Zivilschutz Saanen plus
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- Manfred Pfeiffer
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1 Zivilschutz Saanen plus Obersimmental und Saanen ZIVILSCHUTZORGANISATION SAANEN PLUS DER GEMEINDEN Boltigen Gsteig Lauenen Lenk Saanen St. Stephan Zweisimmen Zusammenarbeitsvertrag der Gemeinden Boltigen, Gsteig, Lauenen, Lenk, Saanen, St. Stephan und Zweisimmen im Bereich des Zivilschutzes ab.januar 05
2 Alle männlichen Personenbezeichnungen in diesem Vertrag gelten sinngemäss auch für weibliche Personen. Aufgaben Übertragung Zweck / Name Art. Die Gemeinden Boltigen, Gsteig, Lauenen, Lenk, Saanen, St. Stephan und Zweisimmen bilden gestützt auf die Bundes und Kantonalgesetzgebung eine gemeinsame Zivilschutzorganisation nach dem Sitzgemeindemodell. Diese Organisation trägt den Namen Zivilschutzorganisation Saanen plus (ZSO Saanen plus) Sitzgemeinde Art. Die Gemeinde Saanen bildet die Sitzgemeinde. Die Gemeinden Boltigen, Gsteig, Lauenen, Lenk, St. Stephan und Zweisimmen schliessen sich der Sitzgemeinde an. Weitere Gemeinden können als Anschlussgemeinde unter Vertrag genommen werden. Erfüllungsstandard Art. Die Sitzgemeinde besorgt für die Anschlussgemeinden alle Aufgaben nach den Vorschriften der übergeordneten Gesetzgebung (Bund und Kanton) sowie den ergänzenden Richtlinien der Sicherheitskommission Saanen. Organisation / Sicherheitskommission Saanen Sicherheitskommission Art.4 Die Sicherheitskommission (SiKo) setzt sich gem. Reglement über die ständigen Kommissionen Saanen zusammen. Die SiKo behandelt alle Zivilschutzgeschäfte. Sie lädt dazu die Vertreter der Anschlussgemeinden ein. Die SiKo stellt bedarfsgerecht Antrag an den Gemeinderat der Sitzgemeinde und/oder der Anschlussgemeinden. Zusammensetzung Die SiKo bilden Vertreter der Sitzgemeinde Saanen (inkl. Präsident) und je Vertreter der Anschlussgemeinden mit Stimmrecht sowie der Zivilschutzkommandant und der Geschäftsstellenleiter beratend mit Antragsrecht. Die Entschädigungen (Sitzungsgelder) werden durch die jeweiligen Gemeinden abgegolten. Version 005 (Dezember 04) Seite von 8
3 Aufgaben Art. 5 Der Sicherheitskommission obliegt die a) Mitsprache bei der Organisation der ZSO Saanen plus (Organigramm); b) Mitsprache bei Leistungsauftrag, Pflichtenheften und Weisungen; c) Mitsprache bei der Festlegung des Voranschlages; d) Bewilligung des von der Leitung ZSO vorgeschlagenen jährlichen Ausbildungs und Einsatzprogramms; e) Bewilligung der Einsätze zugunsten der Gemeinschaft; f) Mitsprache bei der Ernennung des Zivilschutzkommandanten und dessen Stellvertreter; g) Ernennung der Einsatzleiter; h) Ernennung der ZS Offiziere; i) Behandlung von Einsprachen gegen die Einteilung von Schutzdienstpflichtigen; j) Mitsprache bei Massnahmen gegen Schutzdienstpflichtige, die den gesetzlichen Pflichten nicht nachkommen; k) Ernennung von Delegierten an das Regionale Kompetenzzentrum; I) Erfüllung aller weiteren Aufgaben betreffend ZSO Saanen plus, soweit diese nicht ausdrücklich einer anderen Stelle zugewiesen sind. Antrag, Entscheid Art. 6 Im Funktionendiagramm (Reglement / Verordnung) der Sitzgemeinde Saanen sind die Entscheid Kompetenzen u. a. zu Art. 5 geregelt. Beschlüsse Art. 7 Die SiKo ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Diese beschliesst mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Dabei verfügen die Mitglieder der Sitzgemeinde Saanen über je Stimmrechte. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als nicht zustande gekommen. Version 005 (Dezember 04) Seite von 8
4 Zusammenarbeitsvertrag Obersimmentai Saanen für ZSO Saanen plus Zivilschutzorganisation Saanen (ZSO) Aufgaben / Einsatz Art. 8 Die ZSO Saanen plus erfüllt alle ihr durch übergeordnete Rechtserlasse und Weisungen zugewiesenen Aufgaben im Bereich des Zivilschutzes. Die Gemeinden umschreiben diese Aufgaben in einem Leistungsauftrag. Leitung der ZSO Art. 9 Die Leitung der ZSO Saanen plus obliegt dem Zivilschutzkommandanten. Die Aufgaben und Kompetenzen werden in einem Pflichtenheft / Leistungsauftrag durch das zuständige Organ festgelegt. Alarmierung Art. 0 Die Alarmierung der Bevölkerung ist Aufgabe jeder einzelnen Vertragsgemeinde gemäss Weisung Alarmierung der Bevölkerung des Kantons Bern. Administration durch Sitzgemeinde Organisation / Kompetenzen Art. Das administrative Vollzugs und Kontrollorgan und die Auskunftsstelle der ZSO Saanen plus ist die Geschäftsstelle Zivilschutz der Sitzgemeinde Saanen. Die Geschäftsstelle erfüllt ihre Aufgaben gemäss den gesetzlichen Vorschriften sowie dem Pflichtenheft/Leistungsauftrag. Für personal und besoldungsrechtliche Angelegenheiten untersteht das Personal der Geschäftsstelle den Bestimmungen der Sitzgemeinde Saanen. 4 Die Anschlussgemeinden verpflichten sich, die Geschäftsstelle Saanen mit allen relevanten Daten (z.b. Mutationen bei Zivilschutzpflichtigen usw.) zu bedienen. Einteilung / Ausbildung Art. Die Einteilung und Ausbildung der Schutzdienstpflichtigen erfolgt nach den Bedürfnissen der ZSO Saanen plus gemäss den Vorgaben von Bund und Kanton. Version 005 (Dezember 04) Seite 4 von 8
5 Aufgebotskompetenz Art. Die Aufgebotskompetenz richtet sich nach den Rechtserlassen von Bund und Kanton sowie dem Leistungsauftrag. Bei gleichzeitig mehreren Anträgen an die ZSO Saanen plus entscheidet die ZSO Leitung gemeinsam mit den betroffenen Gemeindeführungsorganen und nach Absprache mit den RFO Obersimmental und Saanen über die Priorität der Einsätze. Für Instandstellungsarbeiten kann die ZSO Leitung nach Absprache mit der betroffenen Gemeinde aufbieten. Die Gemeindebehörden der Vertragsgemeinden können nach Rücksprache mit der Leitung der ZSO Saanen plus Teile der ZSO Saanen plus für Arbeiten zugunsten der Gemeinschaft anfordern. Für überörtliche Ernstfall Einsätze kann das Zivilschutzkommando aufbieten. Dieses orientiert unverzüglich auch die zuständigen Behörden. Material und Ausrüstung Art. 4 Die ZSO Saanen plus ist zuständig für die Lagerung, den Unterhalt und die Verwaltung des Zivilschutz Materials inkl. Fahrzeuge und der persönlichen Ausrüstung. ZS Fahrzeuge, welche in der Gemeinde Saanen stationiert sind, bleiben Eigentum der Gemeinde Saanen. Die Unterhaltsund Einsatzkosten dieser Fahrzeuge gehen zu Lasten des Kostenverteilers. Die ergänzende Beschaffung von Material und Ausrüstung (soweit nicht vom Bund zur Verfügung gestellt) erfolgt durch die ZSO Saanen plus. 4 Wird Material und Ausrüstung den Schutzdienstpflichtigen direkt abgegeben, so haften diese persönlich. Schutzbauten Art. 5 Die bestehenden Schutzbauten und festen Einrichtungen der Vertragsgemeinden verbleiben im Eigentum jeder Gemeinde. Diese sind verantwortlich für deren Werterhaltung (Unterhalt, Erneuerung) und Ausrüstung. Die ZSO Saanen plus stellt die Ausbildung und den Einsatz der Anlagewarte sicher. Diese unterhalten die aktiven Schutzanlagen der Gemeinden nach Vorgabe Bund und Kanton. Version 005 (Dezember 04) Die Pflicht zur Erstellung von öffentlichen Schutzbauten sowie die Bewirtschaftung der privaten Schutzräume ist Seite 5 von 8
6 Finanzielle Bestimmungen Sache der jeweiligen Gemeinde nach Vorgabe Bund und Kanton. Einsatz und Kurskosten Art. 6 Einsätze werden nach den gültigen Richtlinien des Amtes für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär abgerechnet. Es wird unterschieden zwischen a) Kosten für Aus und Weiterbildungskurse b) Ernstfalleinsätzen in den Gemeinden der ZSO Saanen plus c) Instandstellungsarbeiten nach einem Ereignis d) Einsätzen zugunsten der Gemeinden bzw. der Allgemeinheit e) Einsätzen auf Gesuch zugunsten von Anlässen a Die Kosten für Aus und Weiterbildungskurse werden von der ZSO Saanen plus getragen und in die Kostenverteilung nach Artikel 7 aufgenommen. b Bei Ernstfalleinsätzen in den Gemeinden der ZSO Saanen plus werden die Kosten der betroffenen Gemeinde in Rechnung gestellt. c Bei Instandstellungsarbeiten in den Gemeinden der ZSO Saanen plus werden die Kosten der betroffenen Gemeinde in Rechnung gestellt. d Bei Einsätzen zugunsten der Allgemeinheit (Gemeindeeinsätze) werden die Kosten der auftraggebenden Gemeinde in Rechnung gestellt. e Bei Einsätzen zugunsten von Anlässen werden die Kosten der Bestellerin oder dem Besteller in Rechnung gestellt. Die Betriebskosten des RKZ Spiez werden als Vorschusszahlung durch die ZSO Saanen plus beglichen und in die Kostenverteilung nach Artikel 7 aufgenommen. Kostenverteiler Art. 7 Die Sitzgemeinde genehmigt den jährlichen Voranschlag der ZSO Saanen plus auf Antrag der SiKo. Die für die Kosten der ZSO Saanen plus (inkl. Personal und Infrastrukturkosten der Sitzgemeinde) anteilmässig geschuldeten Beträge gemäss Voranschlag werden den Gemeinden jeweils im. Quartal durch die Sitzgemeinde in Rechnung gestellt. Die Sitzgemeinde erstellt eine Schlussabrechnung. Allfällige Überschüsse oder Unterdeckungen werden gemäss Reglement ausgeglichen (erstmals im. Quartal 08). Version 005 (Dezember 04) Seite 6 von 8
7 Als Verteilschlüssel gilt die Einwohnerzahl (die jeweils aktuellste Einwohnerstatistik des FILAG). 4 Die Sitzgemeinde ist berechtigt, bei grösseren Aufwendungen von den anderen Gemeinden während des laufenden Rechnungsjahres anteilmässige Teilzahlungen zu verlangen. 5 Die Rechnungsprüfung erfolgt durch das zuständige Organ der Sitzgemeinde. Schlussbestimmungen Leistungsauftrag Art. 8 Organigramm Der Leistungsauftrag an die ZSO Saanen plus und das Organigramm bilden als Anhang Bestandteile dieses Vertrages. Vertragsdauer Art. 9 Dieser Vertrag tritt auf den. Januar 05 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit. Er ersetzt denjenigen vom..00 über die Zusammenarbeit Gsteig Lauenen Saanen sowie denjenigen vom..005 über die Zusammenarbeit Boltigen, Lenk, St. Stephan und Zweisimmen. Die Kündigungsfrist beträgt Jahre auf das Ende eines Kalenderjahrs. Die Kündigung muss schriftlich nach einem Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde erfolgen. Vertragsanpassungen Art. 0 Wenn auf Grund neuer oder überarbeiteter Vorschriften von Bund oder Kanton Anpassungen dieses Vertrages nötig werden, kann der Gemeinderat der Sitzgemeinde die sich aus dem übergeordneten Recht zwangsläufig ergebenden Änderungen beschliessen und den Gemeinden als Nachtrag zum vorliegenden Vertrag zur Unterschrift vorlegen. Alle übrigen Änderungen oder Ergänzungen unterliegen der Genehmigung der Vertragsgemeinden. Rechtspflege Art. Können Streitigkeiten zwischen der Sitz und den Anschlussgemeinden im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag nicht gütlich beigelegt werden, richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege. Version 005 (Dezember 04) Seite 7 von 8
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