Satzung des Männergesangverein 1921 Mülheim an der Ruhr-Heißen (Stand 01.01.2004)
Blatt 2 1. Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Männergesangverein 1921 Mülheim an der Ruhr-Heißen. Er wurde am 24. März 1921 gegründet. Sein Sitz ist Mülheim an der Ruhr. 2. Zweck des Vereins Der Verein ist bestrebt, den künstlerischen Chorgesang zu pflegen und durch Probestunden und öffentliche Auftritte zu fördern. Gleichsam sind die Geselligkeit und die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen Bestandteile des Vereinslebens. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mitgliedschaft Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus singenden (aktiven) Mitgliedern fördernden (passiven) Mitgliedern und Ehrenmitgliedern 3.1 Singendes Mitglied kann jeder stimmbegabte Sangesfreund werden. Der Aufnahmeantrag bedarf der Schriftform. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet regelmäßig an den Probestunden teilzunehmen und die Interessen des Vereins zu wahren. 3.2 Förderndes Mitglied kann jede(r) Bürger(in) werden, die/der sich dem Verein verbunden fühlt und dessen Wirken unterstützt. Fördernde Mitglieder sollen rege am Vereinsleben teilnehmen und sind berechtigt, alle Veranstaltungen des Vereins zu besuchen. Besondere Rechte sind mit dem Erwerb der Vereinsmitgliedschaft nicht verbunden. 3.3 Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt durch Vorstandsbeschluss. 4. Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Blatt 3 5. Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Alle Vereinsmitglieder sind teilnahme- und stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung sollte jedes Jahr im Januar stattfinden. Die Einladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Einladung kann mündlich, schriftlich und/oder durch Pressemitteilung erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder. Der Ablauf der Versammlung wird in einer Tagesordnung vom Vorstand festgelegt. Eingaben zur Tagesordnung sind bis spätestens drei Tage vorher schriftlich einzureichen. Es muss Protokoll geführt werden. 6. Aufgaben der Mitgliederversammlung Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören: Genehmigung der Tagesordnung Anhörung und Genehmigung der Berichte des Vorstands Wahlen zum Vorstand Wahl der Kassenprüfer Festlegung der Mitgliedsbeiträge Satzungsänderungen Ausschluss von Mitgliedern bei Einspruch gegen Vorstandsbeschluss 7. Vorstand Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand. 7.1 Der geschäftsführende Vorstand, der den Verein im Sinne des 26 BGB vertritt, setzt sich zusammen aus: dem 1. Vorsitzenden dem 1.Schriftführer und dem 1. Kassierer 7.2 Zum erweiterten Vorstand gehören: der 2. Vorsitzende der 2.Schriftführer der 2. Kassierer jeweils mit stellvertretenden Funktionen zum geschäftsführenden Vorstand,
Blatt 4 der Notenwart und dessen Vertreter sowie zwei Beisitzer, von denen nach Möglichkeit mindestens einer förderndes (passives) Mitglied sein soll. 8. Aufgaben des Vorstandes Zu den Aufgaben des Vorstands gehören: Führung der Vereinsgeschäfte Repräsentation des Vereins Festlegung der Veranstaltungen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr gegenüber der Mitgliederversammlung Einberufung der Mitgliederversammlung Berufung des Chorleiters Aufhebung aktiver Mitgliedschaften Ausschluss von Mitgliedern Ehrungen und Ernennung von Ehrenmitgliedern 9. Wahl des Vorstandes Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss für die Dauer von höchstens zwei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung. Die offene Wahl ist zulässig, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Die Wiederwahl ist zulässig. 10. Kassenprüfer Die Tätigkeit der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Prüfung des Kassenbestandes, der Buchführung und der Buchungsbelege. Der Bericht der Kassenprüfer ist der Mitgliederversammlung gegenüber abzugeben. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. 11. Wahl der Kassenprüfer Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer jeweils für die Dauer von zwei Jahren in der Weise gewählt, dass abwechselnd in jedem Jahre einer neu gewählt wird und nach zwei Jahren automatisch ausscheidet. Nach Möglichkeit sollte ein Kassenprüfer aktives und der
Blatt 5 andere förderndes Mitglied sein. Eine Wiederwahl ist frühestens nach einer Pause von einem Jahr möglich. 12. Vorstandssitzungen Vorstandssitzungen werden grundsätzlich vom 1. Vorsitzenden oder einem von ihm Beauftragten mit einer Frist von mindestens drei Tagen mündlich und/oder schriftlich einberufen. Der 1. Vorsitzende bzw. dessen Stellvertreter leitet die Sitzungen. Vereinsmitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, können nur auf Einladung des Vorstands ganz oder teilweise an den Sitzungen teilnehmen. Sie haben kein Stimmrecht. Es muss Protokoll geführt werden. 13. Chorleiter Der Chorleiter ist der musikalische Leiter des Vereins. Er ist in Absprache mit dem Vorstand für die musikalische Arbeit im Chor verantwortlich und trifft mit ihm die Auswahl des Liedgutes. 14. Probestunden Die Gesangproben finden in der Regel einmal wöchentlich für zwei Stunden statt. Bei Bedarf können Sonderproben anberaumt werden. Es muss eine Anwesenheitsliste geführt werden. 15. Mitgliedsbeitrag Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit festgelegt. Der Beitrag ist halbjährlich oder jährlich für das laufende Jahr zu entrichten. Ehrenmitglieder uns Mitglieder mit mehr als 40-jähriger Vereinszugehörigkeit sind von der Beitragspflicht befreit. 16. Verwendung der Mittel Alle Einnahmen des Vereins dürfen nur zu Zwecken verwendet werden, die dem Chor oder dem Verein in seiner Gesamtheit dienen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Es dürfen keine Zuwendungen an Vereinsmitglieder zu deren persönlichem Nutzen vergeben werden.
Blatt 6 Mitglieder, die aus dem Verein ausscheiden, haben keinen Anspruch auf Teile des Vereinsvermögens. 17. Vorstandsbeschlüsse Vorstandsbeschlüsse können mit der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefällt und/oder geändert werden. Es müssen mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder, davon wenigstens ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, anwesend sein. 18. Ehrungen Vom Verein geehrt werden Vereinsmitglieder mit einer Vereinszugehörigkeit von 20 Jahren mit einer Urkunde und der silbernen Ehrennadel 30 Jahren mit einer Urkunde und der goldenen Ehrennadel Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt und mit einer Ehrennadel ausgezeichnet. 19. Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch Austritt oder durch Ausschluss aufgrund Vorstandsbeschluss oder durch Tod. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zum Ende des laufenden Kalenderjahres zu erklären. Der Vorstand kann Mitglieder, die das Ansehen des Vereins erheblich schädigen oder ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, von der Mitgliedschaft ausschließen. Ausschlussgründe können insbesondere sein: a) Grober Verstoß gegen die Vereinssatzung und Vorstandsbeschlüsse b) Unehrenhaftes Verhalten c) Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte d) Grober Verstoß gegen die Vereinskameradschaft e) Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz Mahnung Gegen den Ausschluss steht den Betroffenen Einspruch gegenüber der nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Entscheidung der Versammlung ist endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. 20. Zugehörigkeit Der Verein ist Mitglied des Deutschen Sängerbundes e.v. (DSB).
Blatt 7 21. Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine allein zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit aller Anwesenden beschlossen werden. Das Vermögen des Vereins ist in diesem Fall zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. 22. Satzungsänderungen Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung. 23. Inkrafttreten Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 28. Januar 1984 beschlossen worden. Sie ist am gleichen Tag in Kraft getreten. Alle anders lautenden bisherigen Beschlüsse werden damit ungültig. Mülheim an der Ruhr, den 28.01.1984 Heinz Brinkmann (1. Vorsitzender) Wolfgang Trillof (1. Schriftführer) Helmut Kaminski (1. Kassierer)