Deutscher Bundestag Drucksache 18/ Beschlussempfehlung und Bericht. 18. Wahlperiode des Finanzausschusses (7.

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Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht

Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 18/12398 18. Wahlperiode 17.05.2017 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 18/11878 Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 21. November 2016 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Panama zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen betreffend den Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 18/11869 Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 14. November 2016 zur Änderung des Abkommens vom 13. Juli 2006 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der mazedonischen Regierung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Drucksache 18/12398 2 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode A. Problem Doppelbesteuerungen stellen bei grenzüberschreitender wirtschaftlicher Betätigung ein erhebliches Hindernis dar und sind daher zu vermeiden. Die steuerlichen Rahmenbedingungen bilden bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten regelmäßig eine wichtige Grundlage für gegenwärtige und zukünftige Investitionen. Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) hat im Rahmen ihres Programms zur Eindämmung des schädlichen Steuerwettbewerbs hierzu einen Standard entwickelt. Die Bundesrepublik Deutschland schließt und aktualisiert auf Grundlage des OECD-Musterabkommens Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung mit anderen Staaten. Im Verhältnis zur Republik Panama sollen durch das vorliegende Abkommen derartige steuerliche Hindernisse zur Förderung und Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen auf dem Gebiet der Luft- und Schifffahrt abgebaut werden. Im Verhältnis zur ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien soll das bisher geltende Doppelbesteuerungsabkommen an das OECD-Musterabkommen 2005 angepasst werden. B. Lösung Das Abkommen vom 21. November 2016 enthält die dafür notwendigen Regelungen. Durch das Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für das Inkrafttreten des Abkommens geschaffen werden. Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/11878 in unveränderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Das Protokoll vom 14. November 2016 zur Änderung des Abkommens vom 13. Juli 2006 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der mazedonischen Regierung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen enthält die dafür notwendigen Regelungen. Es vollzieht hinsichtlich des Informationsaustauschs die Aktualisierungen des OECD-Musterabkommens 2005 nach. Durch das Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifikation des Protokolls vom 14. November 2016 geschaffen werden. Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/11869 in unveränderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN. C. Alternativen Keine.

Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 3 Drucksache 18/12398 D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für die öffentlichen Haushalte ergeben sich nur geringfügige Auswirkungen (geringen Steuermehreinnahmen aus der wegfallenden Anrechnung panamaischer Steuer auf die deutsche Steuer stehen geringe Steuermindereinnahmen aus dem Wegfall der Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger aus Panama gegenüber). Mithilfe der durch das Änderungsprotokoll ermöglichten Ausweitung des Informationsaustauschs wird das Steueraufkommen gesichert. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Die Abkommen haben keine messbaren Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entstehen durch die Abkommen keine messbaren Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand. Informationspflichten für die Wirtschaft werden weder eingeführt noch verändert oder abgeschafft. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Durch die Abkommen kommt es weder beim Bund noch bei den Steuerverwaltungen der Länder zu einer messbaren Änderung des Erfüllungsaufwands. F. Weitere Kosten Unternehmen, insbesondere den kleinen und mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Abkommen keine unmittelbaren direkten Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind durch die Abkommen nicht zu erwarten.

Drucksache 18/12398 4 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11878 unverändert anzunehmen; b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11869 unverändert anzunehmen. Berlin, den 17. Mai 2017 Der Finanzausschuss Ingrid Arndt-Brauer Vorsitzende Dr. Frank Steffel Berichterstatter Lothar Binding (Heidelberg) Berichterstatter

Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 5 Drucksache 18/12398 Bericht der Abgeordneten Dr. Frank Steffel und Lothar Binding (Heidelberg) I. Überweisung Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11878 in seiner 231. Sitzung am 27. April 2017 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Mitberatung überwiesen. Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11869 in seiner 231. Sitzung am 27. April 2017 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur Mitberatung überwiesen. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen Das in Panama-Stadt am 21. November 2016 unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Panama zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen betreffend den Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr entspricht weitgehend den dies bezüglichen einschlägigen Bestimmungen des OECD-Musterabkommens. Ziel des Abkommens ist es, entsprechend den Regelungen im OECD-Musterabkommen, Schiff- oder Luftfahrtunternehmen der beiden Vertragsstaaten zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung nur in dem Vertragsstaat zu besteuern, in dem ein Schiff- oder Luftfahrtunternehmen seine tatsächliche Geschäftsleitung hat, und im anderen Vertragsstaat freizustellen. Im internationalen Verkehr mit Panama erzielte Einkünfte deutscher Schiff- oder Luftfahrtunternehmen sollen daher ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden. Dem OECD-Musterabkommen weitgehend folgend, regeln die Artikel 1 bis 4 den Geltungsbereich sowie die für die Anwendung des Abkommens notwendigen allgemeinen Begriffsbestimmungen. Artikel 5 weist die Besteuerungsrechte für die einzelnen Einkunftsarten und Artikel 6 das Besteuerungsrecht für das Vermögen zu. Die Artikel 7 bis 9 regeln die zur Durchführung des Abkommens notwendige Zusammenarbeit der Vertragsstaaten, das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten des Abkommens. Durch das Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für das Inkrafttreten des Abkommens geschaffen werden. Das in Skopje am 14. November 2016 unterzeichnete Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 13. Juli 2006 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der mazedonischen Regierung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und des Protokolls hierzu aktualisiert das genannte Abkommen (BGBl. 2010 II S. 1153, 1154). Das Änderungsprotokoll orientiert sich an Artikel 26 des OECD-Musterabkommens 2005. Nach Artikel 1 des Änderungsprotokolls wird Artikel 26 des geltenden deutschmazedonischen DBA an den OECD-Standard 2005 angepasst und damit die Zusammenarbeit der Finanzverwaltungen verbessert. Artikel 2 des Änderungsprotokolls regelt das Inkrafttreten. Durch das Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifikation des Protokolls vom 14. November 2016 geschaffen werden.

Drucksache 18/12398 6 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode III. Stellungnahme der mitberatenden Ausschüsse Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11878 in seiner 112. Sitzung am 17. Mai 2017 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN Annahme. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich am 27. April 2017 mit dem Gesetzentwurf gutachtlich befasst und festgestellt, dass das Vorhaben keine direkten Nachhaltigkeitswirkungen im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie entfaltet. Eine Prüfbitte sei daher nicht erforderlich. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11869 in seiner 147. Sitzung am 17. Mai 2017 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich am 27. April 2017 mit dem Gesetzentwurf gutachtlich befasst und festgestellt, dass das Vorhaben keine direkten Nachhaltigkeitswirkungen im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie entfaltet. Eine Prüfbitte sei daher nicht erforderlich. IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Finanzausschuss hat die zwei Gesetzentwürfe auf Drucksachen 18/11878 und 18/11869 in seiner 114. Sitzung am 17. Mai 2017 erstmalig und abschließend beraten. Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/11878 in unveränderter Fassung. Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/11869 in unveränderter Fassung. Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD begrüßten die beiden Gesetzentwürfe. Im Hinblick auf Panama wünsche man sich zudem den baldigen Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens, das sich auch auf die anderen relevanten Bereiche der Besteuerung beziehe. Die Fraktion DIE LINKE. lehnte den Abschluss des Doppelbesteuerungsabkommens mit Panama ab, da Panama sich bisher nicht kooperativ verhalten habe. Trotz der Ankündigung des Bundesministers der Finanzen, Dr. Wolfgang Schäuble, im 10-Punkte-Plan, bestimmte in Panama getätigte Finanzgeschäfte international ächten zu wollen, wenn Panama nicht rasch kooperiere, mache man nun mit dem Abschluss dieses Doppelbesteuerungsabkommens genau das Gegenteil. Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Panama betreffe die Einkünfte aus dem Betrieb der Luft- und Seeschifffahrt im internationalen Verkehr. Die Seeschifffahrt sei für die Wirtschaft Panamas von zentraler Bedeutung. Der überwiegende Teil der Handelsschiffe im internationalen Verkehr fahre unter der Flagge Panamas. Der Grund hierfür sei das Ausflaggen von Schiffen, das auch zu Lasten von deren Besatzungen gehe. Zwar gebe es nach Angaben der Bundesregierung lediglich fünf nach Panama ausgeflaggte Handelsschiffe deutscher Reeder. Das könne sich aber insbesondere durch das vorliegende Doppelbesteuerungsabkommen schnell ändern, da der Ausschluss der Doppelbesteuerung ein Vorteil für den Schiffsstandort Panama sei. Die Bereitschaft Deutschlands,

Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 7 Drucksache 18/12398 das vorliegende Doppelbesteuerungsabkommen nicht abzuschließen, wäre daher ein geeignetes Druckmittel gewesen, um Panama zu einem kooperativeren Verhalten zu bewegen. Schließlich bezeichnete die Fraktion DIE LINKE. den Abschluss des Abkommens mit Panama als einen Kniefall gegenüber der Steueroasenpolitik Panamas und der sie nutzenden Lobby der Reeder. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte hinsichtlich des Doppelbesteuerungsabkommens mit Panama, dass sich das Besteuerungsrecht nach dem Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens richte. Das sei ein vernünftiger Weg. Man werde sich aber dennoch enthalten, da auch nach den Äußerungen der Bundesregierung und der Diskussion im Finanzausschuss nicht klar geworden sei, ob das eigentliche Thema, nämlich die Umsetzung und Durchsetzung des automatischen Informationsaustauschs, in den Gesprächen mit Panama gefördert oder gebremst worden sei. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN machte schließlich darauf aufmerksam, dass man in den Debatten über die Doppelbesteuerungsabkommen und das Base Erosion and Profit Shifting (BEPS)-Projekt gemerkt habe, wie wichtig es wäre, das Parlament frühzeitiger in die Diskussionen einzubinden, um insbesondere auch über die Zielsetzung der Vorhaben mitdiskutieren zu können. Kurz vor der Unterzeichnung internationaler Abkommen sei hingegen eine Einflussnahme des Parlaments nicht mehr möglich. Berlin, den 17. Mai 2017 Dr. Frank Steffel Berichterstatter Lothar Binding (Heidelberg) Berichterstatter

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333