Vereinbarung der nordwestschweizerischen Kantone über die Führung eines regionalen Heilmittelinspektorates

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Transkript:

Regionales Heilmittelinspektorat: Vereinbarung 0.50 Vereinbarung der nordwestschweizerischen Kantone über die Führung eines regionalen Heilmittelinspektorates Vom 6. Juli 00 (Stand 6. Juli 00) Die Regierungen der Kantone Bern, Luzern, Solothum, Basel- Stadt, Basel-Landschaft und Aargau schliessen in Ausführung von Art. 60 Abs. des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 5. Dezember 000 (Heilmittelgesetz, HMG) ) folgende Vereinbarung: I. Allgemeines Name, rechtliche Natur, Sitz Die Vereinbarungskantone betreiben ein Heilmittelinspektorat unter dem Namen Regionales Heilmittelinspektorat der Nordwestschweiz" (RHI, im Folgenden,Inspektorat' genannt). Das Inspektorat ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbständig. Es kann zur Erfüllung einzelner Aufgaben Dritte beiziehen. Sitz des Inspektorats ist Basel-Stadt. Zweck und Aufgaben Das RHI ist ein Inspektorat der Kantone im Sinne von Art. 60 Abs. HMG und erfüllt zu diesem Zweck die Anforderungen des nationalen und des für die Schweiz massgebenden internationalen Rechts. Das Inspektorat erfüllt die folgenden Aufgaben: a) Inspektion von Firmen und Institutionen, die Tätigkeiten im Heilmittelbereich durchführen, welche der Bewilligungspflicht von Swissmedic unterstehen. b) Inspektion von Firmen oder Institutionen, die Tätigkeiten im Heilmittelbereich durchführen, welche der Bewilligungspflicht der Kantone unterstehen, sofern diese Aufgabe durch den jeweiligen Vereinbarungskanton an das Inspektorat übertragen wurde. c) Inspektion von Firmen oder Institutionen, gestützt auf andere Rechtsgrundlagen, sofern die entsprechende Aufgabe durch den jeweiligen Vereinbarungskanton an das Inspektorat übertragen wurde. d) Inspektionen und Erbringen weiterer Dienstleistungen für Kantone, einzelne Behörden oder Private auf Vereinbarung und gegen kostendeckende Entschädigung. Aufträge können auch aus Nichtvereinbarungskantonen erteilt werden. ) SR 8..

0.50 Heilmittelkontrolle / Gifte Aufträge oder Arbeiten nach Abs. lit. c und d müssen vom Inspektoratsrat bewilligt werden. Gestützt auf Art. 58 HMG stellt das Inspektorat auf Grund der durchgeführten Inspektionen Antrag an Swissmedic oder an den zuständigen Kanton auf Erteilung, Erweiterung, Einschränkung, Änderung oder Entzug von pharmazeutischen Bewilligungen oder auf Anordnung anderer Verwaltungsmassnahmen. II. Organe und Zuständigkeiten Organe Organe des Inspektorats sind: a) Inspektoratsrat; b) die Inspektoratsleiterin oder der Inspektoratsleiter; c) die Revisionsstelle. Jeder Kanton entsendet eine Vertreterin oder einen Vertreter in den Inspektoratsrat. Die Sanitätsdirektorenkonferenz Nordwestschweiz (SDK NWCH) ) bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten aus deren Mitte. Die Amtsperiode der Inspektoratsratsmitglieder beträgt vier Jahre. Die SDK NWCH ) hat jedoch beim Vorliegen wichtiger Gründe ein jederzeitiges Abberufungsrecht. 5 Die SDK NWCH ) ernennt die Inspektoratsleiterin oder den Inspektoratsleiter. 6 Die SDK NWCH 5) bezeichnet die Revisionsstelle. Die Revisorinnen und Revisoren müssen vom Inspektoratsrat und den Gesundheitsdepartementen der Vereinbarungskantone unabhängig sein. Zuständigkeiten Der Inspektoratsrat: a) bringt die Interessen des Inspektorats gegenüber der SDK NWCH 6) ein; b) überwacht die Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Aufgaben; c) bewilligt die Übernahme von Aufträgen oder Arbeiten nach Abs. lit. c und d; d) stellt der SDK NWCH 7) Antrag auf die Höhe der Zuschüsse der Vereinbarungskantone; e) übernimmt regelmässig oder auf Wunsch zuhanden der SDK NWCH 8) das Reporting; ) Jetzt: Gesundheitsdirektorenkonferenz der Nordwestschweiz (GDK NWCH). ) ) 5) 6) 7) 8)

Regionales Heilmittelinspektorat: Vereinbarung 0.50 f) erfüllt weitere Aufgaben, die ihm die SDK NWCH 9) zuweist. Die Inspektoratsleiterin oder der Inspektoratsleiter: a) führt das Inspektorat in administrativer und fachlicher Hinsicht; b) ist dem Inspektoratsrat gegenüber für die Geschäftsführung verantwortlich und berichtet diesem regelmässig sowie bei besonderen Vorkommnissen; c) vertritt das Inspektorat gegen aussen. Die Revisionsstelle erfüllt die Aufgaben und Anforderungen analog den Art. 78, 79, 79b Abs. und 70 des Schweizerischen Obligationenrechts. Insbesondere: a) prüft sie, ob die Buchführung und die Jahresrechnung sowie der Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinnes Gesetz und Geschäftsreglement entsprechen; b) berichtet sie dem Inspektoratsrat und der SDK NWCH 0) schriftlich über das Ergebnis ihrer Prüfung. 5 Aufsicht Das Inspektorat untersteht der Aufsicht der SDK NWCH ). Die Konferenz ist für folgende Belange zuständig: a) Genehmigung des Geschäftsreglementes und des Pflichtenheftes der Inspektoratsleiterin oder des Inspektoratsleiters; b) Genehmigung des Gebührentarifs für Inspektionen; c) Genehmigung von Budget, Jahresrechnung und Jahresbericht des Inspektorats; d) Abberufung von Mitgliedern des Inspektoratsrats. III. Personal 6 Anstellungsverhältnis Das Inspektorat stellt sein Personal öffentlich-rechtlich an. Es gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts analog. Die Grundsätze des Anstellungsverhältnisses befinden sich im Geschäftsreglement. Bei Rechtsstreitigkeiten gilt das öffentliche Verfahrensrecht des Sitzkantons. Zur Wahrung von Geheimnissen und der Vertrauenswürdigkeit unterstehen die Mitarbeitenden des Inspektorates den Art. -7 und 0 des Schweizerischen Strafgesetzbuches. 7 Berufliche Vorsorge und Lohnadministration Der Inspektoratsrat ist frei, die berufliche Vorsorge über kantonale oder private Institutionen sicherzustellen. 9) 0) )

0.50 Heilmittelkontrolle / Gifte Die Lohnadministration kann an kantonale oder private Leistungserbringer übertragen werden. IV. Finanzierung und Haftung 8 Finanzierung Die volle Selbstfinanzierung ist anzustreben. Der Betriebskostenüberschuss des Inspektorats wird von den Vereinbarungskantonen gemeinsam getragen. Hievon werden ⅔ nach In- anspruchnahme und ⅓ nach Einwohnerzahl der Kantone (gemäss BFS) verrechnet. Reserven aus einem allfälligen Gewinn dienen zur Finanzierung künftiger Investitionen und zur Deckung allfälliger späterer Verluste. 9 Haftung Das Inspektorat haftet für seine Verbindlichkeiten und verfügt zu diesen Zweck über eine Haftpflichtversicherung. Subsidiär haften alle Vereinbarungskantone gemeinsam gemäss 8 Abs. hievor. Sowohl das Inspektorat als auch die Kantone können bei vorsätzlichem oder grobfahrlässigem Handeln Rückgriff auf die fehlbare Person nehmen. V. Schlussbestimmungen 0 Beitritt zur Vereinbarung Mit Zustimmung der Regierungen der Vereinbarungskantone können weitere Kantone der Vereinbarung beitreten. Der Beitritt zur Vereinbarung wird gegenüber der SDK NWCH ) erklärt. Austritt aus der Vereinbarung Der Austritt eines Kantons kann jederzeit auf das Ende des der Kündigung folgenden Kalenderjahres gegenüber der SDK NWCH ) erklärt werden. Abänderung der Vereinbarung Die Abänderung der Vereinbarung steht vorbehältlich kantonaler Delegationsverbote in der Kompetenz der Kantonsregierungen. ) )

Regionales Heilmittelinspektorat: Vereinbarung 0.50 Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch alle Kantone in Kraft. Vorbehalten bleibt eine vom Staatsrecht eines Vereinbarungskantons allenfalls geforderte parlamentarische Genehmigung oder Volksabstimmung. Aufhebung bisherigen Rechts Die Vereinbarung der nordwestschweizerischen Kantone über die regionale Durchführung von Inspektionen in Betrieben und Unternehmen, die Arzneimittel herstellen oder mit solchen Grosshandel betreiben vom 0. Oktober /. Juli /. September 97 /. Februar / 8. März 97 wird aufgehoben. Der Vertrag zwischen der Regionalen Fachstelle für Heilmittelkontrolle der Kantone AG, BL, BS, BE und SO und dem Sanitätsdepartement des Kantons Luzern vom 7. Oktober /. Oktober 990 wird aufgehoben. Bern, den 6. 7. 00 Der Präsident: Urs Gasche Der Staatsschreiber: i. V. Renato Krähenbühl Luzern, den.. 00 Der Schultheiss: Margrit Fischer Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler Solothurn, den 9.. 00 Der Landammann: Rolf Ritschard Der Staatschreiber: Konrad Schwaller Basel, den 5. 0. 00 Der Präsident: Carlo Conti Der Staatsschreiber: Robert Heuss Liestal, den 0.. 00 Die Präsidentin: Elsbeth Schneider-Kenel Der Landschreiber: Walter Mundschin 5

0.50 Heilmittelkontrolle / Gifte Aarau, den 9. 6. 00 Der Landamman: Peter Beyeler Der Staatsschreiber: Marc Pfirter 6