Einwohnergemeinde Thunstetten. Reglement. öffentliche Sicherheit. Reglement öffentliche Sicherheit der Gemeinde Thunstetten 1

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1 Einwohnergemeinde Thunstetten Reglement öffentliche Sicherheit Reglement öffentliche Sicherheit der Gemeinde Thunstetten 1

2 Die Einwohnergemeinde Thunstetten beschliesst, gestützt auf das Bundesgesetz über den Zivilschutz vom , das Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) vom , das Gesetz über ausserordentliche Lagen im Kanton Bern vom , das Organisationsreglement (OgR) der Einwohnergemeinde Thunstetten vom mit seitherigen Abänderungen, folgendes Reglement über die öffentliche Sicherheit: 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1 Zweck und Geltungsbereich Zweck Artikel 1 Dieses Reglement bezweckt, die Bevölkerung und ihre Lebensgrundlagen vor Schaden zu schützen sowie die öffentlichen Dienste und die Ordnung sicherzustellen. Geltungsbereich Artikel 2 Das Reglement öffentliche Sicherheit regelt a) den Vollzug der durch übergeordnetes Recht an die Gemeinde übertragenen Aufgaben der Bereiche - Feuerwehr - Zivilschutz - Militär - Schiesswesen b) die Führung der Gemeinde in ausserordentlichen Lagen. 1.2 Behörden Gemeinderat Artikel 3 1 Der Gemeinderat ist auf dem Gebiet der Einwohnergemeinde für die Umsetzung der durch übergeordnetes Recht vorgeschriebenen Massnahmen verantwortlich. 2 Der Gemeinderat kann im Rahmen des übergeordneten Rechts Aufgaben und Befugnisse an die Kommission öffentliche Sicherheit oder an von ihm ernannte Personen übertragen. Reglement öffentliche Sicherheit der Gemeinde Thunstetten 2

3 Artikel 4 Organe und Funktionäre Dem Gemeinderat stehen für den Vollzug seiner Aufgaben folgende Organe und Funktionäre zur Verfügung: a) Kommission öffentliche Sicherheit, b) Feuerwehr, c) Regionales Führungsorgan (gemäss Zusatzvereinbarung zum Zusammenarbeitsvertrag im Bereich Zivilschutz), d) Zivilschutz Region Langenthal (gemäss Zusammenarbeitsvertrag im Bereich Zivilschutz), e) Ortsquartiermeister oder sein Stellvertreter, f) Anlagechef Zivilschutzanlagen. Weitere Organisationen und Funktionäre nach Bedarf. Kommission öffentliche Sicherheit Artikel 5 1 Die Kommission öffentliche Sicherheit wird vom Gemeinderat gewählt und umfasst 5 Mitglieder. 2 Der Kommission gehören an: - Gemeinderat Ressort öffentliche Sicherheit, als Präsident von Amtes wegen (gleichzeitig Mitglied im Regionalen Führungsorgan), - Feuerwehrkommandant, - Drei Gemeindebürgerinnen oder Gemeindebürger mit fachlicher Qualifikation. Bei Bedarf können weitere Personen mit beratender Stimme beigezogen werden. 3 Das Sekretariat der Kommission wird durch die Verwaltung geführt. Die Sekretärin oder der Sekretär hat beratende Stimme und Antragsrecht. 2. Aufgaben und Befugnisse der Behörden 2.1 Gemeinderat Grundsatz Artikel 6 Der Gemeinderat übt die Aufsicht über die öffentliche Sicherheit aus. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: - Wahl der Mitglieder der Kommission öffentliche Sicherheit und der in Art. 4 erwähnten Funktionäre, - Behandeln von Beschwerden gegen Organe und Funktionäre, für deren Ernennung er zuständig ist, - Fassen der erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement, Reglement öffentliche Sicherheit der Gemeinde Thunstetten 3

4 - Festsetzen der Entschädigungen, Stundenlohnansätze und Spesenvergütungen. Bereich Feuerwehr Artikel 7 Der Gemeinderat a) übt die Aufsicht über die Feuerwehr aus, b) legt im Einvernehmen mit dem zuständigen Feuerwehrinspektor die Organisation der Feuerwehr (Gliederung und Bestand) unter Berücksichtigung der übrigen Einsatzmittel der Gemeinde fest und bestimmt, wie viele Personen im Kriegsfall die Aufgaben der Feuerwehr sicherzustellen haben, c) ernennt den Feuerwehrkommandanten und dessen Stellvertreter, unter Vorbehalt der Zustimmung durch den Regierungsstatthalter, d) fällt in seinem Zuständigkeitsbereich Bussen aus, e) genehmigt Vereinbarungen mit den Betriebsfeuerwehren, f) entscheidet in Streitfällen über Gesuche um Befreiung von der aktiven Feuerwehrdienstpflicht und von der Ersatzabgabepflicht, g) entscheidet in Streitfällen über Gesuche um Befreiung vom aktiven Feuerwehrdienst, h) regelt mittels Verordnung: die Feuerwehrpflicht, die Betriebsfeuerwehren, die Finanzierung, die Strafen, die Gebühren, die Zuständigkeiten des Fachausschuss, i) erlässt eine Gebührenverordnung für Feuerwehrleistungen, j) setzt die Höhe des Soldes und der Entschädigungen fest. Bereich Zivilschutz Artikel 8 Der Gemeinderat ist verantwortlich für die Einhaltung des Vertrags mit der Zivilschutz Region Langenthal. Er regelt mittels Pflichtenheft die Aufgaben des Anlagechefs Zivilschutzanlagen. Reglement öffentliche Sicherheit der Gemeinde Thunstetten 4

5 Bereich Schiesswesen Artikel 9 Der Gemeinderat ist verantwortlich für die Erfüllung der Aufgaben gemäss übergeordnetem Recht und schliesst die dafür nötigen Vereinbarungen ab. Bereich Militär und Einquartierungen Artikel 10 1 Der Gemeinderat regelt die Unterbringung von Truppen in einer Vereinbarung mit dem Bundesamt für Betriebe des Heeres. 2 Der Gemeinderat regelt mittels Pflichtenheft die Aufgaben des Ortsquartiermeisters. 2.2 Kommission öffentliche Sicherheit Zuständigkeit allgemein Artikel 11 1 In die Zuständigkeit der Kommission öffentliche Sicherheit fallen Antragstellung an den Gemeinderat als vorbereitende Kommission in sämtlichen Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit. 2 Sie erstellt den jährlichen Voranschlag über sämtliche zugewiesene Bereiche der öffentlichen Sicherheit. Zuständigkeit im Bereich Feuerwehr Artikel 12 Im Bereich der Feuerwehr fallen in die Zuständigkeit der Kommission öffentliche Sicherheit insbesondere: a) Wahl des Fachausschuss Feuerwehr, b) Unterbreiten von Wahlvorschlägen für die Ernennung des höheren Kaders an den Gemeinderat, c) Ernennung und Entlassung von Offizieren, Unteroffizieren und Fachleuten, d) Bestimmen, ob Feuerwehrpflichtige aktiven Dienst zu leisten oder eine Ersatzabgabe zu bezahlen haben, e) Entlassung von ungeeigneten Angehörigen der Feuerwehr, f) Verabschiedung des Übungsprogramms. Dieses Bedarf der Genehmigung des Feuerwehrinspektors, g) Genehmigung Einsatzplan für den Pikettdienst, h) Behandlung von Gesuchen nach Art. 6 c und d der gemeindeeigenen Feuerwehrverodnung, i) Befugnis im Rahmen ihrer Aufgaben, Verfügungen zu erlassen. Reglement öffentliche Sicherheit der Gemeinde Thunstetten 5

6 Zuständigkeit im Bereich Zivilschutz Artikel 13 Im Bereich des Zivilschutzes fallen in die Zuständigkeit der Kommission öffentliche Sicherheit insbesondere: a) Werterhaltung der bestehenden Zivilschutzanlagen und festen Einrichtungen, b) Aufsicht über den Anlagechef Zivilschutzanlagen, c) Aufsicht über die Vermietung der Zivilschutzanlagen für zivilschutzfremde Zwecke und über die Beherbergung von Truppen, d) Koordination und Aufsicht im Bereich von privaten und öffentlichen Schutzraumbaubauten, e) Festlegung der Organisation bezüglich Alarmierung der Bevölkerung in ausserordentlichen Lagen, f) Unterhalt der Alarmierungseinrichtungen und Durchführung Probealarm. Zuständigkeit im Bereich Militär und Einquartierungen Artikel 14 Die Kommission öffentliche Sicherheit übernimmt die Aufgaben gemäss übergeordnetem Recht sowie die Aufsicht über den Ortsquartiermeister. Zuständigkeit im Bereich Schiesswesen Artikel 15 Die Kommission öffentliche Sicherheit übernimmt die Aufgaben gemäss übergeordnetem Recht sowie: Ausbau und Unterhalt der Schiessanlage Lengmatt, Aufsicht über die Schützenstube. 3. Feuerwehr Aufgabe Artikel 16 1 Die Feuerwehr bekämpft Feuer-, Elementar- und andere Schadenereignisse sowie Oel-, Gas- und Chemieunfällle in der Gemeinde. 2 Sie ist nicht verpflichtet, weitergehende Aufgaben zu erfüllen. Dienstpflicht Artikel 17 1 Dienstpflichtig sind alle in der Gemeinde wohnhaften Frauen und Männer. Die Dienstpflicht beginnt am 1. Januar des Jahres, in dem das 20. Altersjahr zurückgelegt wird und dauert bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem das 52. Altersjahr vollendet wird. 2 Der aktive Feuerwehrdienst ist persönlich zu leisten. Eine Stellvertretung ist ausgeschlossen. Reglement öffentliche Sicherheit der Gemeinde Thunstetten 6

7 3 Die weiteren Bestimmungen regelt der Gemeinderat mittels Verordnung. 4. Zivilschutz Zivilschutzorganisation Artikel 18 Die Aufgaben des Zivilschutz sind vertraglich der Zivilschutz Region Langenthal übertragen. Anlagen Artikel 19 1 Die bestehenden Zivilschutzanlagen verbleiben im Eigentum der Gemeinde. Sie ist verantwortlich für die Ausrüstung, den Unterhalt, die Erneuerung und die Alarmierung. 2 Die Gemeinde vermietet die Zivilschutzanlagen für zivilschutzfremde Zwecke und entscheidet darüber in eigener Kompetenz. Artikel 20 Schutzraumbauten Die Steuerung des privaten Schutzraumbaues sowie öffentlicher Schutzplätze und die Verwendung des Ersatzbeitragsfonds obliegt im Rahmen der übergeordneten Gesetzgebung weiterhin der Einwohnergemeinde Thunstetten. 5. Schiesswesen Vereinbarung Artikel 21 Der Gemeinderat regelt die Bestimmungen im Bereich Schiesswesen mit einer Vereinbarung mit dem Schützenverein. 6. Führung in ausserordentlichen Lagen Grundsatz Artikel 22 Die Organe der Gemeinde setzen ihre Tätigkeit solange als möglich fort. Gemeinderat Artikel 23 1 Bei ausserordentlichen Lagen ist der Gemeinderat mit dem einfachen Mehr der verfügbaren Mitglieder beschlussfähig. 2 In ausserordentlichen Lagen ersetzt er die längere Zeit nicht verfügbaren Mitglieder durch geeignete Stimmbürgerinnen und Stimmbürger. Reglement öffentliche Sicherheit der Gemeinde Thunstetten 7

8 3 Er orientiert an der nächsten Gemeindeversammlung über die getroffenen Massnahmen, welche zur Bewältigung der ausserordentlichen Lage nötig waren. 4 Der Gemeinderat kann die ihm gemäss OgR zustehenden Befugnisse, insbesondere die Ausgabenkompetenzen, an den zuständigen Gemeinderat Öffentliche Sicherheit, dessen Stellvertreter/Stellvertreterin oder dem Einsatzleiter übertragen. Organisation Artikel 24 Bei einer ausserordentlichen Lage wird das Führungsorgan der Region Langenthal (RFO) eingesetzt. Die Aufgaben und Zuständigkeiten sind in einem Leistungsauftrag festgehalten. Der zuständige Gemeinderat Öffentliche Sicherheit oder sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin ist Mitglied im RFO. 7. Strafbestimmungen und Rechtsmittel Strafen Artikel 25 1 Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Reglements oder dessen Ausführungsbestimmungen werden mit Bussen von Fr bis Fr. 1' bestraft. Für die Strafverfolgung ist der Gemeinderat zuständig. 2 Eine Bestrafung nach Art FFG bleibt vorbehalten. 3 Ausgefällte Bussen im Bereich Feuerwehr sind für Feuerwehrzwecke zu verwenden. Artikel 26 Rechtsmittel Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen der Kommission öffentliche Sicherheit sind innert 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet beim Gemeinderat einzureichen. 8. Übergangs- und Schlussbestimmungen Ergänzendes Recht Artikel 27 Soweit dieses Reglement keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten sinngemäss die bundes-, kantonal- und gemeinderechtlichen Vorschriften. Reglement öffentliche Sicherheit der Gemeinde Thunstetten 8

9 Aufhebung bisherigen Rechts Artikel 28 Mit der Inkraftsetzung dieses Reglements werden aufgehoben: Das Wehrdienstreglement vom 18. September 1996 inklusive Abänderungen/Ergänzungen vom 13. Januar 1999 und vom 21. Januar 2002, Reglement über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe vom 12. September 1996, und weitere widersprechende Vorschriften. Übergangsbestim- Mungen Artikel 29 Die Ausführungsbestimmungen zum aufgehobenen Recht behalten Gültigkeit bis zum Erlass der Verordnungen durch den Gemeinderat. Inkrafttreten Artikel 30 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde Thunstetten haben dieses Reglement an der Gemeindeversammlung vom 3. Dezember 2003 beschlossen. Einwohnergemeinde Thunstetten Die Präsidentin Der Sekretär C. Röthlisberger U. Rickli Reglement öffentliche Sicherheit der Gemeinde Thunstetten 9

10 Auflagezeugnis Der unterzeichnende Gemeindeschreiber bestätigt, dass das vorliegende Reglement für öffentliche Sicherheit ordnungsgemäss 30 Tage vor der Gemeindeversammlung vom in der Gemeindeverwaltung öffentlich aufgelegt worden ist. Die Auflage wurde unter Hinweis der Beschwerdemöglichkeit ordnungsgemäss im Amtsanzeiger Aarwangen publiziert. Beschwerden: Keine 4922 Bützberg, 2. Februar 2004 Der Gemeindeschreiber: Urs Rickli Reglement öffentliche Sicherheit der Gemeinde Thunstetten 10

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