Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG) (Änderung)

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1 Entwurf (Vernehmlassung) Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG) (Änderung) Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion

2 1 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zur Änderung des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG) 1. Ausgangslage Die interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 1 ) legt in Anhang 2 Schwellenwerte für die verschiedenen Verfahren (freihändige Vergabe, Einladungsverfahren, offenes / selektives Verfahren) fest, unterschieden nach Lieferungen, Dienstleistungen und Bauarbeiten (Bauhaupt- und Baunebengewerbe). Da es sich dabei um Mindeststandards handelt, steht es den Kantonen grundsätzlich frei, tiefere Schwellenwerte zu bestimmen. Die bestehende Regelung im Kanton Bern weicht von den Vorgaben der IVöB ab. So sieht das ÖBG 2 tiefere Schwellenwerte für die Abgrenzung des freihändigen Verfahrens vom Einladungsverfahren vor als die IVöB (Art. 4 und Art. 5 Abs. 1 Bst. b ÖBG). Für kommunale Auftraggebende wurden im Vergleich zur IVöB auch die Schwellenwerte zwischen Einladungsverfahren und offenem/selektivem Verfahren tiefer angesetzt (Art. 5 Abs. 1 Bst. a ÖBG). Mit der vorliegenden Revision des ÖBG sollen die Schwellenwerte im Kanton Bern an die Vorgaben der IVöB angepasst werden. Die inzwischen vorhandene breite Erfahrung mit öffentlichen Beschaffungen zeigt, dass keine Gründe ersichtlich sind für die Weiterführung einer Sonderlösung im Kanton Bern. Da praktisch alle anderen Kantone die Schwellenwerte der IVöB übernommen haben 3, führt dies zu einer Harmonisierung zwischen den Kantonen. Mit der vorgesehenen Erhöhung der Schwellenwerte kann zudem das Anliegen der vom Regierungsrat als Postulat angenommenen Motion von Kaenel 4 die Erhöhung der Schwellenwerte im offenen/selektiven Verfahren auf 500'000 Franken und im Einladungsverfahren auf 250'000 Franken, soweit dies die IVöB zulässt (für das Bauhauptgewerbe), umgesetzt werden. Indem die Artikel des revidierten ÖBG auf die Schwellenwerte gemäss Anhang 2 der IVöB verweisen ohne deren Zahlen zu übernehmen, wird sichergestellt, dass bei Beschaffungen im Kanton Bern die jeweils gültigen Schwellenwerte der IVöB sofort anwendbar sind. Die vorliegende Revision wird zudem genutzt, um zwei geringfügige Anpassungen bei Art. 6 ÖBG vorzunehmen. Die Änderung der Artikel 3 bis 5 zu den Schwellenwerten in der ÖBG hat zur Folge, dass der Verweis in Artikel 2 der ÖBV 5 anzupassen ist. Diese Anpassung wird der Regierungsrat auf den Zeitpunkt der Inkraftsetzung der vorliegenden Teilrevision des ÖBG vornehmen. 2. Erläuterungen zu den Artikeln Artikel 3 ÖBG Absatz 1 verweist neu für die Bestimmung der Verfahrensart (offenes/selektives Verfahren, Einladungsverfahren, freihändige Vergabe) auf die Schwellenwerte gemäss Anhang 2 der IVöB. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob man sich im Staatsvertragsbereich befindet oder nicht (in Anhang 1 geregelt) und sowohl für die kantonalen als auch für die kommunalen Aufträge. Art. 5, welcher für die Schwellenwerte kommunaler Aufträge eine unterschiedliche Re- 1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (IVöB) mit Änderungen vom 15. März Gesetz vom 11. Juni 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG; BSG 731.2). 3 Schwellenwerte gemäss IVöB: AG, AR, BL, BS, FR, GE, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, VD, VS, ZG, ZH. Teilweise tiefere Schwellenwerte als IVöB: AI, GL, GR und TI. 4 Motion Nr Keine Benachteiligung bernischer Firmen bei der Vergabe von Gemeindeaufträgen. 5 Verordnung vom 16. Oktober 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBV; ).

3 2 gelung vorsah, wird deshalb aufgehoben. Für kantonale und kommunale Beschaffungen gelten neu dieselben Schwellenwerte (sofern eine Gemeinde nicht tiefere Schwellenwerte vorsieht, vgl. Absatz 2). Bisher wurde bei den Schwellenwerten kommunaler Aufträge nicht nach den verschiedenen Auftragsarten unterschieden. Die Übernahme der Schwellenwerte gemäss Anhang 2 der IVöB hat zur Folge, dass auch bei kommunalen Aufträgen neu zwischen Lieferungen, Dienstleistungen, Bauhaupt- und Baunebengewerbe unterschieden werden muss. Bei zukünftigen Anpassungen der Schwellenwerte gemäss Anhang 2 der IVöB gelten die neuen Schwellenwerte aufgrund des direkten Verweises im ÖBG auch für kantonale und kommunale Beschaffungen im Kanton Bern. Die Übernahme der Schwellenwerte nach Anhang 2 der IVöB hat bei den derzeit geltenden Schwellenwerten dieser Vereinbarung folgende Auswirkungen: Einladungsverfahren: Im Vergleich zur bisherigen Regelung führt die Übernahme der Schwellenwerte gemäss Anhang 2 der IVöB sowohl bei den kantonalen als auch bei den kommunalen Aufträgen zu einer Erhöhung der Schwellenwerte des Einladungsverfahrens und damit zu einer Ausdehnung des Bereichs, in welchem freihändig vergeben werden kann. Mit den derzeit geltenden Schwellenwerten gemäss Anhang 2 der IVöB bedeutet dies konkret, dass das Einladungsverfahren für kantonale und kommunale Beschaffungen bei Dienstleistungen und beim Baunebengewerbe ab 150'000 Franken (bisher ab 100'000 Franken), beim Bauhauptgewerbe ab 300'000 Franken (bisher ab 100'000 Franken) anzuwenden ist. Bei Lieferungen dagegen verändert sich nichts (Grenze weiterhin bei 100'000 Franken). Offenes und selektives Verfahren: Die Schwellenwerte der IVöB für das offene und selektive Verfahren betragen derzeit 250'000 Franken bei den Lieferungen, bei den Dienstleistungen und beim Baunebengewerbe sowie 500'000 Franken beim Bauhauptgewerbe. Für kantonale Aufträge unterscheiden sich diese Schwellenwerte nicht von der bisherigen Regelung; hier führt die vorliegende Anpassung damit zu keinen inhaltlichen Änderungen. Bei den kommunalen Aufträgen dagegen führt die Anpassung zu einer Erhöhung der Grenze, ab welcher das offene oder das selektive Verfahren zu wählen ist. Die Schwellenwerte erhöhen sich hier im Vergleich zur bisherigen Regelung bei Lieferungen, Dienstleistungen und dem Baunebengewerbe von 200'000 Franken auf 250'000 Franken sowie beim Bauhauptgewerbe von 200'000 Franken auf 500'000 Franken. Gemäss Absatz 2 können die Gemeinden für ihre Beschaffungen weiterhin tiefere Schwellenwerte vorsehen. Es steht ihnen daher grundsätzlich auch offen, die bisherigen Schwellenwerte beizubehalten, nur bedarf dies neu einer Regelung im kommunalen Recht. Artikel 4 ÖBG Der bisherige Absatz 1 entfällt, da die Schwellenwerte neu generell in Artikel 3 Absatz 1 geregelt werden. Der Wortlaut der bisherigen Absätze 2 und 3 wird übernommen und lediglich neu gegliedert. Artikel 5 ÖBG Absatz 1 wird aufgehoben, da die Schwellenwerte auch für kommunale Aufträge neu in Artikel 3 Absatz 1 geregelt werden. Auch Absatz 2 wird aufgehoben, weil sich diese Regelung neu in Artikel 3 Absatz 2 findet. Artikel 6 Absatz 2 ÖBG Seit der Revision der ÖBV vom 26 Oktober 2011 (in Kraft seit 1. Januar 2012) werden die Ausschreibung und der Zuschlag nur noch auf der Website des Vereins für ein Informationssystem über das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz ( veröffent-

4 3 licht, jedoch nicht mehr im Amtsblatt des Kantons Bern bzw. im Feuille officielle du Jura bernois. Absatz 2 dieses Artikels wird nun ebenfalls dahingehend angepasst, dass der Entscheid über die Durchführung des freihändigen Verfahrens nach Absatz 1 Buchstabe a bei Erreichen der Schwellenwerte des offenen und selektiven Verfahrens nur noch auf simap zu publizieren ist. Anstatt des Verweises auf die Schwellenwerte von Artikel 3 wird zwecks besserer Lesbarkeit neu direkt von den Schwellenwerten des offenen und selektiven Verfahrens gesprochen. Damit wird auch klar, dass diese Publikationspflicht von freihändigen Vergaben über den Schwellenwerten des offenen und selektiven Verfahrens sowohl für kantonale als auch für kommunale Aufträge zu gelten hat. Der bisherige Wortlaut, welcher nur auf die kantonalen Schwellenwerte, nicht jedoch auf die kommunalen Schwellenwerte verwies, stellte ein gesetzgeberisches Versehen dar. 3. Verhältnis zu den Richtlinien der Regierungspolitik (Rechtsetzungsprogramm) und anderen wichtigen Planungen Diese Vorlage ist im Rechtsetzungsprogramm im Anhang zum aktuellen Richtlinienbericht 2010 nicht enthalten. 4. Finanzielle Auswirkungen Durch die Erhöhung der Schwellenwerte des Einladungsverfahrens werden in Zukunft mehr Aufträge freihändig vergeben. Dadurch entfällt in diesen Fällen der Aufwand für das Ausschreibungsverfahren, was zu Kosteneinsparungen führen kann. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist bei sämtlichen Vergabeverfahren zu beachten (Art. 7 ÖBG). Es ist daher bei der freihändigen Vergabe trotz fehlendem Ausschreibungsverfahren nicht mit kostentreibenden Auswirkungen und damit Mehrkosten zu rechnen. 5. Personelle und organisatorische Auswirkungen Die Revision hat keine personellen und organisatorischen Auswirkungen. 6. Auswirkungen auf die Gemeinden Durch die Revision werden auch die Schwellenwerte für kommunale Aufträge an die IVöB angepasst. Den Gemeinden bleibt es aber explizit weiterhin offen, selber tiefere Schwellenwerte festzulegen. Ihre Autonomie wird damit durch die Revision nicht eingeschränkt. 7. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft Die Revision hat keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft. 8. Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens [Vortragstext]

5 4 Bern, [Datum] Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: / Der Präsident: [Name] Der Staatsschreiber: [Name]

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