IV-Rundschreiben Nr. 277

Ähnliche Dokumente
Vereinbarung. zwischen. den Versicherern gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung vertreten durch die Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK),

Vereinbarung. zwischen. den Versicherern gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung vertreten durch die Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK),

Tarifvertrag Physiotherapie

Vereinbarung betreffend die Paritätische Interpretationskommission TARMED (PIK)

Tarifvertrag. dem Schweizer Verband der Orthopädie-Techniker (SVOT) der Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK), der Militärversicherung (MV)

Zusatzvereinbarung. zwischen. H+ Die Spitäler der Schweiz (H+) und

Zusatzvereinbarung. zwischen. H+ Die Spitäler der Schweiz (H+) und

Tarifvertrag Rollstuhlversorgung

Tarifvertrag. zwischen. den Versicherern gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung, vertreten durch die Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK),

Nationaler Tarifstruktur-Vertrag

Vertrag. zwischen. den Versicherern gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung, vertreten durch. die Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK);

Vereinbarung zur strukturierten Leistungsabrechnung und elektronischen Datenübermittlung

Hörgeräte - Tarifvertrag

Vereinbarung betreffend die Paritätische Interpretationskommission TARMED (PIK)

Vereinbarung betreffend die Paritätische Interpretationskommission TARMED (PIK)

Tarifvertrag. dem Schweizerischen Apothekerverband (pharmasuisse) der Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK), der Militärversicherung (MV)

Vereinbarung für ein Kostenmonitoring im Rahmen der Einführung des revidierten SVOT-Tarifs

Vereinbarung über die Ausführungsbestimmungen

Vereinbarung über ein Kostenmonitoring im Rahmen der Einführung des Spitextarifs

Vereinbarung betreffend die Paritätische Kommission Datenbanken Dignität und Sparten TARMED (PaKoDIG)

Vereinbarung betreffend die Tarifstruktur. pharmasuisse UV/MV/IV

Vereinbarung über die Ausführungsbestimmungen zum Tarifvertrag vom

Vereinbarung über die Paritätische Vertrauenskommission

Rahmenvertrag. zwischen. den Versicherern gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung, vertreten durch die Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK),

TARIFVERTRAG F I 1. Tarifvertrag. zwischen

Tarifvertrag. dem ErgotherapeutInnen-Verband Schweiz. dem Schweizerischen Roten Kreuz. der Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK),

Vereinbarung über die Paritätische Vertrauenskommission (PVK)

IV-Rundschreiben Nr. 287

Tarifvertrag für Physiotherapie

Tarifvertrag für Physiotherapie

Tarifvertrag für zahntechnische Leistungen

zum Tarifvertrag über die Abgeltung der Leistungen der Orthopädie-Schuhmachermeister

CURAVIVA Zentralschweiz für die kantonalen Verbände Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Uri und Zug

ARZTBERICHT ÜBER ARBEITSUNFÄHIGKEIT

Qualitätssicherungsvertrag

Tarife was kommt auf die Leistungserbringer zu?

Tarifvertrag. dem Verband Spitex Schweiz, dem Verband Association Spitex privée Suisse ASPS. der Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK),

IV/UV/MV-Tarife. 6. Mai 2013 Zürich lic. iur. Felix Kesselring, LL.M., Rechtsanwalt, VISCHER AG

2. Ehegattenrente, Rente bei eingetragener Partnerschaft oder Lebenspartnerrente

1/7. sgs sgs In Vollzug ab 1. Juni SR ; abgekürzt KVG. SR ; abgekürzt UVG. SR 833.1; abgekürzt MVG.

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Massnahmen zur Kostendämpfung Paket 1)

Vereinbarung Coaching (Tarifvereinbarung) gültig ab

Tarifvereinbarung. zwischen dem. Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) und der. Stiftung Kommunikationshilfen für Hörgeschädigte (Procom)

Anleitung für die Erstellung von KV und ELNF Zahntechnik (Basis TP-Rechnung) mittels TarPoint

Vereinbarung zur Tarifkommission Zahntechnik (TK)

Schweizerischen Physiotherapeutenverband (SPV)

Tarifvertrag. zwischen dem. Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern handelnd für die Invalidenversicherung IV

Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen

Verordnung des BSV über den Pilotversuch «Intensive Frühintervention bei Kindern mit frühkindlichem Autismus»

1a. Personalien der Ehegattin oder des Ehegatten / der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 279

Frequently Asked Questions - FAQs. TARMED Dokumentation und Bericht. Stand: 23. August 2016

Tarifvertrag TARMED. zwischen

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 229

Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen Gültig ab 1. Januar 2018

CURAVIVA Zentralschweiz für die kantonalen Verbände Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Uri und Zug

Meldung Arbeitsunfähigkeit (Formular Arbeitgeber)

SCHADENANZEIGE 1/5 Unfall-Meldung UVG

Verordnung über den Schulärztlichen Dienst

Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung

Tarifvertrag. zwischen dem. Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern handelnd für die Invalidenversicherung IV

Meldung Arbeitsunfähigkeit (Formular Arbeitgeber)

Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen 1 Gültig ab 1. Januar 2018

Wirtschaftlich, Zweckmässig und Wirksam? Innovationen auf dem Prüfstand - die Sichtweise der MTK

Gestützt auf Artikel 1 des Tarifvertrages vom 1. Januar 2010 zwischen den Verbänden einerseits und den Versicherern andererseits gilt folgender Tarif:

Häufige Fragen zur Verordnung von Physiotherapie

Stellungnahme zur Anhörung der Verordnungen über die Unfallversicherung sowie über die Militärversicherung

für die Durchführung von psychotherapeutischen Abklärungen und Behandlungen zu Lasten der Invalidenversicherung

Verordnung über die von der Sanität Basel zu erhebenden Gebühren (Gebührenverordnung Sanität)

Verfügung des Regierungsrates

Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen Gültig ab 1. Januar 2018

IV-Rundschreiben Nr. 259

Aarau, 16. März Text und Begründung der Interpellation wurden den Mitgliedern des Grossen Rats unmittelbar nach der Einreichung zugestellt.

UVG-Deckung und IV-Revision Eine Auslegeordnung aus Sicht der IV

Prämissen zur Tarifstruktur Physiotherapie

S G A - T i pp 3/04 STATISTISCHE ABKLÄRUNGEN PERSÖNLICHE STATISTIK

Datenschutz Datenweitergabe aus Sicht der Spitäler. Dr. iur. Christian Peter, HEP & Partner

Qualitätssicherungsvertrag

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 411

Ausgangslage: Der Artikel mit den markierten Änderungen ist im Anhang angefügt. Was ist neu?

Vernehmlassung zur Weiterentwicklung der Invalidenversicherung

Antrag für eine Hinterlassenenrente aus einem EU-Staat

Kantonsspital St.Gallen. CH-9007 St.Gallen Tel Taxordnung. Handbuch. Departement Finanzen. Tarif- und Leistungswesen

Antrag für eine Invalidenrente aus einem EU-Staat

Tarifvertrag SwissDRG. (Variante 2; -10% Vertrag)

Stiftung für Patientensicherheit: Ein konkreter Beitrag zur Qualitätssicherung im Gesundheitswesen

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV. Pilotversuche nach Art. 68 quater IVG. Konzept

Vertrauensarztvertrag

S G A - T i pp 3/11. Kontrolle der eigenen Durchschnittskosten

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 360

Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom (Stand )

Antrag für eine Altersrente aus einem EU-Staat

Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Der Verband Baselbieter Alters-, und Pflege-, und Betreuungseinrichtungen (BAP) und santésuisse beschliessen folgenden Vertrag:

Die Schweizer Zahnarzttarife 2018

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung Recht. Aufgaben. 45 Minuten.

Transkript:

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung 18. Mai 2009 IV-Rundschreiben Nr. 277 Physiotherapieberichte (ersetzt das IV-Rundschreiben Nr. 258) Sie erhalten mit diesem Rundschreiben die Tarifvereinbarung für die Abgeltung von Physiotherapie- Berichten zwischen physioswiss und den UV/MV/IV-Versicherern. Die mit dem Rundschreiben 258 kommunizierte Regelung der Berichtsvergütung bei der Invalidenversicherung wurde in dieser Vereinbarung übernommen und noch erweitert. Nebst den beiden bereits bekannten Berichten ist zusätzlich ein dritter formalisierter Kurzbericht mit vorgegebenem Fragebogen enthalten. Die wichtigsten Punkte sind: Die Berichtspositionen sind neu mit Tarifziffern versehen und mit Taxpunkten bewertet, um sie später ggf. einfach in den Physiotherapietarif überführen zu können. Die Berichte werden nur vergütet, wenn sie vorgängig von der IV-Stelle explizit eingefordert wurden. In der IV-Verfügung ist die Art des gewünschten Berichts (Bericht 1, 2 oder 3) aufzuführen. Kann der Physiotherapeut den Bericht nicht ohne vorgängige Befragung oder Testung des Versicherten verfassen, kann er für diesen zusätzlichen Aufwand (Assessment) die Tarifziffer 7350 verrechnen. Beilagen Vereinbarung Formular_Physio Bereich Steuerung I Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern www.bsv.admin.ch

Vereinbarung zwischen den Versicherern gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung vertreten durch die Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK), der Militärversicherung vertreten durch die Suva, der Invalidenversicherung (IV) vertreten durch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), nachfolgend Versicherer genannt und dem Schweizer Physiotherapie Verband physioswiss, H+ Die Spitäler der Schweiz, nachfolgend Leistungserbringer genannt betreffend Vergütung von Physiotherapie-Berichten

2 1. Ausgangslage Im Rahmen von physiotherapeutischen Behandlungen im UVG, MVG und IVG werden von den Versicherern vermehrt Berichte bei Physiotherapeutinnen (aus Gründen der Lesbarkeit steht die weibliche Form jeweils für beide Geschlechter) eingefordert. Da im Physiotherapietarif keine Berichtspositionen vorgesehen sind, haben sich die Versicherer mit dem Berufsverband physioswiss sowie mit H+ über die Vergütung solcher Berichte verständigt. Der gewählte Tarif lehnt sich dabei eng an die bereits bestehende Regelung im IV-Bereich an und ersetzt diese. 2. Vergütung von Berichten 2.1 Allgemeine Bestimmungen Der Versicherer legt bei der Auftragserteilung fest, welche Art von Bericht er wünscht (z.b. ein nicht formalisierter Bericht 2), oder er fügt bei formalisierten Berichten das auszufüllende Formular bei. Fehlt eine Konkretisierung bei der Auftragserteilung, kann die Physiotherapeutin davon ausgehen, dass der Versicherer etwa eine (1) A4-Seite freien Text erwartet und dafür einen Bericht 2 vergütet. Wenn es aus Sicht der Physiotherapeutin Gründe gibt, die gegen eine Berichtserstellung im Rahmen des Auftrags sprechen, nimmt sie mit dem Versicherer Rücksprache und vereinbart das weitere Vorgehen. Unvollständige Berichte, in denen wichtige Informationen fehlen, müssen kostenlos ergänzt werden. Ist die Vergütung eines Berichtes unklar, so ist die Definition analog zum TARMED massgebend, wonach eine Seite freier Text mindestens 35 Zeilen (10 Punkte- Schrift) beinhalten muss. Das bedeutet z.b., dass ein Bericht 2 (Ziffer 7492) einen Umfang in der Grössenordnung von 35 Zeilen freien Text haben muss. Wird im Zusammenhang mit dem Bericht zusätzlich ein Assessment verlangt, so kann für dieses einmal die Ziffer 7350 in Rechnung gestellt werden. Diese Regelung gilt ohne Präjudiz für die im Rahmen einer künftigen Revision des Physiotherapietarifs allenfalls festzulegende Vergütung von Berichten. Physiotherapie-Berichte sollen nicht in jedem Einzelfall eingefordert werden, sondern nur dann, wenn aus Sicht der Versicherer ein derartiger Bericht für die Fallbeurteilung notwendig ist (kein Automatismus). IV: Diese Vergütungsregelung ersetzt jene des IV Rundschreibens Nr. 258.

3 2.2 Tarif Bericht 1 - Formalisierter Bericht Ziffer 7491 Vergütungspauschale pro Bericht 25 TP Berichtsumfang eine A4-Seite (siehe Anhang: Fragebogen der Versicherer *) Berichtsinhalt Enthält in der Regel die Antworten auf gezielte Fragen des Versicherers (formalisierter Bericht). Bestandteil dieses Berichtes kann u.a. eine Begründung der Physiotherapeutin für eine 3. oder 4. Serie sein, warum aus ihrer Sicht eine weitere Therapie sinnvoll ist oder auch eine Einschätzung zur Leistungsfähigkeit des Patienten sein. Bericht 2 - Formalisierter oder nicht formalisierter Bericht Ziffer 7492 Vergütungspauschale pro Bericht 50 TP Berichtsumfang Formalisierter Bericht im Umfang von zwei A4-Seiten oder nicht formalisierter Bericht im Umfang von einer A4-Seite freier Text (siehe dazu Ziffer 2.1 Abs.5 der allgemeinen Bestimmungen in dieser Vereinbarung). Berichtsinhalt: Enthält Anamnese/Verlauf, Therapieziele und Prognose (wahrscheinlicher Grad der Funktionsverbesserung). Wird ein einfacher normaler Zwischen- oder Verlaufsbericht (ohne spezifischen umfangreichen Fragekatalog) verlangt, gilt dies in jedem Fall höchstens als Bericht 2. *) Der Fragebogen kann ebenfalls von unserer Webseite heruntergeladen werden: www.zmt.ch

4 Bericht 3 (Formalisierter oder nicht formalisierter Bericht) Ziffer 7493 Vergütungspauschale pro Bericht 100 TP Berichtsumfang: Formalisierter oder nicht formalisierter Bericht. Formalisierte Berichte im Umfang von mindestens drei A4-Seiten. Nicht formalisierte Berichte mit mindestens zwei A4-Seiten freiem Text (siehe dazu Ziffer 2.1 Abs.5 der allgemeinen Bestimmungen in dieser Vereinbarung). Berichtsinhalt: Enthält neben Anamnese/Verlauf, Therapiezielen und Prognose noch weitere von den Versicherern verlangte Informationen. Ist die Zuordnung eines Berichtes in eine der drei Berichtskategorien unklar, so gelten die Ausführungen gemäss Ziff. 2.1 Punkt 4 der Allgemeinen Bestimmungen. 3. Vergütungsvoraussetzungen Von Physiotherapeutinnen verfasste Berichte werden nur vergütet, wenn sie vorgängig vom Versicherer verlangt wurden. Unaufgefordert zugestellte Berichte werden nicht vergütet. Die Beweispflicht, dass ein Bericht vom Versicherer verlangt worden ist, liegt beim Leistungserbringer, der Rechnung stellt. Die Vergütung erfolgt direkt an den Leistungserbringer und ist in der Regel 30 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Für die Behandlung von IV-Versicherten gilt Art. 5 der Ausführungsbestimmungen zum Tarifvertrag vom 1. September 1997. 4. Inkraftsetzung / Kündigung Diese Vereinbarung tritt am 1. April 2009 in Kraft und läuft im Rahmen eines Pilotprojektes für 2 Jahre. Die Vertragspartner werden nach Ablauf von 18 Monaten ab Inkraftsetzung eine Evaluation zur Berichtsvergütung vornehmen.

5 Sursee, Luzern, Bern, 20. März 2009 Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK) Der Präsident Suva Abteilung Militärversicherung Der Direktor Felix Weber Stefan A. Dettwiler Bundesamt für Sozialversicherungen Geschäftsfeld Invalidenversicherung Der Vizedirektor Alard du Bois-Reymond physioswiss Schweizer Physiotherapie Verband Die Präsidentin Die Geschäftsführerin Omega Erika Huber Maja Müller H+ Die Spitäler der Schweiz Der Präsident Der Direktor Charles Favre Bernhard Wegmüller

6 Anhang: Fragebogen der Versicherer (formalisierter Bericht 1)

Bericht der Physiotherapie Physiotherapie Institut Personalien Patient Name Strasse Vorname PLZ / Wohnort Geburtsdatum KK / Versicherer Vers.-/Unfall-Nr. xxxxx Überweisungsdiagnose Behandlungsziele Relevantes Assessment z.b Messung von Gelenkbeweglichkeit, Kraft, Schmerzen - Nennung von Methode und Messwert Eintrittsmessung am Aktuelle Messung am Kooperation des Patienten gut genügend inkonsistent Symptomausweitung Beurteilung / Prozedere / Fragestellungen Entscheidungshilfe zur Arbeitsfähigkeit Zumutbare Arbeitsfähigkeit aus physiotherapeutischer Sicht ab Woche voll teilweise Arbeitsunfähig Datum Unterschrift Version 1.1 06.03.2009 MAT