S A T Z U N G. der Freien Wohlfahrtspflege Landesarbeitsgemeinschaft Bayern

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Transkript:

S A T Z U N G der Freien Wohlfahrtspflege Landesarbeitsgemeinschaft Bayern 1 Name, Zusammensetzung und Sitz (1) Die im Freistaat Bayern tätigen anerkannten Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege schließen sich unter dem Namen Freie Wohlfahrtspflege Landesarbeitsgemeinschaft Bayern zusammen. (2) Mitglieder der Freien Wohlfahrtspflege Landesarbeitsgemeinschaft Bayern sind: Arbeiterwohlfahrt Landesverband Bayern e.v. Bayerisches Rotes Kreuz, Landesgeschäftsstelle, KdöR. Deutscher Caritasverband, Landesverband Bayern e.v. Diakonisches Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern e.v. Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern, KdöR. PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband, Landesverband Bayern e.v. (3) Der Sitz der Freien Wohlfahrtspflege Landesarbeitsgemeinschaft Bayern ist München. (4) Die Freie Wohlfahrtspflege Landesarbeitsgemeinschaft Bayern verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2 Ziele und Aufgaben (1) Zweck der Freien Wohlfahrtspflege Landesarbeitsgemeinschaft Bayern ist die Förderung des Wohlfahrtswesens. (2) Sie unterstützt die Mitglieder durch Koordination und Absprache bei der Realisierung ihrer Aufgaben und Ziele. (3) Die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege Landesarbeitsgemeinschaft Bayern erfüllen im Rahmen ihres eigenständigen Auftrages Aufgaben, die aus dem Sozialstaatgebot erwachsen. Zu diesen Aufgaben zählen insbesondere a) Initiative und Entwicklung neuer Aufgabenfelder im sozialen Bereich inklusive der b) Entwicklung und Bereitstellung von entsprechenden pluralen Angeboten und Maßnahmen, c) Anregung und Beratung von und bei Gesetzgebungsverfahren in sozialpolitischen Bereichen, d) Mitwirkung und Mitgestaltung bei Maßnahmen und Programmen der öffentlichen Hand, e) Weiterentwicklung von bestehenden Aufgabenfeldern und die Qualitätssicherung der freien Wohlfahrtspflege, f) Anwaltsfunktion von und für Bevölkerungskreise, g) Schaffung und Aufrechterhaltung von Rahmenbedingungen für soziales Engagement der Bürgerinnen und Bürger,

h) Interessenvertretung von und für soziale Einrichtungen und Dienste von Mitgliedsorganisationen/Untergliederungen als Zusammenschlüsse sozial engagierter Bürgerinnen und Bürger, i) Mitwirkung und Mitgestaltung bei den Steuerungs- und Ordnungsaufgaben des Staates durch die Wahrnehmung einer Mittlerfunktion zwischen den fachlichen und regionalen Gliederungen des Freistaates Bayern und den Verbänden und Trägern der Freien Wohlfahrtspflege Landesarbeitsgemeinschaft Bayern. Der Satzungszweck wird verwirklicht, in dem die Arbeitsgemeinschaft als Sprachrohr dient in der Wahrnehmung der Interessen und Unterstützung der Mitglieder für die vorgenannten Aufgaben von a) bis h) gegenüber Behörden, Politik, Medien und Öffentlichkeit. (4) Die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege Landesarbeitsgemeinschaft Bayern sind durch ihr Selbstverständnis auf das Gemeinwohl verpflichtet. Daraus ergeben sich ihre Leitwerte und die Festlegung ihrer Aufgaben. (5) Die besondere Funktion der Spitzenverbände ergibt sich aus ihrer bewährten Rolle als Mittler zwischen Staat und Bürgerinnen und Bürgern, in der Wahrnehmung dieser Funktion sind sie wichtige Partner zur Wahrung des sozialen Friedens. (6) In der Wahrnehmung des sozialen Engagements erfüllt die Freie Wohlfahrtspflege Landesarbeitsgemeinschaft Bayern den Satzungszweck, insbesondere auch in der Bekämpfung des Drogen- und Alkoholmissbrauchs durch das Projekt: "Koordinierungsstelle der Bayerischen Suchtkrankenhilfe" sowie durch die pflegefachliche Anleitung von Helfern und Helferinnen zur Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich und Betreuungsgruppen für Demenzkranke durch das Projekt: "Agentur zum Auf- und Ausbau niedrigschwelliger Betreuungsangebote nach 45 c SGB XI" 3 Organe Organe der Freien Wohlfahrtspflege Landesarbeitsgemeinschaft Bayern sind: der Vorstand die oder der Vorsitzende der geschäftsführende Ausschuss die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer 4 Der Vorstand und seine Sitzungen (1) Im Vorstand werden die Verbände jeweils vertreten durch a) die Präsidentin/ den Präsidenten bzw. die Vorsitzende/ den Vorsitzenden, oder b) eine/einem von den unter a) genannten Repräsentanten benannten Vertreterin/Vertreter Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer der Freien Wohlfahrtspflege Landesarbeitsgemeinschaft Bayern nimmt an der Sitzung mit beratender Stimme teil. (2) Es finden im Jahr mindestens vier Sitzungen statt. Die Termine werden im Voraus für ein Jahr festgelegt. Die oder der Vorsitzende lädt mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen unter der Angabe der Tagesordnung ein. Die Sitzungen sind in der Regel nicht öffentlich. Gäste können in Absprache zu den Sitzungen eingeladen werden. In besonderen Fällen kann die oder der Vorsitzende mit einer Einladungsfrist von mindestens drei Tagen eine außerordentliche Sitzung einberufen. Der Einladung sollte eine telefonische 2

Benachrichtigung vorausgehen. Die zu behandelnden Punkte sollten sich dabei auf die eilbedürftigen oder besonders bedeutungsvollen Punkte begrenzen. (3) Die Leitung der Vorstandssitzung obliegt der oder dem Vorsitzenden bzw. ihrer/seinem Stellvertreterin/Stellvertreter. (4) Der Vorstand hat insbesondere zu beschließen über: a) die in 2 Abs. 2 benannten Aufgaben (sozialpolitische Handlungsstrategien), b) die Satzung sowie die Geschäftsordnung der anderen Gremien der Freien Wohlfahrtspflege Landesarbeitsgemeinschaft Bayern, c) die Einrichtung oder Auflösung der Geschäftsstelle, d) die Entlastung und Bestellung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers, e) Angelegenheiten, die über die laufende Geschäftsführung hinaus gehen, f) die Einsetzung von Gremien, g) die Grundlinien der Öffentlichkeitsarbeit. 5 Der Vorsitz (1) Die oder der Vorsitzende wird von den Verbänden in folgender Reihenfolge: Diakonisches Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern e.v. Bayerisches Roter Kreuz, KdöR. Deutscher Caritasverband, Landesverband Bayern e.v. PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband, Landesverband Bayern e.v. Arbeiterwohlfahrt Landesverband Bayern e.v. umlaufend jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres benannt. Die Stellvertretung übernimmt die Präsidentin/der Präsident bzw. die oder der Vorsitzende des vorherigen Jahres. (2) Die oder der Vorsitzende vertritt die Freie Wohlfahrtspflege Landesarbeitsgemeinschaft Bayern nach außen. In Einzelfällen kann die oder der Vorsitzende die Geschäftsführung mit der Außenvertretung betrauen. (3) Der federführende Verband hat in Zusammenhang mit der Geschäftsstelle die Aufgabe, die Tagesordnung für die Sitzungen vorzubereiten. Das Protokoll wird durch die Assistenz der Geschäftsführung erstellt. 6 Der Geschäftsführende Ausschuss (1) Im Geschäftsführenden Ausschuss sind die Geschäftsführerinnen/die Geschäftsführer der Mitgliederverbände und /oder als ständige Vertreterin/Vertreter benannte Personen sowie die Geschäftsführerin/ der Geschäftsführer der Freien Wohlfahrtspflege Landesarbeitsgemeinschaft Bayern vertreten. (2) Der geschäftsführende Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben: die Arbeit der Fachbereiche zu koordinieren und deren beschlussreife Vorlagen dem Vorstand zuzuleiten; vertragliche Grundlagen im Verhältnis zu den Sozialleistungsträgern zu behandeln. 7 Die Geschäftsführung (1) Die Freie Wohlfahrtspflege Landesarbeitsgemeinschaft Bayern unterhält eine Geschäftsstelle. Die Leitung obliegt einer bzw. einem Geschäftsführerin/Geschäftsführer. 3

(2) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte der Freien Wohlfahrtspflege Landesarbeitsgemeinschaft Bayern gemäß dieser Satzung und gemäß den Beschlüssen des Vorstands. Sie/Er vertritt die Freie Wohlfahrtspflege Landesarbeitsgemeinschaft Bayern nach außen, soweit dies nicht der oder dem Vorsitzenden obliegt. Im Verhinderungsfall wird sie/er durch die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer des federführenden Verbandes vertreten. (3) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer ist Vorgesetzte/Vorgesetzter der der Geschäftsstelle zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 8 Arbeitsebene (1) Zur Erfüllung der Aufgaben der Freien Wohlfahrtspflege Landesarbeitsgemeinschaft Bayern werden Fachbereiche gebildet. (2) Zur Wahrnehmung von befristeten Aufträgen können ad-hoc Arbeitsgruppen und Projektgruppen gebildet werden. (3) Die Fachbereiche arbeiten nach einer durch den Vorstand beschlossenen Geschäftsordnung. 9 Beschlüsse (1) Die Beschlüsse der Freien Wohlfahrtspflege Landesarbeitsgemeinschaft Bayern erfolgen einstimmig. Jeder Verband hat eine Stimme. Enthaltungen stehen der Einstimmigkeit nicht entgegen. Die Verbände haben dafür Sorge zu tragen, dass eine stimmberechtigte Vertreterin/ein stimmberechtigter Vertreter anwesend ist. (2) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier Mitglieder vertreten sind. (3) Bei dringendem Entscheidungsbedarf können die Vorsitzende/der Vorsitzende und die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer der Freien Wohlfahrtspflege Landesarbeitsgemeinschaft Bayern gemeinsam beschließen. Sofern Federführung und Geschäftsführung zusammenfallen, ist die oder der stellvertretende Vorsitzende hinzuzuziehen. (4) Die gefassten Beschlüsse sind im Wortlaut in einem Protokoll festzuhalten, das von der Protokollführerin/dem Protokollführer sowie der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist. 10 Finanzierung und Verwendung der Mittel (1) Zur Finanzierung der Geschäftsstelle und sonstiger Aufgaben werden Umlagen erhoben. (2) Mittel der Freien Wohlfahrtspflege Landesarbeitsgemeinschaft Bayern dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Freien Wohlfahrtspflege Landesarbeitsgemeinschaft Bayern. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Freien Wohlfahrtspflege Landesarbeitsgemeinschaft Bayern fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 11 4

Auflösung der Freien Wohlfahrtspflege Landesarbeitsgemeinschaft Bayern (1) Bei Auflösung der Freien Wohlfahrtspflege Landesarbeitsgemeinschaft Bayern oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Freien Wohlfahrtspflege Landesarbeitsgemeinschaft Bayern an die Mitglieder zu gleichen Teilen, soweit diese zum Auflösungszeitpunkt im Sinne der Abgabenordnung als steuerbegünstigte Körperschaften anerkannt sind. Diese haben das Vermögen für Zwecke der freien Wohlfahrtspflege zu verwenden. 12 In Kraft treten (1) Diese Satzung tritt gemäß Beschluss des Vorstands vom 22. Juli 2014 in Kraft. 5