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Transkript:

TECHNISCHE UNIVERSITÄT ILMENAU Prüfungsordnung - Besondere Bestimmungen - für den Studiengang Medienwirtschaft -in der Fassung der Ersten Änderung- Gemäß 3 Abs. 1 in Verbindung mit 34 Abs. 3 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601), zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 531), erlässt die Technische Universität Ilmenau (nachstehend Universität genannt) auf der Grundlage der Prüfungsordnung Allgemeine Bestimmungen für Studiengänge mit dem Studienabschluss Bachelor und Master (PO-AB) der Universität, veröffentlicht im Verkündungsblatt der Universität Nr. 115/2013, in der jeweils geltenden Fassung folgende Prüfungsordnung Besondere Bestimmungen für den Studiengang Medienwirtschaft. Der Rat der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften hat diese Ordnung am 12. März 2013 beschlossen. Der Senat hat sie am 19. März 2013 befürwortet. Der Rektor hat sie am 26. April 2013 genehmigt. Sie wurde dem Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur mit Schreiben vom 26. April 2013 angezeigt. Der Rat der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften und Medien hat die Erste Änderung der Prüfungsordnung Besondere Bestimmungen am 13. Januar und 14. April 2015 beschlossen. Der Senat hat mit Beschluss vom 2. Juni 2015 positiv Stellung genommen. Der Rektor hat sie am 3. September 2015 genehmigt. Sie wurde dem Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und digitale Gesellschaft mit Schreiben vom 4. September 2015 angezeigt. Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich 2 Akademischer Grad 3 Regelstudienzeit, Art und Umfang des Studiums 4 Art, Form und Dauer der Prüfungs- und Studienleistungen, Sprachenregelung 5 Zulassung zu Modulprüfungen 6 Wiederholung von Prüfungen 7 Notenverbesserung und Freiversuch

8 Masterarbeit 9 In-Kraft-Treten 2

1 Geltungsbereich (1) Diese Ordnung gilt auf der Grundlage der Prüfungsordnung Allgemeine Bestimmungen für Studiengänge mit dem Studienabschluss Bachelor und Master (PO-AB), veröffentlicht im Verkündungsblatt der Universität Nr. 115/2013, in der jeweils geltenden Fassung für den Masterstudiengang Medienwirtschaft. Sie ergänzt und soweit zulässig ersetzt die Regelungen der PO-AB. (2) Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung gelten für Männer und Frauen in gleicher Weise. 2 Akademischer Grad Die Universität verleiht den Studierenden bei erfolgreichem Abschluss dieses Masterstudienganges auf Vorschlag der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften den akademischen Grad Master of Science (M. Sc.). 3 Regelstudienzeit, Art und Umfang des Studiums (1) Die Regelstudienzeit ist die Studiendauer, in der ein wissenschaftlicher Abschluss erreicht werden kann, d.h. sie umfasst die Studienzeit, die Anfertigung der Masterarbeit und den Zeitaufwand für das Ablegen der Prüfungen. Sie beträgt vier Semester. Der Studienplan ist so gestaltet, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Der Studienbeginn wird zum Wintersemester empfohlen. (2) Der Studiengang ist ein konsekutiver Studiengang und baut auf einem Bachelorstudiengang der Medienwirtschaft auf. (3) Zum erfolgreichen Abschluss des Studiums müssen insgesamt 120 Leistungspunkte (LP) erworben werden. Die modulare Aufteilung des Studiums mit den zugeordneten LP wird in der Studienordnung (Anlage Studienplan) abgebildet. Leistungspunkte sind ein quantitatives Maß für die Gesamtarbeitsbelastung der Studierenden. Sie umfassen sowohl die unmittelbaren Lehrveranstaltungen (z. B. Vorlesung, Übung, Praktikum = Präsenzzeiten) als auch die Zeit für die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffes, den Prüfungsaufwand und die Prüfungsvorbereitungen einschließlich von Abschluss- und Studienarbeiten (Selbststudium). Die Inhalte des Studienganges sowie die Anteile an Präsenz- und Selbststudium sind in der Modulbeschreibung im Modulhandbuch dargestellt. Das Studium schließt mit der Masterarbeit ab. 4 Art, Form und Dauer der Prüfungs- und Studienleistungen, Sprachenregelung (1) Die Art der zu erbringenden Prüfungs- und Studienleistungen wird in der Studienordnung (Anlage Studienplan) geregelt. Form und Dauer der Prüfungs- und Studienleistungen sowie zu erbringende Teilnahmenachweise werden im Modulhandbuch bestimmt. (2) Das Studium findet in deutscher Sprache statt. Einzelne Lehrveranstaltungen kön- 3

nen in englischer Sprache stattfinden. Die Masterarbeit kann in Absprache mit den Betreuern in deutscher oder englischer Sprache verfasst werden. 5 Zulassung zu Modulprüfungen Als Zulassungsvoraussetzung können Leistungen wie z. B. Testate, Referate, Praktika oder rechnergestützte Übungen vorgesehen werden. 6 Wiederholung von Prüfungen (1) Jede nicht bestandene Prüfungsleistung kann einmal wiederholt werden. (2) Eine zweite Wiederholung ist für 8 Prüfungsleistungen mit Ausnahme der Masterarbeit zulässig. 7 Notenverbesserung und Freiversuch (1) Drei bestandene Prüfungsleistungen mit Ausnahme der Masterarbeit können im Rahmen eines Notenverbesserungsversuchs einmal wiederholt werden. (2) Bei einer Prüfungsleistung mit Ausnahme der Masterarbeit ist ein Freiversuch möglich. 8 Masterarbeit (1) Die Masterarbeit ist eine zulassungspflichtige Prüfungsleistung. Sie besteht aus einer schriftlichen Prüfungsleistung in Form einer schriftlichen wissenschaftlichen Arbeit. (2) Themen für Masterarbeiten werden durch Hochschullehrer vorgeschlagen, die Prüfer des Studienganges sind. Wird das Thema der Masterarbeit von einem an der TU Ilmenau zugelassenen Prüfer vorgeschlagen, der nicht Prüfer im Studiengang Medienwirtschaft ist, so hat der Studierende hierfür die Genehmigung des Prüfungsausschusses Medienwirtschaft per Antrag einzuholen. Diesem Antrag sind hinzuzufügen: - die Zustimmung der gewünschten Einrichtung unter Angabe eines Betreuers mit Angabe dessen Qualifikation, - eine Kurzbeschreibung von Aufgabenstellung und Arbeitsinhalten. (3) Die schriftliche Arbeit umfasst einen Arbeitsaufwand von 30 LP und ist innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten abzuleisten. Die Ausgabe des Themas erfolgt frühestens im 3. Fachsemester. Die Zulassung zur Masterarbeit erfordert das Erreichen von mindestens 50 LP. (4) Die Masterarbeit ist von zwei Prüfern getrennt zu bewerten. Die Note der Masterar- 4

beit setzt sich zu je der Hälfte aus den Noten der beiden Prüfer zusammen. Ist es notwendig, dass die Masterarbeit von mehr als zwei Prüfern bewertet wird und ist das arithmetische Mittel größer als 4,0 und kleiner als 4,5, wird, unbeschadet der Regelungen des 26 Abs. 2 PO-AB, eine 4,0 als Endnote festgelegt. (5) Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag des Studierenden den Bearbeitungszeitraum um höchstens drei Monate verlängern. 9 In-Kraft-Treten Diese Ordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Universität in Kraft. Sie gilt für alle ab dem Wintersemester 2013/14 neu immatrikulierten Studierenden. Die Erste Änderung der Prüfungsordnung Besondere Bestimmungen für den Studiengang Medienwirtschaft mit dem Studienabschluss Master of Science tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Universität in Kraft. Sie gilt für alle ab dem Wintersemester 2015/2016 neu immatrikulierten Studierenden. Ilmenau, den 26. April 2013 gez. Univ.-Prof. Dr. rer. nat. habil. Dr. h. c. Prof. h. c. mult. Peter Scharff Rektor 5