Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen - Besonderer Teil (NBS-BT)

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Transkript:

- 1 - Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen - Besonderer Teil (NBS-BT) IG Historischer Lokschuppen Siegen e.v. Südwestfälisches Eisenbahnmuseum An der Unterführung 22 57072 Siegen Stand: 20. Mai 2015

- 2-0 Verzeichnis der Abkürzungen... 4 Teil A - Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen 1 Allgemeines... 4 2 Ergänzungen und Abweichungen zu den NBS-AT... 4 3 Beschreibung der Infrastruktur und Infrastrukturzugang... 5 4 Notfallmanagement... 6 Teil B - Entgeltgrundsätze 1 Zweck und Geltungsbereich 7 1.1 Allgemeines... 7 1.2 Geltungsbereich... 7 1.3 Änderungen und Erklärungsirrtum... 7 2 Verzeichnis der Entgelte für die Nutzung von Serviceeinrichtungen 7 2.1 Definition örtlicher Anlagen... 7 2.2 Berechnungsgrundlage für Anlagenpreise / Jahresnutzung... 7 2.3 Zuschlag / Mindestpreis bei kurzzeitiger Nutzung... 8 2.4 Entgelt für die Nutzung der Drehscheibe... 8 3 Entgelt für sonstige Leistungen... 9 3.1 Personaldienstleistungen... 9 3.2 Sammlung betrieblicher Vorschriften... 9 4. Abbestellung... 9

- 3-0 Verzeichnis der Abkürzungen Abs. Absatz AEG Allgemeines Eisenbahngesetz AT Allgemeiner Teil BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGBl. Bundesgesetzblatt BOA Verordnung(en) über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen BT Besonderer Teil bzw. beziehungsweise e. V. eingetragener Verein EBO Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung EBOA Verordnung(en) über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen EBV Eisenbahnbetriebsleiterverordnung EIBV Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung EIU Eisenbahninfrastrukturunternehmen ESBO Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen EVU Eisenbahnverkehrsunternehmen GGVSEB Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt HPflG Haftpflichtgesetz NBS-AT Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Allgemeiner Teil NBS-BT Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Besonderer Teil Nr. Nummer RID Ordnung für die internation. Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter S. Seite TEIV Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung usw. und so weiter VDV Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e. V. z. B. zum Beispiel

- 4 - Teil A - Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen 1. Allgemeines 1.1 Es gelten die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen der IG HISTO- RISCHER LOKSCHUPPEN SIEGEN E.V., SÜDWESTFÄLISCHES EISEN- BAHNMUSEUM (SEM) - Allgemeiner Teil (NBS-AT) in Zusammenhang mit den nachstehenden Ergänzungen oder Änderungen. Ein ausschließlicher Nutzungsanspruch für die Anlagen und Einrichtungen besteht nicht. Zugangsvoraussetzung für die Nutzungsberechtigten ist der Abschluss einer Vereinbarung nach 14 (6) AEG, nachfolgend Nutzungsvereinbarung genannt. 1.2 Das SEM veröffentlicht die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen - Allgemeiner Teil (NBS-AT) und die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen - Besonderer Teil (NBS-BT) im Internet unter www.sem-siegen.de. 2. Ergänzungen und Abweichungen zu den NBS-AT zu 2.1.3 NBS-AT: Es ist stets eine amtliche Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen. zu 2.3.2 NBS -AT: Das Personal des EVU hat sich auf Verlangen gegenüber Mitarbeitern des SEM auszuweisen und die Berechtigung zum Bedienen von Eisenbahnfahrzeugen nachzuweisen (vgl. 5.4 NBS-AT). zu 3.2.1 NBS-AT: In den Serviceeinrichtungen sind ggf. auch Betriebsvorschriften anzuwenden, deren Copyright nicht beim SEM liegt (z. B. DB- Richtlinien, VDV-Schriften). Diese Betriebsvorschriften werden durch das SEM weder elektronisch noch in gedruckter Form zur Verfügung gestellt und sind grundsätzlich durch das EVU und auf dessen Kosten direkt beim Herausgeber zu beziehen. zu 3.2 d) NBS-AT: Konnte keine einvernehmliche Lösung hinsichtlich der Anmeldung mehrerer, zeitgleicher und nicht miteinander zu vereinbarender Nutzungen gefunden werden, entscheidet SEM nach folgenden Kriterien: - Vorrang für Eigenbedarf des SEM - Vorrang einer angemeldeten regelmäßigen Nutzung vor einer Einzelnutzung - Reihenfolge entsprechend dem Eingang der Anmeldung zu 5.1.2 NBS-AT: In der Nutzungsvereinbarung sind die Informationswege durch beide Vertragsparteien festzulegen, z. B. per Post, Telefon, Fax oder E-Mail, einzeln oder in Kombination. Hierbei sind für die Wahrnehmung des Notfallmanagements gesonderte Angaben zu machen, z. B. zu Notfallmeldestellen oder Rufbereitschaften.

- 5 - zu 6.1.2 NBS-AT: Abweichend beträgt der Haftungsausschluss 50,00 Euro. Die Vertragspartner haften gegenseitig für jeden größeren Schaden gemäß den gesetzlichen Regelungen (vgl. 6.1.1 NBS-AT). Das EVU haftet daher auch für mittelbare Schäden des SEM. zu 6.5 NBS-AT: Die Regelungen des Punktes 6.5 der NBS-AT kommen nur dann zur Anwendung, wenn die Abweichungen von der vereinbarten Nutzung in der Abwendung einer unmittelbaren Gefährdung von Personen oder einer erheblichen Gefährdung von Sachen begründet liegen. 3. Beschreibung der Infrastruktur und Infrastrukturzugang 3.1 SEM betreibt im Bahnhof Siegen das ehemalige Betriebswerk als Serviceeinrichtung gemäß 2 Abs. 3 c Nr. 6 und 7 AEG. Die Serviceeinrichtung schließt im Bahnhof Siegen über die Gleise 65, 66 und 67 (nördlich) sowie über die Gleise 83 und 84 (südlich) an die Infrastruktur der DB Netz AG an. Sie umfasst eine Drehscheibe und Abstellgleise. 3.2 Die Gleisanlagen sind mit Ausnahme der Drehscheibe nicht elektrifiziert. Die Auslegung der Gleisanlagen entspricht der Streckenklasse C3. 3.3 Die Drehscheibe wird durch Mitarbeiter des SEM bedient. Für regelmäßig die Serviceeinrichtungen nutzende EVU kann im Einzelfall eine Unterweisung von Mitarbeitern des EVU durch das SEM erfolgen. Die Entscheidung hierüber obliegt allein dem Eisenbahnbetriebsleiter. Die Unterweisung erfolgt anhand der Entgeltgrundsätze kostenpflichtig zu Lasten des EVU. 3.4 Die Betriebszeiten sind: werktags außer Samstag 7 Uhr bis 17 Uhr Samstag 8 Uhr bis 12 Uhr Abweichungen hierzu können vom Zugangsberechtigten auf schriftlichen Antrag und auf Kosten des Antragstellers erfolgen. Hier gelten die Bestimmungen der Entgeltgrundsätze. 3.5 Voraussetzung für die Nutzung der Serviceeinrichtungen ist eine Nutzungsvereinbarung. Diese wird auf Antrag des Zugangsberechtigten geschlossen. Der Antrag ist in deutscher Sprache zu verfassen und mindestens zwei Wochen vor der geplanten ersten Nutzung schriftlich zu stellen (Posteingang). Innerhalb von 6 Werktagen nach Eingang legt SEM dem Nutzungsberechtigten die Vereinbarung zur Unterschrift vor. Die regelmäßige Nutzung nach festen Zeiten über einen längeren Zeitraum kann zur Vermeidung von Nutzungskonflikten vereinbart werden.

- 6 - Die Anträge werden nach der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet. Nutzungskonflikte werden gemäß Punkt 3.2 NBS-AT und den hierzu unter Punkt 2 der NBS-BT gemachten Ergänzungen und Abweichungen gelöst. Fehlende Angaben fordert SEM bei den vom EVU benannten Personen oder Stellen unverzüglich nach. Das EVU ist verpflichtet, die eingeforderten Angaben unverzüglich zu übermitteln. Leistet das EVU dem nicht Folge, geht die Gefahr einer nicht realisierbaren Anmeldung auf das EVU über. 3.6 Die Beschreibung der Anlagen und Einrichtungen und die Festlegung der betrieblichen Handlungen und Abläufe erfolgt in der Sammlung betrieblicher Vorschriften. Hierin ist auch das neben den Gesetzen und Verordnungen anzuwendende betriebliche Regelwerk genannt. 4. Notfallmanagement SEM hält während der Betriebszeiten eine Notfallbereitschaft vor. Das EVU ist verpflichtet, für die Zeit der Nutzung der Infrastruktur ebenfalls die Erreichbarkeit eines kompetenten Ansprechpartners gemäß Punkt 5.1.3 NBS-AT sicherzustellen. Die hierfür vorgesehenen Informationswege sind von beiden Vertragspartnern in der Nutzungsvereinbarung festzulegen.

- 7 - Teil B - Entgeltgrundsätze für die Benutzung der Serviceeinrichtungen der IG HISTORISCHER LOKSCHUP- PEN SIEGEN E.V., SÜDWESTFÄLISCHES EISENBAHNMUSEUM (SEM). 1 Zweck und Geltungsbereich 1.1 Allgemeines Die Entgeltgrundsätze des Betreibers von Serviceeinrichtungen ermöglichen allen Zugangsberechtigten den Zugang zu den Serviceeinrichtungen des SEM. Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von zur Zeit 8 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Bei längerfristiger Vereinbarung zur Nutzung einer Serviceeinrichtung ist der Preis gegen Rechnung im Voraus auf das Konto des SEM zu entrichten. 1.2 Geltungsbereich Die Entgeltgrundsätze gelten für Zugangsberechtigte, für die Nutzung von Serviceeinrichtungen der IG HISTORISCHER LOKSCHUPPEN SIEGEN E.V., SÜDWESTFÄLISCHES EISENBAHNMUSEUM (SEM). 1.3 Änderungen und Erklärungsirrtum Die Entgeltgrundsätze treten mit Gültigkeit der NBS-BT in Kraft. Änderungen der Entgeltgrundsätze - die den Zugangsberechtigten des SEM in angemessener Frist vorab bekannt gemacht werden - sowie Irrtümer bleiben vorbehalten. 2. Verzeichnis der Entgelte für die Nutzung von Serviceeinrichtungen 2.1 Definition örtlicher Anlagen Örtliche Anlagen sind alle Gleisanlagen, die der Bildung von Zügen, Bereitstellung von Wagen und Zügen oder der Abstellung von Fahrzeugen dienen. Örtliche Anlagen sind sonstige Anlagen, die z.b. für Traktionsmittel benötigt werden (z.b.: Ladestationen, Wasserentnahmestellen, Werkstatteinrichtungen etc.). 2.2 Berechnungsgrundlage für Anlagenpreise / Jahresnutzung Das SEM. stellt den Zugangsberechtigten örtliche Gleisanlagen als Abstellgleise zur Verfügung. Der Preis für eine örtliche Gleisanlage bestimmt sich

- 8 - nach der Nutzlänge des vermieteten Gleises (variabler Anteil) und der Art der Anbindung des Gleises an die Strecken bzw. übrigen Bahnhofsgleise (fixer Anteil). Beide Anteile zusammen ergeben den Mietpreis der Anlage. Mit dem Mietpreis für die Gleisanlagen zahlen Sie außer der Nutzung der Anlage auch die Leistung der Betriebsführung für die Infrastruktur. Gleis Nutzlänge Preis/lfd. Meter Gesamtjahrespreis 3 25 m 25,00 625,00 4 25 m 25,00 625,00 5 25 m 25,00 625,00 6 25 m 25,00 625,00 7 25 m 25,00 625,00 2.3 Zuschlag / Mindestpreis bei kurzzeitiger Nutzung Neben der Möglichkeit zur langfristigen Bindung besteht in Abhängigkeit von der Auslastung der Anlage die Möglichkeit, Serviceeinrichtungen auch nur für kurze Zeit zu nutzen. Für Nutzungszeiten von unter einem Jahr ergeben sich die Nutzungsentgelte zeitanteilig aus den Jahrespreisen. Auf die sich so ergebenden Preise wird ein Zuschlag in Höhe von 20 Prozent des errechneten Betrages für monatliche Nutzungen, von 35 Prozent für tägliche Nutzungen und von 50 Prozent für stündliche Nutzungen erhoben. Pos. Nutzungszeitraum Entgeltanteil Zuschlag 1 1 Monat 1/12 des Jahresnutzungsentgeltes 20 % 2 1 Tag 1/365 des Jahresnutzungsentgeltes 35 % Der Mindestpreis bei kurzzeitiger Nutzung beträgt 50,00. 2.4 Entgelt für die Nutzung der Drehscheibe Für die Nutzung der Drehscheibe zum Ein- und Ausfahren zu den Abstellgleisen wird pro Ein- und Ausfahrt ein Nutzungsentgelt von 65,00 erhoben. Bei langfristiger Nutzungsvereinbarung gewährt das SEM die Option auf einen Pauschalpreis von 800,00 bei Nutzungsdauer von einem Jahr sowie 380,00 bei Nutzungsdauer bis 6 Monate.

- 9-3. Entgelt für sonstige Leistungen 3.1 Personaldienstleistungen Der Stundensatz für Nebenleistungen (bspw. Personalleistungen zum Bedienen der Drehscheibe außerhalb der Betriebszeiten) beträgt 45,- pro Stunde. Die Mindestbestellzeit beträgt 3 Stunden. 3.2 Sammlung betrieblicher Vorschriften Die Sammlung betrieblicher Vorschriften (SbV) als Papierausdruck wird gegen die Erhebung eines Entgeltes in Höhe von 25,00 /Stück dem EVU / ZB zur Verfügung gestellt. Sofern die Zustellung per E-Mail erfolgen soll, wird ein Entgelt von 20,00 /Stück erhoben. 4. Abbestellung Die Abbestellung einer angemeldeten Nutzung erfolgt bis zum 15. Tag vor dem Nutzungstag unentgeltlich, ab dem 15. Tag vor dem Nutzungstag bis 24 Stunden vor der Nutzungzu 25 % des Nutzungsentgeltes; unter 24 Stunden vor der Nutzung zu 50 % des Nutzungsentgeltes.