Benutzungsordnung für die Kinderkrippe im Kinderhaus Storchennest in Pfatter

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Transkript:

1 I-028-Lie Benutzungsordnung für die Kinderkrippe im Kinderhaus Storchennest in Pfatter 1 Grundsätzliches Die Aufnahme in die Kinderkrippe erfolgt für Kinder, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Pfatter haben, nach Maßgabe der verfügbaren Plätze am Beginn des Krippenjahres. 2 Anmeldung 1) Die Anmeldung ist während der Betriebszeit der Kinderkrippe möglich. Der Anmeldezeitpunkt ist jeweils für den Beginn eines Krippenjahres im Monat Februar öffentlich an den Amtstafeln der Gemeinde und in der Tagespresse bekannt zu machen. Für das Krippenjahr werden bei Ausschöpfung der Höchstzahl der vorhandenen Krippenplätze nur Anmeldungen berücksichtigt, die bis spätestens 31. Mai eingehen. Später eingehende Anmeldungen sind nach dem höheren Alter in der Vormerkliste einzuordnen. 2) Anmeldende sind verpflichtet, bei der Anmeldung Auskünfte über die Person des aufzunehmenden Kindes und der Erziehungsberechtigten zu geben. 3) Änderungen bezüglich der Buchungszeiten sind nach Rücksprache mit der Krippenleitung monatlich möglich. 3 Vergabe der Kinderkrippenplätze Die Vergabe der Kinderkrippenplätze erfolgt in Absprache mit der Krippenleitung nach folgenden Kriterien: - Kinder von Erziehungsberechtigten, die beide berufstätig sind, bzw. Berufstätigkeit eines alleinerziehenden Erziehungsberechtigten. Berufstätig im Sinne der Benutzungsordnung ist, wer in einem abhängigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht. - Kinder nach dem höheren Alter - Kinder in besonderen Lebenslagen 1

2 4 Regelmäßiger Besuch und Buchungszeiten 1) Die Kinderkrippe kann ihre Bildungs- und Erziehungsaufgaben nur dann sachgerecht erfüllen, wenn das Kind die Kinderkrippe regelmäßig besucht. Die Erziehungsberechtigten sind daher verpflichtet, für den regelmäßigen Besuch zu sorgen. 2) Die Mindestbuchungszeit beträgt 15 Wochenstunden Diese Mindestbuchungszeit ist an drei verbindlich benannte Wochentage geknüpft. 3) Die Buchungszeiten können folgendermaßen gewählt werden: 3-4 Stunden 4-5 Stunden 5-6 Stunden 6-6,5 Stunden Die Anwesenheit des Kindes in der Krippengruppe soll daher grundsätzlich in einer Kernzeit von 8.30 Uhr bis 11.30 Uhr gewährleistet sein. 5 Aufnahme 1) Die Aufnahme ist grundsätzlich nicht fristgebunden. Hinsichtlich der zu erhebenden Gebühren ist die Aufnahme eines Kindes sowie der Austritt aus der Kinderkrippe jeweils nur zum ersten bzw. zum letzten Kalendertag eines Monats möglich. Kinder, die ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde Pfatter haben, können aufgenommen werden, soweit freie Plätze zur Verfügung stehen und aufgrund der Vormerkliste kein bevorrechtigter Anspruch besteht (s. 1). 2) Die Erziehungsberechtigten sind von der Aufnahme und der Eingliederung in die Gruppe im Laufe der ersten Juni-Woche zu verständigen. 3) Kinder, die mangels freier Plätze nicht aufgenommen werden können, werden in eine Vormerkliste gemäß den Bestimmungen des 1 eingetragen. 6 Eingewöhnung In der Anfangsphase begleitet eine Bezugsperson (i. d. R. die Eltern, aber auch andere enge Bezugspersonen sind möglich) das Kind in die Krippe, um ihm die Eingewöhnung in der Einrichtung zu erleichtern. Das Alter des Kindes und die Buchungszeit bestimmen die Dauer der Begleitung (i. d. R. 2-4 Wochen). 2

3 7 Öffnungszeiten und Schließtage 1) Die Kinderkrippe ist von Montag Donnerstag zwischen 07.30 Uhr und 14.30 Uhr geöffnet. Am Freitag öffnet die Kinderkrippe zwischen 7.30 und 14.00 Uhr. 2) Außerhalb der Öffnungszeiten findet keine Aufsicht statt. 3) Regelung der Schließtage: Die Schließtage werden zu Beginn des Krippenjahres festgelegt und bekannt gegeben. 8 Verpflegung Kinder, die die Kinderkrippe besuchen, erhalten in dieser sofern gewünscht ein Mittagsessen. Das Mittagessen wird pro Tag mit 2,50 berechnet. 9 Krankheit, Anzeige Kinder, die erkrankt sind, dürfen die Kinderkrippe während der Dauer der Erkrankung nicht besuchen. Leidet ein Kind an einer ansteckenden Krankheit, ist die Kinderkrippe von der Erkrankung und der Art der Krankheit unverzüglich zu unterrichten. Gleiches gilt, wenn Familienmitglieder an einer ansteckenden/übertragbaren Krankheit leiden. Die Leitung der Krippe kann die Wiederzulassung des Kindes zum Besuch von der vorherigen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig machen. 10 Ausschluss vom Besuch, Kündigung durch den Träger 1) Ein Kind kann mit Wirkung zum Ende des laufenden Monats unter Einhaltung einer mindestens zweiwöchigen Kündigungsfrist vom weiteren Besuch der Krippe ausgeschlossen werden, wenn es a) innerhalb der beiden letzten Monate mehr als 2 Wochen lang unentschuldigt gefehlt hat b) innerhalb des laufenden Krippenjahres (Beginn 01.09.) insgesamt mehr als 4 Wochen unentschuldigt gefehlt hat. 2) Zum Ende des Krippenjahres kann der Träger unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen kündigen, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. 3) Bei wiederholten schwerwiegenden Verstößen gegen diese Benutzungsordnung kann das Kind mit Wirkung zum Monatsende vom Besuch der Krippe ausgeschlossen werden. Das gilt insbesondere für den Fall, dass das Besuchsgeld während der letzten drei Monate trotz Fälligkeit nicht entrichtet wurde. 3

4 11 Kündigung durch Erziehungsberechtigte 1) Die Kündigung durch Erziehungsberechtigte ist jeweils zum Monatsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zulässig. 2) Die Kündigung bedarf der Schriftform. 12 Kinderkrippenjahr Das Kinderkrippenjahr beginnt am 01.09. und endet am 31.08. 13 Aufsichtspflicht Die Erziehungsberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Krippenpersonal und holen sie nach Beendigung der Betreuungszeit beim Krippenpersonal in der Krippe persönlich vor Ende der Öffnungszeit wieder ab. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder auf den Grundstücken der Krippe und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Erziehungsberechtigten oder abholberechtigten Personen beim Verlassen der Grundstücke. Die Erziehungsberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in der Krippe schriftlich, wer außer ihnen noch zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann widerrufen werden. Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Betreuungspersonal nach Hause zu bringen. 14 Erreichbarkeit der Eltern Die Eltern verpflichten sich, während der Verweildauer des Kindes in der Krippe unter einer der Telefonnummer, die im Betreuungsvertrag angegeben sind, erreichbar zu sein. Ist im Notfall keine der zu benachrichtigenden Personen zu erreichen oder ist das Kind wegen Gefahr im Verzug sofort einer ärztlichen Behandlung zuzuführen, ist die Krippe berechtigt und verpflichtet, einen Arzt zu konsultieren. 15 Besuchsgeld 1) Das Besuchsgeld beträgt pro gebuchter Betreuungsstunde 45,00 Beispiel: regelmäßige Betreuungszeit tägl. von 08.00 13.00 Uhr = 5 Std. x 5 Tage = 25 Std. 25 Std. : 5 Tage 4

5 = 5 Std. x 45,00 = 225,00 unregelmäßige Betreuung: Mo Di Mi Do Fr 5 6 4 5 6 Std. = 26 Std. : 5 Tage = 5,2 Std. x 45,00 = 234,00, jedoch: seit 01.09.2008 wird auf halbe bzw. auf volle Stunden aufgerundet (Zum Beispiel: Von 5,2 Std. auf 5,5 Std.) 5,5 Std. x 45,00 = 247,50 2) Das Besuchsgeld ist für 12 Monate (September bis August) zu bezahlen. 3) Die Essensbeiträge sind für 11 Monate zu bezahlen. 4) Das Spielgeld wird auf 5,00 festgesetzt. 5) Das Besuchsgeld ist auch während vorübergehender Abwesenheit zu entrichten. 16 Übernahme der Besuchsgebühren im Rahmen der Sozialhilfe durch das Kreisjugendamt Anträge auf eine Übernahme oder Teilübernahme des Besuchsgeldes aus sozialen Gründen sind bei der Gemeindeverwaltung erhältlich, werden dort bearbeitet und an das Kreisjugendamt weitergeleitet. 17 Fälligkeit 1) Das Besuchsgeld, Spielgeld sowie die Essensbeiträge werden bei erteilter Einzugsermächtigung per Lastschrift am 15. Des Monats durch die Verwaltung der Gemeinde Pfatter eingezogen. Bareinzahlungen sind nicht zulässig. 18 Auskunftspflicht Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, in Fällen, in denen Ermäßigung des Besuchsgeldes gewährt wurde, alle Änderungen, die Einfluss auf die Höhe der Ermäßigung haben oder zum Wegfall der Ermäßigung führen könnten, der Leitung der Krippe unverzüglich mitzuteilen. Auf Anforderung ist durch Nachreichung von Unterlagen (vgl. 15) nachzuweisen, dass die Voraussetzungen, unter denen die Ermäßigung gewährt wurde, nach wie vor gegeben sind. 5

6 19 Sonderleistungen, Beschaffungskosten Der Träger der Krippe kann für die Beschaffung von Spielmaterial, das verbraucht wird, einen monatlichen Pauschalbetrag von 5,00 Euro verlangen. Bei Nachweis höherer anteiliger Beschaffungskosten kann dieser Betrag erhöht werden. Jährlich ist bei der/m Gruppenleiter/in ein Entgelt in Höhe von 5,00 Euro (Kindergartenbuch/Portfolio) zu entrichten. 20 Inkrafttreten Diese Benutzungsordnung tritt am 01.09.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 01.06.2013 außer Kraft. Gemeinde Pfatter Pfatter, 01.09.2016 Koch, 1. Bürgermeister 6