Werbesatzung der Landeshauptstadt Potsdam - Teilbereich Bornim Grube - Eiche

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Werbeanlagensatzung (WAS) vom ) Gegenstand. (1) Diese Satzung gilt für alle Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) und Automaten.

Transkript:

Werbesatzung der Landeshauptstadt Potsdam Teilbereich Bornim Grube Eiche Die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam hat auf ihrer Sitzung am 25.01.2006 gemäß 81 Absatz 1 Nr. 2 bis 4 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in der Neufassung vom 16.07.2003 (GVBl. Bbg. I S. 210), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 09.10.2003 (GVBl. Bbg I S. 273), sowie 5 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) i. d. Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I / 01 S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Zusammenführung von überörtlicher Prüfung und allgemeiner Kommunalaufsicht sowie Änderung des Landesrechnungshofgesetzes und anderer Gesetze vom 22. Juni 2005 (GVBl / 055 S. 210) nachfolgende Satzung beschlossen. 1 Räumlicher Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt in folgenden Gebieten im Teilbereich Bornim Grube - Eiche der Landeshauptstadt Potsdam: Die aufgeführten Straßen einschließlich der angrenzenden Grundstücke umgrenzen die einzelnen Gebiete der Werbesatzung. Die Gebiete werden wie folgt bezeichnet: a) Gebiete mit absolutem Schutz der Wohnfunktion - Wohngebiet südlich der Gröbenstraße / nördlich der Golmer Chaussee - Wohngebiet an der Max-Eyth-Allee - Wohngebiet Heckenstraße - Wohngebiet südlich der Rückertstraße - Wohngebiet Hügelweg, An der Vogelwiese, Gutsstraße, Breiter Weg, Florastraße - Wohngebiet Hugstraße - Wohngebiet Altes Rad - 1 -

- Südlicher Bereich des Wohnparks Potsdam-Eiche - Wohngebiet südlich der Kaiser-Friedrich-Straße zwischen Am Grünen Weg und Kaffeeweg - Wohngebiet südlich des Lerchensteigs - Wohngebiet Am Weissen See - Wohngebiet nördlich des Lerchensteigs - Wohngebiet Verlängerte Amtsstraße Amundsenstraße - Wohngebiet westlich Am Raubfang. b) Gebiete mit vorrangigem Schutz der Wohnfunktion - Wohngebiet Grube - Wohngebiet nördlich der Gröbenstraße - Wohngebiet südlich der Golmer Chaussee / südlich der Mitschurinstraße / südlich der Potsdamer Straße - Wohngebiet beidseitig der Kaiser-Friedrich-Straße - Wohngebiet im Einmündungsbereich Lerchensteig / Eichkamp / Fahrländer Damm - Wohngebiet nördlich des Lerchensteigs und östlich des Strandweges c) Gebiete mit Schutzanspruch benachbarter Gebiete - Gebietsstreifen im nördlichen Bereich der Max-Eyth-Allee - Gebietsstreifen östlich der Max-Eyth-Allee - Gebietsstreifen im westlichen Bereich der Kaiser-Friedrich-Straße - Gebietsstreifen westlich der Ehrenpfortenbergstraße - Gebietsstreifen südlich der Kaiser-Friedrich-Straße in Höhe des Baumschulenweges - Gebietsstreifen nördlich der Kaiser-Friedrich-Straße vis à vis des Kaffeeweges. d) Gebiete mit Schutzanspruch für Landschaft und Fernwirkung - Gebiet an der verlängerten Max-Eyth-Allee / westlich des Institutes für Agrartechnik - Das Areal des TÜV Berlin-Brandenburg - Gebietsstreifen östlich der Gutsstraße / nördlich des Breiten Weges - Gebiet beidseitig und im östlichen Bereich der Kaiser-Friedrich-Straße e) Gebiet zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart Gebiet beidseitig der Rückertstraße und nördlich der Potsdamer Straße f) Flächen von Hauptverkehrsstraßen - Rückertstraße und Potsdamer Straße - 2 -

- Kaiser-Friedrich-Straße (2) Soweit Vorhaben sich über zwei Gebiete erstrecken, gilt die Regelung für das Gebiet, in welchem der größere Flächenanteil des Baugrundstücks gelegen ist. (3) Der räumliche Geltungsbereich der Satzung und die Gebietseinteilung sind in der zeichnerischen Darstellung zur Werbesatzung i. M. 1:10.000 dargestellt. Die zeichnerische Darstellung ist Bestandteil der Satzung. 2 Abmessungen und Flächenmaße der Werbeanlagen (1) Die in dieser Satzung festgelegten Abmessungen und Flächenmaße der Werbeanlagen beziehen sich auf das die Werbeanlage umschließende Rechteck. (2) Mehrere Werbeanlagen (Sammelwerbeanlage) auf einer Unterkonstruktion gelten als eine Werbeanlage. 3 Erlaubnispflicht (1) Werbeanlagen, die gemäß 55 Absatz 8 Nr. 1 oder 8 keiner Baugenehmigung bedürfen, sind erlaubnispflichtig, soweit sie eine Größe von 1,0 qm überschreiten. (2) Die Erlaubnis erteilt die untere Bauaufsichtsbehörde der Landeshauptstadt. 4 Allgemeine Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten im gesamten Geltungsbereich Werbeanlagen und Warenautomaten sind so anzubringen und zu gestalten, dass sie - die architektonischen Merkmale von Gebäuden, insbesondere die waagerecht und senkrecht gliedernden Fassadenelemente und Fenster, nicht verdecken, - keine sich bewegende, blinkende oder an- und abschwellende Lichtwirkung erzeugen, - nicht mit Spiegeln oder farbigen Flächen unterlegt sind und keine akustischen Elemente aufweisen. - 3 -

5 Gebietsbezogene Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten (1) In den Gebieten mit absolutem Schutz der Wohnfunktion müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: a) Sie müssen sich an der Stätte der Leistung befinden. b) Sie dürfen nur an der Fassade, die der öffentlichen Verkehrsfläche zugewandt ist, bis zur Oberkante der Brüstung des 1. Obergeschosses angebracht werden. c) Bei Integration in eine vorhandene Einfriedung neben der Eingangstür müssen sie sich in Form, Farbe, Material und Gliederung den Einfriedungselementen unterordnen. In Vorgärten sind Sie nicht erlaubt. d) Als Ausleger müssen sie einen Abstand von mindestens 2,0 m zur seitlichen Grundstücksgrenze einhalten. e) Sie dürfen in ihrer Gesamtausdehnung eine Fläche von 5% der Fassadenfläche der Gebäudefront, die der öffentlichen Verkehrsfläche unmittelbar zugewandt ist, und 4/1 Bogen (2 qm) nicht überschreiten. f) Sie dürfen Schriftzüge nur in Einzelbuchstaben und Zeichen darstellen. g) Sie dürfen bei Beleuchtung nur selbstleuchtende Schriftzüge oder Zeichen aufweisen. Warenautomaten sind nicht erlaubt. (2) Abweichend von den Regelungen des Abs. 1 Buchstabe e dürfen in den Gebieten mit absolutem Schutz der Wohnfunktion Einrichtungen des Lebensmitteleinzelhandels mit einer Verkaufsfläche von über 300 qm mit Werbeanlagen am Gebäude, bis zu einer Einzelgröße von 6/1 Bogen (3 qm) und einer Gesamtgröße von 30 Bogen (15 qm) werben. (3) Hinweisschilder auf öffentlichen Verkehrsflächen der Gebiete mit absolutem Schutz der Wohnfunktion dürfen eine Fläche von 1 Bogen (0,5 qm) nicht überschreiten. (4) In den Gebieten mit vorrangigem Schutz der Wohnfunktion müssen Werbeanlagen folgende Voraussetzungen erfüllen: a) Sie müssen sich an der Stätte der Leistung befinden. b) Sie dürfen nur an der Fassade, die der öffentlichen Verkehrsfläche zugewandt ist, bis zur Oberkante der Brüstung des 1. Obergeschosses angebracht werden. c) Bei Integration in eine vorhandene Einfriedung neben der Eingangstür müssen sie sich in Form, Farbe, Material und Gliederung den Einfriedungselementen unterordnen. - 4 -

d) Als Ausleger müssen sie einen Abstand von mindestens 2,0 m zur seitlichen Grundstücksgrenze einhalten. e) In Vorgärten dürfen sie eine Fläche von 2/1 Bogen (1 qm) nicht überschreiten. f) Sie dürfen in ihrer Gesamtausdehnung eine Fläche von 10 % der Fassadenfläche der Gebäudefront, die der öffentlichen Verkehrsfläche unmittelbar zugewandt ist, und 8/1 Bogen (4 qm) nicht überschreiten. Nicht beleuchtete Warenautomaten sind erlaubt. (5) Abweichend von den Regelungen des Abs. 4 Buchstabe f dürfen in den Gebieten mit vorrangigem Schutz der Wohnfunktion Einrichtungen des Lebensmitteleinzelhandels mit einer Verkaufsfläche von über 300 qm mit Werbeanlagen am Gebäude, bis zu einer Einzelgröße von 6/1 Bogen (3 qm) und einer Gesamtgröße von 30 Bogen (15 qm) werben. (6) Hinweisschilder auf öffentlichen Verkehrsflächen der Gebiete mit vorrangigem Schutz der Wohnfunktion dürfen eine Fläche von 1 Bogen (0,5 qm) nicht überschreiten. (7) In den Gebieten mit Schutzanspruch benachbarter Gebiete müssen Werbeanlagen folgende Voraussetzungen erfüllen: a) An Gebäudefronten, die Gebieten mit absolutem Schutz der Wohnfunktion, Gebieten mit vorrangigem Schutz der Wohnfunktion oder dem Gebiet zum Erhalt der städtebaulichen Eigenart unmittelbar zugewandt sind, sowie auf den davor liegenden Freiflächen, dürfen sie eine Gesamtausdehnung von 15% der Fassadenfläche nicht überschreiten. b) Sie dürfen an der Fassade, die Gebieten mit absolutem Schutz der Wohnfunktion, Gebieten mit vorrangigem Schutz der Wohnfunktion oder dem Gebiet zum Erhalt der städtebaulichen Eigenart unmittelbar zugewandt sind, nur bis zur Oberkante der Brüstung des 2. Obergeschosses angebracht werden. c) Bei Integration in eine vorhandene Einfriedung, die Gebieten mit absolutem Schutz der Wohnfunktion, Gebieten mit vorrangigem Schutz der Wohnfunktion oder dem Gebiet zum Erhalt der städtebaulichen Eigenart unmittelbar zugewandt sind, dürfen sie eine Fläche von 6/1 Bogen (3 qm) nicht überschreiten. d) Werbung, die Gebieten mit absolutem Schutz der Wohnfunktion, Gebieten mit vorrangigem Schutz der Wohnfunktion oder dem Gebiet zum Erhalt der städtebaulichen Eigenart unmittelbar zugewandt ist, darf eine Fläche von 6/1 Bogen (3 qm) nicht überschreiten. - 5 -

Warenautomaten sind erlaubt. (8) Pylone und Werbefahnen dürfen in den Gebieten mit Schutzanspruch benachbarter Gebiete, ungeachtet der Ausrichtung der Werbung, das Gebäude mit der Stätte der Leistung und angrenzende Gebäude nicht überragen. (9) Hinweisschilder auf öffentlichen Verkehrsflächen der Gebiete mit Schutzanspruch benachbarter Gebiete dürfen eine Fläche von 1 Bogen (0,5 qm) nicht überschreiten. (10) In den Gebieten mit Schutzanspruch für Landschaft und Fernwirkung müssen Werbeanlagen, die der Landschaft unmittelbar zugewandt sind, folgende Voraussetzungen erfüllen: a) Sie dürfen in ihrer Gesamtausdehnung eine Fläche von 15% der Fassaden, die der Landschaft zugewandt ist, nicht überschreiten. b) Bei Integration in Einfriedungen dürfen sie 6/1 Bogen (3 qm) nicht überschreiten. c) Sie dürfen nur bis zur Oberkante der Brüstung des 2. Obergeschosses angebracht werden. d) Fremdwerbung, die der Landschaft zugewandt ist, darf eine Fläche von 12/1 Bogen (6 qm) nicht überschreiten. Warenautomaten sind erlaubt. (11) Pylone und Werbefahnen dürfen in den Gebieten mit Schutzanspruch für Landschaft und Fernwirkung, ungeachtet der Ausrichtung der Werbung, das Gebäude mit der Stätte der Leistung und angrenzende Gebäude nicht überragen. (12) Hinweisschilder auf öffentlichen Verkehrsflächen der Gebiete mit Schutzanspruch für Landschaft und Fernwirkung dürfen eine Fläche bis zu 1 Bogen (0,5 qm) nicht überschreiten. (13) Im Gebiet zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart müssen Werbeanlagen folgende Voraussetzungen erfüllen: a) Sie müssen sich an der Stätte der Leistung befinden und dürfen eine Fläche von 4/1 Bogen (2 qm) nicht überschreiten. b) Sie dürfen nur an der Fassade, die der öffentlichen Verkehrsfläche zugewandt ist, bis zur Oberkante der Brüstung des 1. Obergeschosses angebracht werden. - 6 -

c) Bei Integration in eine vorhandene Einfriedung neben der Eingangstür müssen sie sich in Form, Farbe, Material und Gliederung den Einfriedungselementen unterordnen. d) Als Ausleger müssen sie einen Abstand von mindestens 2,0 m zur seitlichen Grundstücksgrenze einhalten. e) Sie dürfen Schriftzüge nur in Einzelbuchstaben und Zeichen darstellen. f) Sie dürfen bei Beleuchtung nur selbstleuchtende Schriftzüge oder Zeichen aufweisen. Warenautomaten sind nicht erlaubt. (14) Abweichend von den Regelungen des Abs. 13 Buchstabe a dürfen im Gebiet zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart Einrichtungen des Lebensmitteleinzelhandels mit einer Verkaufsfläche von über 300 qm mit Werbeanlagen am Gebäude, bis zu einer Einzelgröße von 6/1 Bogen (3 qm) und einer Gesamtgröße von 30 Bogen (15 qm) werben. (15) Auf öffentlichen Verkehrsflächen des Gebietes zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart dürfen Hinweisschilder eine Fläche bis zu 1 Bogen (0,5 qm) nicht überschreiten. (16) In öffentlich gewidmeten Flächen der Hauptverkehrsstraßen sowie an den Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs sind folgende Werbeanlagen zulässig: a) Hinterleuchtete Werbesäulen. b) Werbung an Litfasssäulen mit Wechselanschlag. c) Pylone und Werbefahnen. d) Werbetafeln auch hinterleuchtet in einem Abstand von mind. 100 m zueinander. e) Werbeuhren. 6 Abweichende Regelungen für Werbeanlagen an Bauzäunen und gerüsten Die Einschränkungen des 5 gelten nicht für Werbeanlagen an Bauzäunen und -gerüsten, - die entweder im öffentlichen Straßenland bis zu einer Höhe von 2,0 m ab Straßenoberkante errichtet werden sollen oder - die mit einer Größe bis zu 100 qm an Baugerüsten, jedoch nur an einer Fassadenseite, errichtet werden sollen. dies jedoch nur für die Dauer der Bauarbeiten. - 7 -