Das neue Einspeisevergütungssystem

Ähnliche Dokumente
UPDATE NEUES ENERGIEGESETZ

Béatrice Devènes 1. MASSNAHMENPAKET ZUR ENERGIESTRATEGIE 2050 UMSETZUNG

Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien

ERSTES MASSNAHMENPAKET ZUR ENERGIESTRATEGIE 2050 VERNEHMLASSUNG VERORDNUNGSÄNDERUNGEN

ENERGIESTRATEGIE 2050, BIOENERGIE UND WKK EVENT IWK WINTERTHUR/SEUZACH MATTHIEU BUCHS, BFE

Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien

Kostendeckende Einspeisevergütung

Wie werden PV-Anlagen künftig gefördert? Bild:

Produktionsanlagen Leitfaden

FAQ: Wie geht es 2014 weiter mit der KEV?

Energieverordnung (EnV)

Faktenblatt KEV für Photovoltaik-Anlagen

Aktuelles aus dem BFE

Energieverordnung. (EnV) Änderung vom. Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Energieverordnung vom 7. Dezember wird wie folgt geändert:

Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien

Dokumentation der Aussagen zum PV KEV Wartelistenabbau

Pressekonferenz 17. März 2008 Bundesratsentscheid StromVV und EnV

WAS BRINGT DIE ES2050 DEN SOLARSTROM-PRODUZENTEN?

vom 7. Dezember 1998 (Stand am 1. Januar 2011)

ERSTES MASSNAHMENPAKET ZUR ENERGIESTRATEGIE 2050 VERORDNUNGSÄNDERUNGEN

Béatrice Devènes ENERGIEGESETZ ÜBERSICHT DER NEUEN REGELUNGEN

Revision der Energieverordnung (EnV): Erhöhung des Zuschlags nach Art. 15b des Energiegesetzes (Art. 3j Abs. 1 und 3 bis EnV)

Faktenblatt «Förderung der erneuerbaren Energien»

Direktvermarktungsmodells. Beat Goldstein Bundesamt für Energie 3. März 2014

BESCHEID über die Anmeldung zur Kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) gemäss Art. 3g Abs. 3 Energieverordnung (EnV)

Einmalvergütung und KEV

Die Schweizer Kleinwasserkraft Klein aber fein auch noch morgen?

Energieverordnung. (EnV) Änderung vom. Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Energieverordnung vom 7. Dezember wird wie folgt geändert:

Änderung der Energieverordnung und der Stromversorgungsverordnung: Stellungnahme SP Schweiz

Entwurf Energieförderungsverordnung EnFV

«KEV 2.0 wie weiter?»

BESCHEID über die Anmeldung zur Kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) gemäss Art. 3g Abs. 3 Energieverordnung (EnV)

Umsetzung Energiestrategie 2050

Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien

Erstes Massnahmenpaket Energiestrategie 2050 Vernehmlassungen Verordnungen. Entwurf Energieförderungsverordnung EnFV. Stand:

Willkommen an der. Hochschule Luzern!

Revision der Energieverordnung (EnV): Erhöhung des Zuschlags nach Art. 15b des Energiegesetzes (Art. 3j Abs. 1 EnV)

Anschlussbedingungen für Photovoltaik

Erläuternder Bericht zur Revision der Energieverordnung (EnV, SR ) und der Stromversorgungsverordnung (StromVV, SR )

Fakten zur Kostendeckenden Einspeisevergütung KEV

Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV)

Revision der Energieverordnung (EnV): Erhöhung des Zuschlags nach Art. 15b des Energiegesetzes (Art. 3j Abs. 1 EnV)

Erläuternder Bericht zur Teilrevision der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV, SR

Richtlinie kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) Art. 7a EnG Windenergie Anhang 1.3 EnV

Kostendeckende Einspeisevergütung

Frauenpower Der Wandel der Energiewirtschaft

Gemeinde Horgen. Förderreglement KEV-Überbrückung. vom 1. Januar 2013

1 Grundsätzliche Beurteilung

Erläuternder Bericht zur Teilrevision der Energieförderungsverordnung (EnFV, SR )

Informationsschreiben zur kostendeckenden Einspeisevergütungl Einmalvergütung Ihr KEV-Projekt: 48430

Die Einspeisevergütung für erneuerbaren Strom ist ein Teil der Massnahmen für die Erneuerbaren

STELLENWERT DER SOLARENERGIE FÜR DIE ENERGIEZUKUNFT SWISSBAU 2018 AEE/EE DANIEL BÜCHEL

Energieverordnung. (EnV) Änderung vom 27. Januar 2012

Die Einspeisevergütung aus dem EEG stellt sich ab wie folgt dar:

Geschäftsführung. (EEA-Weisung vom 1. Juni 2008) über die. aus. Stand: Gültig ab 1. Januar 2019

Neue Swenex Richtlinien Situationsanalyse und Vorschlag zum weiteren Vorgehen

Béatrice Devènes NEUES ENERGIEGESETZ RAHMENBEDINGUNGEN FÜR DIE PHOTOVOLTAIK

A. \.(cn'o~w1"\ o o o. o o o o LIEFERSCHEIN !:8J!:8J !:8J. Herr Heinrich Schneeberger Stutzstrasse 11A 3114 Wichtrach

Stellungnahme zur Umsetzung des ersten Massnahmenpaktes zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe

Anforderungen an Energieerzeugungsanlagen (EEA) im Parallelbetrieb mit EOF AG-Versorgungsnetz (z.b. Photovoltaikanlagen)

NEUES ENERGIEGESETZ VERORDNUNGSÄNDERUNGEN

Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung

Übersicht über die EEG-Vergütungsregelungen für 2009 gemäß Bundestagsbeschluss zum EEG Vergütung ct/ kwh

Vergütung für erneuerbare Energien (EIV und KEV) quo vadis? Zofingen, Christian Moll. Leiter Technik und Mitglieder / Photovoltaik

Bemessungsleistung bis 2 MW. bis 500 kw

Instrumente zur Förderung von Solaranlagen. Solaranlagen für Wohnbaugenossenschaften Cyrill Studer Korevaar Luzern, 26.

Photovoltaik Fördermodell

PV-KEV Tarife 2015, die Apokalypse?

Wasserkraftnutzung im EEG Ein Überblick

Richtlinie kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) Art. 7a EnG Windenergie Anhang 1.3 EnV

Das neue Fördersystem für grünen Strom stösst an seine Grenzen Le nouveau système de promotion du courant vert atteint ses limites

Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg (Verfahrensbeteiligte)

ENERGIESTRATEGIE 2050 NACH DER VOLKSABSTIMMUNG VOM 21. MAI 2017 BUNDESAMT FÜR ENERGIE ABTEILUNG MEDIEN UND POLITIK

Merkblatt Photovoltaik. Photovoltaik Fördermodell

gültig für Anlagen mit Inbetriebnahme ab Ausgangslage

Energiestrategie 2050: 1. Massnahmenpaket. Dr. Pascal Previdoli Stellvertretender Direktor

Solarbauerntagung 15. Oktober 2011 Baudepartement / Hochbauamt / Energiefachstelle

Energiestrategie 2050 (Stand der Beratungen 2014)

Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung

ANAEROBE VERGÄRUNG VON INDUSTRIEABWÄSSERN DER SCHWEIZERISCHE KONTEXT BUNDESAMT FÜR ENERGIE ANAEROBE VERGÄRUNG VON INDUSTRIEABWÄSSERN

Potenzial zu Steigerung der Stromproduktion aus Kleinwasserkraftwerken

Einmalvergütung. Informationen zur Einmalvergütung für kleine Photovoltaik-Anlagen

Frank Rutschmann, 2016 ENERGIESTRATEGIE 2050 DANK BIOMASSE

Stand, Erfolge, Herausforderungen

Photovoltaik Fördermodell

Béatrice Devènes ENERGIEGESETZ ÜBERSICHT DER NEUEN REGELUNGEN

Wichtigste Neuerungen im Energierecht ab 2018

Vergleich der EEG-Vergütungsregelungen für 2009

BFE-Energie Frühstück Energieeffizienz und erneuerbare Energien, Aktionspläne des Bundes auf Kurs?

Die Einspeisevergütung stel t sich wie folgt dar:

Richtlinie kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) Art. 7a EnG Windenergie Anhang 1.3 EnV

Energiestrategie 2050 und Förderpolitiken für erneuerbare Energien und Energieeffizienz: Status Quo. Dr. Matthias Gysler, Bundesamt für Energie

1/5. EEG-Vergütung 2014; Stand:

SDL mit Anlagen im Einspeisevergütungssystem (EVS)

SKF Schweizerischer Katholischer Frauenbund, Luzern

Faktenblatt KEV für Photovoltaik-Anlagen

MEHRERLÖSE GARANTIERT. Erzielen Sie höhere Erlöse für Ihre Wasserkraft mit Direktvermarktung und Regelenergie

Transkript:

Das neue Einspeisevergütungssystem Praktische Umsetzung Hans-Heiri Frei, Leiter Feed-in-Tariff Olten, 5. Dezember 2017

Was sich mit dem neuen rechtlichen Rahmen verändert Das neue Gesetz und die neuen Verordnungen treten am 1. Januar 2018 in Kraft! Das neue Recht gewährt Anlagen, welche bereits KEV erhalten, weiterhin die gleichen Förderbedingungen (Ausnahme: Direktvermarktung) definiert den Begriff «Neuanlage» neu: Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2013 lässt nur noch Neuanlagen zur Förderung zu (bisher auch erheblich erweiterte und erneuerte Anlagen) schliesst gewisse Anlagentypen von der Förderung aus sieht für PV-Anlagen als Förderung hauptsächlich Einmalvergütungen vor ändert die Vergütung von Erweiterungen führt die Direktvermarktung ein.

Neuanlagen Das Energiegesetz definiert eine «Neuanlage» wie folgt: Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2013 (bisher: Inbetriebnahme ab 1. Januar 2006) Nur Neuanlagen erhalten eine Vergütung (bisher waren auch «erheblich erweiterte oder erneuerte» Anlagen zur Förderung zugelassen) Ausnahme: Anlagen, die vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb gegangen, aber vor dem 31. Juli 2013 angemeldet wurden, sind weiterhin förderwürdig

Neuanlagen Als Neuanlagen gelten (Art. 3 EnFV): a) bei Wasserkraftanlagen: Anlagen, die ein hydraulisches Potenzial erstmals nutzen; b) bei den übrigen Technologien: Anlagen, die erstmals an einem Standort erstellt werden. Als Neuanlage gilt ebenfalls eine Anlage, die eine bestehende Anlage komplett ersetzt. Den Entscheid darüber, ob eine Neuanlage vorliegt oder nicht, trifft die Vollzugsstelle in Absprache mit dem Bundesamt für Energie (BFE).

Ausschluss von Anlagetypen Art. 19 Abs. 4 revidiertes Energiegesetz (reng): Nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen können die Betreiber von: a. Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von weniger als 1 MW oder von mehr als 10 MW; b. PV: Nur noch Einspeisevergütung für (wenige) grosse Anlagen, sonst EIV c. Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle (Kehrichtverbrennungsanlagen); d. Schlammverbrennungs-, Klärgas- und Deponiegasanlagen; e. Anlagen, die teilweise fossile Brenn- und Treibstoffe nutzen. Für Betreiber, welche über einen positiven Bescheid verfügen, gelten diese Ausschlüsse nicht (Art. 72 Abs. 2 reng). Für Betreiber und Projektanten, die über einen Wartelistenbescheid verfügen, gilt das neue Recht (Art. 72 Abs. 3 reng)

Ausschluss von Wasserkraftanlagen < 1 MW Ausnahmen (Art. 9 EnFV): Eine Wasserkraftanlage < 1 MW darf trotzdem am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, wenn sie mit einer Trinkwasserversorgungs- oder Abwasseranlage verbunden ist sie an künstlich geschaffenen Hochwasserentlastungskanälen, Industriekanälen oder bestehenden Ausleit- und Unterwasserkanälen steht, sofern keine neuen Eingriffe in natürliche oder ökologisch wertvolle Gewässer bewirkt werden sie als Nebennutzungsanlage gilt, wie Wässerwasserkraftanlagen, Kraftwerke im Zusammenhang mit Beschneiungsanlagen oder der Nutzung von Tunnelwasser.

Einspeisevergütungssystem (EVS) für Wasserkraft, Biomasse, Windkraft und Geothermie Das EVS läuft Ende 2022 aus: Ab dann werden keine neuen Anlagen mehr in die Einspeisevergütung aufgenommen (keine pos. Verfügungen mehr ausgestellt) Aktuell befinden sich rund 1 300 Nicht-PV-Anlagen auf der Warteliste Davon sind rund 180 «Springer» (d.h. baureif oder bereits realisiert) Aufgrund der begrenzten Mittel und der zeitlichen Beschränkung des EVS kann die Warteliste nicht vollständig abgebaut werden! Prognose BFE: Voraussichtlich Springer aus 2015 und 2016 können noch ins EVS aufgenommen werden Springer 2017 ( und alle die noch kommen ) sind ungewiss Grösse und Ausstellungszeitpunkt des Kontingents 2018 sind noch nicht bekannt

Übergangsbestimmung KEV Vergütungssatz und Dauer Anlagen mit positivem KEV-Bescheid + in Betrieb Keine Änderung bei Vergütungssatz und Dauer (allenfalls Direktvermarktungspflicht) Anlagen mit positivem KEV-Bescheid + nicht in Betrieb» Positiver KEV-Bescheid vor 2014 + 1. PFM Vergütungssatz und Dauer gültig zum Zeitpunkt der Erreichung der 1. PFM» Positiver KEV-Bescheid ab 2014 + 1. PFM Vergütungssatz und Dauer gültig zum Zeitpunkt der Einreichung der 1. PFM Für alle anderen Neuer Vergütungssatz und Dauer (15 Jahre) Energieförderverordnung (EnFV), Anhang 1.1, Ziffer 6.1 und 6.2 Energieförderverordnung (EnFV), Anhang 1.1 8

Nachträgliche Erweiterungen (EnFV Art. 28 und Anhang 1.1 Ziff. 2): Ursprünglicher Vergütungssatz anteilsmässig gekürzt ab Inbetriebnahme Erweiterung Vergütungsdauer nicht verlängert Ausnahmen: Beginn Erweiterung vor 1.1.2018 und Inbetriebnahme Erweiterung vor 1.7.2018 und Inbetriebnahmemeldung bis 31.7.2018 9

Direktvermarktung im Einspeisevergütungssystem (EVS) Betreiber von grossen KEV-/EVS-Anlagen müssen ihre Produktion spätestens ab 2020 selber vermarkten. Die Direktvermarktung ist für folgende Anlagenbetreiber obligatorisch: Betreiber von Anlagen mit einer Leistung 500 kw, welche Ende 2017 bereits die KEV erhalten Betreiber von Anlagen mit einer Leistung 100 kw, welche ab 2018 in das EVS eintreten Alle anderen Anlagenbetreiber können freiwillig in die Direktvermarktung wechseln. Bitte beachten Sie: Ein Wechsel in die Direktvermarktung ist definitiv (kann nicht rückgängig gemacht werden) Ein Wechsel muss 3 Monate im Voraus auf ein Quartalsende gemeldet werden Der früheste Wechsel ist auf den 1. April 2018 möglich.

Direktvermarktung Preis [Rp./kWh] Vergütungssatz Einspeiseprämie Referenzmarktpreis Marktpreis Q1 Q2 Q3 Q4 Q1

Direktvermarktung Preis [Rp./kWh] Vergütungssatz Einspeiseprämie Referenzmarktpreis Marktpreis Q1 Q2 Q3 Q4 Q1

Direktvermarktung Bewirtschaftungsentgelt Preis [Rp./kWh] Bewirtschaftungsentgelt Einspeiseprämie Q1 Q2 Q3 Q4 Q1

Informationskampagne ES 2050 im Dez. 2017 Alle Technologien: Anlagebetreiber in der KEV Positiver Bescheid Springer/ Andere Technologien Antragsteller auf Warteliste Grösser/gleich 500 kw Leistung Kleiner 500 kw Leistung Nicht PV: Weiterhin förderwürdig PFM 1 bis Ende 2017: Alte Bedingungen PV: Weiterhin förderwürdig, ab IBM im 2018 gilt: abgesenkte Vergütung, 15 Jahre Vergütungsdauer Förderwürdig auch gemäss neuen Verordnungen VOR 1.1.2013 in Betrieb gegangen (realisiert) NACH 31.07.2013 einen Wartelistenbescheid erhalten Alle Technologien (inkl. Springer) auf Warteliste: Vom neuen EnG ausgeschlossen Als erh. erweiterte oder erneuerte Anlage angemeldet KVA, Schlammverbrennungs-, Klär- u. Deponiegasanlagen Anlagen, die teilweise fossile Brenn- oder Treibstoffe nutzen Wasserkraftwerke (kleiner 1 MW Leistung) PV: Antragsteller auf Warteliste 2 bis kleiner 100 kw Leistung Anlage nicht realisiert Grösser/gleich 100 kw Leistung (auch grösser 500 kw) Anlage nicht realisiert Kleiner 100 kw Leistung Anlage realisiert Grösser/gleich 100 kw Leistung (auch grösser 500 kw Leistung) Anlagen realisiert

und was sich sonst noch ändert Die Vollzugsstelle wird ab 2018 in eine eigene Tochterfirma der Swissgrid ausgelagert Der «Fonds» wird in einen Netzzuschlagsfonds des Bundes überführt Die Stiftung KEV wird spätestens per Ende 2018 aufgehoben Die Vollzugsstelle wird neu «verfügen» Die Verfügungen können bei der Vollzugsstelle angefochten werden (ElCom als 1. Rechtsinstanz entfällt) Die Richtlinien werden neu durch die Vollzugsstelle heraus gegeben

Vollzugsstelle bis Ende 2017 Swissgrid, Abteilung CS-RD 0848 014 014 kev-hkn@swissgrid.ch www.swissgrid.ch Dammstrasse 3 Postfach 22 5070 Frick

Vollzugsstelle ab 2018 Kontakt (ab 3. Januar 2018) 0848 014 014 info@pronovo.ch www.pronovo.ch Dammstrasse 3 5070 Frick