GrünGoldClub München e.v. Beitragsordnung

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Transkript:

GrünGoldClub München e.v. Beitragsordnung 1 Ermächtigungsgrundlage Grundlage für diese Beitragsordnung ist die Satzung des Vereins in ihrer jeweils gültigen Fassung. 2 Beitragspflicht Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet einen monatlichen Mitgliedsbeitrag sowie eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. 3 Bedeutung der Beitragszahlung für den Verein Das Beitragsaufkommen der Mitglieder ist eine wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins. Daher ist der Verein darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihrer in der Satzung grundsätzlich verankerten Beitragspflicht in vollem Umfang und pünktlich nachkommen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber den Mitgliedern erbringen. 4 Gesamtbeitrag und beitragsrelevante Neuzuordnungen (1) Die Höhe des Beitrags richtet sich grundsätzlich nach der Zuordnung des Mitglieds zu den verschiedenen Sportabteilungen bzw. -gruppen und Mitgliedsarten. Der Gesamtbeitrag ergibt sich durch Addition aller in Frage kommenden Beitragskomponenten. (2) Beitragsermäßigende Neuzuordnungen zu den verschiedenen Sportabteilungen bzw. -gruppen und Mitgliedsarten können grundsätzlich auf Antrag des Mitglieds durch Vorstandsbeschluss mit Wirkung zum nächsten Kündigungstermin in Kraft treten. Der Antrag ist rechtzeitig vor Ende der satzungsgemäßen Kündigungsfrist einzureichen. Gegebenenfalls gelten für beitragsermäßigende Neuzuordnungen verkürzte Fristen. Diese sind direkt in der Beitragstabelle vermerkt. (3) Beitragserhöhende bzw. neutrale Neuzuordnungen werden mit bloßer Teilnahme am Trainingsbetrieb wirksam. (4) War das Mitglied innerhalb der letzten 3 Kalendermonate bereits Mitglied der entsprechenden Sportabteilung bzw. -gruppe, so wird die beitragserhöhende Neuzuordnung ebenfalls rückwirkend für die letzten 3 Kalendermonate wirksam. (5) Für die Höhe des Beitrags ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgeblich.

5 Ermäßigungen (1) Ermäßigungen für Mitglieder werden gewährt, falls das Mitglied einer der folgenden Personengruppen zugeordnet werden kann. a. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren b. Schüler mit allgemeiner Schulpflicht (Hauptschule, Förderschule, Realschule, Gymnasium) sowie Vollzeitschüler von Fachoberschulen, Berufsoberschulen und Wirtschaftsschulen c. Studenten und Doktoranden öffentlicher Hochschulen, sofern diese nicht mehr als durchschnittlich 20 Stunden pro Woche einer vergüteten Tätigkeit nachgehen d. Auszubildende e. Freiwillig Wehrdienst Leistende und Freiwillige nach dem Bundesfreiwilligengesetz f. Inhaber des München-Passes (2) Sprachschülern, Schülern von Abendgymnasien bzw. Abendschulen und nebenberuflich Studierenden wird, falls Sie keine Erma ßigung nach 5 Abs. 1 erhalten, keine Erma ßigung gewa hrt. (3) Die Ermäßigung muss beim Vorstand unter Vorlage eines geeigneten Nachweises in Textform beantragt werden und wird im dem Antrag folgenden Monat gültig. Wird die Ermäßigung zusammen mit dem Mitgliedsantrag beantragt und gleichzeitig ein geeigneter Nachweis erbracht, so ist die Ermäßigung regelmäßig mit sofortiger Wirkung gültig. (4) Bei Personen ab 18 Jahren ist der entsprechende Nachweis erstmals mit Beantragung der Ermäßigung, sowie jährlich im 3. Quartal des Kalenderjahres erneut vorzulegen. Bei Schülern und Studenten genügt im Allgemeinen der Schüler- bzw. Studentenausweis. (5) Die Ermäßigung erlischt automatisch zusammen mit dem Erlöschen der zugrundeliegenden Voraussetzung sowie regelmäßig nach dem 3. Quartal des Kalenderjahres, falls der erforderliche Nachweis vom Mitglied nicht rechtzeitig erbracht wurde.

6 Höhe des monatlichen Beitrags Der Gesamtbeitrag wird immer gebildet über die Summe der Beitragskomponenten Grundbeitrag (A) + Abteilungsbeitrag (B oder C) + ggf. Gruppenbeitrag (B1 oder B2). Beitragskomponenten Zum Mitgliedschaftsstatus zugeordnete Gruppen Normaler Beitrag Volle Beitragszahler Ermäßigter Beitrag Studenten, Schüler, etc. Beitrag passiver Mitglieder Fördernde Mitglieder, die nicht am Sportbetrieb teilnehmen. A Grundbeitrag 10,00 6,00 5,00 B Abteilungsbeitrag Tanzen 26,00 16,00 2,00 B1 B2 Tanzen - Gruppenbeitrag Formationstanzsport Tanzen - Gruppenbeitrag Gesellschaftstanz 8,00 11,00 ----- 0,00 0,00 ----- C Abteilungsbeitrag Volleyball 0,00 0,00 ----- Beispiel 1: Monatlicher Mitgliedsbeitrag eines Formationstänzers Beispiel 2: Monatlicher Mitgliedsbeitrag eines Gesellschaftstänzers. Grundbeitrag 10,00 Abteilungsbeitrag Tanzen 26,00 Gruppenbeitrag Formationstanzsport 8,00 Summe 44,00 Grundbeitrag 10,00 Abteilungsbeitrag Tanzen 26,00 Summe 36,00 Die zusätzliche Teilnahme am Gesellschaftstanz ist kostenlos 7 Fälligkeit des Beitrags (1) Der Mitgliedsbeitrag ist am 1. Werktag eines jeden Monats fällig. (2) Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Beitrags auf dem Vereinskonto an. (3) Der Beitrag gilt als rechtzeitig entrichtet, wenn dieser im Rahmen der mit dem Verein vereinbarten regelmäßigen Beitragslastschrift eingezogen werden kann und es zu keiner Rücklastschrift kommt.

8 Aufnahmegebühr (1) Die Aufnahmegebühr beträgt grundsätzlich 0 EUR. (2) Ehemalige Mitglieder, die in den vergangenen 3 Kalendermonaten Mitglied waren, zahlen einen Monatsbeitrag multipliziert mit der Anzahl der Nichtmitgliedsmonate als Aufnahmegebühr. Maßgeblich ist hierbei nicht der neue Mitgliedsbeitrag, sondern der zuletzt gezahlte Mitgliedsbeitrag vor dem Austritt. (3) In Ausnahmefällen, kann auf Antrag des Mitglieds die Aufnahmegebühr ganz oder teilweise erlassen werden. Der Vorstand entscheidet nach billigem Ermessen. 9 Weitere Gebühren und Zahlungsverpflichtungen (1) Im Rahmen der Nutzung des Vereinsangebotes, sowie der Teilnahme am Wettkampfbetrieb können dem Vereinsmitglied weitere Gebühren in Rechnung gestellt werden. Ebenfalls entstehen dem Mitglied weitere Zahlungsverpflichtungen durch den Erwerb von Sportkleidung, Sportgeräten und weiteren Sachgegenständen im Umlageverfahren. (2) Gebühren und weitere Zahlungsverpflichtungen werden zum 1. Werktag des der Leistung bzw. des Erwerbs folgenden Monats fällig und zusammen mit dem Mitgliedsbeitrag erhoben. (3) Soweit nicht in der Gebührenordnungen der Landes- bzw. Bundessportverbände oder in einer gesonderten Gebührenordnung beschrieben, werden die bei der Nutzung des Vereinsangebots sowie bei Bestellungen durch das Mitglied entstehenden Gebühren und Zahlungsverpflichtungen vorher öffentlich angekündigt. (4) Es entstehen insbesondere die folgenden Gebühren und Zahlungsverpflichtungen: a. Individuelle Startgebühren und sonstige Gebühren gemäß der Gebührenordnungen der Landes- bzw. Bundessportverbände. b. Teilnahmegebühren für Einzelwettkämpfe c. Reisekosten d. Trainingslagerkosten (5) Zur Förderung des Vereinszwecks können vom Vorstand Gebühren und Zahlungsverpflichtungen teilweise oder auch ganz erlassen werden. Der Vorstand entscheidet nach billigem Ermessen. 10 Zahlungsform (1) Die Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge und sonstige Gebühren und Zahlungsverpflichtungen werden im Lastschriftverfahren eingezogen. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand bei Aufnahme in den Verein eine Einzugsermächtigung zu erteilen. (2) Erteilt ein Mitglied keine Einzugsermächtigung, ist der Verein berechtigt, den erhöhten Verwaltungsaufwand pauschal mit monatlich 2 Euro in Rechnung zu stellen. Das Mitglied ist weiterhin verpflichtet den geschuldeten Betrag ohne weitere Rechnungsstellung dem Verein rechtzeitig zu überweisen. (3) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind die dem Verein dadurch entstehenden Bankgebühren vom Mitglied zu erstatten.

11 Zahlungsrückstand (1) Bei einem Zahlungsrückstand beträgt die Mahngebühr 5 Euro je Mahnung. Weiterhin werden Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. (2) Für die Zahlungsrückstände minderjähriger Mitglieder haften deren gesetzlichen Vertreter. 12 Soziale Härtefälle (1) In sozialen Härtefällen kann der Vorstand die Zahlungspflicht auf Antrag und bei Nachweis der finanziellen Verhältnisse vorübergehend ganz oder teilweise erlassen. Ein Rechtsanspruch auf eine Ermäßigung des Mitgliedsbeitrags oder auf eine Freistellung von der Beitragspflicht besteht nicht. (2) Die Mahngebühren können auf Antrag des zahlungsverpflichteten Mitglieds oder eines Vorstandsmitglieds ganz oder teilweise erlassen werden. Der Vorstand entscheidet nach billigem Ermessen. 13 Kündigung der Mitgliedschaft Hat ein Mitglied seine Mitgliedschaft gekündigt, bleibt es bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten und seine sonstigen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. 14 Änderungen Über alle Änderungen, die diese Beitragsordnung betreffen, entscheidet der Vorstand. 15 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt mit Wirkung zum 1. September 2018 in Kraft.