Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen



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Transkript:

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Ausgabe Nr. 36 11. Jahrgang Gelsenkirchen, 11.11.2011 Inhalt: 1. 1. Satzung zur Änderung der Masterprüfungsordnung (MPO) Seite für den Studiengang Internet-Sicherheit an der Fachhochschule Gelsenkirchen am Standort Gelsenkirchen 345-344 -

Amtsblatt Nr. 36 der Fachhochschule Gelsenkirchen vom 11.11.2011 1. Satzung zur Änderung der Masterprüfungsordnung (MPO) für den Studiengang Internet-Sicherheit an der Fachhochschule Gelsenkirchen am Standort Gelsenkirchen Aufgrund der 2 Abs. 4, 64 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes (HFG) vom 31.10.2006 (GV.NW. S.474) zuletzt geändert durch Art. 2 Gesundheitsfachhochschulgesetz vom 08. Oktober 2009 (GV.NW. S. 516) erlässt die Fachhochschule Gelsenkirchen folgende Satzung: - 345 -

Artikel I Die Masterprüfungsordnung (MPO) für den Studiengang Internet-Sicherheit an der Fachhochschule Gelsenkirchen am Standort Gelsenkirchen vom 3. September 2010 (Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Nr. 18 / 10. Jahrgang, S. 329 ff.) wird wie folgt geändert: 1. 3 wird wie folgt gefasst: 3 Zugangsvoraussetzung; Zulassung zum Studium (1) Voraussetzung für die Aufnahme des Master-Studiums Internet-Sicherheit ist der Abschluss eines mindestens sechssemestrigen berufsqualifizierenden Studiums in einem Informatik-Studiengang oder einem verwandten Studiengang. Dabei müssen mindestens 180 Leistungspunkte gemäß dem ECTS-System erworben worden sein. Es müssen Kenntnisse in der englischen Sprache nachgewiesen werden. Als Nachweis reicht ein Schulabschlusszeugnis, in dem eine Englischnote nachgewiesen ist. (2) Die Bewerberin oder der Bewerber muss, um ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen, an einer deutschen Schule eine Hochschulzugangsberechtigung oder an einer deutschen Hochschule einen Bachelor- oder Diplomabschluss erworben haben. Ist dies nicht der Fall, muss die Bewerberin oder der Bewerber ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache anderweitig nachweisen. Das Nähere ergibt sich aus der Ordnung zum Nachweis der deutschsprachigen Studierfähigkeit der Fachhochschule Gelsenkirchen in der aktuellen Fassung. (3) Falls der Abschluss im Sinne von Absatz 1 erworben wurde, ist außerdem die Feststellung der besonderen Vorbildung notwendig. Hierfür ist der Nachweis erforderlich, dass Lehrveranstaltungen gemäß Anhang 2 entweder als Einzelveranstaltung oder Teilveranstaltung innerhalb eines Moduls mindestens mit dem Notenwert 4,0 abgeschlossen wurden oder dass vergleichbare Qualifikationen vorliegen. Die Feststellung der besonderen Vorbildung geschieht durch die/den Prüfungsausschussvorsitzende/n oder einer/einen vom Ausschuss Beauftragten aus der Gruppe der Professorinnen/Professoren des Fachbereichs Informatik. (4) Beim Fehlen von Voraussetzungen auf Grund der Feststellung der besonderen Vorbildung kann eine Zulassung zum Master-Studiengang Internet-Sicherheit unter der Bedingung erfolgen, dass die fehlenden Voraussetzungen durch erfolgreiche Prüfungen in den entsprechenden Modulen des Bachelor-Studiengangs Informatik nachgewiesen werden. Eine Prüfung ist erfolgreich, wenn sie mindestens mit dem Notenwert 4,0 bestanden wurde. Der Nachweis aller fehlenden Voraussetzungen muss innerhalb der ersten drei Semester erfolgen. - 346 -

2. 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Auf das Studium und die Prüfungen an der Hochschule werden Studien- und Prüfungsleistungen sowie Fehlversuche, die in dem gleichen Studiengang oder in anderen Studiengängen, an dieser oder anderen Hochschulen oder an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, bei Gleichwertigkeit von Amts wegen angerechnet. Für Studien- und Prüfungsleistungen sowie Fehlversuche, die in einem weiterbildenden Studium erbracht worden sind, gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Gleiches gilt für Studien- und Prüfungsleistungen sowie Fehlversuche, die im Rahmen eines Abkommens an ausländischen Partnerhochschulen erbracht worden sind. 3. 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Gleichwertige Studienzeiten und Studien- und Prüfungsleistungen sowie Fehlversuche, die an ausländischen Hochschulen erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet. Für die Gleichwertigkeit sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss über die Anrechnung. Im Übrigen kann bei Zweifeln in der Frage der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. Für Studien- und Prüfungsleistungen sowie Fehlversuche, die in einem weiterbildenden Studium im Ausland erbracht worden sind, gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Zu berücksichtigen sind auch Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften und internationalen Hochschulnetzwerken. Das Nähere regeln Beschlüsse des Fachbereichsrates des Fachbereichs Informatik in Gelsenkirchen. 4. 16 Absatz 8 wird wie folgt gefasst: Die Zulassung ist zu versagen, wenn: 1. die in Abs. 1 bis 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder 2. die Unterlagen unvollständig sind oder nicht bis zu dem vom Prüfungsausschuss festgesetzten Termin vervollständigt worden sind oder 3. die Studentin/ der Student in dem gleichen Studiengang an dieser oder einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach dieser Prüfungsordnung erforderliche gleichwertige Prüfung endgültig nicht bestanden hat oder 4. die Studentin/ der Student in einem anderen Studiengang an dieser oder einer anderen Hochschule oder an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien im Geltungsbereich des Grundgesetztes eine nach dieser Prüfungsordnung erforderliche gleichwertige Prüfung endgültig nicht bestanden hat. Dies gilt auch für endgültig nicht bestandene gleichwertige Prüfungen an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes. - 347 -

5. Anhang 2 wird wie folgt gefasst: Anhang 2 Nachweis zur Feststellung der besonderen Vorbildung Zur Feststellung der besonderen Vorbildung gemäß 3 Abs. 2 muss die erfolgreiche Absolvierung folgender Lehrveranstaltungen/Qualifikationen nachgewiesen sein (LP=Leistungspunkte, Kreditpunkte, Credit Points): Internet-Protokolle oder ähnliche Veranstaltungen (entsprechend 5 LP) Grundlagen der IT-Sicherheit (entsprechend 5 LP) Artikel II In-Kraft-Treten und Veröffentlichung Die Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 01.09.2011 in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrates des Fachbereichs Informatik der Fachhochschule Gelsenkirchen am Standort Gelsenkirchen vom 29. Juni 2011 sowie der Genehmigung durch das Präsidium vom 05.10.2011. Gelsenkirchen, 10.10.2011 Der Dekan des Fachbereichs Informatik der Fachhochschule Gelsenkirchen am Standort Gelsenkirchen gez. Prof. Dr. G. Lux Bekannt gegeben und veröffentlicht durch den Präsidenten der Fachhochschule Gelsenkirchen. Gelsenkirchen,12.10.2011 Der Präsident der Fachhochschule Gelsenkirchen gez. Prof. Dr. B. Kriegesmann - 348 -