Studien- und Prüfungsordnung MSc EBS Business School



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Transkript:

Studien- und Prüfungsordnung für Master of Science Studiengänge (MSc) an der, Fakultät der EBS Universität für Wirtschaft und Recht vom 11.12.2012 ab Jahrgang 2013 Inhaltsübersicht 1 Master Grad... 2 2 Zulassung zum Master-Studium... 2 3 Aufnahmeverfahren... 3 4 Studienbeginn, Regelstudienzeit, Studienaufbau... 3 5 Auslandsstudium... 4 6 Doppelabschluss... 5 7 Lehrveranstaltungen... 6 8 Praktika... 6 9 Master Thesis... 7 10 Bestehen der Master-Prüfung, Errechnung der Gesamtnote... 8 11 Inkrafttreten... 10 Diploma Supplement... 11 Master Urkunde / Diploma... 16 1

1 Master Grad (1) Die Master of Science Studiengänge sind konsekutive betriebswirtschaftliche Studiengänge mit forschungsorientiertem Profil. Es handelt sich um Intensivstudiengänge, die als Vollzeitprogramme angelegt sind und die Studierenden vor dem Hintergrund der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt in die Lage versetzen, wissenschaftliche und praktische Probleme eigenständig zu erkennen, Lösungskonzepte mittels wissenschaftlicher Methoden und Theorien zu erarbeiten, diese in Unternehmen und Institutionen erfolgreich zu kommunizieren sowie verantwortungsbewusst umzusetzen. Im Gegensatz zu den eher generalistisch ausgerichteten Bachelor Studiengängen steht in den Master of Science Studiengängen die Erlangung von Wissen in den gewählten Spezialisierungen im Vordergrund. Die Studierenden qualifizieren sich auf dem Gebiet ihrer Spezialisierungen für Managementaufgaben sowie für ein Promotionsstudium. (2) Erfolgreichen Absolventen der Studiengänge wird nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen dieser Studien- und Prüfungsordnung der akademische Grad Master of Science (MSc) verliehen. (3) Die Master-Programme stellen einen zweiten berufsqualifizierenden Abschluss auf dem Gebiet der Wirtschaftswissenschaften dar. Durch die internationale Ausrichtung der Studiengänge werden die Studierenden auf eine Tätigkeit in einem internationalen Arbeitsumfeld vorbereitet. Zudem soll die Basis für eine mögliche Weiterführung des wissenschaftlichen Arbeitens im Rahmen einer Promotion gelegt werden. Eckpfeiler der Master-Studiengänge sind Wissenschaftlichkeit, Praxisnähe, Internationalität und Persönlichkeitsentwicklung. (4) Unter Einbeziehung des vorausgegangenen Studiums hat jeder Master- Absolvent am Ende seines Studiums mindestens 300 ECTS Credits erworben. (5) Zur Verwirklichung dieser Ziele wird von den Studierenden ein weit überdurchschnittliches Maß an Motivation und Leistungsbereitschaft sowie Interesse an wirtschaftlichen Fragestellungen erwartet. 2 Zulassung zum Master-Studium (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Master-Studium an der EBS sind: a. Nachweis eines Bachelor-Grades einer in- oder ausländischen Hochschule oder einer als gleichwertig anerkannten Institution. Der qualifizierende Erstabschluss muss einen Mindestumfang von 180 ECTS Credits aufweisen. b. Nachweis von Kenntnissen im Umfang von mindestens 30 ECTS Credits im Bereich Methoden/BWL/VWL. Von den 30 ECTS Credits sind mindestens 10 ECTS in quantitativen Methoden nachzuweisen, 2

sowie mindestens je ein Kurs in den Bereichen Finance, Accounting, Marketing, Strategy und Economics. Für den Master in Finance sind darüber hinaus mindestens 10 ECTS Credits aus dem Bereich Finance nachzuweisen. Außerdem müssen mindestens 15 ECTS Credits aus dem Bereich quantitative Methoden nachgewiesen werden. Diese Kenntnisse können über den qualifizierenden Erstabschluss oder äquivalente Leistungen erbracht werden. c. Nachweis von Praktika oder Berufserfahrung im Umfang von mindestens 10 Wochen während oder nach dem Erststudium. Einzelne Praktika dürfen eine Mindestlänge von 5 Wochen nicht unterschreiten. d. Nachweis sehr guter Englischkenntnisse durch Vorlage eines gültigen offiziellen TOEFL score reports oder IELTS score reports oder durch Nachweis vergleichbarer Kenntnisse. e. Nachweis überdurchschnittlicher verbaler, qualitativer und logischer Fähigkeiten durch Vorlage eines gültigen offiziellen GMAT, GRE oder alternativ des EBScore Tests. f. Bestehen des mündlichen Auswahlverfahrens (Personal Master s Assessment, PMA). (2) Über die Zulassung zum Master-Studium entscheidet der Aufnahmeausschuss auf Grundlage der fachlichen Eignung der Bewerber sowie des Ergebnisses des mündlichen Aufnahmeverfahrens. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung zum Master-Studium besteht nicht. (3) Die Zulassung zum Studium ist zwingend zu versagen, wenn der Studienbewerber die Zulassungsvoraussetzungen nach 2 Abs. 1 der Allgemeinen Bestimmungen für Prüfungsordnungen der EBS Universität für Wirtschaft und Recht nicht erfüllt. 3 Aufnahmeverfahren (1) Das mündliche Aufnahmeverfahren (Personal Master s Assessment, PMA) besteht aus einem ca. 50 minütigen strukturierten Einzelinterview, in dem die persönliche, soziale und gesellschaftliche Kompetenz des Bewerbers beurteilt werden. (2) Über Änderungen der Aufnahmeprüfung oder über die Befreiung von der mündlichen Aufnahmeprüfung in begründeten Fällen entscheidet der Aufnahmeausschuss. 4 Studienbeginn, Regelstudienzeit, Studienaufbau (1) Voraussetzung für den Beginn des Studiums sind die Zulassung zum Studium, das wirksame Zustandekommen des Studienvertrages, die Entrichtung der in der Gebührenordnung festgelegten Aufnahme- und Studiengebühren sowie die Immatrikulation an der EBS entsprechend den Regelungen des Hessischen Hochschulgesetzes. 3

(2) Das Studium beginnt in der Regel mit dem Herbstsemester des ersten Studienjahres. Der genaue Termin für den Beginn der Vorlesungszeit wird von der Hochschule festgesetzt und rechtzeitig auf hochschulübliche Weise bekannt gegeben. (3) Das Studienjahr beginnt am 1. August eines Kalenderjahres und endet am 31. Juli des nachfolgenden Kalenderjahres. Herbstsemester beginnen mit Beginn des Studienjahres am 1. August und enden am darauf folgenden 31. Dezember. Frühjahrssemester beginnen am 1. Januar und enden am 31. Juli mit Ende des Studienjahres. (4) Zu Beginn jedes Semesters veröffentlicht die Hochschule ein aktuelles Verzeichnis der Lehrveranstaltungen (Vorlesungsverzeichnis). Dieses Vorlesungsverzeichnis umfasst eine Übersicht der von der Hochschule angebotenen Veranstaltungen, gegliedert nach Semestern und Modulen. Darin enthalten sind folgende Informationen: Kursnummer, Titel der Veranstaltung, Status (Pflicht- bzw. fakultative Veranstaltung), Dozent, Veranstaltungsziele, Anzahl der ECTS Credits, Form der Lehrveranstaltung, Prüfungsmodi, Literatur. (5) Module werden nur mit einem Umfang von ganzen ECTS Credits angeboten. (6) Abweichungen vom vorgegebenen Studienablauf sind nur in begründeten Ausnahmen möglich, über die der Prüfungsausschuss entscheidet. (7) Die Master of Science Studiengänge haben eine Regelstudienzeit von 1,5 Jahren und umfassen ein zweisemestriges Inlands-, ein einsemestriges Auslandsstudium sowie ein Pflichtpraktikum. (8) Die Master of Science Studiengänge umfassen insgesamt 120 ECTS Credits, die sich in der Regel wie folgt auf die Studienjahre verteilen: a. Studienjahr 1: 57 ECTS Credits Inlandsmodule + 18 ECTS Credits Master Thesis (schriftlicher Teil 1) b. Studienjahr 2: 30 ECTS Credits Auslandsstudium + 6 ECTS Credits Master Thesis (schriftlicher Teil 2 + mündlicher Teil Defense) + 9 ECTS Credits Pflichtpraktikum. 5 Auslandsstudium (1) Das Auslandsstudium kann grundsätzlich von allen Studierenden an den englischsprachigen ausländischen Partnerhochschulen der EBS absolviert werden. Für nicht englischsprachige ausländische Partnerhochschulen ist eine ausreichende Qualifikation in der jeweiligen Fremdsprache nachzuweisen. Die Anforderungen hierfür werden vom Prorektorat Lehre gemeinsam mit International Programmes und dem EBS Language Institute definiert und den Studierenden rechtzeitig kommuniziert. (2) Die Vergabe der Studienplätze im Ausland erfolgt über ein von der Hochschule vorgegebenes Verfahren. Hierzu wird bei der Vergabe der 4

Auslandsstudienplätze eine Rangordnung entsprechend der Eingangsscores nach 2 Abs. 1e aller Studierenden gebildet. (3) Neben den von der EBS angebotenen Auslandsstudienplätzen an Partnerhochschulen können Studierende auf eigene Initiative ihr Auslandsstudium an anderen Hochschulen absolvieren. Hierfür ist ein gesonderter Antrag an den Associate Dean International Relations zu stellen. Die Anforderungen hierfür werden vom Prorektorat Lehre gemeinsam mit International Programmes definiert und den Studierenden rechtzeitig kommuniziert. (4) Die im Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen müssen 30 ECTS Credits pro Semester umfassen bzw. einer vollen Semesterleistung im Ausland (full load) entsprechen. Die im Ausland belegten Kurse müssen vor Beginn des Auslandssemesters dem Prüfungsamt der EBS im Rahmen eines Learning Agreements zur Genehmigung vorgelegt werden. Es können nur Kurse anerkannt werden, die nicht bereits an der EBS belegt wurden. (5) Die im Ausland erzielten Bewertungen fließen in den Master Grade der EBS ein. Sie werden nach der EBS-Umrechnungstabelle für Noten aus dem Ausland ermittelt und direkt als deutsche Noten/Quotienten erfasst. 6 Doppelabschluss (1) Für ausgewählte Studierende besteht die Option, durch Verlängerung des obligatorischen Auslandssemesters auf ein Auslandsjahr zusätzlich einen internationalen Masterabschluss zu erwerben. (2) Um zu einem Doppelabschlussprogramm zugelassen zu werden, müssen die jeweiligen Aufnahmebedingungen der ausländischen Partnerhochschule erfüllt sein. Die endgültige Entscheidung über die Zulassung zum Doppelabschlussprogramm trifft die ausländische Partnerhochschule. (3) Bei Knappheit der verfügbaren Plätze findet die Auswahl der Studierenden durch die ausländische Partnerhochschule statt. Sofern diese die Auswahl der EBS überlässt, werden die Plätze entsprechend des in 5 Abs. 2 geregelten Rankings vergeben. (4) Der Abschluss des Studiums an der EBS ist unabhängig vom Erfolg des Abschlusses an der ausländischen Partnerhochschule. Sofern alle zu erbringenden Prüfungsleistungen an der EBS erfolgreich absolviert wurden, verleiht die EBS den Titel Master of Science. (5) Bei der Entscheidung und Bewerbung für ein Doppelabschlussprogramm werden die Studierenden durch International Programmes und das EBS Language Institute unterstützt. (6) Studierende, die an einem Doppelabschlussprogramm teilnehmen, können auf Antrag die Verteidigung (Defense) ihrer Master Thesis nach dem Auslandsjahr absolvieren. 5

(7) Bei Studierenden, die mit dem Ziel, einen Doppelabschluss zu erwerben, für zwei Semester ins Ausland gehen, werden nur Leistungen im Umfang von 30 ECTS Credits in den Master Grade der eingerechnet. 7 Lehrveranstaltungen (1) Das Studienumfeld soll einer optimalen Ausbildung förderlich sein. Lehrveranstaltungen sollen daher entweder in Kleingruppen stattfinden oder durch Tutorien ergänzt werden. Die erforderlichen zeitlichen Spielräume zum Selbststudium sollen von den Lehrenden bei der Ausgestaltung der Lehrveranstaltungen angemessen berücksichtigt werden. (2) Lehrveranstaltungen können dabei folgende Formen umfassen: a. Vorlesungen, b. Übungen, i.d.r. in Verbindung mit Vorlesungen, c. Seminare und Kolloquien, d. Projekt-, Fallstudien oder Planspielveranstaltungen und e. sonstige innovative Veranstaltungsformen. (3) Primäre Studienmaterialien (Vorlesungsunterlagen) sollen den Studierenden im Rahmen der jeweiligen Lehrveranstaltung auf hochschulübliche Weise zur Verfügung gestellt werden. (4) Nach Abschluss einer Lehrveranstaltung soll die Leistung des Lehrenden auf anonymem Wege durch die Studierenden bewertet werden. Dabei soll auch die tatsächliche Arbeitsbelastung der Studierenden erhoben werden, die für die Veranstaltung notwendig war. 8 Praktika (1) Im Rahmen der Master of Science Studiengänge ist ein Praktikum im Umfang von mindestens 6 Wochen in einem für den Studiengang relevanten Bereich nachzuweisen. Dieses ist in der Regel. nach dem 3. Semester zu erbringen. Alternativ kann das Praktikum auch vor dem Auslandssemester absolviert werden. (2) Zur Anerkennung als (Pflicht-)Praktika müssen praktische Tätigkeiten grundsätzlich folgende Bedingungen erfüllen: a. einzelne Praktika dürfen die Mindestlänge von sechs Wochen nicht unterschreiten; b. Pflichtpraktika dürfen nicht im eigenen Betrieb des Studierenden oder in einem Betrieb, in dem der Studierende der Geschäftsführung angehört, absolviert werden; 6

c. über Praktika muss dem Prüfungsamt ein Zeugnis oder eine entsprechende Bestätigung in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt werden (Formblatt der Hochschule). Über die Anerkennung von Praktika und sonstigen Praxiszeiten entscheidet in Zweifelsfällen der Prüfungsausschuss. (3) Im Anschluss an das Pflichtpraktikum ist eine abschließende Praxisarbeit anzufertigen. Die Arbeit soll sich mit einem Projekt des Praktikums auseinander setzen und dieses mit wissenschaftlichen Methoden analysieren. (4) Das Praktikum mit der abschließenden Praxisarbeit ist mit 9 ECTS Credits Bestandteil des Master Degrees. Sie geht mit dem in der Praxisarbeit erzielten Quotienten im Umfang von 60 Prüfungspunkten in die Berechnung des Master Grades ein. 9 Master Thesis (1) Die Master Thesis soll als studienbegleitende Abschlussarbeit zeigen, dass der Studierende in der Lage ist, in einer vorgegebenen Frist ein Thema eigenständig und mit adäquaten wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und anschaulich zu vermitteln. Sie besteht aus dem Anfertigen der eigentlichen Master Thesis als schriftlichem Prüfungsteil und einem mündlichen Prüfungsteil ( Thesis Defense ). Beide Teilleistungen müssen für sich bestanden und können jeweils nur einmal wiederholt werden. Der schriftliche Prüfungsteil ist als Einzelleistung des Studierenden selbstständig und ausschließlich unter Benutzung der zulässigen Hilfsmittel innerhalb der festgelegten Bearbeitungszeit anzufertigen. Er ist durch mindestens zwei Prüfer (Gutachter) in getrennten Gutachten zu bewerten. Die bestandene schriftliche Arbeit ist im Rahmen der Thesis Defense vor den Gutachtern zu verteidigen. (2) Der Studierende hat mit einem prüfungsberechtigten Betreuer (Erstgutachter) die Vergabe und Betreuung eines zur Erreichung des vorgenannten Prüfungszwecks geeigneten Themas rechtzeitig vor Beginn der Bearbeitungszeit zu vereinbaren. Zum Erstgutachter können ausschließlich Professoren des Fachbereichs oder Lehrbeauftragte bestellt werden, die am Fachbereich eine eigenverantwortliche Lehrtätigkeit ausüben oder ausgeübt haben, die sich auf das Fachgebiet bezieht. (3) Der Studierende muss innerhalb der hochschulüblichen Fristen eine Anmeldung einreichen. Diese umfasst das Thema, sowie den Namen des Erst- und Zweitgutachters, und muss die Unterschrift des Erstgutachters enthalten. Bei Erfüllung aller Kriterien wird die Anmeldung durch das Prüfungsamt bestätigt. In Zweifelsfällen entscheidet der Programme Director. (4) Soll einer Einrichtung außerhalb der Hochschule maßgeblicher Einfluss auf das Thema und die Bearbeitung eingeräumt werden, so bedarf es hierzu ebenfalls der Genehmigung des Programme Directors. 7

(5) Die Bearbeitungszeit für die Master Thesis beträgt 15 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann die Bearbeitungszeit auf begründeten Antrag des Studierenden um bis zu drei Wochen verlängern. Als Antragsgründe kommen lediglich Krankheit, schwere körperliche Behinderungen des Studierenden und sonstige besondere Gründe in Betracht, die der Studierende nicht zu vertreten hat und die ihn zwingend an der fristgerechten Bearbeitung hindern. Der Antrag muss vor Ablauf der Bearbeitungszeit und unverzüglich nach Eintreten des Antragsgrundes gestellt werden. (6) Bearbeitungszeit und Abgabefristen sind den Studierenden auf hochschulübliche Weise, mindestens sechs Wochen vor Beginn der Bearbeitungszeit, bekannt zu geben. (7) Die Master Thesis ist fristgemäß in elektronischer Form in die Dropbox auf www.myebs.de einzustellen. Zusätzlich ist innerhalb von einer Woche eine handschriftlich und leserlich unterzeichnete Versicherung des Studierenden, dass er die Arbeit selbstständig und ausschließlich unter Benutzung der angegebenen Hilfsmittel angefertigt hat, im Prüfungsamt einzureichen. Nicht fristgemäße oder ohne die erforderliche Versicherung des Verfassers eingereichte Arbeiten werden mit nicht bestanden (5.0) bewertet. (8) Die Prüfer reichen dem Prüfungsamt getrennte Gutachten ein. Die Gesamtnote wird als arithmetisches Mittel aus den beiden Einzelbewertungen gebildet. Gelangt einer der beiden Gutachter zur Bewertung 5,0, so bestimmt der Prüfungsausschuss einen dritten Prüfer zur Begutachtung der Arbeit. Die Gesamtnote berücksichtigt in solchen Fällen alle drei Gutachten. (9) Der schriftliche Teil (Thesis) ist in der Regel in der vorlesungsfreien Zeit zwischen dem 2. Semester und dem Auslandssemester anzufertigen. Die mündliche Verteidigung (Defense) findet im 3. Fachsemester, je nach Lage und Länge des Auslandsstudiums vor, während oder nach dem Auslandssemester, statt. Auf Antrag kann die Master Thesis alternativ nach dem Auslandsstudium geschrieben werden. Der schriftliche Teil der Master Thesis geht mit 540 Prüfungspunkten, d.h. einem Gewicht von 75% der Master Thesis Gesamtnote in die Berechnung des Master Grades ein. Die mündliche Verteidigung geht mit 180 Prüfungspunkten, d.h. einem Gewicht von 25% der Master Thesis Gesamtnote in die Berechnung des Master Grades ein. 10 Bestehen der Master-Prüfung, Errechnung der Gesamtnote (1) Die Master Prüfung ist bestanden, wenn der Studierende die Prüfungsleistungen aller Studienbestandteile gemäß 4 (8) bestanden bzw. erfolgreich abgeleistet und die für den Studiengang vorgeschriebene Anzahl von ECTS Credits erreicht hat. 8

(2) Die Master Prüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn der Studierende die Prüfungsleistungen gemäß Abs. 1 und auch etwaige gem. 12 der Allgemeinen Bestimmungen für Prüfungsordnungen zulässige Wiederholungen nicht bestanden oder nicht fristgerecht erbracht hat. Über die endgültig nicht bestandene Master Prüfung und die hiermit verbundene Zwangsexmatrikulation wird ein mit einer Rechtsmittelbelehrung versehener Bescheid erstellt. (3) Der Grade der Master Prüfung errechnet sich wie folgt: Zunächst wird der Gesamtbenotungsquotient bestimmt. Dieser ergibt sich als Summe der mit der jeweiligen Anzahl der Modulcredits gewichteten und gemäß 8 Abs. 5 der Allgemeinen Bestimmungen für Prüfungsordnungen gerundeten Modulquotienten, dividiert durch die Anzahl der Gesamtcredits. Dieser Wert wird gemäß 8 Abs. 5 gerundet und im Semester Report mit maximal 3 Nachkommastellen ausgewiesen: Gesamtbenotungsquotient = n i= 1 Modulquotient i * Modulcredits i n i= 1 Modulcredits i mit i = Modul und n = Anzahl der Module. In diese Berechnung fließen analog zu den mit den Modulcredits gewichteten Modulquotienten die Benotungsquotienten der sonstigen Prüfungsleistungen einschließlich der Master Thesis, gewichtet mit den jeweiligen ECTS Credits, ein. Neben dem daraus resultierenden Gesamtbenotungsquotienten wird eine entsprechend 8 Abs. 6 der Allgemeinen Bestimmungen für Prüfungsordnungen berechnete ECTS Note ausgewiesen. (4) Nach Bestehen der Master-Prüfung sind eine Urkunde, ein Transcript und ein Diploma Supplement (vgl. Anlage) auszustellen. Das Transcript ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben, die Master- Urkunde vom Dean und Vice Dean der. 11 Inkrafttreten Die Studien- und Prüfungsordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt ab dem Jahrgang 2013. 9

Diploma Supplement 1. HOLDER OF THE QUALIFICATION This Diploma Supplement model was developed by the European Commission, Council of Europe and UNESCO / CEPES. The purpose of the supplement is to provide sufficient independent data to improve the international transparency` and fair academic and professional recognition of qualifications (diplomas, degrees, certificates etc.). It is designed to provide a description of the nature, level, context, content and status of the studies that were pursued and successfully completed by the individual named on the original qualification to which this supplement is appended. It should be free from any value judgements, equivalence statements or suggestions about recognition. Information in all eight sections should be provided. Where information is not provided, an explanation should give the reason why. 1.1 Family Name / 1.2 First Name Test, Master 1.3 Date, Place, Country of Birth 01.01.1988, Musterstadt, Germany 1.4 Student ID Number or Code 21012345 2. QUALIFICATION 2.1 Name of Qualification (full, abbreviated; in original language) and Title Conferred (full, abbreviated; in original language) Master of Science (M.Sc.) 2.2 Main Field(s) of Study Master in Automotive Management / Finance / Management / Marketing / Real Estate 2.3 Institution Awarding the Qualification (in original language), faculty of the EBS Universität für Wirtschaft und Recht Schloss Reichartshausen 65375 Oestrich-Winkel Germany Status (Type / Control) University / Private Institution, state-recognized 2.4 Language(s) of Instruction/Examination English 3. LEVEL OF THE QUALIFICATION 3.1 Level Postgraduate degree (highest degree below doctoral level) 3.2 Official Length of Programme 1,5 years 3.3 Access Requirements Bachelor s degree from a college, university or technical school of acceptable standing with at least 180 ECTS credits; proof of at least 10 weeks of internships/work placement; official TOEFL score report (ibt score 100) or equivalent; official GMAT result or equivalent 10

4. CONTENTS AND RESULTS GAINED 4.1 Mode of Study Full-time 4.2 Programme Requirements The Master of Science programmes are research-oriented, postgraduate business administration studies that qualify the participants for management positions in business as well as for postgraduate doctoral studies. 4.3 Programme Details See Master s Transcript for list of courses and grades and for subjects offered in examinations (written and oral), and topic of thesis, including evaluations. 4.4 Grading Scheme General grading scheme cf. Sect. 8.6 4.5 Overall Classification (in original language) - excellent / very good / good / satisfactory / sufficient - Based on 120,0 credits gained during the last 3 semesters. 5. FUNCTION OF THE QUALIFICATION 5.1 Access to Further Study Qualifies for admission to doctoral studies. 6. ADDITIONAL INFORMATION Intensive study programme, 1 semester of mandatory studies abroad, 1 mandatory internship 7. CERTIFICATION This Diploma Supplement refers to the following original documents: - Master of Science Certificate (11.12.2012) - Master of Science Transcript (11.12.2012) - Semester Report Certification Date: 11 December 2012 (Official Stamp/Seal) Dr. Gerda Niemann Examination Office 8. NATIONAL HIGHER EDUCATION SYSTEM The information on the national higher education system on the following pages provides a context for the qualification and the type of higher education that awarded it. 11

8. INFORMATION ON THE GERMAN HIGHER EDUCATION SYSTEM 1 8.1 Types of Institutions and Institutional Status Higher education (HE) studies in Germany are offered at three types of Higher Education Institutions (HEI). 2 - Universitäten (Universities) including various specialized institutions, offer the whole range of academic disciplines. In the German tradition, universities focus in particular on basic research so that advanced stages of study have mainly theoretical orientation and research-oriented components. - Fachhochschulen (Universities of Applied Sciences) concentrate their study programmes in engineering and other technical disciplines, businessrelated studies, social work, and design areas. The common mission of applied research and development implies a distinct application-oriented focus and professional character of studies, which include integrated and supervised work assignments in industry, enterprises or other relevant institutions. - Kunst- und Musikhochschulen (Universities of Art/Music) offer studies for To ens artistic careers in fine arts, performing arts and music; in such fields as directing, production, writing in theatre, film, and other media; and in a variety of design areas, architecture, media and communication. Higher Education Institutions are either state or state-recognized institutions. In their operations, including the organization of studies and the designation and award of degrees, they are both subject to higher education legislation. 8.2 Types of Programmes and Degrees Awarded Studies in all three types of institutions have traditionally been offered in integrated "long" (one-tier) programmes leading to Diplom- or Magister Artium degrees or completed by a Staatsprüfung (State Examination). Within the framework of the Bologna-Process one-tier study programmes are successively being replaced by a two-tier study system. Since 1998, a scheme of first- and second-level degree programmes (Bachelor and Master) was introduced to be offered parallel to or instead of integrated "long" programmes. These programmes are designed to provide enlarged variety and flexibility to students in planning and pursuing educational objectives, they also enhance international compatibility of studies. The German Qualification Framework for Higher Education Degrees 3 describes the degrees of the German Higher Education System. It contains the classification of the qualification levels as well as the resulting qualifications and competencies of the graduates. For details cf. Sec. 8.4.1, 8.4.2, and 8.4.3 respectively. Table 1 provides a synoptic summary. 8.3 Approval/Accreditation of Programmes and Degrees To ensure quality and comparability of qualifications, the organization of studies and general degree requirements have to conform to principles and regulations established by the Standing Conference of the Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany (KMK). 4 In 1999, a system of accreditation for programmes of study has become operational under the control of an Accreditation Council at national level. All new programmes have to be accredited under this scheme; after a successful accreditation they receive the quality-label of the Accreditation Council. 5 Table 1: Institutions, Programmes and Degrees in German Higher Education 12

8.4 Organization and Structure of Studies The following programmes apply to all three types of institutions. Bachelor s and Master s study courses may be studied consecutively, at various higher education institutions, at different types of higher education institutions and with phases of professional work between the first and the second qualification. The organization of the study programmes makes use of modular components and of the European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) with 30 credits corresponding to one semester. 8.4.1 Bachelor Bachelor degree study programmes lay the academic foundations, provide methodological skills and lead to qualifications related to the professional field. The Bachelor degree is awarded after 3 to 4 years. The Bachelor degree programme includes a thesis requirement. Study courses leading to the Bachelor degree must be accredited according to the Law establishing a Foundation for the Accreditation of Study Programmes in Germany. 6 First degree programmes (Bachelor) lead to Bachelor of Arts (B.A.), Bachelor of Science (B.Sc.), Bachelor of Engineering (B.Eng.), Bachelor of Laws (LL.B.), Bachelor of Fine Arts (B.F.A.), Bachelor of Music (B.Mus.) or Bachelor of Education (B.Ed.). 8.4.2 Master Master is the second degree after another 1 to 2 years. Master study programmes may be differentiated by the profile types practice-oriented and research-oriented. Higher Education Institutions define the profile. The Master degree study programme includes a thesis requirement. Study programmes leading to the Master degree must be accredited according to the Law establishing a Foundation for the Accreditation of Study Programmes in Germany. 7 Second degree programmes (Master) lead to Master of Arts (M.A.), Master of Science (M.Sc.), Master of Engineering (M.Eng.), Master of Laws (L.L.M.), Master of Fine Arts (M.F.A.), Master of Music (M.Mus.) or Master of Education (M.Ed.). Master study programmes which are designed for continuing education may carry other designations (e.g. MBA). 8.4.3 Integrated "Long" Programmes (One-Tier): Diplom degrees, Magister Artium, Staatsprüfung An integrated study programme is either mono-disciplinary (Diplom degrees, most programmes completed by a Staatsprüfung) or comprises a combination of either two major or one major and two minor fields (Magister Artium). The first stage (1.5 to 2 years) focuses on broad orientations and foundations of the field(s) of study. An Intermediate Examination (Diplom- Vorprüfung for Diplom degrees; Zwischenprüfung or credit requirements for the Magister Artium) is prerequisite to enter the second stage of advanced studies and specializations. Degree requirements include submission of a thesis (up to 6 months duration) and comprehensive final written and oral examinations. Similar regulations apply to studies leading to a Staatsprüfung. The level of qualification is equivalent to the Master level. - Integrated studies at Universitäten (U) last 4 to 5 years (Diplom degree, Magister Artium) or 3 to 6.5 years (Staatsprüfung). The Diplom degree is awarded in engineering disciplines, the natural sciences as well as economics and business. In the humanities, the corresponding degree is usually the Magister Artium (M.A.). In the social sciences, the practice varies as a matter of institutional traditions. Studies preparing for the legal, medical and pharmaceutical professions are completed by a Staatsprüfung. This applies also to studies preparing for teaching professions of some Länder. The three qualifications (Diplom, Magister Artium and Staatsprüfung) are academically equivalent. They qualify to apply for admission to doctoral studies. Further prerequisites for admission may be defined by the Higher Education Institution, cf. Sec. 8.5. - Integrated studies at Fachhochschulen (FH)/Universities of Applied Sciences (UAS) last 4 years and lead to a Diplom (FH) degree. While the FH/UAS are non-doctorate granting institutions, qualified graduates may apply for admission to doctoral studies at doctorate-granting institutions, cf. Sec. 8.5. - Studies at Kunst- and Musikhochschulen (Universities of Art/Music etc.) are more diverse in their organization, depending on the field and individual objectives. In addition to Diplom/Magister degrees, the integrated study programme awards include Certificates and certified examinations for specialized areas and professional purposes. 8.5 Doctorate Universities as well as specialized institutions of university standing and some Universities of Art/Music are doctorate-granting institutions. Formal prerequisite for admission to doctoral work is a qualified Master (UAS and U), a Magister degree, a Diplom, a Staatsprüfung, or a foreign equivalent. Particularly qualified holders of a Bachelor or a Diplom (FH) degree may also be admitted to doctoral studies without acquisition of a further degree by means of a procedure to determine their aptitude. The universities respectively the doctorate-granting institutions regulate entry to a doctorate as well as the structure of the procedure to determine aptitude. Admission further requires the acceptance of the Dissertation research project by a professor as a supervisor. 8.6 Grading Scheme The grading scheme in Germany usually comprises five levels (with numerical equivalents; intermediate grades may be given): "Sehr Gut" (1) = Very Good; "Gut" (2) = Good; "Befriedigend" (3) = Satisfactory; "Ausreichend" (4) = Sufficient; "Nicht ausreichend" (5) = Non-Sufficient/Fail. The minimum passing grade is "Ausreichend" (4). Verbal designations of grades may vary in some cases and for doctoral degrees. In addition institutions partly already use an ECTS grading scheme. 8.7 Access to Higher Education The General Higher Education Entrance Qualification (Allgemeine Hochschulreife, Abitur) after 12 to 13 years of schooling allows for admission to all higher educational studies. Specialized variants (Fachgebundende Hochschulreife) allow for admission to particular disciplines. Access to Fachhochschulen (UAS) is also possible with a Fachhochschulreife, which can usually be acquired after 12 years of schooling. Admission to Universities of Art/Music may be based on other or require additional evidence demonstrating individual aptitude. Higher Education Institutions may in certain cases apply additional admission procedures. 8.8 National Sources of Information - Kultusministerkonferenz (KMK) [Standing Conference of the Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany]; Lennéstrasse 6, D-53113 Bonn; Fax: +49[0]228/501-229; Phone: +49[0]228/501-0 - Central Office for Foreign Education (ZaB) as German NARIC; www.kmk.org; E-Mail: zab@kmk.org - "Documentation and Educational Information Service" as German EURYDICE-Unit, providing the national dossier on the education system (www.kmk.org/dokumentation/zusammenarbeit-auf- europaeischerebene-im-eurydice-informationsnetz.html; E-Mail: eurydice@kmk.org) - Hochschulrektorenkonferenz (HRK) [German Rectors Conference]; Ahrstrasse 39, D-53175 Bonn; Fax: +49[0]228/887-110; Phone: +49[0]228/887-0; www.hrk.de; E-Mail: post@hrk.de - "Higher Education Compass" of the German Rectors Conference features comprehensive information on institutions, programmes of study, etc. (www.higher-education-compass.de) 1 The information covers only aspects directly relevant to purposes of the Diploma Supplement. All information as of 1 July 2010. 2 Berufsakademien are not considered as Higher Education Institutions, they only exist in some of the Länder. They offer educational programmes in close cooperation with private companies. Students receive a formal degree and carry out an apprenticeship at the company. Some Berufsakademien offer Bachelor courses which are recognized as an academic degree if they are accredited by a German accreditation agency. 3 German Qualification Framework for Higher Education Degrees (Resolution of the Standing Conference of the Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany of 21.04.2005). 4 Common structural guidelines of the Länder for the accreditation of Bachelor s and Master s study courses (Resolution of the Standing Conference of the Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany of 10.10.2003, as amended on 04.02.2010). 5 Law establishing a Foundation Foundation for the Accreditation of Study Programmes in Germany, entered into force as from 26.2.2005, GV. NRW. 2005, nr. 5, p. 45 in connection with the Declaration of the Länder to the Foundation Foundation: Foundation for the Accreditation of Study Programmes in Germany (Resolution of the Standing Conference of the Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany of 16.12.2004. 6 See note No. 5. 7 See note No. 5. 13

Master Urkunde / Diploma Master of Science (M.Sc.) Max Muster born in has completed the Master in xxx programme in accordance with the respective Provisions of Study and Examinations. The - awards the academic degree Master of Science in xxxx Vice Dean Education Dean Oestrich-Winkel, Seite 14 von 14