F E U E R W E H R R E G L E M E N T 2) EINWOHNERGEMEINDE KANDERSTEG

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Transkript:

Version 4.0 vom 1.08.018 F E U E R W E H R R E G L E M E N T ) Mit obligatorischer Feuerwehrdienstleistung ) der EINWOHNERGEMEINDE KANDERSTEG 1996 Mit Änderungen vom 08.06.001 Mit Änderungen vom 8.11.00 Mit Änderungen vom 09.06.006 Mit Änderungen vom 08.06.007 Mit Änderungen vom 05.06.009 Mit Änderungen vom 5.11.011 Mit Änderungen vom 9.11.01 Mit Änderungen vom 7.11.015 Mit Änderungen vom XX.XX.XXXX Für Funktions- und Ämterbezeichnungen wird nachfolgend jeweils die männliche Form verwendet; diese gelten aber in gleicher Weise für Frauen und Männer. Version vom 1.08.018 - Seite 1 von 1

Bisher Die Gemeinde Kandersteg, Neu gestützt auf Art. des Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz vom 0. Januar 1994 (FFG), beschliesst: I. Aufgaben der Feuerwehr ) Aufgaben Art. 1 1 Die Feuerwehr bekämpft Feuer-, Elementarund andere Schadenereignisse, insbesondere Öl-, Gasund Chemieunfälle in der Gemeinde gemäss Artikel 1 und 14 FFG. ) Sie ist nicht verpflichtet, weitergehende Aufgaben zu erfüllen. 8) II. Feuerwehrpflicht ) 1. Dienstdauer, Einteilung, Ernennung, Ausrüstung und Befreiung Feuerwehrpflicht ) Art. 1 Alle in der Gemeinde wohnhaften Frauen und Männer inkl. Ausländischen Staatsangehörigen mit Niederlassungsbewilligung C, werden zwischen dem 0. und dem 50. Altersjahr der Feuerwehrpflicht unterstellt. ) 6) Die Feuerwehrpflicht kann bei Bestandeslücken durch den Gemeinderat auf das 19. Altersjahr ausgedehnt werden. Freiwilligen Feuerwehrdienst können Interessierte auf ein schriftliches Gesuch hin bereits ab dem 19. Altersjahr leisten. Für das Aufnahmeverfahren kommt Art. 4 ff zur Anwendung. ) Version vom 1.08.018 - Seite von 1

Bisher Persönliche Feuerwehrdienstleistung ) Feuerwehrdienstleistung oder Ersatzabgabe ) Ärztlicher Befund Weiterausbildung Art. 1 Der aktive Feuerwehrdienst ist persönlich zu leisten. ) Eine Stellvertretung ist ausgeschlossen. Art. 4 1 Niemand hat darauf Anspruch, in die Feuerwehr eingeteilt zu werden. ) Die Feuerwehrkommission bestimmt, ob Pflichtige Feuerwehrdienst zu leisten oder eine Ersatzabgabe zu bezahlen haben. Ihr Entscheid kann beim Gemeinderat angefochten werden. (Art. g) 1))) Massgebend, ob aktiver Dienst geleistet werden muss, sind die Bedürfnisse der Feuerwehr sowie persönliche und berufliche Verhältnisse, Alter, Arbeits- und Wohnort des Pflichtigen als auch dessen Zugehörigkeit zu anderen Einsatzdiensten. ) Art. 5 1 Bestehen wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen Zweifel über die Diensttauglichkeit, ist der Befund eines Arztes einzuholen. Personen, die wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung ein Gesuch um Befreiung vom aktiven Feuerwehrdienst stellen, weisen im Zweifelsfall ihre Dienstuntauglichkeit mit Arztzeugnis nach. ) Art. 6 1 Feuerwehrangehörige können zur Weiterausbildung und zur Übernahme von Kaderchargen verpflichtet werden. ) Sie haben entsprechende Kurse und Übungen zu besuchen und die mit dem Grad der Funktion verbundenen Dienste zu leisten. Neu Version vom 1.08.018 - Seite von 1

Kader und Fachleute Persönliche Ausrüstung Befreiung von der aktiven Feuerwehrpflicht ) Art. 7 1 Offiziere, Unteroffiziere und Fachleute werden auf unbestimmte Zeit ernannt. Sie bekleiden ihren Grad oder ihre Funktion bis zum Austritt aus der Dienstpflicht, bis ihre Ernennungsbehörde sie enthebt, auf Gesuch hin entlässt, sie befördert oder versetzt. Vor Ablauf der Dienstpflicht von ihrem Grad oder ihrer Funktion enthoben oder aus zwingenden Gründen zurücktretende Offiziere, Unteroffiziere und Fachleute dürfen ohne ihre ausdrückliche Zustimmung nicht mehr zur aktiven Dienstleistung herangezogen werden. Art. 8 1 Die persönliche Ausrüstung sowie die Gradund Funktionsbezeichnung aller Feuerwehrangehörigen haben den schweizerischen und kantonalen Normen zu entsprechen. ) Kader, Fachleute und übrige Feuerwehrangehörige sind verpflichtet, die gefasste Ausrüstung und Bekleidung in gutem und sauberem Zustand zu halten. ) Die persönliche Ausrüstung darf nur zu dienstlichen Zwecken verwendet werden. Art. 9 Von der aktiven Feuerwehrpflicht sind befreit: ) a) Personen, die amtliche Funktionen ausüben, die mit der aktiven Feuerwehrpflicht nicht vereinbar sind, )4)8) b) Personen, die eine volle Invalidenrente beziehen, c) auf Gesuch hin Personen, deren Behinderung sie bei der Leistung aktiven Feuerwehrdienstes wesentlich beeinträchtigt, ) Art. 8 1 Die persönliche Ausrüstung sowie die Grad- und Funktionsbezeichnung aller Feuerwehrangehörigen haben den schweizerischen und kantonalen Normen zu entsprechen. ) Kader, Fachleute und übrige Feuerwehrangehörige sind verpflichtet, die gefasste Ausrüstung und Bekleidung in einsatzbereitem Zustand zu halten. ) Die persönliche Ausrüstung darf nur zu dienstlichen Zwecken verwendet werden. Version vom 1.08.018 - Seite 4 von 1

d) auf Gesuch hin Personen, die im eigenen Haushalt lebende Kinder bis zur Beendigung der Volksschulpflicht oder Pflege bedürftige allein oder hauptverantwortlich zu betreuen haben, ) e) die Ehegattin oder der Ehegatte, deren Ehepartner o- der dessen Ehepartnerin Feuerwehrdienst leistet. ) f) die Dienstpflichtigen von Betriebsfeuerwehren, sofern zwischen der Gemeinde und der Organisation eine Vereinbarung abgeschlossen wurde. ) II. Übungsdienst und Einsatz Übungsplan und -daten Art. 10 Der Übungsplan mit den Übungsdaten ist allen Dienstpflichtigen mindestens 0 Tage vor Beginn der Übungstätigkeit zuzustellen. 4) Obligatorium und Entschuldigungen Art. 11 1 Der Besuch der Übungen ist obligatorisch. Entschuldigungen sind rechtzeitig dem Feuerwehrkommando einzureichen. )8) Als Entschuldigungsgründe gelten: Art. 11 1 Der Besuch der Übungen ist obligatorisch. Entschuldigungen sind rechtzeitig dem Feuerwehrkommando einzureichen. )8) Als Entschuldigungsgründe gelten: a) Krankheit, )8) b) Schwangerschaft, ) c) begründete Ortsabwesenheit infolge (Militär, Zivilschutz, berufliche oder ferienbedingte Ortsabwesenheiten), )8) d) Schwere Erkrankungen oder Todesfall in der Familie, 8 a) Krankheit, )8) b) Schwangerschaft, ) c) begründete Ortsabwesenheit infolge (Militär, Zivilschutz, berufliche oder ferienbedingte Ortsabwesenheiten), )8) d) Schwere Erkrankungen oder Todesfall in der Familie, 8 Version vom 1.08.018 - Seite 5 von 1

Inanspruchnahme von Eigentum Dritter e) andere wichtige Gründe. 8) 4 Versäumte und entschuldigte Übungen sind grundsätzlich nachzuholen. 4) Art. 1 1 Die Feuerwehr ist unter Vorbehalt der Entschädigungspflicht berechtigt, private Gebäude, Grundstücke und Fahrzeuge für ihre Einsätze in Anspruch zu nehmen. ) e) andere wichtige Gründe. 8) 4 Versäumte Übungen sind grundsätzlich nachzuholen; über Ausnahmen entscheidet die Feuerwehrkommission. 4) Bisher Feuerwehrkommandant ) Einsatz des Sonderstützpunktes Bei Übungen sind die betroffenen Eigentümerinnen o- der Eigentümer vorgängig zu orientieren. Art. 1 1 Dem Feuerwehrkommandanten steht unter Einräumung der Delegationsbefugnis das ausschliessliche Kommando in Feuerwehrbelangen auf dem Schadenplatz zu. ) Ihm unterstehen auch die auswärtigen Feuerwehren; diese dürfen den Schadenplatz ohne seine Erlaubnis nicht verlassen. ) Art. 14 Sobald bei einem Öl-, Chemie- oder Strahlenereignis sowie bei Unfällen auf Strassen, Bahnanlagen und in Tunnels der zuständige Sonderstützpunkt auf dem Platz ist, übernimmt der speziell ausgebildete Einsatzleiter das Kommando. Neu III. Betriebsfeuerwehren ) Betriebsfeuerwehren Art. 15 1 Für die Betriebsfeuerwehren ist im Einvernehmen mit dem Feuerwehrinspektor ein Organisationsreglement aufzustellen. ) Version vom 1.08.018 - Seite 6 von 1

IV. Finanzierung Bei Bedarf haben die Betriebsfeuerwehren auch ausserhalb des Betriebes bei der Schadenbekämpfung mitzuwirken. Finanzierungsgrundsätze ) Als Grundlage für die Organisation, Ausrüstung und Alarmierung der Betriebsfeuerwehren gelten das Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz und die kantonalen Brandschutzvorschriften. ) Art. 16 1 Als Ertrag stehen der Feuerwehr zur Verfügung: a) Beiträge der GVB; b) Feuerwehr-Ersatzabgaben; c) Gebühren für die Inanspruchnahme der Feuerwehr; d) Rückerstattung von Einsatzkosten; e) Entschädigungen für Einsätze der Feuerwehr in anderen Gemeinden Der Aufwand der Feuerwehr umfasst: Grundsatz Art. 16 1 Soweit die Kosten der Feuerwehr nicht durch die Ersatzabgaben und die übrigen Einnahmen wie Löschgebühren, Einsatzgebühren, Rückerstattung von Einsatzkosten und dergleichen gedeckt sind, gehen sie zu Lasten der ordentlichen Gemeinderechnung. Die Ersatzabgaben dürfen nur für Feuerwehrzwecke verwendet werden. a) Betriebskosten; Spezialfinanzierung ) b) Kapitalkosten (Abschreibungen und Zinsen) von getätigten Investitionen. Art. 16a 1 Die Aufgabe der Feuerwehr ist im Sinne einer Spezialfinanzierung finanziell selbst tragend zu erfüllen. Art. 16a aufgehoben Version vom 1.08.018 - Seite 7 von 1

Der Ertragsüberschuss der Feuerwehr wird als Verpflichtung der Gemeinde gegenüber der Spezialfinanzierung Feuerwehr bilanziert, der Aufwandüberschuss wird als Vorschuss der Gemeinde gegenüber der Spezialfinanzierung Feuerwehr bilanziert. Innert acht Jahren seit erstmaliger Bilanzierung ist ein allfälliger Vorschuss abzutragen. Ersatzabgabe 4 Die Verpflichtung oder der Vorschuss wird verzinst. Art. 17 1 Personen, die vom aktiven Feuerwehrdienst befreit sind, zahlen bis zum 50. Altersjahr eine Ersatzabgabe. )6) Bisher Befreiung von der Ersatzabgabe Der Ansatz zur Erhebung der Ersatzabgabe wird durch den Gemeinderat jährlich auf Antrag der Feuerwehrkommission in Prozenten der einfachen Steuer festgelegt. Der Ansatz liegt zwischen 18% und 5% ))5) Die Ersatzabgabe darf zurzeit jährlich Fr. 450.- bzw. später den vom Regierungsrat festgelegten Höchstsatz nicht überschreiten. Jeder Ersatzpflichtige bezahlt einen Mindestbetrag von Fr. 50.-. 5)8) Art. 18 Von der Bezahlung der Ersatzabgabe sind befreit: a) Personen, die gemäss Artikel 9 Buchstabe a, d, e und f von der aktiven Feuerwehrdienstleistung befreit sind. ) b) Personen, die gemäss Artikel 9 Buchstaben b und c vom aktiven Feuerwehrdienst befreit sind, wenn und solange ihr steuerbares Einkommen weniger als Fr. Neu Version vom 1.08.018 - Seite 8 von 1

Gebühren 100 000.- und ihr steuerbares Vermögen weniger als eine Mio. Franken beträgt. ) Art. 19 Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme der Feuerwehr Gebühren von: ) a) Personen, die Feuerwehrdienstleistungen ausserhalb des eigentlichen Aufgabenbereichs gemäss Artikel 14 Absatz FFG in Anspruch nehmen, ) b) Eigentümer von Bauten und Anlagen mit erhöhten Risiken, soweit deren feuerwehrmässige Betreuung besonderen Aufwand verursacht. ) c) Bauten des Bundes im Schadenfall. ) Einsatzkosten Art. 0 1 Die Gemeinde kann die Einsatzkosten vom Verursacher einfordern, wenn das Ereignis schuldhaft herbeigeführt wurde. Betrifft auch wiederholte Fehlalarme von Alarmanlagen. Bei Sondereinsätzen gemäss Artikel 17 FFG sowie insbesondere bei Einsätzen im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen aller Art, können die Einsatzkosten auch ohne Nachweis eines Verschuldens eingefordert werden. Kosten für Nachbarhilfe Die Bestimmungen des Schweizerischen Haftpflichtrechts (Art. 41 ff OR) sind sinngemäss anwendbar. Art. 1 Bei Feuerwehrleistungen in benachbarten Gemeinden kann eine angemessene Entschädigung verlangt werden. ) V. Zuständigkeit 1. Gemeinderat Version vom 1.08.018 - Seite 9 von 1

Aufgaben und Bedürfnisse Art. Der Gemeinderat Aufgaben und Bedürfnisse Art. Der Gemeinderat a) übt die Aufsicht über die Feuerwehr aus, ) a) übt die Aufsicht über die Feuerwehr aus, ) b) regelt mit einer Dienstordnung (Verordnung): - im Einvernehmen mit dem zuständigen Feuerwehrinspektor die Organisation der Feuerwehr (Gliederung und Bestand) unter Berücksichtigung der übrigen Einsatzmittel der Gemeinde und bestimmt, wie viele Personen im Kriegsfall die Aufgaben der Feuerwehr sicherzustellen haben, ) - die Höhe des Soldes, - die Gebühren nach Art. 19 - die Einsatzkosten nach Art. 0 und Art. 1 - das Bussenverfahren nach Art. 5 b) regelt mit einer Dienstordnung (Verordnung): - im Einvernehmen mit dem zuständigen Feuerwehrinspektor die Organisation der Feuerwehr (Gliederung und Bestand) unter Berücksichtigung der übrigen Einsatzmittel der Gemeinde und bestimmt, wie viele Personen im Kriegsfall die Aufgaben der Feuerwehr sicherzustellen haben, ) - die Höhe des Soldes, - die Gebühren nach Art. 19 - die Einsatzkosten nach Art. 0 und Art. 1 - das Bussenverfahren nach Art. 5 c) wählt die Mitglieder der Feuerwehrkommission und legt deren Aufgaben und Befugnisse fest, 1))) c) wählt die Mitglieder der Feuerwehrkommission und legt deren Aufgaben und Befugnisse fest, 1))) d) gestrichen, ) d) gestrichen, ) e) ernennt die Offiziere; die Wahl des Kommandanten und dessen Stellvertreter bedarf der Genehmigung des Regierungsstatthalters, e) ernennt die Offiziere; die Wahl des Kommandanten und dessen Stellvertreter bedarf der Genehmigung des Regierungsstatthalters, f) gestrichen, ) f) gestrichen, ) g) überprüft gestützt auf eine schriftliche Einsprache den Entscheid der Feuerwehrkommission, ob ein Dienstpflichtiger aktiven Dienst zu leisten oder eine Ersatzabgabe zu bezahlen hat (Art. Abs. und Art. 4 Abs. ); 1))) g) überprüft gestützt auf eine schriftliche Einsprache den Entscheid der Feuerwehrkommission, ob ein Dienstpflichtiger aktiven Dienst zu leisten oder eine Ersatzabgabe zu bezahlen hat (Art. Abs. und Art. 4 Abs. ); 1))) h) entscheidet über Gesuche um Befreiung vom aktiven Feuerwehrdienst, ) h) entscheidet über Gesuche um Befreiung vom aktiven Feuerwehrdienst, ) Version vom 1.08.018 - Seite 10 von 1

i) gestrichen, ) j) genehmigt Vereinbarungen mit den Betriebsfeuerwehren, k) gestrichen. ) i) gestrichen, ) j) genehmigt Vereinbarungen mit den Betriebsfeuerwehren, k) gestrichen. ) l) genehmigt die Pflichtenhefte. Feuerwehrkommission 1))4) Zusammensetzung Art. 1 Die Feuerwehrkommission wird vom Gemeinderat gewählt. 1))) Sie umfasst das höhere Kader (Kommandant, Vize- Kommandant, und die Einsatzleiter), den Fourier, min. 1 Mannschaftsvertreter sowie den zuständigen Ressortvertreter des Gemeinderates. )6)7) gestrichen. ) Art. 1 Die Feuerwehrkommission wird vom Gemeinderat gewählt. 1))) Die Feuerwehrkommission umfasst 6 Mitglieder: 1 Ressortvertreter des Gemeinderates (Vorsitz) 1 Feuerwehrkommandant 1 Fourier 1 Mannschaftsvertreter 1 Chef Gemeindeführungsorgan (nicht AdF) 1 Vertreter Verwaltung (Sekretär, ohne Stimmrecht) Aufgaben und Befugnisse Art. 4 Die Feuerwehrkommission 1))) a) bereitet die Ausführungsbeschlüsse zu diesem Reglement vor, b) unterbreitet dem Gemeinderat die Wahlvorschläge für die Ernennung des höheren Kaders, c) entlässt ungeeignete Feuerwehrpflichtige, ) d) bestimmt, wer Kurse zu besuchen hat, e) gestrichen )8) gestrichen. ) Art. 4 Die Feuerwehrkommission 1))) a) bereitet die Ausführungsbeschlüsse zu diesem Reglement vor, b) unterbreitet dem Gemeinderat die Wahlvorschläge für die Ernennung des höheren Kaders, c) entlässt ungeeignete Feuerwehrpflichtige, ) d) bestimmt, wer Kurse zu besuchen hat, Version vom 1.08.018 - Seite 11 von 1

f) bestimmt, ob ein Dienstpflichtiger aktiven Dienst zu leisten oder eine Ersatzabgabe zu bezahlen hat, wobei dieser Entscheid mit Einsprache schriftlich und begründet innert 0 Tagen beim Gemeinderat angefochten werden kann (Art. 4 Abs. ), g) koordiniert jährlich die personellen Bedürfnisse und die Ausbildung der Pflichtigen. 1) e) verzeigt Schuldner der nicht bezahlten Bussen für nicht besuchte Feuerwehrübungen beim Gemeinderat und beantragt die Durchführung des Busseneröffnungsverfahrens, )8) f) bestimmt, ob ein Dienstpflichtiger aktiven Dienst zu leisten oder eine Ersatzabgabe zu bezahlen hat, wobei dieser Entscheid mit Einsprache schriftlich und begründet innert 0 Tagen beim Gemeinderat angefochten werden kann (Art. 4 Abs. ), g) koordiniert jährlich die personellen Bedürfnisse und die Ausbildung der Pflichtigen. 1) VI. Strafen und Schlussbestimmungen Strafen Art. 5 1 Widerhandlungen gegen Bestimmungen des Feuerwehrreglements oder dessen Ausführungsbestimmungen werden mit Busse von Fr. 0.- bis Fr. 1 000.- bestraft; für die Strafverfolgung ist der Gemeinderat zuständig. ) Art. 5 1 Widerhandlungen gegen Bestimmungen des Feuerwehrreglements oder der Feuerwehrverordnung werden mit Busse von Fr. 0.- bis Fr. 1 000.- bestraft; für die Strafverfolgung ist der Gemeinderat zuständig. ) Ausgefällte Bussen sind für Feuerwehrzwecke zu verwenden. ) Eine Bestrafung nach Artikel 47 49 FFG bleibt vorbehalten. ) Aufhebung bisherigen Rechts Art. 6 Das Wehrdienstreglement vom 06. Juni 1989 wird aufgehoben. Inkrafttreten Art. 7 Dieses Reglement tritt auf den 01. Januar 1996 in Kraft. 1 Das vorliegende Reglement wurde an der Versammlung vom 4. November 1995 mit 99 zu 0 stimmen beschlossen. Inkrafttreten Art. 7 Dieses Reglement tritt auf den 01. Januar 1996 in Kraft. 1 Das vorliegende Reglement wurde an der Versammlung vom 4. November 1995 mit 99 zu 0 stimmen beschlossen. Version vom 1.08.018 - Seite 1 von 1

Die Änderungen vom 7.11.015 treten per 01. Januar 016 in Kraft. 8) Die Änderungen vom 7.11.015 treten per 01. Januar 016 in Kraft. 8) Die Änderungen vom.11.018 treten per 01. Januar 019 in Kraft. 9) Version vom 1.08.018 - Seite 1 von 1