C. Finanzordnung (FO)

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Transkript:

C. Finanzordnung (FO) Stand 01.01.2018 1 Kasse... 2 2 Geschäftsjahr... 2 3 Haushaltsplan... 2 4... 2 5 Jahresabschluss... 2 6 Einnahmen... 2 6a Mitgliedschaft in der Sporthilfe NRW, Umlagen... 3 7 Ausgaben... 3 8 Kassenverwaltung... 3 9 Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten... 4 10 Aufgaben des Schatzmeisters... 4 11 Erstattung von Auslagen... 4 12 Hauptamtliche Kräfte... 4 13... 4 14 Kassenprüfer... 5 FO/WDFV Stand: 01.01.2018 Seite 1 von 5

1 Kasse Zur Durchführung seiner Aufgaben unterhält der WDFV eine selbständige Kasse, die unter der verantwortlichen Leitung des Geschäftsführers steht. Die Aufsicht obliegt dem auf dem Verbandstag gewählten Schatzmeister. 2 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr. 3 Haushaltsplan Der Beirat genehmigt nach Beratung im Präsidium den vom Schatzmeister aufzustellenden Haushaltsplan. 4 Der Haushaltsplan ist die Grundlage für die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben. Über- oder außerplanmäßige Ausgaben sollen nicht gemacht werden. Mehrausgaben zwangsläufiger Art müssen durch den Beirat genehmigt werden. 5 Jahresabschluss (1) Bis zum 31.03. eines jeden Jahres legt das Präsidium dem Beirat den vom Schatzmeister zu erstellenden Jahresabschluss (in Form einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung) vor. In den Jahren, in denen ein Verbandstag stattfindet, genehmigt der Verbandstag den letzten Jahresabschluss. In den Jahren, in denen ein Verbandstag nicht stattfindet, genehmigt der Beirat den Jahresabschluss. (2) Für jedes Jahr sind eine Gewinn- und Verlustrechnung und eine Bilanz zu erstellen, die von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater geprüft werden müssen. Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sind durch das Präsidium zu genehmigen. 6 Einnahmen Die Einnahmen des Verbandes bestehen im Wesentlichen aus: a) Verbandsbeiträgen, b) Spielabgaben, c) Einnahmen aus Repräsentativ- und sonstigen Spielen, d) Rechtsmittelgebühren, e) Ordnungs- und Strafgeldern, f) Verwaltungsgebühren, g) zweckgebundenen Zuwendungen, FO/WDFV Stand: 01.01.2018 Seite 2 von 5

h) Sportförderungsmitteln. Der ordentliche Verbandstag beschließt darüber, ob ein Verbandsbeitrag erhoben werden soll. 6a Mitgliedschaft in der Sporthilfe NRW, Umlagen Der WDFV ist Mitglied in der Sporthilfe NRW, die satzungsgemäß die Sportversicherung zugunsten aller in Vereinen Sporttreibenden unterhält. Die Sporthilfe NRW erhebt - bemessen an der Zahl der in den Mitgliedsverbänden des WDFV organisierten Sportler - Beiträge und Umlagen (Umlage Verwaltungsberufs-genossenschaft und Umlage GEMA). Von der Sporthilfe NRW satzungsgemäß erhobene Beiträge und Umlagen werden durch den WDFV in Form einer Umlage an dessen Mitgliedsverbände weiterbelastet, die sie ihrerseits an ihre Vereine weiterbelasten. Die sich hieraus ergebenden Ansprüche des WDFV und der Mitgliedsverbände werden an die Sporthilfe NRW zum Einzug abgetreten. 7 Ausgaben Die Ausgaben des Verbandes ergeben sich im Wesentlichen aus folgenden Aufwendungen zur Erfüllung des Verbandszweckes: a) Neuerrichtung, Wiederherstellung und Unterhaltung von Sportstätten und - heimen, b) Errichtung und Unterhaltung von Sportheil- und Erholungsstätten zur Betreuung sportverletzter Spieler, c) Förderung der Jugendpflege, d) Veranstaltung von Lehrgängen zur Förderung der Leibesübungen, e) Beiträge an andere gemeinnützige Sportorganisationen, f) Kosten für notwendige Sitzungen und Tagungen, g) Beschaffung von Einrichtungen, h) Kosten des Bildungswerkes, i) Kosten der allgemeinen Verwaltung. 8 Kassenverwaltung Die Kasse des WDFV ist die einzige einnehmende und auszahlende Stelle. Kein sonstiges WDFV-Organ ist berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen oder zu verlangen. Es dürfen von anderen WDFV-Organen auch keine geldlichen Verbindlichkeiten für den Verband eingegangen werden. Die Kassengeschäfte werden unter Leitung des für Finanzen zuständigen Geschäftsführers auf der Verbandsgeschäftsstelle geführt. Abgesehen von kleineren Barzahlungen hat sich der Zahlungsverkehr über die Bankkonten des WDFV abzuwickeln. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Kassenbeleg vorhanden sein. Jede Ausgabe muss durch die Buchhaltung auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit überprüft und durch den Geschäftsführer zur Zahlung angewiesen werden. Zahlungen, die den Betrag von 3.750 EUR übersteigen, bedürfen der Gegenzeichnung durch den Schatzmeister. Laufende Zahlungen, die durch FO/WDFV Stand: 01.01.2018 Seite 3 von 5

Präsidiums- oder Beiratsbeschluss oder den Haushaltsplan allgemein festgelegt und angewiesen sind (Gehälter, Löhne, Mieten, Steuern, Abgaben an andere Verbände), bedürfen keiner besonderen Anweisung. Die Auszahlungsanordnung erfolgt in diesen Fällen durch den für Finanzen zuständigen Geschäftsführer im Einvernehmen mit dem Schatzmeister. Über die Bankkonten des WDFV sind jeweils zwei der folgenden Personen gemeinsam verfügungsberechtigt: Der Präsident, der Schatzmeister, der für Finanzen zuständige Geschäftsführer und der erste Buchhalter. 9 Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten Der Abschluss von Verbindlichkeiten jeder Art ist dem Präsidium vorbehalten. Verbindlichkeiten, die über den Betrag von 12.500 EUR im Einzelfalle nicht hinausgehen, können gemeinsam vom Schatzmeister und dem für Finanzen zuständigen Geschäftsführer eingegangen werden, sie bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das Präsidium. Anschaffungen für den Büround Geschäftsbetrieb fallen nicht unter diese Bestimmung, wenn sie im Einzelfalle die Summe von 3.750 EUR nicht übersteigen und Mittel im Haushaltsplan bereitgestellt sind. 10 Aufgaben des Schatzmeisters Der Schatzmeister ist dem Präsidium gegenüber für die Abwicklung aller finanziellen Angelegenheiten verantwortlich. Er bereitet den Haushaltsplan vor, überwacht dessen Einhaltung und den Zahlungsverkehr und übt die Kontrolle über die Kassenführung aus. Der Schatzmeister hat möglichst innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres dem Präsidium eine Übersicht über die Vermögensverhältnisse des Verbandes und den Jahresabschluss in Form einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung vorzulegen. 11 Erstattung von Auslagen Die Grundlagen für die Erstattung von Auslagen der ehrenamtlichen Mitarbeiter und die Gewährung von Vergütungen gemäß 41 Abs. 7 Satzung werden durch den Beirat festgesetzt. 12 Hauptamtliche Kräfte Die Regelung der Personalangelegenheiten ist dem für Finanzen zuständigen Geschäftsführer übertragen. Er hat dabei die tarifrechtlichen Vorschriften sowie den Stellenplan zu berücksichtigen. Grundsätzliche Fragen sind dem Schatzmeister vorzutragen. Über die Einstellung und Entlassung der Verbandsgeschäftsführung und der Abteilungsleiter entscheidet das Präsidium. 13 Der Präsident soll sich laufend, mindestens aber vierteljährlich, über die Einnahmen und Ausgaben und über den Stand der Verbandskasse informieren. FO/WDFV Stand: 01.01.2018 Seite 4 von 5

14 Kassenprüfer Rechtzeitig vor jedem Verbandstag bzw. vor jeder Beiratssitzung gemäß 5 der Finanzordnung haben die Kassenprüfer die Kasse und Buchhaltung des WDFV zu prüfen und darüber einen Bericht zu erstellen. Den Kassenprüfern ist jederzeit Einblick in die Bücher und Belege zu gewähren. Die Kassenprüfer sollen mindestens einmal im Jahr eine unvermutete Prüfung und Bestandsaufnahme vornehmen. Beirat und Präsidium können den Kassenprüfern weitere Aufgaben auf dem Gebiet der Finanzkontrolle übertragen. Die Kassenprüfer sollen in Wirtschafts- und Buchhaltungsfragen erfahren sein. FO/WDFV Stand: 01.01.2018 Seite 5 von 5