Winterdienstreglement. vom 14. November 2016 in der Fassung vom 06. September 2017

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S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege

Transkript:

Winterdienstreglement vom 14. November 2016 in der Fassung vom 06. September 2017 In Kraft ab 1. Dezember 2016

Inhalt 1. Umfang des Winterdienstes... 5 Präzisierung... 5 Art. 1.1... 5 Privatstrassen... 5 Art. 1.2.... 5 Beschränkte Möglichkeiten... 5 Art. 1.3... 5 Grundsatz... 5 Art. 1.4... 5 2. Zuständigkeiten... 6 Generelle Zuständigkeit... 6 Art. 2.1... 6 Kantonsstrassen... 6 Art. 2.2... 6 Kantonstrottoir... 6 Art. 2.3... 6 Gemeindestrassen, Trottoir, Gehwege, Parkplätze, Bushaltestellen und Treppen der Gemeinde... 6 Art. 2.5... 6 3. Gesetzliche Grundlagen und Normen, Werkeigentümerhaftung... 6 Allgemein... 6 Art. 3.1... 6 Verantwortung... 7 Art. 3.2... 7 4. Chemikalien-Verordnung... 7 5. Normen... 7 6. Räumungskategorien... 8 Schwarzräumung... 8 Art. 6.1... 8 Verzögerte Schwarzräumung... 8 Art. 6.2... 8 Weissräumung... 8 Art. 6.3... 8 Kein Winterdienst... 8 Art. 6.4... 8

7. Dringlichkeitsstufen... 8 Dringlichkeitsstufe 1... 8 Art. 7.1... 8 Dringlichkeitsstufe 2... 8 Art. 7.2... 8 Dringlichkeitsstufe 3... 9 Art. 7.3... 9 8. Zeitvorgabe je nach Dringlichkeit... 9 Schneeräumung... 9 Art. 8.1... 9 Bekämpfung von Winterglätte... 9 Art. 8.2... 9 9. Räumungsgrundsätze und Massnahmen... 9 Andauernder Schneefall... 9 Art. 9.1... 9 Wechselhafte Witterung... 9 Art. 9.2... 9 Vereisung infolge Wasser und Schmelzwasser...10 Art. 9.3...10 Schneeabfuhr...10 Art. 9.4...10 Räumungstechniken beim Pfaden...10 Art. 9.5...10 Auftauende Mittel...10 Art. 9.6...10 10. Winterdienstbetrieb... 11 Zuständigkeit...11 Art. 10.1...11 Winterdienstbereitschaft (Pikett )...11 Art. 10.2...11 11. Räumungskonzept... 11 Routenplan...11 Art. 11.1...11 Einsatzzeiten...11 Art. 11.2...11 Treppenanlagen und Fusswege...12 Art. 11.3...12 Vorgehen bei Salzknappheit...12 Art. 11.4...12 12. Pflichten der Grundeigentümer... 12

Rückschnitt Sträucher und Bäume...12 Art. 12.1...12 Schnee von Privatgrundstücken...12 Art. 12.2...12 13. Schlussbestimmungen... 12 Änderungen...12 Art. 13.1...12 Inkrafttreten...12 Art. 13.2...12 14. Anhang... 13

1. Umfang des Winterdienstes Präzisierung Art. 1.1 Privatstrassen Art. 1.2. Beschränkte Möglichkeiten Art. 1.3 Grundsatz Art. 1.4 Der Winterdienst umfasst die Schneeräumung und die Glatteisbekämpfung auf allen Strassen, Trottoirs und Fusswegen in bewohnten Gebieten, sofern deren Notwendigkeit ausgewiesen ist und der Zustand eine rationelle Arbeitsweise erlaubt. Die öffentlichen Parkplätze sind im Winterdienst mit einzubeziehen. Auch ausserhalb bewohnter Gebiete wird der Winterdienst ausgeführt, sofern ein öffentliches Interesse besteht (Zufahrt Reservoirs, Siedlungen etc.). Der Winterdienst auf privaten Strassen und Grundstücken wird grundsätzlich nicht durch die Gemeinde durchgeführt (vorbehalten bleiben rechtlich vereinbarte, im Grundbuchamt eingetragene Dienstbarkeiten oder vertragliche Vereinbarungen) und von der Werkkommission entschiedene Ausnahmen. Jegliche Haftpflicht, die sich aus dem Winterdienst auf privaten Strassen ableiten lässt, wird abgelehnt und dem/den Eigentümer/-n überbunden. Eine Betriebsbereitschaft aller gemeindeeigenen und privaten Strassen (Räumpflicht gemäss Bestimmung Ziffer 1.2) auf Gemeindegebiet praktisch rund um die Uhr kann mit den vorhandenen personellen und technischen Mitteln nicht gewährleistet werden. Auftrag der Gemeinde ist es, auch im Winter Strassen, Plätze und Wege etc. mit den geeigneten Mitteln möglichst gefahrlos begehbar und befahrbar zu halten. Der Einsatz der Streumittel wird durch die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung geregelt. Es gilt der Grundsatz So wenig wie möglich, so viel Streumittel wie nötig. Schneebedeckte Strassen werden immer zuerst geräumt, anschliessend erfolgt der Einsatz der Streumittel. Auf einen präventiven Einsatz der Streumittel wird grundsätzlich verzichtet. Das Winterdienstreglement kann nicht für jeden Witterungsfall vollständig und abschliessend definiert werden. Als generelle Verhaltensweise wird deshalb verlangt, dass der Winterdienst im Interesse der Sicherheit, unter Berücksichtigung der Umwelt ausgeführt wird.

2. Zuständigkeiten Generelle Zuständigkeit Art. 2.1 Kantonsstrassen Art. 2.2 Kantonstrottoir Art. 2.3 Übergänge bei den Kantonsstrassen Art. 2.4 Für den reibungslosen Winterdienst in der Gemeinde Richterswil/Samstagern ist der Strassenmeister zuständig. Er trifft die notwendigen Anordnungen und Entscheide. Die Vertretung liegt beim Stv. Strassenmeister. Kanton Zürich Tiefbauamt Strasseninspektorat Unterhaltsbezirk 5, Zugerstrasse 226, 8820 Wädenswil. Strassenunterhalt der Gemeinde Richterswil, gemäss separater Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Kanton. Kanton Zürich, Tiefbauamt, Strasseninspektorat Unterhaltsbezirk 5, Zugerstrasse 226, 8820 Wädenswil. Gemeindestrassen, Trottoir, Gehwege, Parkplätze, Bushaltestellen und Treppen der Gemeinde Art. 2.5 Strassenunterhalt der Gemeinde Richterswil. 3. Gesetzliche Grundlagen und Normen, Werkeigentümerhaftung Allgemein Art. 3.1 Die Rechtsprechung unterstellt die Haftpflicht des Gemeinwesens für Schäden, die aus mangelhafter Anlage bzw. mangelhaftem Unterhalt öffentlicher Strassen entstanden sind, nicht dem öffentlichen Recht, sondern der Regelung von Art. 58 des Obligationenrechts und ZGB Art. 679. Ob ein Werk im Sinne von Art. 58 OR fehlerhaft angelegt oder mangelhaft unterhalten ist, hängt von seinem Zweck ab. Der Eigentümer hat nur zumutbare Massnahmen zwecks Gefahrenabwehr vorzukehren. Unterlässt er zumutbare Vorkehrungen, so ist ein Mangel festzustellen. Ist die Beseitigung einer Gefahrenquelle im Einzelfall unzumutbar, so ist doch immer ein Gefahrenhinweis durch eine Warntafel zumutbar.

Verantwortung Art. 3.2 Die Verantwortung richtet sich nach den öffentlichrechtlichen Bestimmungen: Das Bundesgericht verweist mit Bezug auf das Mass der Strassenunterhaltspflicht im Winter auf das öffentliche Recht. - Die Strassen sind nach technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten so zu unterhalten und zu betreiben, dass sie ihrem Zweck entsprechend, sicher und für die Umgebung möglichst schonend benützt werden können. - Der Strassenunterhalt umfasst insbesondere die Instandhaltung, die Ausbesserung von Schäden, die Staubbekämpfung, die Reinigung, den Winterdienst und die Öffnung nach ausserordentlichen Naturereignissen. - Unterhaltspflichtig ist das baupflichtige Gemeinwesen ( 26 Abs. 1 Strg). 4. Chemikalien-Verordnung Die Verordnung legt fest, dass schneebedeckte Strassen, soweit zweckmässig, grundsätzlich zuerst mechanisch zu räumen sind, bevor Auftaumittel eingesetzt werden. Zudem dürfen Auftaumittel im öffentlichen Winterdienst nur eingesetzt werden, wenn bei der maschinellen Streuung Geräte eingesetzt werden, welche die zu behandelten Flächen mit einer gleich bleibenden Menge pro Flächeneinheit bestreuen. Bei kritischen Wetterlagen und an exponierten Stellen können Auftaumittel vorbeugend verwendet werden. Wann, wo und wie Auftaumittel bei öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen verwendet werden, ist in einem Winterdienstreglement festzulegen. 5. Normen In den Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) finden sich zahlreiche Bestimmungen zu Themen wie Wetterinformation, Winterdienst-Standard, Routenplanung, Schneeräumung, Bekämpfung der Winterglätte mit Streumitteln usw. Die Gemeinde Richterswil richtet sich nach diesen Normen, welche letztlich auch Gegenstand des Winterdienstreglements sind.

6. Räumungskategorien Schwarzräumung Art. 6.1 Verzögerte Schwarzräumung Art. 6.2 Weissräumung Art. 6.3 Kein Winterdienst Art. 6.4 Bei der Schwarzräumung werden Schneeräummaschinen, - geräte und auftauende Mittel für die Bekämpfung der Winterglätte und zur Erreichung einer schnee- und eisfreien Verkehrsfläche eingesetzt. Schneeglätte auf der Verkehrsfläche ist zu vermeiden und längerfristig auch unter Ausnützung der klimatischen Bedingungen, eine Schwarzräumung anzustreben. Ohne Auftaumittel ist eine stets befahrbare Fahrbahn offen zu halten (nur pflügen). An diesen Strassen werden keine Winterdienstarbeiten ausgeführt. 7. Dringlichkeitsstufen Dringlichkeitsstufe 1 Art. 7.1 Dringlichkeitsstufe 2 Art. 7.2 a. Hauptverkehrsstrassen, Steilstrecken b. Strassen mit öffentlichen Verkehrsmitteln, inkl. Bushaltestellen c. Strassen zu Bahnhöfen, Spitälern, Sanitätsposten, Polizei, Feuerwehr sowie Industrieanlagen mit starkem Verkehr d. Wichtige Fussgängerverbindungen, Treppenanlagen und Radwege a. Quartierstrassen b. Fussgängerverbindungen und Treppenanlagen zu Schulhäusern, Industrie- und Gewerbeanlagen, sofern nicht bereits durch Dringlichkeitsstufe 1, Buchstabe d) erfasst c. Strassen zu öffentlichen Gebäuden und Gewerbeanlagen d. Sämtliche Trottoirs, die zu den Strassen der Dringlichkeitsstufen 1 und 2 gehören

Dringlichkeitsstufe 3 Art. 7.3 e. Strassen zu bewohnten Liegenschaften in der Landwirtschaftszone f. Öffentliche Parkplätze Alle übrigen Verkehrsflächen (Strassen, Trottoir, Fusswege und Treppenanlagen), die im Winterdienst unterhalten werden. Die genauen Zuordnungen der Verkehrsflächen zu den jeweiligen Dringlichkeitsstufen sind in einem separaten Plan festgehalten. 8. Zeitvorgabe je nach Dringlichkeit Schneeräumung Art. 8.1 Bekämpfung von Winterglätte Art. 8.2 a. Dringlichkeitsstufe 1 In den ersten 3 Stunden nach dem Ausrücken. b. Dringlichkeitsstufe 2 In den nächsten 4 Stunden nach den Arbeiten der Dringlichkeitsstufe 1. c. Dringlichkeitsstufe 3 In den nächsten 6 Stunden nach den Arbeiten der Dringlichkeitsstufe 2. a. Dringlichkeitsstufe 1 In den ersten 2 Stunden nach dem Ausrücken. b. Dringlichkeitsstufe 2 In der nächsten Stunde nach den Arbeiten der Dringlichkeitsstufe 1. c. Dringlichkeitsstufe 3 In der nächsten Stunde nach den Arbeiten der Dringlichkeitsstufe 2. 9. Räumungsgrundsätze und Massnahmen Andauernder Schneefall Art. 9.1 Wechselhafte Witterung Art. 9.2 Bei anhaltendem Schneefall sind die Strassen der 1. Dringlichkeitsstufe wiederholt zu räumen, jene der anderen Dringlichkeitsstufen möglichst bald. Wenn während des Tages die Witterung wechselt (Frost, Sonnenschein, Tauwetter), so ist durch Kontrollen dafür zu sorgen, dass der Einsatz der Mittel mit Rücksicht auf die Witterung und den Verkehr logisch und sparsam erfolgt. Verboten ist das Salzen in lockeren Schnee von über 3cm.

Vereisung infolge Wasser und Schmelzwasser Art. 9.3 Schneeabfuhr Art. 9.4 Wenn aufgrund von Beobachtungen feststeht, dass Wasser auf die Trottoirs, Fusswege und Strassen fliesst und zu örtlichen Vereisungen führen kann, ist das Wasser zu fassen und abzuleiten. Räumungstechniken beim Pfaden Art. 9.5 Der Schnee wird dort abgeführt, wo Haufen, Wälle und Maden - Verkehrs- und Sichtbehinderungen verursachen, - ein weiteres Pfaden verunmöglichen oder - den Wasserabfluss bei Tauwetter verhindern. - Schmelzwasser über die Strassen oder Kreuzungen fliesst und gefriert. Auftauende Mittel Art. 9.6 Bei einseitigem Quergefälle soll die Räumung gegen den tiefer liegenden Fahrbahnrand erfolgen damit verhindert wird, dass Schmelzwasser über die Strasse fliesst (Vereisungsgefahr!). Beim Pfaden der Fahrbahnen muss auf die Räumung der Gehwege Rücksicht genommen werden. Die Fahrgeschwindigkeit der Schneepflüge ist so zu wählen, dass der Schnee nicht auf die Gehwege geworfen wird. Bei Kreuzungen, Einmündungen, Anschlussbauwerken usw. muss die ganze Strassenfläche von Schnee geräumt werden, um gute Sichtverhältnisse und damit die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. In der Gemeinde Richterswil wird grundsätzlich festes Auftausalz eingesetzt.

10. Winterdienstbetrieb Zuständigkeit Art. 10.1 Für den Winterdienst der Gemeinde Richterswil ist die Abteilung Werke, Strassenunterhalt zuständig. Grundsätzlich erfolgt der Winterdienst mit eigenen Mitteln (Maschinen und Personal). Die Gemeinde kann Private beauftragen, in ihrem Namen Winterdienstaufgaben zu übernehmen, wenn es die Umstände erfordern (Abdeckung von Spitzenlasten, Notwendigkeit des Einsatzes von Grossgeräten, etc.). Winterdienstbereitschaft (Pikett ) Art. 10.2 Die Winterdienstbereitschaft gilt von Anfang November bis Ende März. Das Ausrücken des Einsatzdienstes erfolgt spätestens ½ Stunde nach dem Aufgebot. 11. Räumungskonzept Routenplan Art. 11.1 Einsatzzeiten Art. 11.2 - Verkehrsflächen der Dringlichkeitsstufe 1 werden schwarzgeräumt - Verkehrsflächen der Dringlichkeitsstufe 2 werden je nach Wichtigkeit schwarz oder verzögert schwarzgeräumt - Verkehrsflächen der Dringlichkeitsstufe 3 werden weissgeräumt - auf allen anderen Verkehrsflächen erfolgt kein Winterdienst - Zwischen 22:00 und 03:00 Uhr findet kein Winterdienst statt (ausser in Notfällen wie Eisregen etc.). - Auf den Trottoirs wird Winterdienst in der Regel nur bis 19:00 Uhr geleistet (ausser bei betrieblichen Vorteilen kann weiter geräumt und gesalzen werden). - Ab 20:00 Uhr erfolgt ein Winterdienst in der Regel nur noch bei Verkehrsflächen der Dringlichkeitsstufe 1 (Schwarzräumung).

Treppenanlagen und Fusswege Art. 11.3 Vorgehen bei Salzknappheit Art. 11.4 Die Art und Weise, wie der Winterdienst bei Treppenanlagen und Fusswegen erfolgt, ist im Anhang Dringlichkeitsstufen und Zeitvorgaben bei Treppenanlagen und Fusswegen festgelegt. Bei Salzknappheit werden nur die Strassen mit Busbetrieb gesalzen. Der Entscheid liegt beim Strassenmeister. 12. Pflichten der Grundeigentümer Rückschnitt Sträucher und Bäume Art. 12.1 Schnee von Privatgrundstücken Art. 12.2 Das Zurückschneiden der Sträucher und Bäume ist Sache des Grundeigentümers. Damit der Winterdienst reibungslos ausgeführt werden, kann werden Grundeigentümer, welche diese Bestimmung missachten, mündlich oder mit Merkzettel zum Sträucher- oder Baumschnitt aufgefordert. Falls dieser Aufforderung innert 14 Tagen nicht nachgekommen wird, sind die Schneidearbeiten gegen Verrechnung auszuführen oder auszuführen zu lassen. Schnee von Privatgrundstücken ist entweder auf den Privatgrundstücken zu lagern oder durch die Grundeigentümer selber und auf eigene Kosten abzuführen. Schnee oder Eis von Privatgrundstücken auf öffentlichem Grund zu lagern, ist nicht erlaubt. Widerrechtlich auf öffentlichem Grund abgelagerte Schnee- oder Eismassen werden, sofern notwendig, auf Kosten des Grundeigentümers von der Gemeinde entsorgt. 13. Schlussbestimmungen Änderungen Art. 13.1 Inkrafttreten Art. 13.2 Das Winterdienstreglement kann, wenn es die Umstände erfordern, durch den Gemeinderat jederzeit ergänzt und/oder angepasst werden. Dieses Winterdienstreglement tritt auf Beginn der Winterperiode 2016/2017 am 1. Dezember 2016 in Kraft. Genehmigt durch den Gemeinderat mit GRB 2016-193 vom 14. November 2016.

14. Anhang - Plan der Verkehrsflächenklassierung - Dringlichkeitsstufen und Zeitvorgaben bei Treppenanlagen und Fusswegen - Private Verkehrsflächen - Winterdienst Prioritätenplan Richterswil - Winterdienst Prioritätenplan Samstagern