932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998

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Transkript:

932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998 Verordnung zur DurchfUhrung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern Vorn 14. Mai 1998 Das Bundesministerium fur Ernahrunq, Landwirtschaft und Forsten verordnet - auf Grund des 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit 17 Abs. 1 Nr. 3, 4, 7 und 19, des 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit 78, sowie des 76 Abs. 4 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGB!. S. 2038) sowie - auf Grund des 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und der 15 und 16, jeweils in Verbindung mit 6 Abs. 4 Satz 1 sowie des 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur DurchfUhrung der Gemeinsamen Marktorganisation in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGB!. S. 1146) irn Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und fur Wirtschaft: Artikel1 Anderung der Viehverkehrsverordnung Die Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 1995 (BGB!. S. 1092, 1248), zuletzt qeandert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. November 1997 (BGB!. S. 2749), wird wie folgt qeandert: 1. Die nhaltslibersicht wird wie folgt qeandert: a) n der den Abschnitt 10 betreffenden Zeile werden nach dem Wort.Kennzeichnunq" die Worte "von Schweinen, Schafen und Ziegen" angefligt. b) n der den Abschnitt 10b betreffenden Zeile wird die Angabe,,24b bis 24d" durch die Angabe,,24b und 24c" ersetzt. c) Nach der den Abschnitt 10b betreffenden Zeile werden folgende Zeilen eingefugt:.abschnitt 1Oc: Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nach der Verordnung (EG) Nr. 820/97 24d bis 24g Abschnitt 10d: Verbot des nverkehrbringens von Ohrmarken 24h". 2. n der Uberschritt zu Abschnitt 10 werden nach dem Wort.Kennzeichnunq" die Worte "von Schweinen, Schafen und Ziegen" angefugt. 3. n 19a werden das Wort.Hinder," gestrichen und die Angabe,, 19b bis 19d" durch die Angabe,, 19c und 19d" ersetzt. 4. 19b wird aufgehoben. 5. 19c wird wie folgt qeandert: a) n Absatz 1 werden aa) die Worte.Besitzer oder von einem von ihm Beauftragten" durch das Wort.Tlerhalter" ersetzt, bb) die Worte.der zustandiqen Beh6rde beauftragten Stelle" durch die Worte "dieser beauftragten Stelle" ersetzt und cc) nach dem Wort.kennzeichnen" die Worte.oder kennzeichnen zu lassen" eingefugt. b) n Absatz 2 werden die Worte "jeweiligen Tierbesitzer oder dem von ihm Beauftragten" durch das Wort.Tierhalter" ersetzt. c) Absatz 4 wird durch folgende Absatze ersetzt:,,(4) Schweine, die aus einem Drittland eingefuhrt werden, sind spatestens bei dem Einstellen in den Bestand entsprechend Absatz 1 zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht fur Schlachttiere, die unter Beachtung des 33 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden. (5) Bei Schweinen, die aus einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, steht deren Kennzeichnung nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates der Kennzeichnung nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, gleich. (6) Verliert ein Schwein seine Ohrmarke oder ist die Ohrmarkennummer unlesbar geworden, so hat der Tierhalter das Tier unverzliglich erneut nach Absatz 1 zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht fur Schweine, die unmittelbar zur Abgabe an eine Schlachtstatte bestimmt und nach 3 der Fleischhygiene-Verordnung anderweitig gekennzeichnet sind." 6. 19d wird wie folgt qeandert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefabt:,,(1) Schafe und Ziegen sind im Ursprungsbestand vom Tierhalter spatestens vor der Abgabe aus dem Bestand mit einer von der zustandiqen Beh6rde oder einer von dieser beauftragten Stelle (beauftragte Stelle) ihm zugeteilten Ohrmarke, die den Anforderungen des 19c Abs. 3 entspricht, dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. 19c Abs. 4 bis 6 Satz 1 gilt entsprechend." b) n Absatz 1a werden die Worte.jeweiliqen Tierbesitzer oder dem von ihm Beauftragten" durch das Wort.Tierhatter" ersetzt. c) n Absatz 2 werden nach dem Wort "Ohrtatowierung" die Worte.der zustandiqen Beh6rde oder" eingefugt. 7. Dem 20 Abs. 2 wird folgender Satz angefugt: "Dies gilt nicht fur Transporte, auf denen Vieh aus dem eigenen Bestand mit bestandseigenen Viehtransportfahrzeugen zu einer Schlachtstatte transportiert wird."

Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998 933 8. Dem 24 Abs. 2 wird folgender Satz angefugt:.bei Verwendung von Loseblattdurchschreibsystemen oder anderen zuverlassiq nachprutbaren systematischen Aufzeichnungen sind die Seiten der Kontrollbucher und des Deckregisters mit fortlaufenden Nummern zu versehen (Paginierung)." 9. 24b wird wie folgt qeandert: a) n Satz 1 werden die Worte.ocer Ziegen" durch die Worte '" Ziegen, Hubner oder Truthuhner" ersetzt. b) Es wird folgender Satz angefugt: "Die Registriernummer ist zwolfstelliq und wird aus der fur die Gemeinde des Betriebes vorgesehenen amtlichen Schlusselnumrner des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlusselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet." 1O. 24c wird wie folgt qeandert: a) Absatz 1 wird wie folgt geandert: aa) n Satz 2 werden nach dem Wort.nicht" die Worte "fur Huhner- oder Truthuhnerhaltunqen sowie" eingefugt. bb) n Satz 3 wird die Nummer 1 gestrichen, und die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2. b) Absatz 2 wird wie folgt gefabt:,,(2) 24 gilt entsprechend mit der MaBgabe, dab 1. das Bestandsregister abweichend von 24 Abs. 3 Satz 1 drei Jahre lang aufzubewahren ist und 2. im Faile eines automatisiert gefuhrten Bestandsregisters auf Verlangen der zustandiqen Behbrde der erforderliche Ausdruck auf Kosten des Tierhalters vorzulegen ist." 11. 24d wird durch folgende Abschnitte ersetzt:.abschnitt 1Oc Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nach der Verordnung (EG)Nr. 820/97 24d Kennzeichnung (1) Die Kennzeichnung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur EinfUhrung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und uber die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (AB!. EG Nr. L 117 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit diese Vorschrift keinen fruheren Zeitpunkt bestimmt, 1. bei Rindern, die im nland geboren sind, durch den Tierhalterspatsstens 30 Tage nach der Geburt, 2. bei Rindern, die aus einem Drittland eingefuhrt worden sind, durch den Tierhalter des Bestimmungsbetriebes spatestens 14 Tage nach dem Einstellen in den Betrieb durchzufuhren oder durchfuhren zu lassen. (2) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der zustandiqen Behbrde oder einer von dieser beauttragten Stelle (beauftragte Stelle) auf Antrag und unter angemessener Beruckslchtlqunq des voraussichtlichen [ahrlichen Bedarfs zugeteilt. (3) Soweit sich aus der Verordnung (EG) Nr. 820/97 sowie den zu ihrer DurchfUhrung erlassenen Rechtsakten der Europaischen Gemeinschaft nichts anderes ergibt, rnussen die Ohrmarken dem Muster der Anlage 1 entsprechen und die Ohrmarkennummer in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthalten. Das Vorderteil einer Ohrmarke ist mit einem nach Anlage 2 gebildeten Strichcode zu versehen. (4)Verliert ein Rind eine oder beide Ohrmarken oder ist eine Ohrmarkennummer unlesbar geworden, so hat der Tierhalter unverzuqlich bei der zustandiqen Behbrde oder der beauftragten Stelle eine Ersatzohrmarke mit denselben Angaben, die sich auf der zu ersetzenden Ohrmarke befanden, zu beantragen und das Rind unverzuqlich nach Erhalt der Ersatzohrmarke erneut zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. 24e Anzeige Die Kennzeichnung eines Rindes hat der Tierhalter unverzuqlich unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift, der Registriernummer seines Betriebes sowie der verwendeten Ohrmarkennummer und, 1. im Faile des 24d Abs. 1 Nr. 1, des Geburtsdatums, des Geschlechts und der Rasse des Tieres sowie der Ohrmarkennummer des Muttertieres, 2. im Faile des 24d Abs. 1 Nr. 2, des Geburtsdatums, des Geschlechts, der Rasse, des Herkunftslandes sowie der ursprunqlichen Kennzeichnung des Tieres im Drittland, der zustandiqen Behbrde oder der beauftragten Stelle anzuzeigen. 24f RinderpaB (1) Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 6 und 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 durfen Rinder aus einem Bestand nur verbracht oder abgegeben werden, wenn sie von einem RinderpaB begleitet sind, der den Bestimmungen der Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der Kommission vom 29. Dezember 1997 mit DurchfUhrungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf Ohrmarken, Bestandsregister und Passe im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (AB!. EG Nr. L 354 S. 19) und der Anlage 3 entspricht. (2) Die zustandiqe Behbrde oder die beauftragte Stelle traqt in den RinderpaB die in 24e genannten Angaben ein. Auf dem RinderpaB ist die Ohrmarkennummer zusatzlich mit einem nach Anlage 2 gebildeten Strichcode zu vermerken. (3) Fur Rinder, die aus einem Mitgliedstaat der Europaischen Gemeinschaft verbracht worden sind, ist von der zustandiqen Behbrde oder der von dieser

934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998 beauftragten Stelle ein RinderpaB gemab Absatz 1 auszustellen. Der vom Herkunftsmitgliedstaat ausgestellte RinderpaB ist nach Aufnahme einer Ablichtung zu den Unterlagen von der zustandiqen Behorde oder der von dieser beauftragten Stelle an den Mitgliedstaat zuruckzusenden. (4) Sobald die elektronische Datenbank voll betrlebstahiq ist, werden Hinderpasse nur noch auf Antrag von der beauftragten Stelle ausgestellt. 24g Register, Transportkontrollbuch Soweit nach Artikel 7 Abs. 1 oder 4 der Verordnung (EG) 820/97 in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung (EG) 2629/97 nichts abweichendes vorgeschrieben ist, gilt fur das Register 24 mit der MaBgabe, dab im Faile eines automatisiert gefuhrten Registers der erforderliche Ausdruck auf Verlangen der zustandigen Behorde auf Kosten des Tierhalters vorzulegen ist. Abschnitt 10d Verbot des nverkehrbringens von Ohrmarken 24h Verbot des nverkehrbringens von Ohrmarken Es ist verboten, Ohrmarken im Sinne dieser Verordnung oder im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 in der jeweils geltenden Fassung ohne Genehmigung der zustandiqen Behorde in den Verkehr zu bringen." 12. 25 wird wie folgt qeandert: a) n Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe '" 19b Abs. 3 oder 24a Satz 2" durch die Angabe "oder 24a Abs. 1 Satz 2" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt qeandert: aa) n Nummer 12a wird das Wort "Rind," gestrichen. bb) Nummer 12b wird wie folgt gefabt:,,12b. entgegen 19c Abs. 1, 4 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 jeweils auch in Verbindung mit 19d Abs. 1 Satz 2, oder 19d Abs. 1 Satz 1 ein Schwein, Schaf oder eine Ziege nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder kennzeichnen labt,". cc) Nummer 12c wird gestrichen. dd) Nummer 13 wird wie folgt qeandert: aaa) Nach der Angabe,, 24c Abs. 2" wird die Angabe.ooer 24g" eingefugt. bbb) Die Worte ", des Deckregisters oder des Bestandsregisters" werden durch die Worte.oder eines dort genannten Registers" ersetzt. eel n Nummer 16 wird am Ende das Wort.oder" durch ein Komma ersetzt. ff) Nummer 17 wird durch folgende Nummern ersetzt:,,17. entgegen 24d Abs. 1 eine Kennzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchfuhrt oder durchfuhren labt, 18. entgegen 24d Abs. 4 ein Rind nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder kennzeichnen labt, 19. entgegen 24e eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollstandiq oder nicht rechtzeitig erstattet, 20. entgegen 24f Abs. 1 ein Rind verbringt oder abgibt oder 21. ohne Genehmigung nach 24h eine Ohrmarke in den Verkehr bringt." c) Nach Absatz 2 wird folgenderabsatz 3 angefugt:,,(3) Ordnungswidrig im Sinne des 76 Abs. 2 Nr. 6 des Tierseuchengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur EinfUhrung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und uber die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (AB!. EG Nr. L 117 S. 1) verstoflt, indem er vorsatzlich oder fahrlassiq 1. entgegen Artikel 6 Abs. 4 oder 5 den dort genannten PaB bei der zustandiqen Behorde nicht oder nicht rechtzeitig einreicht oder der zustandiqen Behorde nicht oder nicht rechtzeitig zusendet, 2. entgegen Artikel 7 Abs. 1 erster Anstrich in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der Kommission vom 29. Dezember 1997 mit DurchfUhrungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf Ohrmarken, Bestandsregister und Passe im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (AB!. EG Nr. L 354 S. 19) ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollstandiq fuhrt, 3. entgegen Artikel 7 Abs. 2 den dort genannten PaB nicht, nicht richtig, nicht vollstandlq oder nicht rechtzeitig erqanzt oder 4. entgegen Artikel 7 Abs. 4 das dart genannte Register nicht oder nicht rechtzeitig offenlegt." 13. Dem 25a wird folgender Absatz angefugt:,,(3) Die 19a, 19b, 20, 24c, 24d und 25 der Viehverkehrsverordnung in der am 20. Mai 1998 geltenden Fassung sind im Hinblick auf 1. Rinder im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 noch bis zum 1. September 1998, 2. Rinder im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 noch bis zum 1. September 1999 abweichend von den Vorschriften des Abschnittes 1Ocweiter anzuwenden." 14. Die Anlagen 1 und 2 werden durch die Anlagen 1, 2 und 3 zu dieser Verordnung ersetzt.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998 935 Artikel4 Neubekanntmachung Das Bundesministerium fur Ernahrunq, Landwirtschaft und Forsten kann jeweils den Wortlaut der Viehverkehrsverordnung und der Rinder- und Schafprarnien-Verordnung in der vom 1. Juli 1998 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel5 nkrafttreten Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Juli 1998 in Kraft. Artikel 3 tritt am Tage nach der Verkundunq in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 14. Mai 1998 Der Bundesminister fur Ern a h ru n q, Landwirtschaft und Forsten Jochen Borchert

936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998 Anlage 1 (zu 24d Abs. 3) Ohrmarke zur Rinderkennzeichnung 1. Ohrmarke (Vorderteil) mindestens 68mm +- '-~ Raum fur Logo der zustandiqen Beh6rde oder beauftragten Stelle DE 1 789012 mindestens 5 mm mindestens 8mm Angabe des Strichcodes gemab 24d Abs. 3 Satz 2 +-------+---ViehverkehrsverordnulJg 34 5_6-=-_7c=.-_-+- mindestens 18 mm t mindestens 55 mm J 2. Ohrmarke (Vorderteil) mindestens 68mm +- '-..._---Raum fur Logo der zustandiqen Beh6rde oder beauftragten Stelle DE 1 789012 34567 mindestens 5 mm mindestens 18 mm t.------------freiraum fur handschriftliche Eintragungen mindestens 55 mm.. i 1. und 2. Ohrmarke (Ruck-/Dornteil) mindestens 58mm -'-..._---Raum fur Logo der zustandiqen Beh6rde oder beauftragten Stelle DE 1 789012 mindestens 5 mm '---------. 34567 rnindestens 15 mm t mindestens 55 mm J

Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998 937 Anlage 2 (zu 24d Abs. 3 und 24f Abs. 2) Regelung uber den Typ und die Struktur des Strichcodes gemab 24d Abs. 3 Satz 2 und 24f Abs. 2 Satz 2 der Viehverkehrsverordnung Der auf dem Vorderteil einer Ohrmarke anzubringende und der auf dem RinderpaB einzutragende Strichcode ist wie nachfolgend beschrieben aufzubauen: 1. Art des Strichcodes Es kommt der Strichcode Typ 2/5 liberlappt mit Prlifziffernberechnung zum Einsatz. 1.1 Kriterien des Strichcodetyps Zeichensatz numerisch, Zeichenvorrat 10 Ziffern, variable Zeichenlanqe mit der Bedingung immergeradzahlig. 1.2 PrUfziffernberechnung Die PrUfziffer (PZ) wird durch eine zusatzliche Ziffer unmittel bar vordem Stopp-Zeichen des Strichcodes dargestellt. Die PrUfziffer wird zusammen mit dem Strichcode gelesen. Stimmt diese gelesene PrUfziffer nicht mit der vom l.eseqerat errechneten PrUfziffer Uberein, wird der Strichcode nicht Ubertragen. Nachfolgend ein Beispiel einer Berechnung. gultig fur Strichcodes der 2/5 Familie nach Modulo 10 mit der Gewichtung 3. Die Gewichtungsfaktoren 3, 1,3, 1... werden mit 3 beginnend von rechts nach links unter der Nutzziffernfolge verteilt: Beispiel: 089013350807 Klartext: a 8 9 a 3 3 5 a 8 a 7 PrUfziffer: 7 Nutzziffernfolge: a 8 9 a 3 3 5 a 8 a Gewichtungsfaktoren: 3 3 3 3 3 3 Einzelprodukte: a 8 27 a 3 3 9 5 a 8 a Summe Einzelprodukte: a + 8 + 27 + a + 3 + 3 + 9 + 5 + a + 8 + a 63 Modulo 10: 63 Mod. 10 = 3 (63/10 = 6 Rest 3) Differenz zu 1a Ergibt die PrUfziffer 10-3=7 PrUfziffer: 7 Zu beachten ist, dab. da der Code 2/5 Uberlappt immer eine geradstellige Nummer tordert, dann, wenn die auszugebende Zahl inklusive PrUfziffer nicht geradstellig ist, immer vor der PrUfziffer eine Null (0)gesetzt werden mub. Diese gesetzte Null (0)geht auch in die PrUfziffernberechnung ein (siehe 2.). 2. Strichcode auf der Ohrmarke ( 24d Abs. 3 Satz 1 Viehverkehrsverordnung) Auf dem Vorderteil einer Ohrmarke werden im Strichcode nur die folgenden Teile der Ohrmarkennummer dargestellt: Auf Ohrmarke in Klarschrift dargestellt Ja 1 ) Nein 2 ) LS3) ndividuelle Nummer 0 4 ) PZ5) 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 1) Felder 5-14 auf Ohrmarke in Klarschrift dargestellt 2) Felder 15-16 auf Ohrmarke nicht in Klarschrift dargestellt,)+ 2) Felder 5-16 als Strichcode dargestellt 3) Felder 5-6. LanderschlOssel 4) Feld 15. als..foller" wird die Zifter Null (0) qesetzt, notwendig. damit Zeichenlanqe geradzahlig wird (siehe Beispiel) 5) Feld 16. PrOfziffer

938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998 3. Strichcode auf dem RinderpaB ( 24f Abs. 2 Satz 2 Viehverkehrsverordnung) Darstellung des Strichcodes der Ohrmarkennummer wie folgt: Auf dem RinderpaB in Klarschrift dargestellt Nein, dafur DE1) Nein 2 ) Ja 3 ) Nein 4 ) 2 7 6 5 ) 0 0 6 ) LS7) ndividuelle Nummer PZS) 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 ')+3) 5)+6)+6) ')+2)+3)+4) 5) 6) 7) 6) DE und Felder 5-14 in Klarschrift auf dem RinderpaB dargestellt Felder (}-4 und 15 nicht in Klarschrift auf dem RinderpaB Felder 0-1 5 als Strichcode dargestellt Felder 0-2, Numerischer Code for "DE" Felder 3-4, "Fuller" mit Nullen Felder 5-6, Landerschlussel Feld 15, Prutzitter

Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998 939 Anlage 3 (zu 24f Abs. 1) Vorderseite

940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998 Huckseite 6. Obernehmer des Tieres (Pal:?nummer) 1. Name, Vorname, Anschrift, art, Datumder Ubernahme 2. Name, Vorname, Anschrift, 3. Name, Vomame, Anschrift, 4. Name, Vomame, Anschrift, 5. Name,Vorname, Anschrift, 6. Name, Vorname, Anschrift, 7. Name,Vorname, Anschrift, Unterschriftdes Obernehmers Tierhalters