Amtsblatt. der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst

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Transkript:

Amtsblatt der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst Nummer 7 München, den 15. April 2013 Jahrgang 2013 Inhaltsübersicht Datum Seite I. Rechtsvorschriften 18.02.2013 2210-2-20-WFK Verordnung zur Änderung der Verordnung über abweichende Regelungen vom Bayerischen Hochschulgesetz an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg... 98 14.03.2013 2030-2-21-WFK Verordnung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung... 100 14.03.2013 2210-2-13-WFK Verordnung zur Änderung der Verordnung über abweichende Regelungen vom Bayerischen Hochschulgesetz an der Ludwig-Maximilians-Universität München... 102 II. Bekanntmachungen der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst... III. Bekanntmachungen der Bayerischen Staatsregierung, anderer bayerischer Staatsministerien und sonstiger Stellen...

98 KWMBl Nr. 7/2013 I. Rechtsvorschriften 2210-2-20-WFK Verordnung zur Änderung der Verordnung über abweichende Regelungen vom Bayerischen Hochschulgesetz an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg Vom 18. Vom Februar 18. Februar 2013 (GVBl 2013 S. 63) Auf Grund von Art. 106 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2012 (GVBl S. 339), und Art. 18 Abs. 10 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen (Bayerisches Hochschulpersonalgesetz BayHSchPG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 230, BayRS 2030-1-2-WFK), zuletzt geändert durch 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2012 (GVBl S. 339), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst folgende Verordnung: 1 Die Verordnung über abweichende Regelungen vom Bayerischen Hochschulgesetz an der Friedrich- Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg vom 31. Mai 2007 (GVBl S. 374, BayRS 2210-2-20-WFK), geändert durch Verordnung vom 4. Juni 2010 (GVBl S. 273), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift erhält folgende Fassung: Verordnung über abweichende Regelungen vom Bayerischen Hochschulgesetz und vom Bayerischen Hochschulpersonalgesetz an der Friedrich- Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (Abweichungsverordnung FAU FAUAbwV). 2. In 1 werden nach dem Wort Hochschulgesetzes die Worte (BayHSchG) und des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes (BayHSchPG) angefügt. 3. 2 wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird durch folgende neue Sätze 2 und 3 ersetzt: 2 Erreicht die Zahl der nach Satz 1 gewählten Personen nicht die Anzahl der Mitglieder nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHSchG, so werden weitere Mitglieder in der erforderlichen Anzahl aus der Gesamtheit aller Personen, die in einem Wahlvorschlag für die Wahlen nach Satz 1 kandidieren, nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. 3 Abwei chend von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG ist bei der Wahl nach Satz 1 nur wählbar, wer der Fakultät, aus der der Vertreter oder die Vertreterin der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen zu wählen ist, als Erstmitglied angehört. bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4. b) Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) 1 Abweichend von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG kann dem Senat ein Vertreter oder eine Vertreterin der Personen, die ein Promotionsvorhaben an der Universität betreiben und hierfür registriert sind (Promovierende), mit beratender Stimme angehören. 2 Das Nähere regelt die Grundordnung; sie kann insbesondere die Bildung einer Vertretung der Promovierenden vorsehen, deren Zusammensetzung und das Wahlverfahren regeln und bestimmen, dass ein Mitglied der Vertretung der Promovierenden als Mitglied nach Satz 1 in den Senat entsandt wird. 4. 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) 1 Die Fakultäten werden jeweils von einem Fakultätsvorstand geleitet, der sich abweichend von Art. 19 Abs. 4 Satz 3 BayHSchG zusammensetzt aus: 1. dem Dekan als Vorsitzendem oder der Dekanin als Vorsitzender, 2. sofern die Fakultät in Departments gegliedert ist, den Sprechern und Sprecherinnen der Departments, 3. den Prodekanen und Prodekaninnen, 4. den Studiendekanen und Studiendekaninnen. 2 Art. 34 Abs. 2 Satz 6 BayHSchG bleibt unberührt. 5. 4 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt: (4) Abweichend von Art. 18 Abs. 7 Satz 1 BayHSchPG nimmt der Fachbereich Theologie in Verfahren zur Berufung von Professoren und Professorinnen der evangelischen Theologie, der

KWMBl Nr. 7/2013 99 evangelischen Religionspädagogik und der Didaktik des evangelischen Religionsunterrichts die Aufgaben einer Evangelisch-Theologischen Fakultät der Universität Erlangen-Nürnberg wahr; Art. 18 Abs. 7 Satz 2 BayHSchPG findet in Verfahren zur Berufung solcher Professoren und Professorinnen an die Universität Erlangen-Nürnberg keine Anwendung. (5) 1 In Verfahren nach Abs. 4 werden abweichend von Art. 18 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 3 und Abs. 8 Satz 1 BayHSchPG die dort genannten Aufgaben und Befugnisse des Fakultätsrats durch ein Gremium wahrgenommen, dem folgende Mitglieder aus dem Fachbereich Theologie angehören: 1. der Sprecher oder die Sprecherin als vorsitzendes Mitglied, 2. der zuständige Studiendekan oder die zuständige Studiendekanin, 3. sechs aus dem Kreis der Professoren und Professorinnen gewählte Vertreter oder Vertreterinnen, 4. zwei Vertreter oder Vertreterinnen der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, 5. ein Vertreter oder eine Vertreterin der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, 6. zwei Vertreter oder Vertreterinnen der Studierenden und 7. die Frauenbeauftragte. 2 Die Mitglieder werden in entsprechender Anwendung von Art. 38 BayHSchG gewählt. 3 Dabei sind in den Gruppen nach Satz 1 Nrn. 3 bis 5 alle Personen wahlberechtigt und wählbar, die im Fachbereich Theologie hauptamtlich tätig und wahlberechtigtes Mitglied der jeweiligen Gruppe gemäß Art. 17 BayHSchG sind. 4 Soweit der Lehrstuhl für Religionspädagogik und Didaktik des evangelischen Religionsunterrichts nicht dem Fachbereich Theologie zugeordnet ist, gelten im Sinn des Satzes 3 die an diesem Lehrstuhl tätigen Personen als im Fachbereich Theologie tätig. 5 In der Gruppe der Studierenden sind alle Studierenden wahlberechtigt und wählbar, die für das Studium der evangelischen Theologie, einen anderen vom Fachbereich Theologie angebotenen Studiengang oder Teilstudiengang oder das Fach Evangelische Religionslehre im Rahmen eines Lehramtsstudiengangs eingeschrieben sind. 6 Die in Art. 18 Abs. 4 Satz 10 BayHSchPG vorgesehenen Stellungnahmen werden von den Mitgliedern nach Satz 1 Nrn. 2 und 6 abgegeben. (6) Das Nähere regelt die Grundordnung; sie kann auch bestimmen, dass alle Professoren und Professorinnen des Fachbereichs Theologie berechtigt sind, bei Entscheidungen des Gremiums nach Abs. 5 stimmberechtigt mitzuwirken. 6. 6 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte zwei Mitglieder aus jeder Fachschaftsvertretung durch die Worte eine in der Grundordnung für alle Fakultäten in gleicher Höhe festzulegende Zahl von Mitgliedern aus jeder Fachschaftsvertretung ersetzt. b) In Abs. 2 werden die Worte dem Vertreter oder der Vertreterin durch die Worte den Vertretern oder Vertreterinnen ersetzt. 7. 7 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird die Zahl 2013 durch die Zahl 2019 ersetzt. b) Satz 3 wird aufgehoben. 2 (1) 1 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft. 2 Abweichend von Satz 1 tritt 1 Nr. 7 Buchst. a am 1. April 2013 in Kraft. (2) Die Hochschulwahlen im Sommersemester 2013 sind unter Berücksichtigung von 1 durchzuführen. München, den 18. Februar 2013 Bayerisches Staatsministerium Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, für Wissenschaft, Forschung und Forschung Kunst und Kunst Dr. Wolfgang H e u b i s c h Staatsminister Dr. Wolfgang H e u b i s c h, Staatsminister

100 KWMBl Nr. 7/2013 2030-2-21-WFK Verordnung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung Vom 14. Vom März 14. 2013 März (GVBl 2013S. 166) Auf Grund von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 und Art. 42 Satz 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen (Bayerisches Hochschulpersonalgesetz BayHSchPG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 230, BayRS 2030-1-2-WFK), zuletzt geändert durch 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2012 (GVBl S. 339), erlässt das Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung: 1 Die Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung LUFV) vom 14. Februar 2007 (GVBl S. 201, BayRS 2030-2-21-WFK), geändert durch Verordnung vom 12. März 2008 (GVBl S. 81), wird wie folgt geändert: 1. 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort Unterricht die Worte, und deren moderne, insbesondere internetbasierte Ausgestaltung eingefügt. b) Es wird folgender Satz 5 angefügt: 5 An Partnerhochschulen im Ausland durchgeführte Lehrveranstaltungen können mit Zustimmung des Präsidenten oder der Präsidentin der Hochschule bis zur Dauer von zwei Wochen und maximal in Höhe der individuellen wöchentlichen Lehrverpflichtung angerechnet werden, wenn Dozenten der Partnerhochschule Lehrveranstaltungen an der bayerischen Hochschule in entsprechendem Umfang übernehmen, für die Lehrveranstaltungen an der Partnerhochschule keine Vergütung gewährt wird und die wegfallenden Lehrveranstaltungen vertreten werden. 2. In 4 Abs. 1 Nr. 7 werden die Worte des höheren Dienstes durch die Worte der Vierten Qualifikationsebene ersetzt. 3. 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nr. 1 wird die Zahl 19 durch die Zahl 18 ersetzt. b) In Nr. 2 werden die Worte dem höheren Dienst durch die Worte der Vierten Qualifikationsebene und die Zahl 20 durch die Zahl 19 ersetzt. c) In Nr. 3 werden die Worte dem gehobenen Dienst durch die Worte der Dritten Qualifikationsebene und die Zahl 24 durch die Zahl 23 ersetzt. 4. 7 wird wie folgt geändert: a) Es wird folgender neuer Abs. 4 eingefügt: (4) 1 Das Staatsministerium räumt Universitäten und Kunsthochschulen ein Budget zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung ein. 2 Die Höhe des Budgets bestimmt das Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen. 3 Über die Gewährung einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung von Lehrpersonen aus dem Budget entscheidet der Präsident oder die Präsidentin der Hochschule. 4 Bei der Entscheidung nach Satz 3 sind maßgeblich die Leistungen der Lehrperson in Forschung und Lehre zu berücksichtigen. b) Die bisherigen Abs. 4 und 5 werden Abs. 5 und 6. c) Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 7 und wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz (Präsident oder Präsidentin) gestrichen. bb) Satz 2 erhält folgende Fassung: 2 Der Präsident oder die Präsidentin der Hochschule kann die Lehrverpflichtung von Professoren oder Professorinnen abweichend von den in Satz 1 genannten Bestimmungen an Kunsthochschulen befristet um bis zu drei Lehrveranstaltungsstunden niedriger festsetzen und an Universitäten befristet auf bis zu zwei Lehrveranstaltungsstunden ermäßigen, wenn ein dienstliches Interesse daran besteht, dass Professoren oder Professorinnen vorübergehend zusätzliche Aufgaben im Bereich der Forschung oder Kunst in ihrem Fach wahrnehmen; an Fachhochschulen kann unter diesen Voraus-

KWMBl Nr. 7/2013 101 setzungen eine Ermäßigung befristet auf bis zu neun Lehrveranstaltungsstunden erfolgen. d) Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 8; in den Sätzen 1 und 2 werden jeweils nach den Worten der Präsident oder die Präsidentin die Worte der Hochschule eingefügt. e) Es wird folgender neuer Abs. 9 eingefügt: (9) 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Hochschule kann die Lehrverpflichtung von wissenschaftlichem und künstlerischem Personal, das aus von der Deutschen Forschungsgemeinschaft bereit gestellten Mitteln oder aus Mitteln von Bund-Länder-Programmen für Verbesserungen der Qualität in der Lehre finanziert wird, bis auf zwei Lehrveranstaltungsstunden ermäßigen. 2 Der Präsident oder die Präsidentin der Hochschule kann die Lehrverpflichtung von wissenschaftlichem Personal, das auf Stellen des Aktionsplans,Demographischer Wandel, ländlicher Raum geführt wird oder aus Mitteln der Strukturmaßnahme,Energiecampus Nürnberg finanziert wird, an Universitäten bis auf vier und an Fachhochschulen bis auf neun Lehrveranstaltungsstunden ermäßigen. f) Die bisherigen Abs 8 bis 10 werden Abs. 10 bis 12. g) Es wird folgender Abs. 13 angefügt: (13) 1 Dem Präsidenten oder der Präsidentin der Hochschule kann das Staatsministerium in dem auf das Ende ihrer Amtszeit folgenden Semester eine Ermäßigung bis zur Hälfte der Lehrverpflichtung gewähren. 2 Hat der Präsident oder die Präsidentin der Hochschule zusammenhängend mehr als eine Amtsperiode zurückgelegt, kann die Ermäßigung auch für zwei Semester gewährt werden. 5. Es wird folgender 7a eingefügt: 7a Experimentierklausel Das Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen auf Antrag einer Hochschule eine andere Verteilung der Lehrverpflichtung innerhalb einer Fakultät oder einer Lehreinheit zulassen, wenn dies kapazitätsneutral erfolgt, die nach Maßgabe dieser Verordnung zu ermittelnde Gesamtlehrverpflichtung dadurch nicht unterschritten wird und die Fakultät dem Antrag der Hochschule zustimmt. 6. 10 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort, Außerkrafttreten gestrichen. b) Die Absatzbezeichnung in Abs. 1 entfällt. c) Abs. 2 wird aufgehoben. 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2013 in Kraft. München, den 14. März 2013 Bayerisches Staatsministerium Bayerisches Staatsministerium für für Wissenschaft, Wissenschaft, Forschung Forschung und Kunstund Kunst Dr. Wolfgang H e u b i s c h Staatsminister Dr. Wolfgang H e u b i s c h, Staatsminister

102 KWMBl Nr. 7/2013 2210-2-13-WFK Verordnung zur Änderung der Verordnung über abweichende Regelungen vom Bayerischen Hochschulgesetz an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 14. Vom März 14. 2013 März (GVBl 2013S. 168) Auf Grund des Art. 106 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2012 (GVBl S. 339), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst folgende Verordnung: 1 Die Verordnung über abweichende Regelungen vom Bayerischen Hochschulgesetz an der Ludwig- Maximilians-Universität München vom 23. Mai 2007 (GVBl S. 361, BayRS 2210-2-13-WFK), geändert durch Verordnung vom 20. April 2009 (GVBl S. 122), wird wie folgt geändert: 1. Der Überschrift wird der Klammerzusatz (Abweichungsverordnung LMU München LMUAbwV) angefügt. 2. 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden das Wort acht durch das Wort zehn und die Worte im Verhältnis 5:1:1:1 durch die Worte im Verhältnis 6:1:1:2 ersetzt. b) Es werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt: 3 Abweichend von Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG kann in der Grundordnung geregelt werden, dass bei vorzeitigem Ausscheiden eines nicht hochschulangehörigen Mitglieds des Hochschulrats für den Rest der Amtszeit des bisherigen Mitglieds ein neues Mitglied bestellt wird. 4 Entsprechendes gilt, wenn der Hochschulrat erweitert wird. 3. In 8 Abs. 7 Satz 2 werden nac h dem Klammerzusatz (GVBl S. 338, BayRS 2210-1-1-2-WFK) die Worte in der jeweils geltenden Fassung eingefügt. 4. 11 wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Absatzbezeichnung entfällt. bb) In Satz 2 wird die Zahl 2013 durch die Zahl 2021 ersetzt. b) Abs. 2 wird aufgehoben. 2 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft. (2) Abweichend von Abs. 1 tritt 1 Nr. 4 am 1. April 2013 in Kraft. München, den 14. März 2013 Bayerisches Staatsministerium Bayerisches S taatsministerium für für Wissenschaft, Wissenschaft, Forschung Forschung und Kunst und Kunst Dr. Wolfgang H e u b i s c h Staatsminister Dr. Wolfgang H e u b i s c h, Staatsminister

KWMBl Nr. 7/2013 103

104 KWMBl Nr. 7/2013 Herausgeber/Redaktion: Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Salvatorstraße 2, 80327 München, Telefon (0 89) 21 86-0, E-Mail: poststelle @ stmuk.bayern.de Technische Umsetzung: Bayerische Staatsbibliothek, Ludwigstraße 16, 80539 München Druck: Justizvollzugsanstalt Landsberg am Lech, Hindenburgring 12, 86899 Landsberg am Lech, Telefon (0 81 91) 1 26-7 25, Telefax (0 81 91) 1 26-8 55, E-Mail: druckerei.betrieb @ jva-ll.bayern.de Erscheinungshinweis / Bezugsbedingungen: Das Amtsblatt der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst (KWMBl) erscheint nach Bedarf mit bis zu vierundzwanzig Heften jährlich. Es wird im Internet auf der Ver kündungsplattform Bayern www.verkuendung.bayern.de veröffentlicht. Das dort eingestellte elektronische PDF/A-Dokument ist die amtlich verkündete Fassung. Die Verkündungsplattform Bayern ist für jedermann kostenfrei verfügbar. Ein Ausdruck der verkündeten Amtsblätter kann bei der Justizvollzugsanstalt Landsberg am Lech gegen Entgelt bestellt werden. Das Jahresabonnement des Amtsblatts der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst (ohne Beiblatt) kostet 40 Euro zuzüglich Portokosten. Nähere Angaben zu den Bezugsbedingungen können der Verkündungsplattform Bayern entnommen werden. ISSN 1867-9129