Gemeinde Graben-Neudorf Landkreis Karlsruhe. Satzung. über die Erhebung einer Vergnügungssteuer. - Vergnügungssteuersatzung -

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Transkript:

Gemeinde Graben-Neudorf Landkreis Karlsruhe Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer - Vergnügungssteuersatzung - der Gemeinde Graben-Neudorf Aufgrund - 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der geltenden Fassung, - 2, 8 Abs.2, 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der geltenden Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Graben-Neudorf am 15.10.2012 folgende Satzung beschlossen:

Gemeinde Graben-Neudorf Vergnügungssteuersatzung Stand 01.01.2013 Seite 2/2 Inhaltsverzeichnis 1 Steuererhebung 2 Steuergegenstand 3 Steuerbefreiungen 4 Steuerschuldner, Haftung 5 Beginn und Ende der Steuerpflicht, Entstehung der Steuerschuld 6 Bemessungsgrundlage 7 Steuersatz 8 Festsetzung und Fälligkeit 9 Anzeigepflichten 10 Steuererklärung 11 Ordnungswidrigkeiten 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Gemeinde Graben-Neudorf Vergnügungssteuersatzung Stand 01.01.2013 Seite 3/3 1 Steuererhebung Die Gemeinde Graben-Neudorf erhebt eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung. (1) Der Steuerpflicht unterliegen 2 Steuergegenstand 1. das Bereitstellen von Spiel-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- und ähnlichen dem Vergnügen dienenden Geräten einschließlich zum Spielen geeigneter Computer, die im Gemeindegebiet an öffentlich zugänglichen Orten (z.b. in Spielhallen, Gaststätten, Kantinen, Vereinsräumen) zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden, 2. entgeltlich betriebene Einrichtungen für andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit im Sinne von 33d Gewerbeordnung (GewO), (2) Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt gleich welcher Art oder nur von einem bestimmten Personenkreis (z.b. Vereinsmitgliedern) betreten werden dürfen. 3 Steuerbefreiungen Von der Steuer nach 2 Abs. 1 ausgenommen sind Geräte und Einrichtungen 1. ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart nur für die Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind (z.b. mechanische Schaukeltiere), 2. ohne Gewinnmöglichkeit oder mit Warengewinnmöglichkeit, die auf Jahrmärkten, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen bereitgehalten werden, 3. zur Wiedergabe von Musik (z.b. Musikautomaten), 4. die in ihrem Spielablauf vorwiegend auf die individuelle körperliche Betätigung abstellen, wie Billardtische, Tischfußball, Dart, Kegelbahnen, 5. die im Fachhandel oder in Fachabteilungen von Einzelhandelsunternehmen zu Vorführzwecken bereitgehalten werden. 6. Personalcomputer, die Zugang zum Internet verschaffen (Internet-PCs). 4 Steuerschuldner, Haftung (1) Steuerschuldner ist der derjenigen, für dessen Rechnung die in 2 genannten Geräte aufgestellt sind, bei Spielhallen im Sinne von 33i GewO der Inhaber der gewerberechtlichen Erlaubnis. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. (2) Neben dem Steuerschuldner haftet als Gesamtschuldner, wer nach 9 Abs. 2 zur Anzeige verpflichtet ist. 5 Beginn und Ende der Steuerpflicht, Entstehung der Steuerschuld (1) Die Steuerpflicht beginnt mit der Aufstellung eines Gerätes. Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem das Gerät endgültig entfernt wird. (2) Entfällt bei einem bisher steuerfreien Gerät die Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach 3, beginnt die Steuerpflicht mit dem Wegfall dieser Voraussetzung. Bei einem steuerpflichtigen Gerät endet die Steuerpflicht mit Eintritt der Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach 3.

Gemeinde Graben-Neudorf Vergnügungssteuersatzung Stand 01.01.2013 Seite 4/4 (3) Die Steuerschuld für ein Kalendervierteljahr entsteht mit Ablauf des Kalendervierteljahres. Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so entsteht die Steuerschuld mit dem ersten Tag des auf den Beginn der Steuerpflicht folgenden Kalendervierteljahres. Bemessungsgrundlage für die Steuer ist 6 Bemessungsgrundlage a) bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit die elektronisch gezählte Bruttokasse (elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld); b) bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit die Zahl und Art der Spielgeräte. Hat ein Gerät mehrere selbständige Spielstellen, die unabhängig voneinander und zeitlich ganz oder teilweise nebeneinander bedient werden können, so gilt jede dieser Spielstellen als ein Gerät. 7 Steuersatz (1) Der Steuersatz beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat der Steuerpflicht für das Bereithalten eines Gerätes ( 2 Abs. 1) 1. mit Gewinnmöglichkeit an den in 2 Abs. 1 genannten Orten 20 v.h. der elektronisch gezählten Bruttokasse. Bei Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen. 2. ohne Gewinnmöglichkeit und a) aufgestellt in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne von 33 i oder 60 a Abs. 3 der Gewerbeordnung: 120,00 b) aufgestellt an einem sonstigen Aufstellungsort: 30,00 (2) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Gerätes gemäß Absatz 1 Nr. 2 ein gleichartiges Gerät, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben. (3) Bei einem Wechsel des Aufstellungsortes eines Gerätes gemäß Absatz 1 und 2 im Gemeindegebiet wird die Steuer für den Kalendermonat, in dem die Änderung eintritt, nur einmal berechnet. Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel in der Person des Aufstellers; Steuerschuldner für den Kalendermonat, in dem die Änderung eintritt, bleibt der bisherige Aufsteller. (4) Macht der Steuerschuldner ( 4) glaubhaft, dass bei Geräten gemäß Absatz 1 Nr. 2 während eines vollen Kalendermonats die öffentliche Zugänglichkeit des Aufstellungsortes nicht gegeben (z.b. Betriebsruhe, Betriebsferien) oder eine Benutzung des Steuergegenstands für die in 2 genannten Zwecke aus anderen Gründen nicht möglich war, wird dieser Kalendermonat bei der Steuerberechnung nicht berücksichtigt. 8 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb 2 Wochen nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. 9 Anzeigepflichten (1) Die Aufstellung und jede Veränderung, insbesondere die Entfernung eines Gerätes i.s. von 2 Abs. 1 ist der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.

Gemeinde Graben-Neudorf Vergnügungssteuersatzung Stand 01.01.2013 Seite 5/5 (2) Anzeigepflichtig ist der Steuerschuldner ( 4) und der Besitzer der für die Aufstellung benutzten Räumlichkeiten oder Grundstücke. In der Anzeige ist der Aufstellungsort, die Art des Geräts im Sinne von 6 Abs. a) mit genauer Bezeichnung, der Zeitpunkt der Aufstellung bzw. Entfernung sowie Name und Anschrift des Aufstellers anzugeben. (3) Ein bei der Berechnung der Steuer nach 7 Abs. 6 nicht zu berücksichtigender Kalendermonat ist vom Steuerschuldner ( 4) innerhalb von zwei Wochen nach Ende dieses Zeitraums der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. 10 Steuererklärung (1) Der Steuerschuldner hat der Gemeinde bis zum 10. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit den Inhalt der Bruttokasse anhand eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks, getrennt nach Spielgeräten, mitzuteilen (Steuererklärung). Der Steuererklärung sind auf Anforderung alle Zählwerksausdrucke mit sämtlichen Parametern entsprechend 6 Buchstabe a) für den Meldezeitraum anzuschließen. Erfolgt keine Erklärung, so wird der Kasseninhalt geschätzt. (2) Für die Steuererklärung nach Absatz 1 ist der letzte Tag des jeweiligen Kalendervierteljahres als Auslesetag der elektronisch gezählten Bruttokasse zugrunde zu legen. Für den folgenden Kalendermonat ist lückenlos an den Auslesetag (Tag und Uhrzeit des Ausdrucks) des Auslesetages des Vormonats anzuschließen. 11 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig i.s. von 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den nach Anzeigepflichten 9 Abs. 1 bis 3 und den Meldepflichten in 10 Abs. 1 und 2 dieser Satzung nicht nachkommt. 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vergnügungssteuersatzung vom 23.10.2006 in der derzeit gültigen Fassung außer Kraft Graben-Neudorf, den 15.10.2012 gez. Hans D. Reinwald Bürgermeister H i n w e i s ü b e r d i e V e r l e t z u n g v o n V e r f a h r e n s- und/oder F o r m v o r s c h r i f t e n n a c h 4 Abs. 4 G e m O Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung, wird nach 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.