Satzung Förderverein Hospiz im Kloster Reisach e.v.

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4 (Selbstlose Tätigkeit) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Transkript:

Satzung Förderverein Hospiz im Kloster Reisach e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der am 18.11.2015 in Oberaudorf gegründete Verein führt den Namen Förderverein Hospiz im Kloster Reisach e.v.. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen werden. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Reisach/Gemeinde Oberaudorf. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck des Vereins (1) Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung eines künftigen Hospizes im Kloster Reisach. (2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: a) alle Maßnahmen zur Gründung und zum Aufbau eines Hospizes, b) Öffentlichkeitsarbeit zum Thema Hospiz, c) Förderung des Dialogs zwischen allen in der Palliativmedizin engagierten Personen und Institutionen; d) Findung und Einbindung von gemeinnützigen und/oder kirchlichen Institutionen als Träger. 3 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. (2) Der Verein ist politisch, konfessionell und weltanschaulich neutral. (3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4 Mitgliedschaft (1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Zweck des Vereins fördern. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. (2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen. (3) Die Mitgliedschaft endet a) durch den Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), b) durch Austritt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist, c) durch Ausschließung, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich ist, d) durch Beschluss des Vorstands, das Mitglied von der Mitgliederliste zu streichen, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung von der Mitgliederliste darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate

verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. 5 Mitgliedsbeiträge (1) Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen bis zur doppelten Höhe des Jahresbeitrages erhoben werden. (2) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. (3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit. (4) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden. 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (MV) und der Vorstand gem. 7 dieser Satzung. 7 Vorstand (1) Der Vorstand im Sinne des 26 BGB besteht aus a) dem Vorsitzenden, b) dem stellvertretenden Vorsitzenden, c) dem Schriftführer, d) dem Schatzmeister, e) einem Beisitzer (Vertreter des künftigen Trägers). (2) Vom Vorstand können Beiräte berufen werden. Sie bilden zusammen mit den Mitgliedern des Vorstands den "Erweiterten Vorstand".

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den stellv. Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstands vertreten. (4) Der Vorstand wird von der MV auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstands im Amt. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. (5) Die Wahl ist geheim, die MV kann jedoch offene Abstimmung beschließen. Wiederwahlen sind zulässig. (6) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein anderes Vereinsmitglied kommissarisch mit den Aufgaben des Ausgeschiedenen betrauen und in den Vorstand berufen. 8 Aufgaben des Vorstands (1) Die laufenden Vereinsangelegenheiten werden von den Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister erledigt. Der Vorstand beschafft und verwaltet die Mittel. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung; b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung; c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts; d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern. (2) Der Vorstand unterbreitet der MV den Geschäfts- und Kassenbericht. (3) Der Vorstand erfüllt seine Aufgaben ehrenamtlich. (4) Der Schatzmeister ist für das Kassen- und Rechnungswesen des Vereins verantwortlich. (5) Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder stellv. Vorsitzenden spätestens eine Woche vorher einberufen. Die Einladung kann

schriftlich, telefonisch oder per E-Mail erfolgen. (6) Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzung, bei dessen Verhinderung der stellv. Vorsitzende. (7) Beschlüsse des Vorstands können auf schriftlichem Weg, telefonisch oder per E-Mail gefasst werden. (8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 9 Mitgliederversammlung (MV) (1) Die MV findet einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal statt. (2) In der MV hat jedes anwesende Mitglied (einschl. Ehrenmitglieder) eine Stimme. (3) Aufgaben der MV sind insbesonders: a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands, b) Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern, c) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins, d) Ernennung von Ehrenmitgliedern, e) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Beitrags. (4) Die MV wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellv. Vorsitzenden mindestens vier Wochen vor dem Tag der MV schriftlich durch einfachen Brief unter Mitteilung der vom Vorstand festgelegten Tagesordnung einberufen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliedsadresse. (5) Die MV wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellv. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

Der Versammlungsleiter bestimmt einen Schriftführer. (6) Jede ordnungsgemäß einberufene MV ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. (7) Die MV fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (8) Zum Ausschluss von Mitgliedern und zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit der Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. (9) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden. (10) Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Schriftführer in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben. 10 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der MV beim Vorstand schriftlich beantragen, weitere Punkte auf die Tagesordnung zu setzen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der MV die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge, die erst in der MV gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 11 Außerordentliche Mitgliederversammlungen Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche MV einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für außerordentliche MV gelten die 9 und 10 entsprechend.

12 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens (1) Der Verein kann durch Beschluss der MV aufgelöst werden. Diese MV muss eigens zu diesem Zweck einberufen werden. (2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. (3) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. (4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gem. 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins a) an den Träger des Hospizes Reisach, der es unmittelbar und ausschließlich für den Betrieb des Hospizes als gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck zu verwenden hat, sofern es sich dabei um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft handelt, oder b) an den Jakobus SAPV für Stadt und Landkreis Rosenheim ggmbh, Stollstr. 9, 83022 Rosenheim, zum Zweck des gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks der Förderung der Hospizarbeit.