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juris Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: SBVG Ausfertigungsdatum: 22.12.1999 Textnachweis ab: 01.10.2001 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: GVBl. 1999, 462 Gliederungs- Nr: 610-30 Landesgesetz über die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater in Rheinland-Pfalz (Steuerberaterversorgungsgesetz - SBVG) Vom 22. Dezember 1999 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 19.12.2018 (GVBl. S. 448) 1 Versorgungswerk (1) Für die Mitglieder der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen "Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater in Rheinland-Pfalz" errichtet. (2) Sitz des Versorgungswerks ist Mainz. (3) Aufgabe des Versorgungswerks ist es, seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Versorgung zu gewähren. Als Hinterbliebene im Sinne dieses Gesetzes gelten auch überlebende Lebenspartnerinnen und Lebenspartner. (4) Das Versorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln. 2 Mitgliedschaft (1) Pflichtmitglieder des Versorgungswerks sind die der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz angehörenden Mitglieder, soweit sie natürliche Personen sind. Ausgenommen ist, wer 1. bei Beginn seiner Mitgliedschaft in der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz berufsunfähig ist, für die Dauer der Berufsunfähigkeit, oder 2. am 1. Januar 2000 als Mitglied der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz das 45. Lebensjahr bereits vollendet hat. Das Nähere regelt die Satzung. (2) Die Satzung kann Ausnahmen und Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft vorsehen 1. bei Bestehen einer anderen gleichwertigen auf Gesetz beruhenden Versorgung, außer bei Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk der Steuerberaterinnen, Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Bundesgebiet, 2. im Falle einer anderweitigen Befreiung von der gesetzlichen Versicherungs- oder Versorgungspflicht. (3) Die Satzung kann außerdem vorsehen, dass im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft in der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz eine bis dahin bestehende Mitgliedschaft im Versorgungswerk auf Antrag beibehalten werden kann, sofern nicht eine Pflichtmitgliedschaft in http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/v6b/page/bsrlpprod.psml?action=controls.jw.printorsavedocumentcontent&case=print 1/5

einem anderen Versorgungswerk der Steuerberaterinnen, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten im Bundesgebiet besteht. (4) Ein Mitglied nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 scheidet aus dem Versorgungswerk mit Ablauf des Tages aus, in dem die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft entfallen sind. (5) 2 Der Eintritt des Versorgungsfalls beendet die Mitgliedschaft nicht. 3 Organe, Ehrenamtlichkeit (1) Organe des Versorgungswerks sind die Vertreterversammlung und der Verwaltungsrat. (2) Die Tätigkeit als Mitglied eines Organs oder eines Ausschusses des Versorgungswerks wird ehrenamtlich ausgeübt. Sie erfolgt unentgeltlich. Die Mitglieder der Organe erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung. 4 Vertreterversammlung (1) Die Vertreterversammlung besteht aus 15 Mitgliedern des Versorgungswerks. (2) Die Mitglieder des Versorgungswerks wählen die Mitglieder der Vertreterversammlung und die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern auf die Dauer von fünf Jahren. Sie bleiben bis zur Wahl einer neuen Vertreterversammlung im Amt. (3) Die Vertreterversammlung ist zuständig für 1. den Erlass und die Änderung der Satzungen, 2. die Wahl und die Abberufung des Verwaltungsrates, 3. die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan, die Feststellung des Lageberichts und des Jahresabschlusses, die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers und die Entlastung des Verwaltungsrates, 4. die Bestimmung von Höhe und Bemessung der Beiträge und Versorgungsleistungen und 5. sonstige ihr durch Satzung zugewiesene Aufgaben. (4) Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Der Erlass und die Änderungen der Satzungen sowie die Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungsrates bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung. (5) Die Vertreterversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Ein Drittel ihrer Mitglieder oder der Verwaltungsrat kann jederzeit die Einberufung verlangen. 5 Verwaltungsrat (1) Der Verwaltungsrat besteht aus fünf Mitgliedern, von denen mindestens drei Mitglieder des Versorgungswerks sein müssen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nicht zugleich Mitglied der Vertreterversammlung sein. (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates und die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern werden für die Dauer der Wahlperiode der Vertreterversammlung gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Verwaltungsrates im Amt. (3) Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte des Versorgungswerks. Er bereitet die Beschlüsse der Vertreterversammlung vor und führt sie aus. Er kann zur Durchführung der laufenden Verwaltungsgeschäfte eine hauptamtliche Geschäftsführerin oder einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen. http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/v6b/page/bsrlpprod.psml?action=controls.jw.printorsavedocumentcontent&case=print 2/5

(4) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine Präsidentin oder einen Präsidenten und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, die dem Versorgungswerk angehören müssen. Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Präsidentin oder der Präsident der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz oder ein anderes vom Vorstand beauftragtes Mitglied der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz kann an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teilnehmen. (5) 3 Die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsrates vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. 6 Beitrag (1) Der monatliche Regelpflichtbeitrag darf den jeweiligen Höchstbetrag in der allgemeinen Rentenversicherung ( 125 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ) nicht überschreiten.. Die Satzung kann einen Mindestbeitrag vorsehen. (2) Die Satzung kann vorsehen, dass einem Mitglied Beitragsermäßigung gewährt wird, wenn es 1. erstmals als Steuerberaterin oder Steuerberater bestellt worden ist, längstens bis zum Ablauf von drei Jahren nach Bestellung, aber nicht über das 45. Lebensjahr hinaus, oder 2. zu einem durch die Satzung festzulegenden Stichtag, der mindestens sechs Monate nach dem In-Kraft-Treten der Satzung liegen muss, Zahlungsverpflichtungen für die Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung entsprechend den Regelungen der Satzung des Versorgungswerks nachweist. (3) Das Versorgungswerk setzt den Beitrag durch Beitragsbescheid fest. Die Mitglieder sind bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. (4) Die Satzung kann Säumniszuschläge vorsehen, wenn der Beitrag nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt wird. (5) Die Satzung kann freiwillige Beiträge vorsehen. 7 Leistungen des Versorgungswerks (1) Das Versorgungswerk erbringt seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen nach Maßgabe des Gesetzes und der Satzung folgende Leistungen: 1. Altersrente, 2. Berufsunfähigkeitsrente, 3. Hinterbliebenenrente, 4. Kapitalabfindung, 5. Übertragung von Beiträgen auf andere Versorgungsträger. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch. (2) Die Satzung kann Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen und ein Sterbegeld vorsehen. 8 Verjährung Die satzungsgemäßen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkungen der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend. http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/v6b/page/bsrlpprod.psml?action=controls.jw.printorsavedocumentcontent&case=print 3/5

9 Abtretung, Verpfändung 4 Ansprüche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Das Versorgungswerk kann fällig gewordene Beiträge gegen Leistungsansprüche aufrechnen. 10 Satzung (1) Soweit die Angelegenheiten des Versorgungswerks nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung des Versorgungswerks geregelt. Dies gilt insbesondere für 1. die Höhe und Bemessung sowie die Festsetzung und Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen, 2. die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft, 3. die Befreiung von der Mitgliedschaft oder von der Beitragspflicht, 4. die Nachversicherung, 5. die Bestimmung der nach 11 zu erhebenden und zu übermittelnden Daten. (2) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Wahlen sind in einer eigenen Satzung (Wahlordnung) zu regeln. 11 Auskunftspflichten und Verarbeitung personenbezogener Daten (1) Das Versorgungswerk kann von den Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten die Auskünfte verlangen, die für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen erforderlich sind. Die Satzung kann Mitwirkungspflichten der Mitglieder des Versorgungswerkes vorsehen, bei deren Nichtbefolgung Leistungen zurückbehalten werden können. (2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Versorgungswerks und den jeweils damit verbundenen Zwecken erforderlich ist, insbesondere für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen. (3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten bei Gerichten und Behörden, insbesondere bei der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz, ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Versorgungswerks und den jeweils damit verbundenen Zwecken erforderlich ist, insbesondere für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen. Die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz hat dem Versorgungswerk insbesondere die Bestellung und das Erlöschen der Bestellung eines Kammermitglieds mitzuteilen. (4) Die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung und Gesundheitsdaten im Sinne von Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung von Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Versorgungswerks und den jeweils damit verbundenen Zwecken erforderlich ist, insbesondere für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen. (5) Verwaltungsentscheidungen, insbesondere Bescheide, können automatisiert erstellt werden. (6) Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679, unmittelbar gilt. Auf die ergänzenden Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes wird verwiesen. http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/v6b/page/bsrlpprod.psml?action=controls.jw.printorsavedocumentcontent&case=print 4/5

12 Vorverfahren Den Widerspruchsbescheid im Vorverfahren nach den 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung erlässt der Verwaltungsrat. 13 Aufsicht (1) Das Versorgungswerk untersteht der Aufsicht des für Finanzen zuständigen Ministeriums. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die dem Versorgungswerk obliegenden Aufgaben erfüllt werden. Die Aufsichtsbehörde kann die hierzu erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen treffen. (2) Beschlüsse nach 4 Abs. 3 Nr. 1 bedürfen der Genehmigung des für Finanzen zuständigen Ministeriums. Die Beschlüsse werden mit dem Genehmigungsvermerk im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt gemacht. Sie werden mit der Veröffentlichung wirksam. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. 14 In-Kraft-Treten juris GmbH http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/v6b/page/bsrlpprod.psml?action=controls.jw.printorsavedocumentcontent&case=print 5/5