Börsenordnung für die Vogelbörse

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KREISVERWALTUNG BAD KREUZNACH

Transkript:

Börsenordnung für die Vogelbörse Börsenordnung Exotenbörse Schwabhausen Seite 1

2013 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeiner Teil 1.1 Geltungsbereich, Veranstalter und Börsenverantwortlicher 3 1.2 Gegenstand der Börse 3 1.3 Börsenteilnehmer 3 1.4 Allgemeine Durchführungsbestimmungen 4 1.5 Ausübung des Hausrechts 5 2 Angebot, Kauf und Tausch von Vögeln 2.1 Angebotene Vögel 6 2.2 Abgabe von Vögeln an Kinder und Jugendliche 6 2.3 Allgemeine Anforderungen an die Präsentation der Vögel 7 2.4 Transport von Vögeln 8 2.5 Verkaufsbehältnisse für Vögel 8 2.6 Besondere Bestimmungen zur Sicherstellung des Tierschutzes 10 2.7 Behandlung erkrankter Tiere 11 2.8 Beratung und Information 11 Börsenordnung Exotenbörse Schwabhausen Seite 2

1 Allgemeiner Teil Die Börsenordnung wurde erlassen von: Dirk Eppert Hauptstrasse 108 a 99192 Nottleben 1. Geltungsbereich, Veranstalter und Börsenverantwortlicher Diese Börsenordnung gilt für die Vogelbörse: Name der Börse: Ort der Durchführung: Vogelbörse Schwabhausen Geflügelhalle Wechmarer Strasse 99869 Schwabhausen/ Gotha Beginn der Börse: 7.00 Uhr 12.00 Uhr Einlass Aussteller 8.00 Uhr 12.00 Uhr Einlass Besucher Die Vogelbörse wird veranstaltet durch: - Dirk Eppert, Hauptstrasse 108a,99192 Nottleben - stellv. Thomas Rudolphi, Lange Gasse 11, 99198 Udestedt Für Organisation und Durchführung ist er verantwortlich. 2. Gegenstand der Börse Die Börse dient ausschließlich dem Verkauf und/ oder Tausch von Papageienartigen (Psittaciden), Finken, Kanarien, Weichfressern, Nektarvögeln, Diamanttauben, Zwerg- und Legewachteln. Börsenordnung Exotenbörse Schwabhausen Seite 3

Tierschutzgerechtes Zubehör und Fachliteratur kann unmittelbar durch einen Anbieter im Börsenraum erworben werden. 3. Börsenteilnehmer Die Vogelbörse dient grundsätzlich dem Angebot von Vögeln zum Verkauf oder Tausch durch Privatpersonen. Alle Anbieter von Vögeln müssen die - Durch die zuständige Behörde verfügten Auflagen, soweit sie die Anbieter betreffen, - Relevanten tierschutzrechtlichen Bestimmungen und - die Börsenordnung kennen und sich vor Börsenbeginn auf ihre Einhaltung verpflichten. Am Eingang liegt eine Anwesenheitsliste aus, wo sich jeder Anbieter entsprechend einzutragen hat. Weiterhin wird am Eingangsbereich eine Einlasskontrolle durchgeführt. Vögel und Verkaufsbehältnisse werden hierbei durch das Aufsichtspersonal in Augenschein genommen. Verängstigte und Kranke Vögel sind von der Börse ausgeschlossen. Anschließend bekommt der Anbieter ein Schild welches er am Stand auszulegen hat, hier ist der Name, Standgröße und die Lfd. Nr. der Anwesenheitsliste ersichtlich. Weiterhin sind alle Käfige zu kennzeichnen, entsprechende Vordrucke liegen am Eingang aus bzw. werden bei der Standkontrolle nachgereicht. Die Börsenordnung hängt an mehreren Stellen der Halle groß plakatiert aus. Zur Prüfung der Raumtemperatur wird im Verkaufsraum ein Thermometer aufgestellt. Eine Heizung gibt es nicht, der Verkaufsraum wird über einen Elektroheizer temperiert. Börsenordnung Exotenbörse Schwabhausen Seite 4

Tische für die Verkaufsbehältnisse werden in entsprechender Anzahl zur Verfügung gestellt, diese sind mit Kunststoffketten abgeschrankt. Das auf den Boden stellen von Verkaufsbehältnissen ist nicht statthaft. Gewerbliche Händler sind nicht vorgesehen. 4. Allgemeine Durchführungsbestimmungen Der Besucherverkehr in den Börsenräumen beginnt um 8.00 Uhr und Endet um max. 12.00 Uhr. Eingang und Ausgang erfolgt über die Zugangstür des Bistro, die Tür welche sich im hinteren Teil der Halle befindet bleibt während der Veranstaltung verschlossen. Eine Außnahme wird nur zu Anlieferzwecken durch den Futterlieferanten und im Brandfall gewährt. In den Börsenräumen besteht Rauchverbot. Vögel, die nicht auf der Vogelbörse angeboten werden sollen, haben keinen Zutritt. 5. Ausübung des Hausrechts Der Börsenverantwortliche und die Aufsichtspersonen sind gegenüber den Anbietern und Besuchern weisungsberechtigt. Sie können bei Zuwiderhandlungen gegen durch die zuständige Behörde verfügte Auflagen, die Börsenordnung oder tierschutzrechtliche Bestimmungen Personen von der Börse ausschließen. Bei schwerwiegenden Verstößen oder im Wiederholungsfall kann ein Anbieter oder Besucher zeitlich begrenzt oder auf Dauer von der Teilnahme an weiteren Börsen dieses Veranstalters Börsenordnung Exotenbörse Schwabhausen Seite 5

ausgeschlossen werden. 2.Angebot, Kauf und Tausch von Vögeln 2.1.Angebotene Vögel Das Anbieten von Wildfängen (Naturentnahmen) ist nur statthaft, wenn sichergestellt ist, dass die angebotenen Individuen in einer privaten Haltung tiergerecht gehalten werden können. Dieses kann z.b. durch den Nachweis erfolgen, dass die Tiere seit mehreren Jahren in menschlicher Obhut gehalten wurden. Sofern eine Herkunftsbescheinigung nicht ohnehin auf Grund geltender gesetzlicher Bestimmung/ Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist, kann der Käufer verlangen, dass ihm der Verkäufer eine Bescheinigung über die Herkunft des Tieres ausstellt. Das Anbieten von Tieren, die dem Menschen gefährlich werden können, hat zu unterbleiben. Börsenordnung Exotenbörse Schwabhausen Seite 6

Kranke, verletzte, geschwächte, abgemagerte oder solche Tiere, bei denen Verstöße gegen das Tierschutzgesetz, insbesondere 6 (Amputation) oder 11b (Qualzucht; vgl. Gutachten zur Auslegung von 11 b des Tierschutzgesetzes ) festzustellen sind, gestresste Tiere oder Tiere mit sonstigen erheblichen Verhaltensauffälligkeiten, sind aus dem Börsenraum zu bringen. Wird ein solches Tier während der Veranstaltung beobachtet, muss es umgehend von anderen abgesondert werden und den Börsenraum verlassen, im Bedarfsfall muss es entsprechend behandelt werden. Es wird aus Tierschutzsicht empfohlen in diesem Fall einen Tierarzt aufzusuchen. Jungtiere, die noch nicht entwöhnt sind, oder Tiere, die noch nicht selbstständig Futter und Wasser aufnehmen können, dürfen nicht angeboten werden. 2.2.Abgabe von Vögeln an Kinder und Jugendliche Tiere dürfen an Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nur im Beisein des Erziehungsberechtigten und deren Einwilligung abgegeben werden. 2.3.Allgemeine Anforderungen an die Präsentation der Vögel Es dürfen nur gesunde, eingewöhnte Vögel in guter Kondition zum Verkauf angeboten werden. Die Vögel sind ständig durch den Anbieter oder eine von ihm beauftragte geeignete Person zu beaufsichtigen. Um ein Entweichen von Vögeln sicher zu verhindern, werden begehbare Volieren zum umsetzen der Vögel eingerichtet. Die Tiere müssen sich spätestens 2 Stunden vor Börsenende in den dafür vorgesehenen Verkaufsbehältnissen auf dem Verkaufsstand befinden. Börsenordnung Exotenbörse Schwabhausen Seite 7

Die Anbieter müssen mit ihren Tieren das Börsengelände um 12.30 Uhr verlassen haben. In der Zeitspanne zwischen dem Erwerb eines Tieres und der Abreise des Erwerbenden muss das Tier am Verkaufsstand belassen werden. Nach dem Kauf eines Tieres ist der Börsenraum unverzüglich zu verlassen. Käfige und Transportbehältnisse mit Tieren sind zugluftfrei aufzustellen. Die Vergitterung von Käfigen muss verletzungssicher und den Anforderungen der angebotenen Vogelart angepasst sein. Eine richtige Käfigwahl des Ausstellungskäfigs bietet hierfür entsprechende Voraussetzung. Der Käfigboden muss so gestaltet sein, dass Verunreinigungen beschränkt werden und der Untergrund möglichst trocken und staub arm ist. Vögel dürfen nicht aus Transportkisten heraus verkauft werden. Jeder Anbieter von Tieren hat eine ausreichende Anzahl geeigneter Behältnisse bereit zu halten, die er dem Käufer für den tiergerechten Transport zur Verfügung stellen kann. Bei vom Käufer mitgebrachten Behältnissen hat der Anbieter zu kontrollieren, ob sie für den tiergerechten Transport geeignet sind. 2.4. Transport von Vögeln Unverträgliche Tiere müssen zu jeder Phase des Transports und der Börse getrennt gehalten werden. Transportbehältnisse für Vögel dürfen nur insoweit abgedunkelt werden, dass eine Orientierung noch möglich ist; die Behältnisse müssen ausreichend Frischluftzuführ gewähren. Börsenordnung Exotenbörse Schwabhausen Seite 8

In Abhängigkeit von der Vogelart muss bei einem Transport über mehr als 4 Stunden Nahrung und in dem Fall, dass sie den Flüssigkeitsbedarf nicht deckt, zusätzlich Wasser angeboten werden. Der Vogel muss in aufrechter Haltung sitzen und sich umdrehen können. Das Transportbehältnis darf keinesfalls kürzer als die Gesamtlänge des zu transportierenden Vogels sein. (Transport von langschwänzigen Vögeln) Papageien sollten grundsätzlich einzeln transportiert werden. Sofern die Vögel nicht ohnehin in Verkaufskäfigen transportiert werden, müssen Transportkästen für Papageien massive Trennwände und Transportkästen für Kleinvögel (Körnerfresser) mindestens eine Bodenleiste aufweisen. 5. Verkaufsbehältnisse für Vögel Als Verkaufsbehältnisse sind nur solche Behältnisse zugelassen, die von 3 Seiten geschlossen sind und von ihrer Größe und den darin realisierbaren Umweltbedingungen den Ansprüchen der angebotenen Tiere gerecht werden. Eine genauere Darstellung unter Berücksichtigung der tierartspezifischen Anforderungen findet sich in Abschnitt III (Spezifische Durchführungsbestimmungen) Die Behältnisse müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein und vor jeder Wiederverwendung gereinigt und desinfiziert werden. Eine ausreichende Belüftung muss gewährleistet und ausreichend geeignetes Bodensubstrat vorhanden sein. Zur Vermeidung von unnötigen Stress dürfen die Behältnisse möglichst nur von einer Seite her einsehbar sein. Börsenordnung Exotenbörse Schwabhausen Seite 9

Die Behältnisse sind durch den Anbieter gegen das Hineingreifen und die Entnahme von Tieren durch Unbefugte zu sichern. Verkaufsbehältnisse müssen mindestens in Tischhöhe stehen. Um zu vermeiden, dass die Verkaufsbehältnisse angerempelt oder durch Unbefugte aufgenommen werden oder die Vögel übermäßig beunruhigt werden, ist es notwendig, einen Mindestabstand zwischen Besuchergang und Verkaufsbehältnissen von 50 cm sicherzustellen. Verkaufsbehältnisse dürfen nur gestapelt werden, wenn daraus keine Beeinträchtigung der Tiere, z.b. durch schlechte Luftzufuhr, herabfallende Fäkalien, aggressive Auseinandersetzung oder die Gefahr des Umfallens des Behälterstapels resultieren kann. Besondere Bedingungen für Psittaciden, Finkenvögel, Prachtfinken, Witwenvögel, Starenvögel und andere Weichfresser - Käfigmindestgrößen (Käfigmaße; Länge x Breite x Höhe) a) Vögel bis zur Größe von Wellensittichen, Agaporniden, Neophemen L= 34, B= 16, H=29 cm, dies entspricht Az Typ 0 b) Vögel bis zur Größe von Rosellasittichen oder Mohrenkopfpapagei L= 45, B= 22, H=38 cm, dies entspricht Az Typ 1 c) Kurzschwänzige Papageienarten, die größer als Mohrenkopfpapageien und kleiner als Graupapageien sind, sowie langschwänzige Psittaciden bis zur Größe eines Halsbandsittichs (max.40cm) L=49, B=28, H=44 cm, dies entspricht Az Typ 2 d) Kurzschwänzige Papageienarten und langschwänzige Psittaciden bis zur Größe eines Königsittichs (max. 45 cm) L=60, B=28, H=59 cm, dies entspricht Az Typ 3 - Jeder Käfig muss mit mindestens 2 Sitzstangen ausgestattet sein. Börsenordnung Exotenbörse Schwabhausen Seite 10

- Der Abstand der Gitterstäbe muss gewährleisten, dass die Vögel ihre Köpfe nicht zwischen die - Stäbe stecken können. - Es dürfen grundsätzlich maximal 2 untereinander verträgliche Vögel gemeinsam in einem Käfig untergebracht sein - Bei kleineren Vögeln, insbesondere Schwarmvögeln, kann es mitunter sinnvoll sein, auch mehr als 2 artgleiche, verträgliche Tiere in einem Käfig zu halten. In diesem Fall ist die Käfiggröße entsprechend anzupassen. - In jedem Käfig muss eine Trinkschale mit frischem Wasser sowie frisches Futter vorhanden sein. - Verkaufskäfige sollten möglichst nur von einer Seite einsehbar sein. - Eine geschlossene Rückwand ist in jedem Fall notwendig. 6. Besondere Bestimmungen zur Sicherstellung des Tierschutzes Geschlechtsbestimmungen mit Hilfsmitteln, z.b. Sonden, sind auf der Börse nicht zulässig. Bei Tombolas dürfen keine Tiere oder befruchtete Eier als Preis vergeben werden. Das Beklopfen oder schütteln von Behältnissen mit Tieren ist tierschutzwidrig und deshalb zu verhindern. Das Herausnehmen der Tiere aus den Behältnissen darf nur durch den Anbieter bei Vorliegen eines triftigen Grundes, z. B. einer ernsthaften Kaufabsicht, erfolgen. Nicht statthaft sind: das Herausnehmen zu Werbezwecken sowie Herumreichen unter den Besuchern. Den Tieren muss unter Beachtung tierartspezifischer Anforderungen ausreichend Futter und Flüssigkeit in hygienisch einwandfreiem Zustand zur Verfügung gestellt werden. Börsenordnung Exotenbörse Schwabhausen Seite 11

Beim Transport von Tieren sind die einschlägigen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der Tierschutztransportverordnung zu beachten. Insbesondere dürfen den Tieren keine vermeidbaren Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Der Transport der Tiere darf nur in geeigneten Transportmitteln und soweit erforderlich mit ausreichendem Sichtschutz erfolgen. Die Aufbewahrung von Tieren in unbeaufsichtigt abgestellten Fahrzeugen ist verboten, wenn mit ungünstigen klimatischen Bedingungen zu rechnen ist. 7. Behandlung erkrankter Tiere Erkrankte oder verletzte Tiere sind abzusondern und nach Bedarf zu behandeln. Der nachfolgende Tierarzt ist in Rufbereitschaft: Dr. Michael Eichner Barbarossahof 99085 Erfurt 8. Beratung und Information Name und Anschrift des Anbieters sind an gut sichtbarer Stelle unmittelbar am Angebotsplatz anzubringen. Vordrucke werden am Eingang mit fortlaufender Nummer ausgeteilt und in die Anwesenheitsliste konform eingetragen. Darüber hinaus sind die Verkaufsbehältnisse in geeigneter Form mit Hinweisschildern zu versehen, aus denen folgende Angaben zu entnehmen sind. Auch diese sind am Eingang erhältlich. - Name der Tierart (wissenschaftlich/ deutsch) - Herkunft - Geschlecht, soweit bekannt Börsenordnung Exotenbörse Schwabhausen Seite 12

- Haltungsvoraussetzungen und Pflegehinweise( Vergesellschaftung, Temperatur, LF) - Adultgröße - Fütterungshinweise - Schutzstatus nach Artenschutzrecht - Geburts- bzw. Schlupfdatum, soweit bekannt - Ggf. Preis oder Tauschwert Auf Angaben, die sich auch dem unkundigen Besucher erschließen, kann verzichtet werden. Der Anbieter hat den Käufer bzw. Tauschpartner über die Haltungs-, Fütterungs- und Pflegebedingungen der angebotenen Tiere fachkundig zu beraten. Die Börsenordnung tritt am 07.04.2013 in Kraft. Gez. Dirk Eppert Börsenordnung Exotenbörse Schwabhausen Seite 13