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Transkript:

Gemeinnütziger Verein Bramschot e.v. Vereinsregister Nr. VR 10299 Amtsgericht Rostock 18069 Rostock, Alter Hafen Nord 325 Tel 0176 9661 2909 email: info@santa-barbara-anna.de Satzung des Vereins Bramschot e.v. 1 Name und Sitz Der Verein Bramschot e.v. mit Sitz in Rostock verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Ziel und Zweck des Vereins ist es, die traditionelle Seemannschaft auf Großseglern als Brauchtum zu erhalten und zu pflegen und durch die Einbeziehung Jugendlicher an die nächste Generation weiterzugeben. Der Bramsegelschoner Santa Barbara Anna ist als fahrtüchtiger Großsegler zu erhalten und seine Zukunft zu sichern und insbesondere für die Jugendarbeit einzusetzen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: Erlebnispädagogische Reisen Bildungsprogramm für Jugendliche, Vermittlung von notwendigen Segelkenntnissen Vermittlung maritim-historischer Kenntnisse Pflege der traditionellen Seemannschaft Teamarbeit und Verantwortungsbereitschaft als Voraussetzung Erhalt und Instandsetzung des Schiffes Beitrag zur Völkerverständigung durch den Besuch anderer Häfen Besuch von maritimen Events, um bei Schiffsbesichtigungen, Tages- und Mehrtagesfahrten einem breiten Publikum das traditionelle Segeln nahezubringen und Interesse an der Mitarbeit zu wecken.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Geschäftsjahr 3 Selbstlose Tätigkeit Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4 Mittelverwendung Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Aufwandsentschädigungen können nach Beschluss des Vorstandes nach 3 Nr. 26a EStG und tatsächlich entstandenen Aufwendungen, bei Fahrten mit dem Privat-PKW im Auftrag des Vereins mit 0,30 / km gezahlt werden. 5 Erwerb der Mitgliedschaft Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet binnen 3 Monate der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. 6 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.

Über dem Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung eines ordentlichen Gerichts vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. 7 Beiträge Von Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung mit der Beitragsordnung. Personen, die sich um die Aufgaben des Vereins besondere Dienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Über sonstige Auszeichnungen entscheidet der Vorstand. Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung der Vorstand 8 Organe des Vereins 9 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit

dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift/E-Mail-Adresse gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 10 Vorstand Der Vorstand im Sinn des 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Zur Selbstergänzung des Vorstandes können Vereinsmitglieder in den Vorstand kommissarisch berufen werden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. 11 Kassenprüfung Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer/innen. Diese Mitglieder dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig. 12 Auflösung des Vereins Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, Rostock zu, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Rostock am 10.01.2015