Gesetz- und Verordnungsblatt

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Transkript:

Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 28. Dezember 1995 413 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 1995 Ausgegeben zu Erfurt, den 28. Dezember 1995 Nr. 21 Inhalt 19.12.1995 Gesetz zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes und des Thüringer Abwasserabgabengesetzes... 19.12.1995 Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Jagdgesetzes, des Thüringer Waldgesetzes und des Thüringer Fischereigesetzes... 14.09.1995 Anordnung über die Errichtung der Landesforstdirektion... 12.12.1995 Dritte Verordnung zur Änderung der über die Genehmigungspflicht der Zweckentfremdung von Wohnraum... 22.11.1995 Erste Verordnung zur Änderung der Zweiten zur Durchführung des Polizeiorganisationsgesetzes... 12.12.1995 Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer Kommunalwahlordnung... 07.12.1995 über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten (Thüringer Kehr- und Überprüfungsordnung - ThürKÜO -)... 07.12.1995 über die Gebühren und Auslagen der Bezirksschornsteinfegermeister (Thüringer Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung - ThürKÜGO -)... 11.12.1995 über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen der Gemeinde Dörtendorf und der Stadt Triebes und über die Änderung der Verwaltungsgemeinschaft "Weidatal" 08.12.1995 über die Auflösung der Gemeinden Eckardtshausen und Förtha und ihre Eingliederung in die Gemeinde Marksuhl... 12.12.1995 über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen der Gemeinde Esperstedt und der Stadt Bad Frankenhausen/ Kyffhäuser... 12.12.1995 über die Auflösung und Zusammenlegung der Gemeinden Fischbach, Schmerbach, Schwarzhausen und Winterstein und über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Emsetal"... 04.12.1995 über die Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft "Greußen"... 12.12.1995 über die Auflösung und Zusammenlegung der Stadt Großenehrich und der Gemeinden Feldengel, Holzengel, Kirchengel, Niederspier, Otterstedt, Rohnstedt und Westerengel und über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Großenehrich"... 12.12.1995 über die Auflösung der Gemeinde Gundersleben und ihre Eingliederung in die Stadt Ebeleben... 04.12.1995 über die Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft "Holzland" und über die Änderung der Verwaltungsgemeinschaft "Wethautal"... 08.12.1995 über die Auflösung der Gemeinde Lehma und ihre Eingliederung in die Gemeinde Wintersdorf sowie über die Änderung der Verwaltungsgemeinschaft "Pleißenaue"... 10.12.1995 über die Auflösung der Gemeinde Linden und ihre Eingliederung in die Gemeinde Straufhain... 08.12.1995 über die Auflösung der Gemeinde Möschlitz und ihre Eingliederung in die Stadt Schleiz 04.12.1995 über die Auflösung der Gemeinde Struth-Helmershof und ihre Eingliederung in die Gemeinde Floh-Seligenthal... Seite 413 415 419 419 419 420 420 423 425 426 426 427 427 428 428 429 429 430 430 431 Gesetz zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes und des Thüringer Abwasserabgabengesetzes Vom 19. Dezember 1995 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Thüringer Wassergesetzes Das Thüringer Wassergesetz vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 445), geändert durch Gesetz vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 478), wird wie folgt geändert: 1. 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 8 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. b) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 angefügt: "9. das Entnehmen, das Zutagefördern, das Zutageleiten und das Ableiten von Wasser zu Zwecken der Tierhaltung in Betrieben aller Eigentumsformen." 2. 56 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte "Der Bau, die wesentliche Änderung und Stillegung" durch die Worte "Der Bau und die wesentliche Änderung" ersetzt. b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

414 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen "Dies gilt nicht für 1. Wasserversorgungsleitungen, die dem öffentlichen Ortsnetz zuzurechnen sind, 2. Wasserversorgungsanlagen, die für einen Wasserbedarf von weniger als 200 m 3 täglich bemessen sind, 3. Abwasserkanäle in den Ortsnetzen, sofern sie nicht zentrale Sammel- und Fortleitungsfunktion übernehmen, 4. Abwasserkanäle, soweit diese Bestandteil eines von der zuständigen Wasserbehörde genehmigten Generalentwässerungsplans sind, 5. Anschlußkanäle für häusliches Abwasser, die nicht dem allgemeinen Gebrauch dienen, 6. Anschlußkanäle für nicht häusliches Abwasser, das einer Behandlungsanlage zugeführt wird und nicht mit gefährlichen Stoffen belastet ist, 7. Anlagen zur kontinuierlichen Vorbehandlung von Abwasser, die für einen Abwasserdurchfluß von weniger als 1 m 3 täglich bestimmt sind, 8. Anlagen für häusliches Abwasser, die für einen Abwasseranfall von weniger als 3 kg biochemischen Sauerstoffbedarf (BSB 5 ) oder 8 m 3 täglich bemessen sind, 9. Anlagen zur Sammlung, Behandlung und Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser." c) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: "Die Stillegung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen sowie der Bau und die wesentliche Änderung von Abwasserkanälen nach Satz 2 Nr. 4 sind der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen." 3. 05 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 17 wird die Angabe " 56 Abs. 1 Nr. 5" durch die Angabe " 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8" ersetzt. b) In Nummer 26 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. c) Nach Nummer 26 werden die folgenden Nummern 27 und 28 angefügt: " 27.die Genehmigung des Generalentwässerungsplans nach 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 28. die Anzeige der Stillegung, des Baus und der wesentlichen Änderung von Abwasseranlagen nach 56 Abs. 1 Satz 3." 4. 28 Abs. 1 Nr. 9 erhält folgende Fassung: "9. eine der in 56 Abs. 1 Satz 1 und 3 bezeichneten Anlagen ohne Genehmigung oder Anzeige errichtet, wesentlich ändert oder stillegt," 5. In 36 Satz 2 wird das Datum "1. Januar 1996" durch das Datum "1. Januar 1998" ersetzt. Artikel 2 Änderung des Thüringer Abwasserabgabengesetzes In 1 Abs. 1 des Thüringer Abwasserabgabengesetzes vom 28. Mai 1993 (GVBl. S. 301), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 1995 (GVBl. S. 363) geändert worden ist, wird das Datum "31. Dezember 1995" durch das Datum "31. Dezember 1999" ersetzt. Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Erfurt, den 19. Dezember 1995 Der Präsident des Landtags Dr. Pietzsch

Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 28. Dezember 1995 415 Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Jagdgesetzes, des Thüringer Waldgesetzes und des Thüringer Fischereigesetzes Vom 19. Dezember 1995 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Thüringer Jagdgesetzes Das Thüringer Jagdgesetz vom 11. November 1991 (GVBl. S. 571), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 925), wird wie folgt geändert: 1. 8 erhält folgende Fassung: " 8 Eigenjagdbezirke Die Mindestgröße eines Eigenjagdbezirkes beträgt 75 ha. Grundflächen, die keinen Jagdbezirk bilden und von mehreren Eigenjagdbezirken umschlossen werden, sind durch die untere Jagdbehörde einem oder mehreren dieser angrenzenden Jagdbezirke anzugliedern. Werden sie nur von einem Eigenjagdbezirk umschlossen, so sind sie dessen Bestandteil. 5 Abs. 2 und 1 Abs. 7 sind entsprechend anzuwenden." 2. 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Zusammenhängende Jagdbezirke, die einen bestimmten gemeinsamen Lebensraum für das Wild umfassen, bilden den räumlichen Wirkungsbereich einer Hegegemeinschaft, um eine ausgewogene Hege des Rot-, Dam-, Muffel- und Rehwildes sowie des Feldhasen und eine einheitliche großräumige Abschußregelung (0 Abs. 1 BJG) zu ermöglichen. Für weitere Wildarten kann eine Hegegemeinschaft gebildet werden. Die Hegegemeinschaften haben sich eine Satzung zu geben, die durch die obere Jagdbehörde zu genehmigen ist. Die obere Jagdbehörde soll Mindestanforderungen für die Satzung aufstellen." b) Absatz 5 wird aufgehoben. 3. 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte ", wie es auch 2 Abs. 1 BJG vorsieht" gestrichen. bb) In Satz 4 wird das Wort "Reviergestaltung" durch die Worte "Gestaltung der Jagdbezirke" ersetzt. b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Ein Jagdbezirk ist nur dann eine Hochwildjagd, wenn er aufgrund einer Rechtsverordnung gemäß 2 Abs. 7 Nr. 3 einem Einstandsgebiet für Rot-, Dam- oder Muffelwild zugeordnet und für ihn regelmäßig ein Abschuß von Hochwild vorgesehen ist." 4. In 2 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte ", die im Einvernehmen mit dem Minister für Umwelt ergeht," gestrichen. 5. 5 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Soweit die Rechtsverordnung Belange des Lebensmittelrechts (Wildbrethygiene), des Tierschutzrechts sowie des Tierseuchenrechts betrifft, ergeht sie im Einvernehmen mit dem Minister für Soziales und Gesundheit." b) Absatz 4 wird aufgehoben. 6. 6 Abs. 4 erhält folgende Fassung: "(4) Der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt kann durch Rechtsverordnung den Umfang der Jagdhaftpflichtversicherung bestimmen." 7. 7 Satz 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird das Wort "Lehrbezirken" durch das Wort "Lehrjagdbezirken" ersetzt. b) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt. c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt: "6. das Jagdhundewesen." 8. In 9 Abs. 5 Satz 1 werden die Worte "und dem Umweltminister" gestrichen. 9. 1 erhält folgende Fassung: "1 Örtliche Beschränkungen (1) Die Ausübung der Jagd in Naturschutzgebieten wird durch Rechtsverordnung nach 2 Abs. 1 des Vorläufigen Thüringer Naturschutzgesetzes durch die obere Jagdbehörde im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde geregelt; kommt das Einvernehmen nicht zustande, entscheidet der Thüringer Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt. (2) Die obere Jagdbehörde kann die Bejagung von Wildarten, die in ihrem Bestand bedroht erscheinen, in bestimmten Gebieten oder in bestimmten Jagdbezirken durch Rechtsverordnung oder durch Anordnung für den Einzelfall dauernd oder zeitweise verbieten (1 Abs. 3 BJG). Der Jagdbeirat der oberen Jagdbehörde ist zu hören." 10. 2 wird wie folgt geändert:

416 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Der Abschußplan (1 Abs. 2 BJG) ist für den Zeitraum von ein bis drei Jahren zahlenmäßig getrennt nach Wildart, Geschlecht und Altersklassen vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand, bei verpachteten Eigenjagdbezirken im Einvernehmen mit dem Eigentümer oder Nutznießer aufzustellen und von der unteren Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat ( 52) zu bestätigen oder festzusetzen. Bei der Abschußplanung sind neben der körperlichen Verfassung des Wildes vorrangig der Zustand der Vegetation (insbesondere die Waldverjüngung und der Umfang von Schälschäden) wie auch Monitoringergebnisse über den Wildbestand zu berücksichtigen. Vor Bestätigung oder Festsetzung der Abschußpläne ist den unteren Forstbehörden Gelegenheit zu geben, sich über den Waldzustand, insbesondere über den Waldschaden durch Wild der letzten beiden Jahre, zu äußern. Dazu werden in erster Linie die Ergebnisse des forstlichen Gutachtens zur Situation der Waldverjüngung und der Schälschadenentwicklung sowie der Monitoringverfahren zur Ermittlung des Wildbestandes herangezogen. Die Hinweise der unteren Forstbehörde hat die untere Jagdbehörde zu berücksichtigen." b) In Absatz 8 werden die Worte "der Minister für Landwirtschaft und Forsten" durch die Worte "die untere Jagdbehörde" ersetzt. c) Absatz 9 erhält folgende Fassung: "(9) Der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt regelt durch Rechtsverordnung die Hege und Bejagung des Wildes. Die Rechtsverordnung muß Bestimmungen über die Bejagung von Rot-, Dam- und Muffelwild außerhalb der Einstandsgebiete (Absatz 7 Nr. 3) enthalten." 11. 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "im Einvernehmen mit dem Umweltminister," gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte "die Erteilung der Genehmigung hat im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde zu erfolgen;" gestrichen. c) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte "die Genehmigung erfolgt im Einvernehmen mit dem Umweltministerium;" gestrichen. 12. 6 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Aus Gründen der Sicherheit und Weidgerechtigkeit dürfen jagdliche Einrichtungen in Feldgebieten mit einem Mindestabstand von 100 m, in Waldgebieten von 50 m von der Jagdbezirksgrenze errichtet werden. Ausgenommen sind Fütterungen in Notzeiten." 13. 7 wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 2 und 3 wird das Wort "Erleger" durch das Wort "Jagdausübende" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Schütze" durch das Wort "Jagdausübende" ersetzt. c) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "Schützen" durch das Wort "Jagdausübenden" ersetzt. 14. 41 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort "bestellen" durch das Wort "anstellen" und das Wort "bestätigter" durch das Wort "geprüfter" ersetzt. b) In Absatz 5 wird das Wort "Bestellung" durch das Wort "Anstellung" und das Wort "bestätigter" durch das Wort "geprüfter" ersetzt. c) Absatz 6 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt erläßt eine Dienstanweisung." d) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort "Jagdausübungsberechtigten" durch das Wort "Jagdschutzberechtigten" ersetzt. 15. 50 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung: "2. die Landesforstdirektion als obere Jagdbehörde," b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) In den Landesjagdbezirken ( 9) werden die Zuständigkeiten der Jagdbehörden aufgrund des Bundesjagdgesetzes und dieses Gesetzes durch die Forstbehörden wahrgenommen. Dies gilt nicht für die Feststellung und Abrundung von Jagdbezirken, für die Erteilung, Versagung und Einziehung von Jagdscheinen, für die Anordnung zur Bekämpfung von Wildseuchen und den Erlaß von Rechtsverordnungen. In den Eigenjagdbezirken des Bundes werden die in Satz 1 genannten Zuständigkeiten, unter Berücksichtigung des Satzes 2, durch die Bundesforstämter wahrgenommen." 16. 53 erhält folgende Fassung: " 53 Vereinigung der Jäger Der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Mitwirkung der Vereinigung der Jäger für die Fälle vorzusehen, in denen Jagdscheininhaber gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit verstoßen ( Abs. 3, 7 Abs. 2 BJG), sowie Voraussetzungen und Verfahren für die Anerkennung der Vereinigung der Jäger zu bestimmen und diesen mit ihrer Zustimmung nichthoheitliche Aufgaben auf dem Gebiete des Jagdwesens zu übertragen."

Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 28. Dezember 1995 417 17. 55 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Nr. 1 bis 7 wird Absatz 1. b) Die bisherige Nummer 8 wird Absatz 2 und das Wort "zuständigen" wird durch das Wort "unteren" ersetzt. 18. 56 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 4 Buchst. b und c wird nach dem Wort "der" das Wort "unteren" eingefügt. b) In Absatz 2 Nr. 1 wird nach den Worten "mit 7 Abs. 2 Satz 1 der" das Wort "unteren" eingefügt. c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesjagdgesetz und nach diesem Gesetz ist im Sinne des 6 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten die untere Jagdbehörde; in den Landesjagdbezirken und den Eigenjagdbezirken des Bundes die obere Jagdbehörde." 19. Im gesamten bisherigen Gesetzestext werden die Worte "Minister für Landwirtschaft und Forsten" durch die Worte "Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt" und die Worte "Ministerium für Landwirtschaft und Forsten" durch die Worte "Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt" ersetzt; Bezugnahmen auf den Minister für Umwelt und Landesplanung sowie auf das Ministerium für Umwelt und Landesplanung entfallen. 20. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert. Artikel 2 Änderung des Thüringer Waldgesetzes Das Thüringer Waldgesetz vom 6. August 1993 (GVBl. S. 470, 623), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 925), wird wie folgt geändert: 1. 7 Abs. 8 Satz 2 wird aufgehoben. 2. 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 5 wird folgender neue Satz 6 eingefügt: "Zur Erhaltung, Entwicklung und Erforschung von natürlichen Waldvegetationsgesellschaften können Naturwaldreservate, in denen entsprechend der jeweiligen Zielstellung eine Bewirtschaftung erfolgt und Naturwaldparzellen, die ihrer natürlichen Entwicklung überlassen bleiben und in denen Eingriffe jeglicher Art verboten sind, ausgewiesen werden." b) Der bisherige Satz 6 wird Satz 7. 3. 0 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 wird vor dem Wort "Schaden" das Wort "erheblicher" eingefügt. b) In Absatz 7 Satz 2 werden nach den Worten "Sie ist" die Worte "durch die untere Forstbehörde" eingefügt. 4. 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 3 wird folgender neue Satz 4 eingefügt: "Die Beurteilungen hierzu erfolgen durch die zuständigen unteren Forstbehörden." b) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5. c) Nach Satz 5 wird folgender neue Satz 6 eingefügt: "Das benachbarten Privatwaldbesitzern zustehende Vorkaufsrecht gilt als verfallen, wenn die Mitteilung des Kaufvertrages an die Berechtigten unter der Anschrift gerichtet worden ist, die sich aus dem Grundbuch und aus dem Liegenschaftskataster ergibt und binnen zwei Monaten nach Absendung der Mitteilung nicht ausgeübt wird." d) Der bisherige Satz 5 wird Satz 7. 5. Dem 1 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt: "Erstaufforstungsgenehmigungen sind gebührenfrei." 6. In 5 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "Die Einrichtung" durch die Worte "Die Errichtung" ersetzt. 7. 1 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt: "Die forstfiskalischen Waldflächen werden durch die staatlichen Forstämter bewirtschaftet." b) Absatz 5 wird aufgehoben. c) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Absätze 5 und 6. 8. 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Es wird folgender neue Satz 1 eingefügt: "Das forstfiskalische Vermögen ist in einem Forstgrundstock zu bewirtschaften, der im Grundbuch gekennzeichnet wird." b) Der bisherige Satz wird Satz 2. 9. In 40 Abs. 1 werden die Worte "das Landesverwaltungsamt" durch die Worte "die Landesforstdirektion" ersetzt. 10. Im gesamten bisherigen Gesetzestext werden die Worte "Minister für Landwirtschaft und Forsten" durch die Worte "Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt" ersetzt; Bezugnahmen auf den Minister für Umwelt und Landesplanung sowie auf das Ministerium für Umwelt und Landesplanung entfallen.

418 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Artikel 3 Änderung des Thüringer Fischereigesetzes Das Thüringer Fischereigesetz vom 22. Oktober 1992 (GVBl. S. 515), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 925), wird wie folgt geändert: 1. 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "mit der Handangel" gestrichen. b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Der Abschluß oder die Änderung eines Fischereipachtvertrages ist vom Verpächter der zuständigen unteren Fischereibehörde innerhalb von acht Tagen durch Hinterlegen des Vertrages in zweifacher Ausfertigung anzuzeigen. Die untere Fischereibehörde legt die Fischereipachtverträge der oberen Fischereibehörde zur Genehmigung vor; das gleiche gilt für Unterpachtverträge. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn nicht binnen zwei Monaten nach Vorlage des Pachtvertrages dieser beanstandet worden ist." 2. In 4 Abs. 1 Satz 1 wird der Verweis "7 Abs. 2" durch den Verweis "6 Abs. 2" ersetzt. 3. In 6 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Fischereiausübungsberechtigte" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Helfer" die Worte "und Fischereiaufseher" eingefügt. 4. Dem 8 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Die obere Fischereibehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen." 5. In 5 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "bedürfen" die Worte "nach Stellungnahme durch die untere Fischereibehörde" eingefügt. 6. In 9 Abs. 4 werden die Worte "im Einvernehmen mit dem Minister für Umwelt und Landesplanung" gestrichen. 7. In 5 Abs. 3 werden die Worte "Ministers für Umwelt und Landesplanung" durch die Worte "Minister für Soziales und Gesundheit" ersetzt. 8. In 8 Abs. 2 werden die Worte "dem Minister für Umwelt und Landesplanung und" gestrichen. 9. 45 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "Ministerium für Landwirtschaft und Forsten" durch die Worte "Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Worte "das Landesverwaltungsamt - Landesforstdirektion -" durch die Worte "die Landesforstdirektion" ersetzt. 10. 52 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "nicht" die Worte "innerhalb von acht Tagen" eingefügt. b) In Absatz 5 wird das Wort "obere" durch die Worte "zuständige untere" ersetzt. 11. Im gesamten bisherigen Gesetzestext werden die Worte "Minister für Landwirtschaft und Forsten" durch die Worte "Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt" ersetzt; Bezugnahmen auf den Minister für Umwelt und Landesplanung sowie auf das Ministerium für Umwelt und Landesplanung entfallen. Artikel 4 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Erfurt, den 19. Dezember 1995 Der Präsident des Landtags Dr. Pietzsch

Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 28. Dezember 1995 419 Anordnung über die Errichtung der Landesforstdirektion Vom 14. September 1995 Aufgrund des Artikels 90 Satz 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen vom 25. Oktober 1993 (GVBl. S. 625) ordnet die Landesregierung an: Im Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt wird die Landesforstdirektion als obere Jagd-, Forst- und Fischereibehörde mit dem Sitz in Oberhof errichtet. Diese Anordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Zweite Gesetz zur Änderung des Thüringer Jagdgesetzes, des Thüringer Waldgesetzes und des Thüringer Fischereigesetzes in Kraft tritt. Erfurt, den 14. September 1995 Der Ministerpräsident Die Thüringer Landesregierung Der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt Dr. Vogel Dr. Sklenar Dritte Verordnung zur Änderung der über die Genehmigungspflicht der Zweckentfremdung von Wohnraum Vom 12. Dezember 1995 Aufgrund des Artikels 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1184), verordnet die Landesregierung: Artikel 1 Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Erfurt, den 12. Dezember 1995 Die Landesregierung Die über die Genehmigungspflicht der Zweckentfremdung von Wohnraum vom 11. Mai 1992 (GVBl. S. 170), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 1994 (GVBl. S. 1234), wird wie folgt geändert: In wird die Jahreszahl "1995" durch die Jahreszahl "1996" ersetzt. Der Ministerpräsident Dr. Vogel Der Minister für Wirtschaft und Infrastruktur Schuster Erste Verordnung zur Änderung der Zweiten zur Durchführung des Polizeiorganisationsgesetzes Vom 22. November 1995 Aufgrund des 3 des Polizeiorganisationsgesetzes vom 14. Mai 1991 (GVBl. S. 83) verordnet der Innenminister: Artikel 1 Die Zweite zur Durchführung des Polizeiorganisationsgesetzes vom 6. November 1991 (GVBl. S. 613) wird wie folgt geändert: 1. In 2 werden die Worte "ein Spezialeinsatzkommando," gestrichen. 2. 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. 3. Dem 7 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Das Landeskriminalamt hält ein Spezialeinsatzkommando vor."

420 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 4. In 9 Abs. 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Ziffer 9. angefügt: " 9. von qualifizierten Wirtschaftsstraftaten nach 74 c des Gerichtsverfassungsgesetzes." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Erfurt, den 22. November 1995 Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer Kommunalwahlordnung Vom 12. Dezember 1995 Aufgrund des 40 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes vom 16. August 1993 (GVBl. S. 530), geändert durch Gesetz vom 25. März 1994 (GVBl. S. 358), verordnet der Innenminister: Artikel 1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (ABl. EG Nr. L 368, S. 38). Artikel 2 Die Thüringer Kommunalwahlordnung vom 3. Februar 1994 (GVBl. S. 93), geändert durch Verordnung vom 29. März 1994 (GVBl. S. 402), wird wie folgt geändert: 1. erhält folgende Fassung: " Wahlberechtigung für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie Deutsche. 2. 7 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt: 2. daß Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar sind wie Deutsche, und nennt dabei die Staaten, die der Europäischen Union angehören," b) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 3 bis 7. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Erfurt, den 12. Dezember 1995 über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten (Thüringer Kehr- und Überprüfungsordnung - ThürKÜO -) Vom 7. Dezember 1995 Aufgrund des Abs. 2 und des 52 des Schornsteinfegergesetzes vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634, 2432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Juli 1994 (BGBl. I S. 1624), in Verbindung mit der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Schornsteinfegergesetz vom 12. Dezember 1991 (GVBl. S. 622), verordnet der Minister für Wirtschaft und Infrastruktur nach Anhörung des Landesinnungsverbandes des Schornsteinfeger-

Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 28. Dezember 1995 421 handwerks, des Landesfachverbandes der Schornsteinfegergesellen, des Verbandes der Thüringer Wohnungswirtschaft e. V. und des Verbandes der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in Thüringen e. V.: Begriffe Im Sinne dieser Verordnung sind: 1. Abgasanlagen Abgasanlagen sind Bauteile, bauliche Anlagen oder Einrichtungen, die Abgase von Feuerstätten und Verbrennungsmotoren, die auch zur Beheizung oder Brauchwassererwärmung dienen, ins Freie leiten. 2. Abgase Abgase sind Verbrennungsprodukte von Brennstoffen. 3. Abgasleitungen Abgasleitungen sind Bauteile, bauliche Anlagen oder Einrichtungen, die keine Schornsteine sind, aber wie diese Abgase ins Freie leiten. 4. Abgaskanäle Abgaskanäle sind Bauteile, bauliche Anlagen oder Einrichtungen, die in ihrer gesamten Länge fest mit dem Boden oder anderen Bauteilen verbunden sind und dem Anschluß von Feuerstätten an Schornsteine dienen. 5. Abgasrohre Abgasrohre sind frei in Räumen verlaufende Bauteile, bauliche Anlagen oder Einrichtungen, die dem Anschluß von Feuerstätten an Abgaskanäle oder Schornsteine dienen. 6. Abgaswege Abgaswege sind die Strömungsstrecken der Abgase von Feuerstätten vom Brenner bis zum Eintritt in den aufwärtsführenden Teil einer Abgasanlage oder direkt ins Freie. 7. Feuerstätten Feuerstätten sind Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung fester, flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe Wärme zu erzeugen und deren Abgase ins Freie abgeführt werden müssen. 8. Heizgaswege Heizgaswege sind Teile der Abgaswege, in denen die Abgase Wärme an das Heizmedium abgeben. 9. Lüftungseinrichtungen Lüftungseinrichtungen sind Bauteile, bauliche Anlagen oder Einrichtungen, die zur Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten oder zur Be- und Entlüftung von Räumen, in denen sich Feuerstätten oder abgasführende Teile befinden, erforderlich sind. 10. Raumluftverbund Raumluftverbund ist ein lufttechnischer Verbund von Räumen zur Sicherstellung der Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten. 11. Räucheranlagen Räucheranlagen sind Anlagen zum Konservieren oder Geschmacksverändern von Lebensmitteln. Sie bestehen aus Raucherzeuger, Räucherschrank oder -kammer sowie den dazugehörigen Abgasrohren und -kanälen. 12. Schornsteine Schornsteine sind aufwärtsführende Bauteile, die dazu bestimmt und geeignet sind, Abgase ins Freie zu fördern und an die mindestens eine Feuerstätte angeschlossen ist. 13. Selten genutzt Nutzung weniger als 30 Tage im Jahr. 14. Zeitweise genutzt Nutzung nicht über die gesamte Heizperiode, aber mehr als 30 Tage im Jahr. Kehrpflichtige Anlagen, Anzahl der Kehrungen (1) Schornsteine und Abgaskanäle von Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe sowie Räucheranlagen, die ganzjährig benutzt werden, sind viermal im Jahr zu kehren. (2) Schornsteine und Abgaskanäle von Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe, die nur in der üblichen Heizperiode benutzt werden, sind dreimal im Jahr zu kehren. (3) Zweimal im Jahr zu kehren sind Schornsteine und Abgaskanäle von: 1. Feuerstätten für feste Brennstoffe, die gemäß 5 der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen (1. BlmSchV) jährlich überwacht werden, 2. Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe, die nur zeitweise benutzt werden. (4) Einmal im Jahr sind zu kehren: 1. Abgasleitungen von Feuerstätten für flüssige Brennstoffe, 2. Schornsteine und Abgaskanäle von Feuerstätten für flüssige Brennstoffe, die nach 5 1. BImSchV jährlich überwacht werden, 3. Schornsteine und Abgaskanäle von Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe sowie Räucheranlagen, die nur selten benutzt werden. (5) Abgasrohre von Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe, die zur zentralen Beheizung oder zentralen Warmwasserbereitung oder zur Erzeugung von Betriebs- und Wirtschaftswärme dienen, sind entsprechend der Kehrfolge nach den Absätzen 1 bis 4 zu überprüfen und bei Bedarf zu reinigen. (6) Wird ein Schornstein von Feuerstätten verschiedener Art zugleich genutzt, so ist die Anzahl der jährlichen Kehrungen nach der Feuerstätte mit der höchsten Anzahl der vorgeschriebenen Kehrungen festzusetzen. Überprüfungspflichtige Anlagen, Anzahl der Überprüfungen (1) Einmal im Jahr sind auf ihre einwandfreie Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen und bei Bedarf zu reinigen (ausgenommen von der Reinigung sind Heizgaswege): 1. Abgasanlagen von raumluftabhängigen Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, 2. Abgasanlagen von Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, die bestimmungsgemäß mit Unterdruck betrieben werden, 3. Abgaswege von raumluftabhängigen Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, 4. Lüftungseinrichtungen einschließlich Raumluftverbund von raumluftabhängigen Feuerstätten, 5. Lüftungsanlagen in Wohngebäuden im Sinne von 8 Abs. 2 bis 6, 45 Abs. 4, 46 Abs. 4 und 48 Abs. 1 der

422 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Thüringer Bauordnung, die vor dem 1. August 1990 errichtet wurden. (2) Alle zwei Jahre sind auf ihre einwandfreie Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen: 1. Abgasanlagen von raumluftunabhängigen Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, die bestimmungsgemäß mit Überdruck betrieben werden, 2. Abgaswege von raumluftunabhängigen Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, 3. Lüftungseinrichtungen von raumluftunabhängigen Feuerstätten, 4. Abgasanlagen von Verbrennungsmotoren, die auch zur Beheizung oder Brauchwassererwärmung dienen, 5. Lüftungsanlagen in Wohngebäuden im Sinne von 8 Abs. 2 bis 6, 45 Abs. 4, 46 Abs. 4 und 48 Abs. 1 der Thüringer Bauordnung, die nach dem 1. August 1990 errichtet wurden. (3) Jede Überprüfung der Abgaswege nach Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 Nr. 2 schließt eine Überprüfung auf Kohlenmonoxid ein. Der ermittelte Kohlenmonoxidgehalt darf, bezogen auf das unverdünnte Abgas, nicht mehr als 1000 ppm betragen. (4) Werden an Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe Überwachungstätigkeiten nach der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen ausgeführt, so sind diese gemeinsam mit den Überprüfungen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 sowie Absatz 2 Nr. 2 und 3 durchzuführen. 4 Ausnahmen von der Kehr- und Überprüfungspflicht Von der Kehr- und Überprüfungspflicht ausgenommen sind: 1. Schornsteine mit einem lichten Querschnitt von mehr als 10 000 cm 2 an der Sohle, 2. Anlagen nach den und 3, die dauernd unbenutzt sind und deren Anschlußöffnungen bauartgerecht verschlossen sind, 3. Räucherkammern, bei denen die Raucherzeugung außerhalb der Räucherkammer erfolgt und durch besondere technische Einrichtungen ein Ruß- oder Fettansatz nicht entstehen kann, 4. Räucherschränke aus Metall, die zugleich als Kochschränke benutzt werden. 5 Zusätzliche Kehrungen und Überprüfungen Aus Gründen der Betriebs- oder Brandsicherheit kann der Bezirksschornsteinfegermeister zusätzliche Kehrungen oder Überprüfungen festsetzen. Die Festsetzung ist gegenüber dem Grundstückseigentümer zu begründen. Wird über die Zahl der Kehrungen oder Überprüfungen keine Einigung erzielt, so entscheidet die untere Gewerbebehörde im Sinne des der zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen im allgemeinen Gewerberecht, Handwerksrecht, Schornsteinfegerrecht, Blindenwarenrecht, dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der Verordnung über Orderlagerscheine nach Anhörung der Schornsteinfegerinnung. 6 Ausbrennen (1) Eine kehrpflichtige Anlage ist auszubrennen, wenn die Verbrennungsrückstände mit den üblichen Kehrwerkzeugen nicht entfernt werden können. Steht der Zustand der Anlage oder ein sonstiger erkennbarer gefahrbringender Umstand dem Ausbrennen entgegen, sind andere Reinigungsmethoden anzuwenden. (2) Die Arbeiten sind von einem Bezirksschornsteinfegermeister auszuführen oder dauernd zu beaufsichtigen. Der Zeitpunkt des Ausbrennens ist dem Grundstückseigentümer oder dessen Beauftragten, den Hausbewohnern, der Gemeinde und der örtlich zuständigen Gemeindefeuerwehr vorher mitzuteilen. Nach dem Ausbrennen sind die kehrpflichtigen Anlagen, das Gebäude und dessen Umgebung auf Brandgefahren zu überprüfen. 7 Sonstige Pflichten des Bezirksschornsteinfegermeisters (1) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat jede Kehrung, Überprüfung oder Messung in ortsüblicher Form spätestens zwei Werktage vor der Durchführung anzukündigen, soweit nicht einzelne Grundstückseigentümer darauf verzichten. Weitergehende Regelungen der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen bleiben unberührt. (2) Die Kehr- und Überprüfungsarbeiten sind unter Berücksichtigung der Feuersicherheit in möglichst gleichen Zeitabständen durchzuführen. (3) Rückstände sind aus den kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen zu entfernen und in geeignete Behälter zu entleeren. 8 Pflichten der Eigentümer, Besitzer, Hausverwalter und Betreiber (1) Die Eigentümer, Besitzer, Hausverwalter und Betreiber von Feuerstätten und Lüftungsanlagen haben sich auf die Kehrung, Überprüfung und Messung einzurichten, damit insbesondere Gefahren und Durchstaubungen vermieden werden. (2) Die Eigentümer, Besitzer, Hausverwalter und Betreiber haben dafür Sorge zu tragen, daß alle kehr-, überprüfungs- und meßpflichtigen Anlagen einschließlich der Reinigungsverschlüsse und Meßöffnungen am Tage der Kehrung, Überprüfung oder Messung ungehindert und unfallsicher zugänglich sind. (3) Feuerstätten sind auf Verlangen des Bezirksschornsteinfegermeisters oder seines Beauftragten in Betrieb zu setzen. (4) Zur Aufnahme von Rückständen aus kehrpflichtigen Anlagen sind vom Grundstückseigentümer geeignete Behälter in ausreichender Zahl und Größe bereitzustellen. (5) Die Errichtung, Herstellung und Änderung von Feuerstätten, Abgasanlagen und Lüftungseinrichtungen sind durch den unmittelbaren Veranlasser der Maßnahme dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister vor Beginn der Arbeiten anzu-

Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 28. Dezember 1995 423 zeigen. Bei Räumen mit Feuerstätten gilt das gleiche für Änderungen der Raumgröße und den Einbau fugendichter Fenster und Türen oder das Abdichten vorhandener Fenster und Türen. 9 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Dezember 1991 (GVBl. S. 668) außer Kraft. Erfurt, den 7. Dezember 1995 Der Minister für Wirtschaft und Infrastruktur Schuster über die Gebühren und Auslagen der Bezirksschornsteinfegermeister (Thüringer Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung - ThürKÜGO -) Vom 7. Dezember 1995 Aufgrund des 4 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634, 2432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Juli 1994 (BGBl. I S. 1624), in Verbindung mit der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Schornsteinfegergesetz vom 12. Dezember 1991 (GVBl. S. 622), verordnet der Minister für Wirtschaft und Infrastruktur nach Anhörung des Landesinnungsverbandes des Schornsteinfegerhandwerks, des Landesfachverbandes der Schornsteinfegergesellen, des Verbandes der Thüringer Wohnungswirtschaft e. V. und des Verbandes der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in Thüringen e. V.: Begriffe Über die in der Thüringer Kehr- und Überprüfungsordnung definierten Begriffe hinaus werden in dieser Verordnung folgende Begriffe verwendet: 1. Gebäude Ein Gebäude ist jedes selbständig nutzbare Bauwerk mit eigenem Eingang. 2. Nutzungseinheit Eine Nutzungseinheit besteht aus einem oder mehreren genutzten Räumen im Gebäude, die von anderen Nutzungseinheiten durch einen eigenen abschließbaren Zugang vom Freien, vom Treppenhaus oder vom gemeinsamen Flur abgetrennt sind. 3. Stockwerk Ein Stockwerk ist jedes über dem Keller liegende Geschoß eines Gebäudes, durch das eine Abgasanlage verläuft oder in dem sich die Sohle einer Abgasanlage befindet. Der Keller wird als Stockwerk mitgerechnet, wenn sich dort die Sohle einer Abgasanlage befindet. Vom Dachboden bis zur Schornsteinmündung werden je angefangene 2,50 m als Stockwerk gerechnet. In Gebäuden ohne Geschoßeinteilung und bei freistehenden Abgasanlagen gelten je angefangene 2,50 m als Stockwerk. 4. Über Durchgangshöhe Einrichtungen, an denen der Bezirksschornsteinfegermeister Arbeiten auszuführen hat, befinden sich über Durchgangshöhe, wenn zu deren Erreichen Steigehilfsmittel erforderlich sind. Gebührenerhebung (1) Der Bezirksschornsteinfegermeister erhebt Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung. (2) Die Gebühren sind nach Arbeitswerten (AW) bemessen. Das Entgelt für einen Arbeitswert beträgt 0,89 Deutsche Mark zuzüglich Umsatzsteuer, die gesondert auszuweisen ist. Für die Gebühr nach 7 Abs. 4 wird keine Umsatzsteuer erhoben. (3) Für die Feuerstättenschau wird keine gesonderte Gebühr erhoben. (4) Gebühren und Auslagen werden jeweils unmittelbar nach Ausführen der Arbeiten und nach Anforderung fällig. Kehrgebühren (1) Die Gebühr für das Kehren von Schornsteinen und Abgasleitungen beträgt je Kehrtermin: 1. Grundwert je Gebäude 14,59 AW 2. je Schornstein oder Abgasleitung 4,51 AW zuzüglich je Stockwerk 1,17 AW. (2) Die Gebühr für das Kehren von Abgaskanälen beträgt je vollen oder angefangenen Meter: 1. bei einem lichten Querschnitt bis einschließlich 0,25 m² 3,10 AW 2. bei einem lichten Querschnitt ab 0,25 m² 6,79 AW. (3) Die Gebühr für das Kehren von Räucheranlagen beträgt: 1. bei häuslichen Räucherkammern je Quadratmeter der zu kehrenden Fläche 1,49 AW 2. bei gewerblichen Räucherkammern je Quadratmeter der zu kehrenden Fläche 6,99 AW 3. bei Rauchwagen je Rauchwagen 14,17 AW. (4) Für das Ausbrennen kehrpflichtiger Anlagen oder für den Einsatz anderer Reinigungsmethoden wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. Ausbrennmaterial, das der Bezirksschornsteinfegermeister stellt, ist gesondert zu vergüten. Für das

424 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Kehren nach dem Ausbrennen wird die Gebühr für Kehrarbeiten ohne den Gebäudegrundwert erhoben. 4 Überprüfungs- und Meßgebühren (1) Die Gebühr für das Überprüfen und Reinigen senkrechter Abschnitte der Abgasanlagen von Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe beträgt je Überprüfungstermin: 1. Grundwert je Gebäude 14,59 AW 2. je aufwärtsführende Abgasanlage 4,01 AW zuzüglich je Stockwerk 1,17 AW. (2) Die Gebühr für die Überprüfung der Abgaswege oder die Emissionsmessung nach der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen von Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe beträgt je Termin: 1. Grundwert je Gebäude 5,99 AW 2. zuzüglich bei einer jede weitere jede weitere Meßstelle Meßstelle im selben Raum Meßstelle in einem anderen Raum der Nutzungseinheit a) für die Emissionsmessung 32,18 AW 15,98 AW 16,94 AW b) für die Überprüfung des Abgasweges und des CO-Gehaltes der Abgase 32,44 AW 17,03 AW 18,97 AW c) für die Emissionsmessung sowie die Überprüfung des Abgasweges und des CO-Gehaltes der Abgase 48,86 AW 33,45 AW 35,84 AW d) Zuschlag bei Feuerstätten, deren Abgasanlage und Lüftungseinrichtung Bestandteil der Feuerstätte sind 10,33 AW 8,46 AW 9,67 AW e) Zuschlag für jede Meßstelle über Durchgangshöhe 9,72 AW. Werden in einem selbständigen Gebäude die Überprüfungen oder Messungen gemeinsam mit den Überprüfungen nach Absatz 1 durchgeführt, entfällt der Gebäudegrundwert nach Nummer 1. (3) Die Gebühr für Emissionsmessungen nach der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen an Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe beträgt: 1. bei Feuerstätten für flüssige Brennstoffe für die Messung a) für die erste Meßstelle in der Nutzungseinheit 41,62 AW b) für jede weitere Meßstelle in der Nutzungseinheit 27,90 AW c) bei Meßstellen über Durchgangshöhe für die erste Meßstelle 53,93 AW d) für jede weitere Meßstelle über Durchgangshöhe 41,66 AW e) für Brennwertfeuerstätten 37,95 AW 2. bei Feuerstätten für feste Brennstoffe für die Messung a) der staubförmigen Emission bei einer Meßstelle 104,60 AW b) der CO-Emission bei einer Meßstelle 104,60 AW c) der staubförmigen und CO-Emission bei einer Meßstelle 129,85 AW d) der staubförmigen und CO-Emission bei zwei Meßstellen 142,94 AW. Die Auslagen für das Auswerten der Messungen bei Feuerstätten für feste Brennstoffe sind dem Bezirksschornsteinfegermeister zu erstatten. (4) Die Gebühr für die Überprüfung von Lüftungseinrichtungen, soweit sie nicht im Absatz 2 erfaßt sind, beträgt: 1. je Leitung oder Schacht 1,32 AW 2. je Raum im Verbrennungsluftverbund 1,00 AW 3. je Verbrennungsluftöffnung ins Freie 1,00 AW. Erfolgt aufgrund der Überprüfung eine Reinigung der Lüftungseinrichtungen, wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. (5) Die Gebühr für die Überprüfung und bedarfsweise Reinigung der Abgasrohre beträgt je Überprüfungs- oder Kehrtermin: von Feuerstätten für nachfolgende Brennstoffe fest flüssig gasförmig 1. für den ersten vollen oder angefangenen Meter a)ohne Richtungsänderung 3,05 AW 4,24 AW 1,24 AW b)mit Richtungsänderung 4,52 AW 6,07 AW 2,14 AW 2. für jeden weiteren vollen oder angefangenen Meter 0,91 AW 1,17 AW 0,50 AW 3. für jede weitere Richtungsänderung 2,83 AW 3,65 AW 1,56 AW 4. Zuschlag pro Richtungsänderung für wärmegedämmte Abgasrohre 1,76 AW 2,52 AW 0,60 AW 5. Zuschlag für Abgasrohre über Durchgangshöhe 0,88 AW 1,25 AW 0,30 AW 6. Zuschlag für Durchmesser größer 18 cm 3,50 AW 5,00 AW 1,20 AW.

Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 28. Dezember 1995 425 5 Überprüfungsgebühr für Lüftungsanlagen Die Gebühr für die Überprüfung von Lüftungsanlagen beträgt: 1. Grundwert je Gebäude 14,59 AW 2. je Hauptschacht 4,01 AW zuzüglich je Stockwerk 1,17 AW 3. je Nebenschacht 6,35 AW 4. je motorischen Lüfter 9,35 AW 5. je vollen oder angefangenen Meter von Kanälen mit einem Querschnitt kleiner 0,25 m 2 3,10 AW größer 0,25 m 2 6,79 AW. 6 Gebühren für die Mitwirkung bei Baumaßnahmen (1) Die Gebühr für die Bauzustandsbesichtigung und Ausstellung der Bescheinigung zur Rohbau- und Schlußabnahme beträgt: 1. bei der Besichtigung im Rohbau a) je Gebäude 28,63 AW b) je Abgasanlage 8,40 AW zuzüglich je Stockwerk 3,36 AW 2. bei der Besichtigung nach Fertigstellung a) je Gebäude 57,27 AW b) je Abgasanlage 16,80 AW zuzüglich je Stockwerk 6,74 AW c) je Feuerstätte 37,90 AW. (2) Die Gebühr für jede weitere erforderliche Bauzustandsbesichtigung sowie die Gebühr für die Prüfung und Begutachtung nach 3 Abs. 1 Nr. 4 des Schornsteinfegergesetzes beträgt 49,00 AW. 7 Zuschläge (1) Für Arbeiten nach den, 3 und 5 der Thüringer Kehr- und Überprüfungsordnung wird die doppelte Gebühr erhoben, wenn die Arbeiten trotz Hinweis auf den Zuschlag vor 6.00 Uhr, nach 18.00 Uhr oder an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen verlangt wird. (2) Muß die Arbeit außerhalb des üblichen Arbeitsgangs ausgeführt werden, weil sie trotz rechtzeitiger Ankündigung aus Gründen, die der Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken und Räumen zu vertreten hat, nicht ausgeführt werden konnte, und wird dadurch eine besondere Fahrt nötig, so wird für die zusätzlich zurückgelegte Wegstrecke neben der Gebühr nach den bis 6 dieser Verordnung ein Zuschlag von 2,00 AW für jeden vollen Kilometer, mindestens jedoch von 10,00 AW berechnet. (3) Bei der Gebührenberechnung nach Zeitaufwand ist der Zeitaufwand des Bezirksschornsteinfegermeisters und benötigter Gesellen an der Arbeitsstelle zu berücksichtigen. Der Zeitaufwand für den Hin- und Rückweg bleibt außer Betracht. Pro Arbeitsminute werden 1,73 AW berechnet. (4) Wird eine fällige Gebühr innerhalb eines Monats nach Zugang der Gebührenrechnung nicht bezahlt, so kann für eine notwendige Mahnung nach erfolgter Zahlungserinnerung ein Betrag in Höhe von fünf Deutschen Mark gefordert werden. 8 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung vom 16. Dezember 1991 (GVBl. S. 670), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. November 1994 (GVBl. S. 843), außer Kraft. Erfurt, den 7. Dezember 1995 Der Minister für Wirtschaft und Infrastruktur Schuster über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen der Gemeinde Dörtendorf und der Stadt Triebes und über die Änderung der Verwaltungsgemeinschaft "Weidatal" Vom 11. Dezember 1995 Aufgrund des 51 Satz 1 und 2 in Verbindung mit 46 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 200), verordnet der Innenminister: Erfüllende Gemeinde Die Vereinbarung zwischen der Stadt Triebes und der Gemeinde Dörtendorf, Landkreis Greiz, daß die Stadt Triebes für die Gemeinde Dörtendorf die Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft wahrnimmt (erfüllende Gemeinde), wird anerkannt. Änderung der Verwaltungsgemeinschaft "Weidatal" Die Gemeinde Dörtendorf tritt aus der Verwaltungsgemeinschaft "Weidatal" aus. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Erfurt, den 11. Dezember 1995

426 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen über die Auflösung der Gemeinden Eckardtshausen und Förtha und ihre Eingliederung in die Gemeinde Marksuhl Vom 8. Dezember 1995 Aufgrund des 9 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 200), verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden: Auflösung und Eingliederung Die Gemeinden Eckardtshausen und Förtha im Wartburgkreis werden aufgelöst und in die Gemeinde Marksuhl im Wartburgkreis eingegliedert. Rechtsfolgen der Eingliederung (1) Die aufnehmende Gemeinde Marksuhl ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinden Eckardtshausen und Förtha. (2) Für den Rest der gesetzlichen Amtszeit wird der Gemeinderat Marksuhl um je fünf Mitglieder der bisherigen Gemeinderäte Eckardtshausen und Förtha erweitert. (3) Das vor der Eingliederung in den Gemeinden Eckardtshausen und Förtha geltende Recht gilt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften als Ortsteilrecht weiter, soweit es nicht durch die Eingliederung gegenstandslos geworden ist, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres. Die noch nicht rechtsverbindlichen Bauleitpläne der Gemeinden werden im Rahmen der Gesamtbauleitplanung unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Besonderheiten weitergeführt. (4) Die aufnehmende Gemeinde wird ermächtigt, die Mitgliedschaft der aufgenommenen Gemeinden in Vereinigungen, kommunalen Arbeitsgemeinschaften, Zweckvereinbarungen und Zweckverbänden innerhalb eines Jahres zu kündigen. (5) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus 9 Abs. 4 Satz 2 und 45 Abs. 8 ThürKO. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Erfurt, den 8. Dezember 1995 über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen der Gemeinde Esperstedt und der Stadt Bad Frankenhausen/Kyffhäuser Vom 12. Dezember 1995 Aufgrund des 51 Satz 1 und 2 in Verbindung mit 46 Abs. 2 Satz 2 der Thüringer Kommunalordnung vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 200), verordnet der Innenminister: Erfüllende Gemeinde Die Vereinbarung zwischen der Stadt Bad Frankenhausen/ Kyffhäuser und der Gemeinde Esperstedt, Kyffhäuserkreis, daß die Stadt Bad Frankenhausen/Kyffhäuser für die Gemeinde Esperstedt die Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft wahrnimmt (erfüllende Gemeinde), wird anerkannt. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Erfurt, den 12. Dezember 1995

Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 28. Dezember 1995 427 über die Auflösung und Zusammenlegung der Gemeinden Fischbach, Schmerbach, Schwarzhausen und Winterstein und über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Emsetal" Vom 12. Dezember 1995 Aufgrund des 9 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 sowie des 46 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S 200), verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden: Auflösung und Zusammenlegung Die Gemeinden Fischbach, Schmerbach, Schwarzhausen und Winterstein im Landkreis Gotha werden aufgelöst und zu einer neuen Gemeinde zusammengefaßt. Die neue Gemeinde führt den Namen Emsetal. 2 Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Emsetal" Die Verwaltungsgemeinschaft "Emsetal" wird aufgelöst. Rechtsfolgen der Zusammenlegung (1) Die neugebildete Gemeinde Emsetal ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinden Fischbach, Schmerbach, Schwarzhausen und Winterstein sowie der Verwaltungsgemeinschaft "Emsetal". (2) In der neugebildeten Gemeinde Emsetal wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit ein neuer Gemeinderat gewählt. Den Wahltermin, der innerhalb der nächsten drei Monate nach dieser Rechtsverordnung liegen soll, bestimmt die Rechtsaufsichtsbehörde. Sie setzt den Wahltermin auf einen Sonntag fest. Zu diesem Termin findet auch die Wahl des Bürgermeisters der neuen Gemeinde Emsetal statt. (3) Die Rechtsfolgen der Zusammenlegung im übrigen ergeben sich aus 9 Abs. 4 Satz 2 und 45 Abs. 8 ThürKO. 4 Übergangsbestimmungen (1) Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden gilt, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich solange fort, bis es durch die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres. (2) Die Wirksamkeit der von den aufgelösten Gemeinden aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt. (3) Für die Übergangszeit bis zur Wahl des neuen Gemeinderats der Gemeinde Emsetal setzt sich der Gemeinderat der Gemeinde Emsetal aus allen nach 3 Abs. 2 ThürKO gewählten Mitgliedern der bisherigen Gemeinderäte zusammen. Die Rechtsaufsichtsbehörde bestellt zur Wahrnehmung der Funktion des Bürgermeisters für die Übergangszeit bis zur Neuwahl einen Beauftragten. 5 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Erfurt, den 12. Dezember 1995 über die Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft "Greußen" Vom 4. Dezember 1995 Aufgrund des 46 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 200), verordnet der Innenminister: Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft Die Verwaltungsgemeinschaft "Greußen" im Kyffhäuserkreis wird um die Gemeinde Niederbösa erweitert. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Erfurt, den 4. Dezember 1995