Einführung in das Telekommunikationsrecht V Dr. Christopher Wolf
Vergabe von Frequenzen, Nummern und Wegerechten Der fünfte Teil des TKG ( 52-77) regelt die Vergabe von Frequenzen, Nummern und Wegerechten. Die Notwendigkeit einer Regulierung der Frequenzen und Nummern ergibt sich zum einen daraus, dass es sich um knappe Güter handelt, die für die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen von zentraler Bedeutung sind. Weder Nummern, noch Frequenzen sind in ihrer Anzahl beliebig zu vervielfältigen.
Vergabe von Frequenzen, Nummern und Wegerechten Auch die Anzahl der Ziffern einer Nummer lässt sich nicht beliebig ausdehnen, da Nummern dann nicht mehr praktisch handhabbar wären (Merkbarkeit und Einprägsamkeit, internationaler Regelungsrahmen der Nummern). So können bei mehrfachen Nutzung einer Frequenz Überlagerungen der Funkwellen (Interferenzen) entstehen und bei mehrfacher Vergabe einer Nummer könnte nicht mehr bestimmt werden, welcher Teilnehmer erreicht wird. Notwendigkeit, diese Güter exklusiv zu vergeben. Ziel der Frequenzverwaltung: vgl. 52 I TKG
Vergabe von Frequenzen, Nummern und Wegerechten Schaffung eines eigenen Regelungsrahmens für Wegerechte findet seinen Grund hingegen darin, dass die Telekommunikation als raumübergreifende Netzwirtschaft in besonderem Maße auf die Nutzung fremden Grund und Bodens angewiesen ist In Verwaltungsvorschriften hat die Bundesnetzagentur ihr Handeln festgeschrieben, um eine einheitliche Verwaltungspraxis zu gewährleisten.
Frequenzverwaltung Die Funktechnik hat in den vergangenen Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen. Mobiltelefonie, Wireless LAN, GPS-Nutzung etc. sind ohne Funktechnik undenkbar. Und dann gibts noch den Rundfunk Funktechnik ist auf die Nutzung von Funkfrequenzen angewiesen. Trotz der mit der Digitalisierung verbundenen Kapazitätsausweitung stellen Frequenzen eine begrenzte Ressource dar. Um eine effiziente und störungsfreie Nutzung von Funkfrequenzen zu gewährleisten bedarf es der Frequenzplanung. Diese ist geregelt in den 52ff. TKG. Instrumente der Frequenzordnung sind der Frequenzzuweisungsplan ( 53), der Frequenplan ( 54), die Frequenzzuteilung ( 55), das Vergabeverfahren ( 61), die Versteigerung ( 61 Abs. 2, Abs. 4) und der Widerruf ( 63).
Frequenzverwaltung Elektromagnetische Wellen eignen sich in einem begrenzten Frequenzbereich zur drahtlosen Übertragung von Signalen. Zur Gewährleistung einer effizienten Nutzung dieser endlichen Ressource werden internationale Harmonisierungsvereinbarungen getroffen. Auf nationaler Ebene werden hierauf aufbauend in der Frequenzverordnung Vorgaben für bestimmte Funkdienste getroffen, im hierauf aufbauenden Frequenzplan sind weitere Angaben zu den Nutzungsmöglichkeiten und deren Festlegungen getroffen.
Internationale Frequenzverwaltung BRD ist Mitglied der Internationalen Fernmeldeunion (ITU), die auf internationaler Ebene mit Aufgaben der Telekommunikation, insb. der Funkdienste, befasst ist. Die ITU veranstaltet idr alle vier Jahre eine Weltfunkkonferenz (WRC), um die in der Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk) in tabellarischer Form festgelegten internationalen Frequenzzuweisungen zu überarbeiten und den aktuellen Entwicklungen anzupassen. Die letzte WRC war im November 2015 in Genua. Vorbereitet wird die Konferenz durch verschiedene regionale Torkonferenzen (z.b.: Region Europa)
Internationale Frequenzverwaltung Diese Änderungen sind, soweit sie für Deutschland relevant sind, in nationales Recht umzusetzen. Dies geschieht wie auch die normale bundesdeutsche Frequenzverwaltung in einem ersten Schritt gemäß 53 I TKG im Rahmen der Frequenzverordnung. Frequenzverordnung ersetzt die frühere Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung vom 28. September 2004, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22.04.2010 (BGBl. I S. 446) geändert worden ist. Die Frequenzverordnung legt fest, welche Frequenzbereiche für welche Funkdienste in Deutschland vorgesehen ( zugewiesen ) sind.
Internationale Frequenzverwaltung Die nationale Frequenzverordnung stellt den Rahmen dar zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen. Eine weitere, detailliertere Aufteilung auf Funkanwendungen erfolgt dann im Frequenzplan (früher: Frequenznutzungsplan), den BNetzA aus der Frequenzverordnung entwickelt. Die letztlich verbindliche Festlegung der nutzbaren Frequenz erfolgt in Form der Frequenzzuteilung, die grundsätzlich für alle Arten der Frequenznutzung erforderlich ist. Unmittelbar nach Beendigung einer WRC beginnt bereits die Vorbereitung der nächsten WRC in den entsprechenden nationalen und internationalen Gremien.
Internationale Frequenzverwaltung Gleichzeitig werden die Beschlüsse der letzten WRC in deutsches Recht umgesetzt. Damit gehen die Anmeldung von Frequenzbedarf durch verschiedene Frequenznutzer und die kritische Prüfung dieser Anmeldungen in den verschiedenen Vorbereitungsgruppen einher. Beispiel: Anmeldung von Frequenzbedarf für breitbandige Datenanwendungen durch die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS), die immer relevanter werden
(z.t. alte Begriffe!) Zur Anzeige wird der QuickTime Dekompressor benötigt.
Frequenzverordnung 53 I TKG ist Ermächtigungsgrundlage für VO Frequenzverordnung wird durch das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) herausgegeben Bedarf der Zustimmung des Bundesrates Warum wohl? 53 II TKG: Materielle Vorgabe: Frequenzverordnung wird für BRD wird auf der Grundlage des internationalen Frequenzbereichszuweisungsplanes nach Art. 8 der Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk) erstellt. Nationale Gestaltungsspielraum stark durch völkervertragl. Vorgaben beschränkt, Abweichungen von internat. Festsetzungen der International Telecommunication Union (ITU) nur unter engen Bedingungen d. VO Funk zulässig.
Frequenzverordnung (bisher: FrequenzbereichszuweisungsplanVO) Zur Anzeige wird der QuickTime Dekompressor benötigt.
Frequenzplan Auf der Grundlage der Frequenzverordnung wird der Frequenzplan von der BNetzA erstellt, um eine effiziente und störungsfreie, verträgliche Nutzung der Frequenzen sicherzustellen ( 54 I TKG) Hat Vorgaben von 2 TKG zu entsprechen (vgl. 2 VI TKG) Frequenzplan enthält Angaben zu Nutzungsmöglichkeiten, deren Festlegungen im Bereich 9 khz bis 275 GHz liegen. Frequenzplan wurde unter Beteiligung des Bundes, der Länder sowie der betroffenen Kreise aufgestellt. Ebenso wenig wie die Frequenzverordnung regelt der Frequenzplan die Zuordnung von Frequenzen an bestimmte Anbieter.
Frequenzplan
Frequenzplan
Frequenzzuteilung ( 55 TKG) Jede konkrete Frequenznutzung bedarf einer vorherigen Frequenzzuteilung, soweit im TKG nichts anderes geregelt ist. Begriff der Frequenznutzung: 3 Nr. 9 TKG Eine Frequenzzuteilung ist somit die behördliche oder durch Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur Nutzung bestimmter Frequenzen unter festgelegten Bedingungen. Verbot mit Erlaubnisvorbehalt Die Frequenzzuteilung erfolgt nach Maßgabe einer entspr. Eintragung im Frequenzplan, mit der das dreistufige Verfahren der Frequenzverwaltung abgeschlossen wird.
Frequenzzuteilung ( 55 TKG) Die Zuteilung von Frequenzen erfolgt zweckgebunden und diskriminierungsfrei nach Maßgabe des Frequenzplanes. Gesetz sieht v.a. Allgemeinzuteilung ( 55 II Satz 1 TKG) vor. Regelungstechnik: Allgemeinverfügung isv. 35 S. 2 VwVfG Vorteil: größtmögliche Flexibilität für den Einsatz der Frequenzen geschaffen. Nachteil: ggf. müssen eventuelle Störungen bei der gemeinsamen Nutzung einer Frequenz durch andere Nutzer in Kauf genommen werden.
Frequenzzuteilung ( 55 TKG) Daher: Oft werden Frequenzen zum Schutz der Anwendungen nur an einen Anwender bzw. Funknetzbetreiber zugeteilt (Einzelzuteilung, 55 III S. 1). v. a. wenn Gefahr von funktechnischen Störungen nicht anders ausgeschlossen werden kann ( 55 III Satz 2 TKG). Regelungstechnik: individueller VA Abs. 4: pers. Voraussetzungen: Zuverlässigkeit (Rechtsvorschriften einzuhalten), Leistungsfähigkeit (für techn. Betrieb), Fachkunde (Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten) Frage: Könnten Sie die Vorgaben von Abs. 4 erfüllen? Abs. 5: obj. Voraussetzungen: Ausweisung im Frequenzplan, die Verfügbarkeit, die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen und Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung
Frequenzzuteilung ( 55 TKG) Anspruch? Gebundene Entscheidung Abs. 5: Regulierungsziele der Länder Verstoß hiergegen ist Zuteilungshindernis, milderes Mittel kann z.b. eine Nebenbestimmung sein Aber: Kein Anspruch auf eine bestimmte Frequenz, Abs. 6 Abs. 7: Anzeigepflichten Abs. 9: Regelfall Befristung Abs. 10: Frequenzknappheit, ggf. Vergabeverfahren nach 61 TKG 61 II TKG: Grundsätzlich Versteigerungsverfahren 61 II S. 3 TKG: Keine Versteigerung bei Rundfunk Warum wohl?
Frequenzzuteilung ( 55 TKG ivm 60 TKG) Der konkrete Inhalt, etwa die Art und der Umfang der Frequenznutzung oder die Zulässigkeit von Nebenbestimmungen, wird von 60 TKG vorgezeichnet Was fallen Ihnen für mögliche Kennziffern für solch eine Frequenz ein? 60 TKG: z.b. Regelungen zum Funkversorgungsgebiet, Senderstandorte, Senderhöhe, Sendestärke, Kanalbandbreite
Zur Anzeige wird der QuickTime Dekompressor benötigt.
Sonstige Regelungen ( 55 TKG) 63 TKG: Widerrufsmöglichkeit Wichtiger Grund: Kein Horten von Frequenzen 64 TKG: Überwachung des Betriebs 65 TKG: Einschränkung der Nutzung z.b. im Verteidigungsfall Exkurs: Wer kennt das BundesleistungsG?
(vgl. Kühling/Telekommunikationsrecht) Zur Anzeige wird der QuickTime Dekompressor benötigt.
Nutzung von Frequenzen für Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder Zuständigkeitsbereich außerhalb der Länder? Die Zuständigkeiten für Rundfunk in Deutschland sind zwischen dem Bund und den Bundesländern aufgeteilt. Die Bundesländer sind zuständig für die inhaltliche Belegung der Frequenzen und die Aufsicht über die Veranstalter von Rundfunksendungen. Das richtet sich nach den jeweiligen Landesgesetzen und Staatsverträgen, wie z. B. dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV).
Nutzung von Frequenzen für Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder Entsprechend den Bestimmungen des RfStV bedürfen private Veranstalter zur Veranstaltung von Rundfunk einer Zulassung nach dem jeweiligen Landesrecht. Für die Zulassung und Kontrolle privater Rundfunkunternehmen sind die jeweiligen Landesmedienanstalten zuständig. Wichtig: Unterscheidung zwischen Inhalt (Rundfunkanbieter/ SMG) und Technik/Übertragung (Senderbetreiber/TKG) Vgl. 49 III SMG: Unberührt bleiben. Was braucht Radio Salü? Zulassung und Zuweisung (SMG) und einen Sendernetzbetreiber (TKG/Zuteilung)
Überblick 48 ff. TKG
Überblick 48 ff. TKG
Überblick 48 ff. TKG
Nutzung von Frequenzen für Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder vgl. Verfahren nach 52 SMG (Zuweisung) Was regelt 53 SMG? Woher hat die LMS eine Frequenz nach 52 SMG? vgl. 21 SMG (Zuordnung) Doppelstrukturen: TKG: Frequenzplan, Frequenzordnung, Zuteilung an UKW- Senderbetreiber SMG: Zuordnung ör/lms, Zuweisung an Rundfunkanbieter Wie kommen UKW-Senderbetreiber und Rundfunkanbieter zusammen?
Nutzung von Frequenzen für Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder 57 I S. 6: TKG:...Hat die zuständige Landesbehörde die inhaltliche Belegung einer analogen oder digitalen Frequenznutzung zur Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder einem Inhalteanbieter zur alleinigen Nutzung zugewiesen, so kann dieser einen Vertrag mit einem Sendernetzbetreiber seiner Wahl abschließen, soweit dabei gewährleistet ist, dass den rundfunkrechtlichen Festlegungen entsprochen wurde. [7] Sofern der Sendernetzbetreibe die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt, teilt ihm die Bundesnetzagentur die Frequenz auf Antrag zu.
Nutzung von Frequenzen für Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder Hat die zust. LMA die inhaltliche Belegung einer Frequenz zur Übertragung von Rundfunk einem Rundfunkanbieter zur Nutzung zugewiesen, so kann dieser einen Vertrag mit einem Sendernetzbetreiber seiner Wahl abschließen, soweit dabei gewährleistet ist, dass den rundfunkrechtlichen Festlegungen entsprochen wurde ( 57 I Satz 7 TKG.) Sofern der Sendernetzbetreiber die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt, teilt ihm BNetzA Frequenz auf Antrag zu ( 57 Abs. 1 Satz 8 TKG). 57 I S. 8: TK-Befristung richtet sich nach MR-Befristung
Nutzung von Frequenzen für Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder Sollte durch den Inhalteanbieter keine Sendernetzbetreiberauswahl nach 57 TKG erfolgt sein, so meldet die zuständige Landesbehörde an die Bundesnetzagentur, dass die rundfunkrechtliche Zuweisung an einen Inhalteanbieter zur Nutzung erfolgt ist. Die Bundesnetzagentur führt dann ein qualifiziertes Interessensbekundungsverfahren mit einer Ausschlussfrist durch.
Nutzung von Frequenzen für Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder Bei mehreren Interessenten wird ein Vergabeverfahren (Präsidentenkammerentscheidung BNetzA) durchgeführt. Liegen nach dem Fristende der Vergabeanordnung mehrere Bewerbungen vor = Auswahlentscheidung durch PräKa Nur eine Bewerbung vor = Einzelfrequenzzuteilungsverfahren Keine Bewerbung vor = Info an Landesbehörde, Versorgungsbedarf ist nicht realisierbar.
Nutzung von Frequenzen für Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder Ausblick: Ähnlich ist es bei Verfahren nach RfStV Beispiel: Vergabe von bundesweiten DVBT-Übertragungskapazitäten oder bundesweites DAB+ Wieder: Trennung zwischen TKG und RfStV Wieder: Diff. zwischen SMG und RfStV Bedarfsanmeldung der Länder bei BNetzA, Anfrage ob Frequenzen tatsächlich vorhanden sind 51 RfStV: Zuordnung (vgl. 21 SMG) 51a RfStV: Zuweisung (vgl. 52 SMG) Am Schluss: Zusammenführung über 57 TKG: Zuteilung Transfer: vgl. 52b RfStV mit 53 SMG
Nutzung von Frequenzen für Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder 57 I S. 1 TKG: Für die Zuteilung von Frequenzen zur Übertragung von Rundfunk... ist auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzustellen. S. 2: Landesbehörde teilt Versorgungsbedarf BNetzA mit S. 3: BNetzA setzt diese Bedarfsanmeldungen bei der Frequenzzuteilung nach 55 TKG um S. 5: Abstimmung zwischen BNetzA und Landesbehörde Landesbehörde im Sinne von 55 TKG im SL: vgl. 21 SMG: Staatskanzlei und LMS
Nutzung von Frequenzen für Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder Vgl. auch 60 TKG: Frequenzen, die der Übertragung von Rundfunk dienen, werden gemäß 60 IV TKG im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde mit Auflagen zugeteilt, die sicherstellen, dass die rundfunkrechtlichen Belange berücksichtigt werden.
Was war noch Alles gute für 2017! Dank und Anerkennung! Verteiler von Prof. Ory Zum Schluss.