Tarifordnung der KiTa Pusteblume

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Transkript:

Tarifordnung der KiTa Pusteblume 1 Berechnungsgrundlagen für den Elternbeitrag 1.1. Für die Berechnung des Elternbeitrages wird in der Regel auf die letzte definitive Veranlagung der Staatsund Gemeindesteuern des oder der Erziehungsberechtigten abgestützt. Berechnet wird der individuelle Elternbeitrag auf Grund des steuerbaren Einkommens (entspricht massgebendem Gesamteinkommen). Bei Vorhandensein von steuerbarem Vermögen ist der Normaltarif zu bezahlen. 1.2. Wer einen Elternbeitrag beansprucht, der unter dem Normaltarif liegt, muss die letzte definitive Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern vorlegen. Die Kindertagesstätte Pusteblume kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt bezahlt den Normaltarif. 1.3. Für die Berechnung des Elternbeitrages werden die Einnahmen des ganzen Haushaltes berücksichtigt. Zur Ermittlung des entsprechenden massgebenden Gesamteinkommens werden folgende Steuerdaten berücksichtigt: a) von in ungetrennter Ehe lebenden Eltern bzw. Stiefeltern (auch wenn sie zwei Wohnsitze begründen), b) von im gleichen Haushalt lebenden, nicht verheirateten Eltern (Konkubinat), c) vom Elternteil, der im Sinne von Art. 117 ZGB getrennt lebt und die elterliche Sorge zugeteilt erhalten hat, d) vom geschiedenen oder getrennt lebenden Elternteil, der den Betreuungsvertrag mit der Betreuungsorganisation eingeht, unabhängig davon, ob die elterliche Sorge im Sinne von Art. 133 Abs. 3 ZGB gemeinsam mit dem andern Elternteil ausgeübt wird, e) von im gleichen Haushalt lebenden Partnern mit Kindern aus einer früheren Beziehung oder Ehe (Patchwork- Familie), sobald das Paar seit mindestens 2 Jahren einen gemeinsamen Haushalt führt oder sobald ein gemeinsames Kind auf die Welt kommt. 1.4. Vermindert sich das steuerbare Einkommen gegenüber der letzten Veranlagung um mindestens CHF 20'000.-, so erfolgt die Ermittlung der massgebenden Gesamteinkünfte gemäss Art. 1.5. 1.5. Liegt keine aktuelle definitive Steuerveranlagung vor, so werden die massgebenden Gesamteinkünfte auf Grund der gegenwärtigen Einkommensnachweise ermittelt. Dies betrifft insbesondere: a) Personen, die der Quellensteuer unterstehen (von der Steuerbaren Leistung (Jahresgehalt) wird pro Kind ein jährlicher Abzug von CHF 10`000.- vorgenommen) b) Personen, die in Trennung oder Scheidung sind und noch keine dies berücksichtigende Steuerrechnung vorlegen können c) neu zugezogene Personen aus einem anderen Kanton oder dem Ausland. 1.6. Die Kindertagesstätte Pusteblume regelt den Umgang mit Härtefällen. Gesuche über reduzierte Tarife sind an den Vorstand der Kindertagesstätte zu richten. 2 Tarife 2.1. Die Stadt resp. die Primarschulgemeinde Frauenfeld legen in ihren Leistungsvereinbarungen mit der Kindertagesstätte Pusteblume die entsprechenden minimalen und normalen Tagessätze fest. 2.2. Bis zu einem massgebenden steuerbaren Gesamteinkommen von CHF 20'000.- wird der Minimaltarif verrechnet. Ab einem massgebenden Gesamteinkommen von CHF 80'001.- gilt der Normaltarif. Die Abstufungen zwischen den beiden Polen erfolgt linear. Tarifverordnung der KiTa Pusteblume 1/5

2.3. Für Kinder bis 18 Monate wird ein Zuschlag von 25 % auf den ordentlichen Tarif erhoben (Säuglingstarif). 2.4. Die Tarife von Vertragsgemeinden werden separat vereinbart. 2.5. Auswärtige Eltern bezahlen in jedem Fall den Normaltarif. 3 Ermässigungen 3.1. Geschwisterrabatt: Nutzen mehrere Kinder (mit gesetzlichem Wohnsitz Frauenfeld) aus dem gleichen Haushalt das Angebot der gleichen Betreuungsorganisation, wird auf den Gesamtrechnungsbetrag ab dem 2. Kind 10 % und ab dem 3. Kind 15 % Rabatt gewährt. 4 Neuberechnung des Elternbeitrages 4.1. Eine Neuberechnung des Elternbeitrages unterhalb des Normaltarifes erfolgt in der Regel: a) mindestens einmal jährlich; b) bei einer Änderung des Betreuungsverhältnisses; c) bei einer Änderung der Familienverhältnisse, die einen Einfluss auf den Elternbeitrag haben; d) bei Vorliegen einer neueren definitiven Steuerveranlagung. Die Meldepflicht liegt bei den Eltern, welche verpflichtet sind, eine Kopie der jeweils aktuellen Steuerveranlagung umgehend weiterzuleiten. 4.2. Ergibt die Neuberechnung eine Änderung des Elternbeitrags, wird dieser auf den der Meldung folgenden Monat angepasst. Vorbehalten bleibt Art. 4.3. Bei der Neuberechnung des Elternbeitrages bei Vorlegung einer neuen Steuerveranlagung ist nicht das Meldedatum, sondern das Eröffnungsdatum der Veranlagung massgebend. 4.3. Bei einer Änderung des Betreuungsverhältnisses tritt die Anpassung des Elternbeitrags sofort in Kraft. 4.4. Es erfolgt keine rückwirkende Auszahlung oder Verrechnung der Elternbeiträge. Vorbehalten bleibt Art. 5. 5 Unrechtmässiger Bezug Wird festgestellt, dass falsche Angaben über die Familien-, Einkommens- und/oder Vermögensverhält-nisse zu einer Festlegung eines zu tiefen Elternbeitrags geführt haben, erfolgt eine rückwirkende Neu-berechnung und Neufestlegung. Der Differenzbetrag wird nachträglich eingefordert. 6 Berechnung der Monatspauschalen Die Monatspauschale berechnet sich wie folgt: Tarif (einkommensabhängig, siehe Tabelle Tarifstufen) mal den Faktor 4.17 (50 Kalenderwochen) mal Anzahl Betreuungstage. 7 Rechnungsstellung Die Rechnungsstellung erfolgt anfangs des laufenden Monats. Die Rechnung ist innerhalb von 20 Tagen zu bezahlen. Tarifverordnung der KiTa Pusteblume 2/5

8 Reduktion des Betreuungsmoduses, Kündigung Die Kündigungsfrist des Betreuungsverhältnisses beträgt zwei Monate. Es kann von beiden Parteien jeweils auf Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. Diese Regelung gilt ebenfalls bei der Änderung des Betreuungsmoduses mit einer Reduktion. 9 Zuständigkeit und Kontrolle Für die Anwesenheitskontrolle und Rechnungsstellung ist die Betriebsleitung der Kindertagesstätte zuständig. 10 nicht bezogene Tage / Zusatztage Nicht bezogene Betreuungstage verfallen. Zusatztage werden separat berechnet und im Folgemonat mit der monatlichen Rechnung verrechnet. 11 Anpassungen der Tarife Tarifänderungen müssen von der Kindertagesstätte Pusteblume unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 60 Tagen den Eltern mitgeteilt werden. 12 Mitfinanzierung Zwischen dem Verein Kindertagesstätte Pusteblume und der Stadt sowie weiteren Gemeinden bestehen Leistungsvereinbarungs-Verträge. Diese Gemeinden finanzieren den entsprechenden Tarifausgleich. 13 Anhang Die Berechnungsgrundlagen bilden den integrierenden Bestandteil der Tarifordnung. Frauenfeld, 2. Oktober 2017 Mariette Kraft, Präsidentin Beatrice Witzig, Aktuarin Tarifverordnung der KiTa Pusteblume 3/5

Zusätzliche Informationen zu den Tarifen 1 Tagestarife Kita (Mindestbelegung: 20.00 %) (Gruppe Wiesenhopser, Blütenzauber und Glücksflüger) Betreuungsmodul Babytarif (Kinder unter 18 Monate) Normaltarif (Kinder über 18 Monate) Vormittag ohne Essen 53.10 42.50 Vormittag mit Essen 70.00 56.00 Nachmittag mit Essen 70.00 56.00 Nachmittag ohne Essen 53.10 42.50 Ganzer Tag bis 18.00 106.25 85.00 * Zusatzkosten bis 18.30 25 5.00 Die Monatspauschale wird mit dem Faktor x 4.17 verrechnet. 2 Tarifstufen Ein Antrag auf Reduktion des Normaltarifes ist nur möglich, falls folgende Punkte erfüllt sind: steuerbares Einkommen bis CHF 80'000.-- kein steuerbares Vermögen und Einwohner der Gemeinden Frauenfeld, Gachnang-Islikon oder Warth-Weiningen Basis für die Einstufung bildet die aktuelle Steuerveranlagung (kaufmännische Rundung). Falls die KiTa einen reduzierten Tarif gewährt, liegt es in der Verantwortung der jeweiligen Familie, jährlich ihre aktuelle Steuerveranlagung abzugeben. Tarifverordnung der KiTa Pusteblume 4/5

Bemessungsgrundlage Tarif Tarif (Alter ab 19 Monaten) Tarif Baby (Alter bis 18 Monaten) gem. Ziffer 1.3 des Reglements Bis - 20'000 34.00 42.50 20'001-25'000 37.95 47.45 25'001-30'000 41.90 52.40 30'001-35'000 45.85 57.30 35'001-40'000 49.80 62.25 40'001-45'000 53.75 67.20 45'001-50'000 57.70 72.15 50'001-55'000 61.65 77.05 55'001-60'000 65.60 82.00 60'001-65'000 69.55 86.95 65'001-70'000 73.50 91.90 70'001-75'000 77.45 96.80 75'001-80'000 81.40 101.75 80'001-85.00 106.25 Das Betreuungsverhältnis gilt auf unbestimmte Zeit. Es kann jederzeit von beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten jeweils auf Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. Beinhaltet eine Änderung des Betreuungsmodus eine Reduktion, so muss die Kündigungsfrist von zwei Monaten ebenfalls eingehalten werden. Für während der Kündigungsfrist nicht in Anspruch genommene Betreuungseinheiten kann keine Rückzahlung bzw. Reduktion der Betreuungstaxe vorgenommen werden. Stand: November 2018 Tarifverordnung der KiTa Pusteblume 5/5