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Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche im Bundesblatt veröffentlicht wird.

Transkript:

Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Raumentwicklung ARE Richtplan Kanton Zug Anpassungen Siedlungsbegrenzungslinie Hagendorn, kantonale Naturschutzgebiete, BLN-Gebiete, Störfallvorsorge, Abbau Steine und Erden Genehmigung durch den Bund Prüfungsbericht zu Handen des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK 1 GEGENSTAND DER GENEHMIGUNG 1.1 Antrag des Kantons und Richtplanverfahren Am 1. Juni 2017 hat der Kantonsrat des Kantons Zug die Richtplananpassung Siedlungsbegrenzungslinie Hagendorn, kantonale Naturschutzgebiete, BLN-Gebiete, Störfallvorsorge, Abbau Steine und Erden" beschlossen. Der Vorsteher der Baudirektion des Kantons Zug hat den Bund mit Schreiben vom 26. Juni 2017 ersucht, die Anpassungen des kantonalen Richtplans gemäss Artikel 11 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) zu genehmigen. Dem Genehmigungsantrag lagen folgende für die Prüfung relevanten Dokumente bei: - Synopse und Erläuterungen zu allen Richtplananpassungen - Kantonsratsbeschluss vom 1. Juni 2017 - Stellungnahmen der vier Nachbarkantone Information und Mitwirkung der Bevölkerung zur Richtplananpassung erfolgten im Rahmen der öffentlichen Auflage von 18. Juni 2016 bis 17. August 2016. Die vier Nachbarkantone wurden im Rahmen der öffentlichen Mitwirkung zur Stellungnahme eingeladen. Die Vorprüfung durch den Bund wurde mit dem Vorprüfungsbericht vom 1. November 2016 abgeschlossen. 1.2 Ablauf des Prüfungs- und Genehmigungsverfahrens Im Rahmen des Prüfungs- und Genehmigungsverfahren hat das Bundesamt für Raumentwicklung ARE dem Bundesamt für Strassen ASTRA, dem Bundesamt für Umwelt BAFU, dem Bundesamt für Verkehr BAV, dem Bundesamt für Energie BFE, dem Bundesamt für Landwirtschaft BLW, dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS sowie der Eidgenössischen Kommission für Natur- und Heimatschutz ENHK die vom Kanton Zug eingereichten Richtplanunterlagen zur Stellungnahme unterbreitet. Die Bemerkungen der Bundesstellen sind in den vorliegenden Prüfungsbericht eingeflossen. Die im Rahmen der öffentlichen Mitwirkung erfolgten Stellungnahmen der Nachbarkantone wurden in der Prüfung der Richtplananpassung berücksichtigt. Mit Schreiben vom 6. September 2017 wurde dem Kanton Zug die Gelegenheit gegeben, sich zum Prüfungsbericht zu äussern. Der zuständige Regierungsrat hat in seiner Antwort vom 21. September 2017 dazu Stellung genommen. Die Rechtmässigkeit im Richtplan vorgesehener Vorhaben und Zonierungen wird summarisch geprüft; allfällige Zweifel an der Rechtmässigkeit sind zumindest transparent zu machen. Der genehmigte 1/5

Richtplan dient dazu, Vorhaben auf der Basis von entsprechenden Richtplanfestlegungen zügig einem rechtmässigen, grundeigentümerverbindlichen Entscheid zuzuführen, der die im Richtplan zum Ausdruck kommenden Prioritäten und Wertungen berücksichtigt. Er ist selber jedoch noch kein Garant für die Rechtmässigkeit eines Vorhabens. Dies gilt analog für im Richtplan vorgesehene Zonierungen. 2 INHALT DER ANPASSUNG UND BEURTEILUNG DURCH DEN BUND Der Kanton Zug passt fünf Richtplankapitel wie folgt an: S 2 Siedlungsbegrenzung: Verlegung der Siedlungsbegrenzungslinie Hagendorn L 5.1 Kantonale Naturschutzgebiete: Anpassung der Festlegung zum Controlling L 7 Landschaft: Anpassung aufgrund des abgeschlossenen Projekts Aufwertung BLN" B 01 Störfallvorsorge: Koordination Störfallvorsorge und Raumplanung E 11 Abbau Steine und Erden. Höherschüttung beim Kiesabbaugebiet Neutal (Neuheim) 2.1 S 2 Siedlungsbegrenzung In Hagendorn soll die rechtskräftige Siedlungsbegrenzungslinie in Richtung bestehender Bebauung verschoben werden. Die angepasste Siedlungsbegrenzungslinie verläuft neu entlang einer bestehenden Produktionshalle. So kann sichergestellt werden, dass eine allfällige Erweiterung nicht in westlicher Richtung erfolgen wird. Damit kann eine landschaftlich befriedigende Lösung für den Übergang vom bestehenden, mit der Siedlungsbegrenzungslinie gesicherten Siedlungsrand in den offenen Teil des BLN-Gebiets Nr. 1305 Reusslandschaft" gewährleistet werden. Der Bund ist mit dieser Richtplananpassung einverstanden. 2.2 L 5.1 Kantonale Naturschutzgebiete Gemäss bestehendem Richtplan führt der Kanton alle sechs Jahre eine Überprüfung zum Zustand der kantonalen Naturschutzgebiete durch. Der Kanton legt in der Erläuterungen dar, dass sich ein fix festgelegter Rhythmus von sechs Jahren für die Überprüfung aller kantonalen Naturschutzgebiete als nicht zweckmässig erwiesen hat. Es hat sich gezeigt, dass je nach Fragestellungen unterschiedliche Zeitintervalle angezeigt sind. Aus diesem Grund wird anstelle des starren Rhythmus ein Auftrag zu einer laufenden Überprüfung in den Richtplan aufgenommen. Die Uberprüfung soll in Zusammenarbeit mit dem Bund erfolgen. Der Bund ist mit dieser Richtplananpassung einverstanden. 2.3 L 7 Landschaft In der Pilotphase zum Auftrag Aufwertung BLN" hat der Kanton Zug eine aktive Rolle gespielt (Mitarbeit im Pilotprojekt zum BLN-Gebiet Nr. 1307). Mit der Revision der VBLN und der Objektbeschreibungen ist der Auftrag Aufwertung BLN" abgeschlossen. Der Kanton Zug erachtet es als nicht zielführend, das Pilotprojekt weiter im Richtplan aufzuführen. Richtplankapitel L 7.2 zu den BLN-Gebieten wird entsprechend auf einen Grundsatz zur Berücksichtigung der BLN-Gebiete als Grundlage für die planerischen Entscheide von Kanton und Gemeinden reduziert. Mit dieser Formulierung und der bereits erfolgten Umsetzung mittels der Festlegung der Landschaftsschongebiete L 7.1 werden die BLN- Gebiete adäquat im Richtplan berücksichtigt. Der Bund ist mit der Anpassung des Richtplantextes einverstanden. 2/5

Die Darstellung der BLN-Gebiete bildet aus Sicht des Bundes einen wichtigen Konnex zum Richtplantext in L 7.2 und erleichtert die Umsetzung des Auftrags, die BLN-Gebiete als Grundlage für planerische Entscheide zu berücksichtigen (s. dazu die Empfehlung zur Berücksichtigung der Bundesinventare nach Artikel 5 NHG in der Richt- und Nutzungsplanung die Darstellung der BLN-Gebiete"). Deshalb hat der Bund den Kanton in der Vorprüfung aufgefordert, die Aufnahme der BLN-Objekte als Ausgangslage in die Richtplankarte zu prüfen. In den Erläuterungen legt der Kanton dar, weshalb die BLN-Objekte zwar auf den Grundlagenkarten dargestellt sind, jedoch auf eine Aufnahme der BLN-Objekte in die Richtplankarte verzichtet werden soll. Die Berücksichtigungspflicht der Bundesinventare ist aus Sicht des Kantons mit dem neuen Richtplantext ausreichend erfüllt. Der Entscheid über die Aufnahme in die Richtplankarte liege in der Kompetenz des Kantons. Auf Grund der Lesbarkeit und in Analogie mit der Handhabung der Schwesterinventare" ISOS und IVS, die ebenfalls lediglich in den Grundlagenkarten dargestellt sind, werde auf eine Aufnahme in die Richtplankarte verzichtet. Diese Begründung ist für den Bund nachvollziehbar. 2.4 E 10 Störfallvorsorge Die Kantone sind gemäss Artikel 11 a der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung StFV, SR 814.012) verpflichtet, die Störfallvorsorge in der Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen und die Informationen über die Lage der störfallrelevanten Anlagen und die dazugehörigen Konsultationsbereiche der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Inskünftig soll im Kanton Zug eine Karte mit den störfallrelevanten Anlagen und den entsprechenden Konsultationsbereichen im Internet der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. In einer Ergänzung des Richtplantexts (Kapitel Störfallrisiko E 10.1) wird auf die Karte verwiesen und die Baubewilligungsbehörden werden verpflichtet, bei Baugesuchen im Konsultationsbereich die kantonale Fachstelle einzubeziehen. Der Bund erachtet die neuen Festlegungen zur Koordination von Störfallvorsorge und Raumplanung grundsätzlich als zielführend. Gemäss erläuterndem Bericht, S. 10, klärt die Störfall-Vollzugsbehörde bei Planungen innerhalb des Konsultationsgebiets ab, ob eine Planänderung risikorelevant ist. Im textlichen Zusammenhang könnte der Eindruck entstehen, dass die Störfall-Vollzugsbehörde selbst die notwendigen Abklärungen vorzunehmen hat. Das BAV präzisiert deshalb, dass die zuständige Planungsbehörde alle notwendigen Abklärungen betreffend Risikorelevanz vorzunehmen hat. Das BAV wird diese Abklärungen nicht selber vornehmen, sondern ausschliesslich Stellung zum Ergebnis dieser Abklärungen nehmen. In diesem Sinne ist auch der Richtplantext E 10.1.2 zu interpretieren, wonach die Planungsbehörden bei Interessenabwägungen die Beurteilung der Vollzugsbehörde als eine Grundlage mit einbeziehen. Der Bund präzisiert, dass es sich bei dieser Beurteilung um die Stellungnahme gemäss Art. 1 l Abs. 3 StFV handelt. Die Beurteilung des Risikos selbst ist durch die Planungsbehörde vorzunehmen und der Vollzugsbehörde z. B. im Bericht nach Art. 47 RPV zu unterbreiten. Auf dieser Basis kann die Vollzugsbehörde dann ihre Stellungnahme abgeben. Der Kanton teilt diese Einschätzung des Bundes und beantragt deshalb im Rahmen der Anhörung des Regierungsrats folgende Änderung des Richtplantextes im Kapitel E 10.1.2: Die Karte mit den Konsultationsbereichen Raumplanung und Störfallvorsorge dient als Grundlage für die Beurteilung von Störfallrisiken bei Planungen. Gemeinden, Kanton und Bund berücksichtigen die Karte. in interessenabwägunger zieher sie die Beurteilung der Vollzugsbehörde als Grundlage eir. Die zuständige Planungsbehörde beurteilt das Risiko. In ihren Interessenabwägungen zieht sie die Stellungnahme der Vollzugsbehörde als eine Grundlage mit ein. " 3/5

Änderung im Rahmen der Genehmigung: Das Kapitel E 10.1.2 wird wie folgt geändert: Die Karte mit den Konsultationsbereichen Raumplanung und Störfallvorsorge dient als Grundlage für die Beurteilung von Störfallrisiken bei Planungen. Gemeinden, Kanton und Bund berücksichtigen die Karte. In interessenabwägungen ziehen si e die Beurtei lung der Vollzugsbehörde als Grundlage ei n. Die zuständige Planungsbehörde beurteilt das Risiko. In ihren Interessenabwägungen zieht sie die Stellungnahme der Vollzugsbehörde als eine Grundlage mit ein. 2.5 E 11 Abbau Steine und Erden östlich von Neuheim wurde in den 1970-er Jahren Kies abgebaut. In den 1990-er Jahren wurde die Fläche rekultiviert und wieder der Landwirtschaftszone zugeführt. Heute zeigt sich, dass auf Grund der Rekultivierung lokale Senken entstanden sind, welche die landwirtschaftliche Nutzung erschweren. Das Problem soll mit einer Höherschüttung durch unverschmutztes Aushubmaterial und einer erneuten Rekultivierung gelöst werden. Gemäss Angaben im Erläuterungsbericht kann mit dieser Massnahme zudem Deponieraum geschaffen und eine Aufwertung des Landschaftsbilds erreicht werden. Das Vorhaben erfordert die Wiederaufnahme einer ca. 27 ha grossen Fläche in den Richtplan (als Abbau- und Rekultivierungsgebiet). Das Gebiet befindet sich im BLN-Objekt Nr. 1307 «Glaziallandschaft zwischen Lorzentobel und Sihl mit Höhronenkette». Der Bund begrüsst die Absicht des Kantons, die durch die frühere Rekultivierung entstandene monotone und in der sonst fein gegliederten Glaziallandschaft fremd wirkende Rekultivierungsfläche mit der Höherschüttung landschaftlich aufzuwerten. In ihrer Stellungnahme im Rahmen der Vorprüfung konnte die ENHK auf der Basis der Angaben in der Richtplanvorlage nicht ausschliessen, dass eine Höherschüttung um bis zu 15 m auf der sehr grossen Fläche von 27 ha mindestens temporär zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des BLN-Objektes führt. Der Bund hat den Kanton deshalb aufgefordert, in der nachgeordneten Planung nachzuweisen und sicher zu stellen, dass mit der Höherschüttung eine landschaftliche Aufwertung einhergeht. Im Nachgang zur Vorprüfung fand ein Augenschein einer Delegation der ENHK im Beisein von Vertreterinnen und Vertretern von Kanton, Gemeinde, Bauherrschaft und Planern statt. Anlässlich des Augenscheins wurde vereinbart, dass die Pläne der Endgestaltung so überarbeitet werden, dass der Übergang von der Höherschüttung zum gewachsenen Terrain des Taleinhangs zur Sihl fliessender ausgestaltet wird, indem der gewachsene Hang in seinem oberen Teil etwas abgeflacht und an die Hangneigung der darüber liegenden Höherschüttung angeglichen wird. In ihrer Stellungnahme vom 9. November 2016 zuhanden der Baudirektion des Kantons Zug beurteilt die ENHK den überarbeiteten Landschaftsentwicklungs- und Gestaltungsplan der Höherschüttung als zielführende Massnahme zur Verbesserung der heutigen landschaftlichen Situation. Sie stimmt daher der Wiederaufnahme des Gebiets Neutal-Seenweid-Chnödli-Stöck in der Gemeinde Neuheim als Festsetzung in den Richtplan zu. Der Bund ist mit diesen Richtplanpassung einverstanden. 3 FOLGERUNG UND ANTRAG Im Sinne der erfolgten Prüfung wird dem UVEK gestützt auf Artikel 11 Absatz 2 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) folgendes beantragt: Gestützt auf den Prüfungsbericht vom 31. Oktober 2017 des Bundesamtes für Raumentwicklung ARE wird die Richtplananpassung Siedlungsbegrenzungslinie Hagendorn, kantonale Naturschutzgebiete, BLN-Gebiete, Störfallvorsorge, Abbau Steine und Erden mit folgendem Vorbehalt genehmigt: Das Kapitel E 10.1.2 wird wie folgt geändert: Die Karte mit den Konsultationsbereichen Raumplanung und Störfallvorsorge dient als Grundlage für die Beurteilung von Störfallrisiken bei Planungen. Gemeinden, Kanton und Bund berücksichtigen die Karte. l^ l^+cressenabwägungen ziehen sie die Beurteil rin der Vollzugsbehörde als Grundlage ein. Die zuständige Planungsbehörde beurteilt das Risiko. In ihren Interessenabwägungen zieht sie die Stellungnahme der Vollzugsbehörde als eine Grundlage mit ein. 4/5

Bundesamt für Raumentwicklung Dr. Maria Lezzi Direktorin Ittigen, 31. Oktober 2017 5/5