSM prüft die Gesuche, leitet diese ans BABS weiter und entscheidet in Abhängigkeit von der Antwort des BABS, die gemäss Artikel 6b Absatz 3 ZSV innert zwei Wochen eintreffen wird, über die Gesuche. In begründeten Ausnahmefällen, das heisst insbesondere wenn Instandstellungsarbeiten innert kurzer Frist ausgeführt werden müssen (z.b. Behebung von Lawinenschäden nach der Schneeschmelze), beträgt die Frist für die Meldung ans BABS gemäss Artikel 6b Absatz 2 ZSV zwei Wochen. In diesen Fällen sind die entsprechenden Gesuche 20 Tage vor Einsatzbeginn beim BSM einzureichen. Artikel 17 Die bisherigen Bestimmungen zu den EzG wurden unter Berücksichtigung der revidierten rechtlichen Grundlagen des Bundes ergänzt und präzisiert. Insbesondere wurde auch der heute übliche Prozess zur Gesuchseinreichung und -bearbeitung verankert. EzG sind grundsätzlich von den Wiederholungskursen (WK) abzugrenzen und zu unterscheiden. Bei den WK handelt es sich um eine durch das Zivilschutzkader angeleitete Fachausbildung mit Übungen, die auf die Einsatzbereitschaft einer ZSO ausgerichtet ist. Dabei sind die Angehörigen des Kaders für den Vollzug der fachgerechten Ausbildung verantwortlich. Bei einem EzG handelt es sich hingegen um einen Einsatz zur Unterstützung einer externen Gesuchstellerin oder eines externen Gesuchstellers durch den Zivilschutz, bei dem das Gelernte aus den WK zur Anwendung gelangt. Ein EzG kann nur geleistet werden, wenn die Vorgaben der Verordnung des Bundes vom 6. Juni 2008 über die Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemein-

13 11 schaft (VEZG) 14 erfüllt sind und nachdem ein vorgängiges Gesuch vom BSM mittels Verfügung bewilligt wurde. Die Absätze 1 und 2 bilden diesen Gesuchprozess ab. Die Gesuchseinreichung erfolgt dabei auf dem Dienstweg: In der Regel reicht die externe Gesuchstellerin oder der externe Gesuchsteller bei der für den Zivilschutz zuständigen Stelle der Gemeinde oder des Gemeindeverbands ein Gesuch um Unterstützung durch den Zivilschutz ein. Die zuständige Stelle der Gemeinde oder des Gemeindeverbands beurteilt das Gesuch nach Rücksprache mit der Zivilschutzkommandantin oder dem Zivilschutzkommandanten und leitet es zusammen mit einem Antrag (inkl. Beschreibung der auszuführenden Arbeiten) bis spätestens 100 Tage vor Einsatzbeginn (eine kürzere Frist von 20 Tagen ist bei dringend auszuführenden Arbeiten möglich) ans BSM weiter. Dieses beurteilt im Rahmen einer Vorprüfung, ob die Bedingungen gemäss VEZG erfüllt sind. Anschliessend leitet das BSM das Gesuch gemäss Artikel 8a der revidierten VEZG bis spätestens drei Monate vor Einsatzbeginn zur Beurteilung ans BABS weiter. Dieses teilt dem BSM innert zwei Wochen mit, ob der geplante Einsatz dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes entspricht und daher durchgeführt werden kann. Basierend auf der Rückmeldung des BABS entscheidet das BSM mittels Verfügung über das Gesuch und legt insbesondere die auszuführenden Arbeiten fest. Dem BSM obliegt die stichprobenmässige Kontrolle der Einhaltung der Verfügungen. Wird ein EzG zugunsten eines regionalen Grossanlasses geleistet, ist das BSM rechtzeitig zur Koordination beizuziehen (Absatz 3). Dieses Vorgehen hat sich in der Vergangenheit bewährt. So verfügt das BSM etwa über grosse Erfahrungen mit Einsätzen zugunsten von Grossanlässen. Falls überregionale Unterstützung benötigt wird, kann es den entsprechenden Support sofort anbieten und möglichst rasch handeln. Zudem stellt es sicher, dass die Einsätze zugunsten der Grossanlässe mit der Planung der erhöhten Bereitschaft kompatibel sind. Schliesslich kann die eventuell nötige Erstellung von Sicherheitskonzepten durch das BSM unterstützend begleitet werden. Bei regionalen und kantonalen Einsätzen, die durch mehrere ZSO geleistet werden, muss das BSM ebenfalls zur Koordination beigezogen werden. Für die Begründung wird auf den vorangegangenen Abschnitt verwiesen. Eine Koordination durch das BSM stellt zudem sicher, dass im ganzen Kanton bei überörtlichen Einsätzen die gleiche Praxis angewandt wird (z.b. bezüglich Finanzierung oder Einsatzführung). Nationale EzG (z.b. an den Weltcuprennen oder am Eidgenössischen Turnfest) werden durch das BABS bewilligt und vom Kanton gemäss den Vorgaben des Bundes koordiniert. Bei Einsätzen, die durch mehrere ZSO gemeinsam geleistet werden, kommt einer ZSO die Funktion der Leit-ZSO zu. Dies gilt auch bei nicht nationalen EzG, wenn mehrere ZSO im Einsatz stehen. Bei der Bestimmung der Leit-ZSO gilt das Subsidiaritätsprinzip. In der Regel wird diese Funktion daher von derjenigen ZSO übernommen, auf deren Territorium der Einsatz stattfindet. Kann diese die Funktion aus bestimmten Gründen nicht übernehmen, kann eine andere eingesetzte ZSO im Idealfall aus einer Nachbarregion die Funktion der Leit-ZSO übernehmen. Die Leit-ZSO ist die Ansprechpartnerin für die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller und übernimmt spezielle, im Einzelfall festzulegende Aufgaben, etwa hinsichtlich der Abrechnung des Einsatzes und der Einsatzführung. Das Verhältnis zwischen der Leit-ZSO und den eingesetzten überörtlichen ZSO wird in der Regel unter Vermittlung des BSM in einer Leistungsvereinbarung geregelt. Darin wird insbesondere auch festgehalten, welche ZSO über welche Dauer mit welchen Mitteln im Einsatz steht. Nach der Einführung der in Artikel 27a Absatz 2 BZG und Artikel 57 Absatz 2 KBZG verankerten Obergrenze von 21 Tagen pro Jahr und Schutzdienstleistenden ist es nicht mehr möglich, freiwillig längere Einsätze zugunsten der Gemeinschaft zu leisten. Die Zustimmung des Arbeitgebers zur freiwilligen Leistung von Schutzdienst ist in Artikel 3 geregelt. Diese Zustimmung beinhaltet auch das Einverständnis zur Leistung der angeordneten Einsätze. Daher erübrigen sich die bisher in Artikel 18 enthaltenen Bestimmungen. 14 SR

14 12 Kapitel 5. Ausbildung Der Begriff der Ausbildung wird umfassend verstanden. Er beinhaltet folgende Ausbildungsteile Grundausbildung gemäss Artikel 33 BZG, Zusatzausbildung gemäss Artikel 33 BZG, Kaderausbildung gemäss Artikel 34 BZG, Weiterbildung gemäss Artikel 35 BZG, Wiederholungskurse gemäss Artikel 36 BZG. Da die Weiterbildung demnach als Teil der Ausbildung verstanden wird, wird sie in der Kapitelüberschrift nicht mehr separat erwähnt. Die Zuständigkeiten im Bereich der Ausbildung sind in den Artikeln 60 und 61 KBZG geregelt. Auf eine sinngemässe Wiederholung der entsprechenden Regelungen in der KZSV wird daher verzichtet. Das Kapitel beschränkt sich somit auf Detailbestimmungen zum Ablauf der Ausbildung und den dabei einzuhaltenden Prozessen. Dabei wurde die Absicht verfolgt, die zuständigen Stellen bei der Gestaltung der Ausbildung möglichst wenig einzuschränken. So wird auf die bisher in Artikel 20 enthaltenen Vorgaben zur Koordination und Frequenz bestimmter Kurse verzichtet. Die Erfahrung zeigt, dass die mit den Vorgaben angestrebte effiziente und ökonomische Kursgestaltung von den Gemeinden resp. ZSO und Ausbildungszentren bereits aus eigenem Interesse umgesetzt wird. Artikel 18 Entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 21. Artikel 19 Entspricht dem Wortlaut des bisherigen Artikels 22. Zu Absatz 2: Ein aktiv eingeteilter Schutzdienstleistender (im Organigramm aufgeführt, aber nicht unter ausgebildete Reserve oder Pool) absolviert jährlich mindestens zwei Tage Fachdienst-WK in seiner ZSO, damit er seine Einsatzbereitschaft auf dem neusten Stand halten kann. Weiter werden als WK namentlich folgende mögliche WK-Inhalte (Aufzählung nicht abschliessend) verbucht: Durchführung des Sirenen-Probealarms, Materialkontrollen, Schutzbautenkontrollen, Erstellen der Zuweisungsplanung. Artikel 20 Zu Zusatzausbildungen, Kommandantenausbildungen und Kaderausbildungen soll inskünftig nur zugelassen werden, wer in einer der vorangegangenen Dienstleistungen oder Ausbildungen eine schriftliche Empfehlung der Ausbildungsinstitution oder des Zivilschutz-Kommandos zur Weiterausbildung erhalten hat. Damit soll die Qualität der Ausbildung und der Zivilschutz- Kader auf einem hohen Stand gehalten werden können. Artikel 21 In Umsetzung seines Auftrags der Systemsteuerung und des Controllings und aufgrund entsprechender Verpflichtungen aus dem Bundesrecht genehmigt das BSM bereits heute die Jahresplanungen der ZSO. Der entsprechende Prozess wird neu auf Verordnungsstufe verankert. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass eine genehmigte Jahresplanung noch keine Genehmigung geplanter Einsätze zugunsten der Gemeinschaft darstellt. Für diese Einsatzkategorie sind gemäss Artikel 17 ein gesondertes Gesuch ans BSM und eine separate, vom BSM verfügte Bewilligung erforderlich. Gemäss Absatz 4 ist dem BSM das Grobkonzept der Wiederholungskurse bis 56 Tage vor Dienstbeginn zuzustellen. Dieses Grobkonzept beinhaltet die grobe zeitliche, inhaltliche und örtliche Planung der Dienstleistung und schliesst die Schwerpunktthemen der Ausbildung ein. Die Erstellung des Grobkonzepts richtet sich nach den entsprechenden Grundlagen des Bundes, insbesondere nach dem Behelf Das Zivilschutzkommando (Ausgabe April 2005, Seite 13 und Anhang 3) des BABS. Das BSM infor-

15 13 miert die zuständigen Bundesstellen über Einsätze, Aus- und Weiterbildungen sowie Instandstellungsarbeiten. Artikel 22 Zur einheitlichen Informationsvermittlung, zur Klärung offener Fragen und zum Austausch lädt das BSM das Personal der Geschäftsstellen der ZSO, insbesondere die Kommandantinnen und Kommandanten, die Leiterinnen und Leiter der Zivilschutzgeschäftsstellen sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter regelmässig zu Informationsanlässen ein. Diese Veranstaltungen erfolgen nicht im Rahmen einer Zivilschutz-Dienstleistung und sind somit weder besoldet noch werden sie über EO abgerechnet (siehe auch Artikel 32 Absatz 2). Dennoch wird erwartet, dass die eingeladenen Personen auch ohne explizite rechtliche Verpflichtung an den Informationsveranstaltungen teilnehmen. Der jährliche Weiterbildungskurs des Bundes für Zivilschutzkommandantinnen und Zivilschutzkommandanten wird dagegen mittels Aufgebot durch den Bund über EO abgerechnet. Artikel 23 Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 25 Absatz 1. Gemäss Artikel 62 Absatz 2 KBZG sind für die Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung ausschliesslich hauptamtliche Instruktorinnen und Instruktoren einzusetzen, die die entsprechenden Ausbildungsgänge des Bundes durchlaufen haben, sich mit einem Fähigkeitszeugnis ausweisen können und sich regelmässig weitergebildet haben. Gemäss Absatz 3 des gleichen Artikels kann der Regierungsrat für spezielle Fälle Ausnahmen vorsehen, die in Absatz 2 geregelt sind. Namentlich für Ausbildungen in den Bereichen Care-Team und Kulturgüterschutz sind derartige Ausnahmen in jedem Fall möglich. Für diese Ausbildungsgänge kann Fach- und Lehrpersonal eingesetzt werden, das die Voraussetzungen gemäss Artikel 62 Absatz 2 KBZG nicht erfüllt. In den übrigen Themenbereichen kann solches Fach- und Lehrpersonal nur für einzelne Ausbildungssequenzen (das heisst für bestimmte Lektionen) eingesetzt werden. Ausgeschlossen bleibt jedoch, dass diese Personen die Verantwortung für einen ganzen Kurs, Ausbildungsgang oder eine Klasse o.ä. übernehmen. Das BSM erhält die Kompetenz, im Einzelfall weitere Ausnahmen zu bewilligen. Kapitel 6. Dienstgrade und Funktionsbezeichnungen Mit dem Ziel einer kantonsweiten einheitlichen Handhabung werden die Dienstgrade und Funktionsbezeichnungen innerhalb des Zivilschutzes in einem eigenen Kapitel sowie im Anhang zur KZSV geregelt. Die Bestimmungen der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über die Funktionen, die Grade und den Sold im Zivilschutz (FGSV) 15 bleiben dabei vorbehalten. Artikel 24 Die Dienstgrade und Funktionsbezeichnungen sowie die entsprechenden Grad- und Funktionsabzeichen werden im Anhang zur vorliegenden Verordnung geregelt (Absatz 1). Gemäss Absatz 2 bilden Schutzdienstleistende im Grade eines Korporals und höher das Kader einer ZSO (siehe auch Artikel 2 Absatz 1 FGSV). Zum Kader gehören somit Schutzdienstleistende mit den Graden Korporal, Wachtmeister, Feldweibel, Fourier, Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann, Major, Oberstleutnant und Oberst. Schutzdienstleistende mit den Graden Soldat und Gefreiter bilden dagegen die Mannschaft. In Anlehnung an die Gradierung in der Armee und basierend auf Artikel 1 Absatz 3 FGSV wird in Absatz 3 festgelegt, dass Kommandanten und Kommandantinnen einer ZSO mit einer einzigen Kompanie den Grad eines Hauptmanns bekleiden. Verfügt eine ZSO dagegen über mehrere Kompanien, so bekleidet deren Kommandant oder deren Kommandantin den Grad eines Majors. Wo vorhanden, werden Stellvertreterfunktionen jeweils einen Grad tiefer eingereiht, das heisst der Stellvertreter oder die Stellvertreterin eines Majors bekleidet den Grad eines Hauptmanns, der Stellvertreter oder die Stellvertreterin eines Hauptmanns denjenigen eines Oberleutnants (Absatz 4). 15 SR

16 14 Artikel 25 Die Gradierung der Leiterinnen und Leiter (Major) sowie der hauptamtlichen Instruktorinnen und Instruktoren (Hauptmann) eines Zivilschutzausbildungszentrums orientiert sich an der Regelung in Artikel 24. Artikel 26 Gemäss Artikel 2 Absatz 2 FGSV können Personen erst in eine Kaderfunktion befördert und über den entsprechenden EO-Dienstcode abgerechnet werden, nachdem sie die dafür erforderlichen Ausbildungskurse erfolgreich absolviert und abgeschlossen haben. Die Anerkennung privat oder beruflich erworbener Ausbildungen ist nicht möglich. Ebenfalls ist es nicht zulässig, eine Person aufgrund besonders guter Leistungen, eines engagierten Einsatzes oder anderweitiger Überlegungen zum Kadermitglied zu befördern. Erfüllt eine Person sämtliche Anforderungen, so kann eine Beförderung durch die von den Gemeinden ermächtigte Stelle der ZSO vorgenommen werden. Artikel 27 Basierend auf Artikel 1 Absatz 4 FGSV wird in Absatz 1 festgelegt, dass die von den Gemeinden ermächtigte Stelle der ZSO (meistens der Kommandant oder die Kommandantin) Zivilschutzsoldaten zu Gefreiten, Korporale zu Wachtmeistern und Leutnants zu Oberleutnants befördern kann. Das vorgängige Absolvieren einer bestimmten Zusatzausbildung ist dabei nicht erforderlich. Diese Beförderungen sind zur Auszeichnung und Würdigung besonders verdienstvoller Schutzdienstleistender vorgesehen. Daher wird denn auch in Absatz 2 festgelegt, dass eine überdurchschnittliche Qualifikation aus Ausbildungen und/oder Einsätzen, eine hohe Leistungsbereitschaft und die Absolvierung der jährlichen Ausbildungsdienste und der Einsätze Voraussetzung für eine solche Beförderung sind. Der Entscheid über die Beförderungen liegt jedoch in jedem Fall bei der von den Gemeinden ermächtigten Stelle der ZSO. Artikel 28 Gemäss Artikel 1 Absatz 2 FGSV gelten Schutzdienstpflichtige folgender Funktionen als Spezialistinnen und Spezialisten: Zentralist/-in, Polycom-Dispatcher/-in, A-Spürer/-in, Sachkundige/r Strahlenschutz, Psychologische/r Nothelfer/-in, Sanitäter/-in, Fahrer/-in, Kulturgüterschutz-Spezialist/-in. Darüber hinaus ermächtigt Artikel 1 Absatz 5 FGSV die Kantone, innerhalb der einzelnen Grade bis zum Leutnantsgrad zusätzliche Funktionen festzulegen. In Absatz 1 werden die im Kanton Bern zulässigen Spezialistenfunktionen aufgeführt, wobei Buchstabe a auf die Spezialistenfunktionen gemäss Artikel 1 Absatz 2 FGSV verweist. Damit wird die bisher in der Weisung des BSM über die Bewilligung von Dienstleistungen des Zivilschutzes (WBDZS) enthaltene Aufzählung auf Verordnungsstufe verankert. Zu einzelnen der aufgeführten Funktionen gibt es festzuhalten: Absturzsicherungsspezialist/-in: die entsprechende Zusatzausbildung kann voraussichtlich ab dem Jahr 2015 angeboten werden. Tiefenrettungsspezialist/-in: die entsprechende Zusatzausbildung ist erst im Aufbau.

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