GR 22. Oktober

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Transkript:

GR 22. Oktober 2013-133 Neufassung der Zweitwohnungssteuer Eventuelle Erhöhung der Zweitwohnungssteuer Der Vorsitzende verweist auf die Vorberatung im Verwaltungsausschuss am 08.10.2013, 48 sowie auf die Sitzungsvorlage Nr. 126/2013, in der Folgendes ausgeführt ist: Die Zweitwohnungssteuersatzung ist noch aus dem Jahr 1984 und muss überarbeitet und neu gefasst werden, da sich mittlerweile verschiedene Rechtsgrundlagen geändert haben. Im Zuge dessen sollte auch darüber beraten werden, ob die Zweitwohnungssteuer erhöht werden sollte. Inhaltlich sind bei der Neufassung der Satzung keine wesentlichen Änderungen vorgesehen, da die aktuelle Rechtsprechung in den Vorjahren bereits in den Änderungssatzungen berücksichtigt wurde. Bei der Überarbeitung der Satzung mussten einige Paragraphen und Daten geändert werden. In der beiliegenden Satzung wurden alle Änderungen blau markiert. In 2 Abs. 6 wird das Wort ausschließlich aus Rechtssicherheitsgründen hinzugefügt. Ein Verheirateter oder Lebenspartner mit eingetragener Lebenspartnerschaft, der eine Zweitwohnung aus beruflichen Gründen innehat, wird nur dann von der Zweitwohnungssteuer befreit, wenn er die Zweitwohnung ausschließlich aus beruflichen Gründen innehat und seiner Arbeit nicht vom Familienwohnsitz aus nachgehen kann. Da der frühere 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in 8 des KAG geändert wurde, muss 7 Ordnungswidrigkeiten der Satzung geändert werden. Die Zweitwohnungssteuer wurde seit ihrer Einführung im Jahr 1982 nicht mehr erhöht. Lediglich wegen der Euro-Umstellung wurden die Beträge umgerechnet und so angepasst, dass sie durch vier teilbar sind, da die Zweitwohnungssteuer kalendervierteljährlich abgerechnet wird. Die Zweitwohnungssteuer der Gemeinde Baiersbronn wird seit der Euro-Umstellung zum 01.01.2002 mit den gleichen Zweitwohnungssteuersätzen erhoben und beträgt: a) bei einem jährlichen bis zu 1.880,00 188,00 b) bei einem jährlichen von mehr als 1.880,00 aber nicht mehr als 2.800,00 280,00 c) bei einem jährlichen von mehr als 2.800,00 aber nicht mehr als 3.720,00 372,00 d) bei einem jährlichen von mehr als 3.720,00 492,00

Das Zweitwohnungssteueraufkommen ist in den letzten Jahren rückläufig und hat sich wie folgt entwickelt: 235.000,00 230.000,00 225.000,00 220.000,00 215.000,00 210.000,00 205.000,00 200.000,00 Bis zum Jahr 2002 ist das Zweitwohnungssteueraufkommen ziemlich stetig angestiegen. Seit 2005 ist auffallend, dass das Aufkommen weniger wird. Die Erfahrung auf dem Steueramt zeigt, dass viele große Wohnanlagen mit Zweitwohnungen, die vor ca. 30-45 Jahren gebaut wurden, mittlerweile in die Jahre gekommen sind und zum Teil sanierungsbedürftig sind. Die Eigentümer sind inzwischen oftmals mehr als 80 Jahre alt und können aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nach Baiersbronn kommen. Ihre Kinder haben häufig kein Interesse an einer Zweitwohnung in Baiersbronn. Deshalb werden die Wohnungen mittlerweile oft dauervermietet, verkauft oder stehen leer. Im Jahr 2013 ging das Zweitwohnungssteueraufkommen aus folgenden Gründen extrem zurück: - Wegzug von Personen, die mit Nebenwohnsitz gemeldet waren - Zweitwohnungsinhaber haben den Hauptwohnsitz angemeldet - da die Eigentümer die Wohnung nicht mehr selbst nutzen konnten, wurden die Wohnungen an Dauermieter vermietet, die wiederum den Hauptwohnsitz angemeldet haben - Verkauf der Wohnungen an Personen, die sich mit Hauptwohnsitz angemeldet haben Dies zeigt, dass ein Rückgang der Zweitwohnungssteuer nicht unbedingt nachteilig für die Finanzen der Gemeinde ist, da wir über die Finanzzuweisungen vom Land für jemanden der mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, mehr bekommen als wenn er Zweitwohnungssteuer bezahlt. In der Gemeinde Baiersbronn gibt es mehr als 1.240 Zweit- bzw. Ferienwohnungen. Diese werden z. Zt. wie folgt genutzt und zur Zweitwohnungssteuer veranlagt: - Ferienwohnung, wird zur Zweitwohnungssteuer veranlagt 638 Wohnungen - Vertrag mit Ausschluss Eigennutzung, Zwst befreit 54 Wohnungen - Dauervermietet, Mieter mit Hauptwohnsitz gemeldet 436 Wohnungen - soll vermietet werden, steht leer 50 Wohnungen - soll verkauft werden, steht leer 31 Wohnungen - Wohnung wird z.zt. renoviert bzw. ist nicht bewohnbar 34 Wohnungen Bei einer Erhöhung der Zweitwohnungssteuer besteht die Gefahr, dass die Wohnungen wegen der hohen Nebenforderungen nicht mehr verkauft werden können und künftig noch

mehr Wohnungen leer stehen. Insgesamt stehen mittlerweile mehr als 100 Wohnungen leer, da sie vermietet oder verkauft werden sollen, bzw. zur Zeit renoviert werden oder sich in einem nicht bewohnbaren Zustand befinden. In den umliegenden Gemeinden werden folgende Zweitwohnungssteuersätze erhoben: Mietauf- Mietauf- Gemeinde bis Stufe a wand bis Stufe b wand bis Stufe c mehr als Stufe d Alpirsbach 1.800,00 220,00 2.700,00 275,00 3.600,00 375,00 3.600,00 450,00 Bad Rippoldsau- Schapbach 2.000,00 200,00 3.000,00 300,00 4.000,00 400,00 4.000,00 500,00 Baiersbronn 1.880,00 188,00 2.800,00 280,00 3.720,00 372,00 3.720,00 492,00 Freudenstadt 2.040,00 230,00 2.940,00 340,00 3.840,00 450,00 3.840,00 600,00 Loßburg 1.800,00 220,00 2.700,00 280,00 3.600,00 380,00 3.600,00 500,00 Seewald 920,00 140,00 1.220,00 200,00 2.450,00 260,00 2.450,00 375,00 Waldachtal 2.700,00 200,00 4.700,00 270,00 4.700,00 380,00 In den Gemeinden am Bodensee, in einigen Bäder-Gemeinden sowie in einigen Gemeinden im Südschwarzwald liegt der Zweitwohnungssteuersatz in Stufe d zwischen 700,00 und max. 2.080,00, wobei die extrem hohen Zweitwohnungssteuersätze auch andere Mietwerte haben (z. B. 12.500 Stufe d Stadt Überlingen). Eine Erhöhung der Zweitwohnungssteuer mit den nachfolgend aufgeführten Stufen, würde zu folgendem Zweitwohnungssteueraufkommen führen. bis Stufe a bis Stufe b bis Stufe c mehr als Stufe d voraussichtl. ZWSTaufkommen 2013 1.880,00 188,00 2.800,00 280,00 3.720,00 372,00 3.720,00 492,00 210.400,00 1.880,00 200,00 2.800,00 300,00 3.720,00 400,00 3.720,00 500,00 222.100,00 1.880,00 220,00 2.800,00 320,00 3.720,00 420,00 3.720,00 520,00 234.660,00 1.880,00 240,00 2.800,00 340,00 3.720,00 440,00 3.720,00 560,00 249.760,00 1.880,00 240,00 2.800,00 360,00 3.720,00 480,00 3.720,00 600,00 266.520,00 1.880,00 240,00 2.800,00 400,00 3.720,00 500,00 3.720,00 640,00 286.320,00 Von Seiten der Verwaltung wird auf einen Beschlussvorschlag zur Erhöhung der Zweitwohnungssteuer verzichtet. Gemeinderat Zepf ist der Ansicht, dass die Zweitwohnungsinhaber insbesondere deshalb keine Steuererhöhung verdient haben, da sie KONUS mit ihrer Jahreskurkarte nicht nutzen können. Die Zweitwohnungssteuer sei vor vielen Jahren eingeführt worden, um einer Zersiedelung der Landschaft entgegen zu wirken, so Gemeinderat Gerhard Gaiser. Die Zweitwohnungsinhaber seien oft finanzkräftige Eigentümer, für die die Gemeinde viel Infrastruktur vorhalten müsse, weshalb eine Erhöhung der Zweitwohnungssteuer nach so langer Zeit angemessen sei. Er könne sich sogar noch höhere Sätze vorstellen. Ihm sei es wichtig, dass die Zweitwohnungsinhaber, insbesondere die Auszubildenden des Hotel- und Gaststättenge-

werbes darauf hingewiesen werden, dass die Zweitwohnungssteuer entfalle, sofern sie den Hauptwohnsitz anmelden. Hierzu bemerkt Gemeindeamtfrau Benner, dass die Zweitwohnungsinhaber und die Auszubildenden, die mit Nebenwohnsitz gemeldet sind, vom Steueramt angeschrieben werden, dass sie nicht zur Zweitwohnungssteuer veranlagt werden, wenn sie den Hauptwohnsitz in der Gemeinde Baiersbronn anmelden. Hierbei wird auch eng mit dem Bürgerbüro zusammen gearbeitet. Nach kurzer Beratung ergeht folgender B e s c h l u s s: 1. Bei 5 Gegenstimmen und 1 Enthaltung werden die Steuersätze in 4 Abs. 1 der Zweitwohnungssteuersatzung wie folgt festgesetzt: a) bei einem jährlichen bis zu 1.880,00 220,00 b) bei einem jährlichen von mehr als 1.880,00 aber nicht mehr als 2.800,00 320,00 c) bei einem jährlichen von mehr als 2.800,00 aber nicht mehr als 3.720,00 420,00 d) bei einem jährlichen von mehr als 3.720,00 520,00 2. Bei 3 Gegenstimmen und 1 Enthaltung beschließt der Gemeinderat die Neufassung der Zweitwohnungssteuersatzung. Der vollständige Wortlaut dieser Satzung ist als öffentliche Bekanntmachung in der heutigen Ausgabe des Murgtalboten abgedruckt. Anmerkung: Für die Internetnutzung ist die Satzung nachfolgend abgedruckt.

Gemeinde Baiersbronn Landkreis Freudenstadt BEKANNTMACHUNG S a t z u n g zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 22. Oktober 2013 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemo) in Verbindung mit 2, 8 Abs. 2 Nr. 2 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes für Baden- Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baiersbronn am 22. Oktober 2013 folgende Satzung beschlossen: 1 - Steuererhebung Die Gemeinde Baiersbronn erhebt eine Zweitwohnungssteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet Baiersbronn. 2 - Steuerschuldner (1) Steuerschuldner ist, wer im Gemeindegebiet für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum eine Zweitwohnung innehat. (2) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner innerhalb oder außerhalb des Gemeindegebiets gelegenen Hauptwohnung im Gemeindegebiet zu Zwecken der Erholung, der Berufsausübung, der Ausbildung oder des sonstigen persönlichen Lebensbedarfs innehat. (3) Hauptwohnung ist diejenige von mehreren im In- oder Ausland gelegenen Wohnungen eines Einwohners, die er vorwiegend benutzt. Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd von seiner Familie getrennt lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehung des Einwohners liegt. (4) Inhaber einer Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist nicht der reine Kapitalanleger. Mangelnde Eigennutzung hat der Zweitwohnungsinhaber nachzuweisen. (5) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie Gesamtschuldner. (6) Die Zweitwohnungssteuer wird nicht erhoben für das Innehaben einer ausschließlich aus beruflichen Gründen vorgehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten oder Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, dessen eheliche bzw. gemeinsame Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet. 3 - Steuermaßstab (1) Die Steuer wird nach dem jährlichen berechnet. (2) Der jährliche ist das Gesamtentgelt, das der Steuerschuldner für die Benutzung der Wohnung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für ein Jahr zu entrichten hat (Jahresrohmiete). (3) Statt des Betrages nach Abs. 2 gilt als jährlicher die übliche Miete für solche Wohnungen, die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind. Die übliche Miete wird in Anlehnung an die Jahresroh-

miete geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. (4) Die Vorschriften des 79 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 01.02.1991 (BGBl. I S. 230) finden entsprechende Anwendung. (1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr 4 - Steuersatz a) bei einem jährlichen bis zu 1.880,00 220,00 b) bei einem jährlichen von mehr als 1.880,00 aber nicht mehr als 2.800,00 320,00 c) bei einem jährlichen von mehr als 2.800,00 aber nicht mehr als 3.720,00 420,00 d) bei einem jährlichen von mehr als 3.720,00 520,00 (2) In den Fällen des 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ermäßigt sich die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag. (3) Ist zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld die Verfügbarkeit der Zweitwohnung für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgrund eines Vertrages mit einer Vermietungsagentur oder einem Hotelbetrieb zwecks Weitervermietung zeitlich begrenzt, beträgt die Steuerschuld bei einer Eigennutzungsmöglichkeit im Veranlagungszeitraum von a) bis zu einem Monat 25 v.h. der Sätze nach Abs. (1) b) bis zu drei Monaten 50 v.h. der Sätze nach Abs. (1) c) bis zu sechs Monaten 75 v.h. der Sätze nach Abs. (1). 5 Entstehung und Fälligkeit der Steuerschuld (1) Die Steuerschuld für ein Kalenderjahr entsteht am 1. Januar. Wird eine Wohnung erst nach dem 1. Januar bezogen, so entsteht die Steuerschuld am ersten Tag des folgenden Kalendervierteljahres. (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Steuerschuldner aus der Wohnung auszieht. (3) Die Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. (4) In den Fällen des Abs. 2 ist die zu viel bezahlte Steuer auf Antrag zu erstatten. 6 - Anzeigepflicht (1) Wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung bezieht, hat der Gemeindeverwaltung dies innerhalb einer Woche nach dem Einzug anzuzeigen. (2) Endet die Wohnungshaltung, so gilt die Vorschrift des Abs. 1 entsprechend. 7 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig i.s. von 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes für Baden- Württemberg (KAG) handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigepflichten nach 6 dieser Satzung nicht nachkommt.

8 - Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.Januar 2014 in Kraft. Die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 28. Februar 1984 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Ausgefertigt! Baiersbronn, den 22. Oktober 2013 (gez.) R u f Bürgermeister