Satzung für ein Jugendparlament (JUPA) in Melsungen

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Transkript:

Satzung für ein Jugendparlament (JUPA) in Melsungen Aufgrund der 5, 6, 50 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. I S. 533/1992) zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.12.1994 (GVBl. I, S. 677), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Melsungen in ihrer Sitzung am 21. Februar 1995 folgende Satzung für ein Jugendparlament (JUPA) in Melsungen beschlossen: Präambel Das Jugendparlament der Stadt Melsungen vertritt die Interessen aller Jugendlichen, die in der Stadt leben. In seiner Arbeit versteht sich das JUPA als überparteilich und unabhängig von Vereinen, Verbänden und Schulen. Aufgaben (1) Das JUPA soll Jugendliche an den politischen Willensbildungsprozeß, wie dies im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankert ist, heranführen. (2) Dem Magistrat oder der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Melsungen werden die nach abgeschlossener Meinungsbildung und Beschlußfassung erfolgten Beschlüsse des JUPA zur Überprüfung und ggf. zur Verwirklichung vorgelegt. Magistrat bzw. Stadtverordnetenversammlung berichten dem JUPA über das Ergebnis der Beratung seiner Eingaben in dem jeweiligen städtischen Gremium in schriftlicher Form. Ergebnisse und Beschlüsse des JUPA werden über den an den Magistrat gegeben. Für die Stadtverordnetenversammlung ist der/die Stadtverordnetenvorsteher/in Ansprechpartner/in. (3) In allen Angelegenheiten, die die Interessen von Jugendlichen betreffen, wird die Meinung des JUPA durch den Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung einbezogen. (4) Für die Ausführung von selbstgewählten oder übertragenen Aufgaben ist das JUPA zuständig. Entsprechende Initiativen werden mit der Jugendpflege der Stadt Melsungen organisiert und durchgeführt. (5) Der Stadtverordnetenversammlung ist jährlich ein Bericht über die Arbeit des JUPA zu erstatten. (6) An allen Ausschußsitzungen der Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung nimmt ein/e Vertreter/in des JUPA ohne Stimmrecht teil.

Arbeit des JUPA (1) Das Parlament trifft sich mit einer 14-tägigen Einladungsfrist zu einer Sitzung. (2) Sitzungen sind nach Bedarf, mindestens jedoch viermal pro Jahr einzuberufen. Wenn ein Viertel der Mitglieder des JUPA es wünscht, so ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Sitzung einzuberufen. 3 Ausschüsse (1) Das JUPA kann auf Antrag eines oder mehrerer Abgeordneter Ausschüsse bilden. Wird einem solchen Antrag auf Ausschußbildung mit einfacher Mehrheit zugestimmt, müssen sich mindestens 3 Abgeordnete finden, die vom JUPA bestätigt werden und bei den Sitzungen des Ausschusses anwesend sein müssen. Diese Personen werden im Protokoll vermerkt. (2) Die Ausschüsse sind öffentlich; Ausschußmitglieder können sowohl Abgeordnete als auch andere Jugendliche sein. Über die Aufnahme von nichtparlamentarischen Ausschußmitgliedern stimmen die Ausschußmitglieder ab. Alle Ausschußmitglieder haben Stimmrecht. Andere können beratend an der Diskussion teilnehmen, aber nicht abstimmen. Die Ausschußmitglieder wählen einen Sprecher, der Abgeordneter sein muß. (3) Ergebnisse der Ausschußsitzungen werden vom Sprecher zusammengefaßt, den Ausschußmitgliedern zur Abstimmung vorgelegt und, nach Absprache mit dem Parlamentsvorsitzenden, als Pressemitteilungen weitergeleitet. 4 Zusammensetzung (1) Das JUPA setzt sich aus gewählten Vertretern/innen der Kernstadt und der einzelnen Stadtteile zusammen. (2) Wählen und gewählt werden können Jugendliche vom dreizehnten bis zum achtzehnten Lebensjahr. (3) Alle Stadtteile und die Kernstadt entsenden durch Wahl je eine/n Vertreter/in ab jeweils angefangene 50 im Stadtteil und der Kernstadt lebende Jugendliche. Daraus ergeben sich zur Zeit 20 Sitze, die sich wie folgt auf Kernstadt und Stadtteile verteilen (in Klammern die Gesamtzahl der in der Kernstadt und den Stadtteilen zur Zeit lebenden Jugendlichen im Alter von 13 bis 18 Jahren): Kernstadt Melsungen (566) - 12 Sitze Stadtteil Adelshausen (12) - 1 Sitz Stadtteil Günsterode (24) - 1 Sitz Stadtteil Kehrenbach (25) - 1 Sitz Stadtteil Kirchhof (27) - 1 Sitz Stadtteil Obermelsungen (40) - 1 Sitz Stadtteil Röhrenfurth (64) - 2 Sitze

Stadtteil Schwarzenberg (27) - 1 Sitz Die Kernstadt und die Stadtteile, die mehrere Sitze haben, sollen auf die Ausgewogenheit der Geschlechter achten. (4) Die gewählten Vertreter/innen wählen in ihrer konstituierenden Sitzung einen Vorstand, der aus einem/r Sprecher/in, einem/r stellvertretenden Sprecher/in und 3 Besitzern/innen besteht. Schriftführer/in ist ein/e Bedienstete/r der Jugendpflege Melsungen. Erreicht keine/r der Kandidaten/innen im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, so treten die beiden Kandidaten/innen mit den meisten Stimmen in einen zweiten Wahlgang ein, für den die einfache Mehrheit ausreicht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (5) Die konstituierende Sitzung des JUPA leitet der Stadtverordnetenvorsteher der Stadt Melsungen bis zur Wahl des/r ersten Sprechers/in. (6) Das JUPA ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 5 Wahlen Die Vertreter/innen des JUPA werden auf zwei Jahre gewählt. Die Wahlen werden durch die Jugendpflege Melsungen mit Unterstützung der Verwaltung vorbereitet und durch den Magistrat in der Kernstadt und die Ortsbeiräte in den Stadtteilen durchgeführt. Die Kandidaten/innen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Kandidaten/innen, die nicht die erforderliche Stimmenzahl auf sich vereinigen konnten, sind in der durch die Wahl entstandenen Reihenfolge Nachrücker für ihren Stadtteil bzw. die Kernstadt. (1) Die Sitzungen des JUPA sind öffentlich. (2) Das JUPA gibt sich eine Geschäftsordnung. 6 Geschäftsordnung 7 Geschäftsführung Die Stadtjugendpflege Melsungen nimmt die Aufgaben des Büros des JUPA wahr. Die Verwaltung der Stadt Melsungen hat sie dabei zu unterstützen. 8 Haushaltsmittel Die Stadtverordnetenversammlung stellt dem JUPA die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel im Haushaltsplan zur Verfügung. 9 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Melsungen, 21. Februar 1995 I/1 Be/Wen - 02-03-50 Der Magistrat

I. Nachtrag zur Satzung für ein Jugendparlamant (JUPA) in Melsungen Aufgrund der 5, 6, 50 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. I, Seite 533/1992), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.10.1996 (Gesetz- und Verordnungsblatt I, Seite 456), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Melsungen in ihrer Sitzung am 18.03.1998 folgenden 1. Nachtrag zur Satzung für ein Jugendparlament (JUPA) in Melsungen beschlossen: 4 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefaßt: "Wählen können Jugendliche vom 13. bis zum 18. Lebensjahr. Gewählt werden können Jugendliche vom 13. bis zum 19. Lebensjahr." 4 Abs. 6 der Satzung wird durch folgenden Satz 2 ergänzt: "Für die Beschlußfähigkeit des JUPA sind die Bestimmungen des 53 HGO sinngemäß anzuwenden." Dieser I. Satzungsnachtrag tritt am Tag nach seiner öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 3 Melsungen, den 18. März 1998 I/1 Be/Pf - 02-03-50 Der Magistrat der Stadt Melsungen Verteiler: je 1 x Abt. I, II, III, IV, Stadtwerke 37 x Stadtverordnete für Satzungsmappen 7 x Magistrat für Satzungsmappe 20 x Jugendparlament 1 x Jugendtreff 1 x z. d. A.

II. Nachtrag zur Satzung für ein Jugendparlament (JUPA) in Melsungen Aufgrund der 5, 6, 50 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. I, S. 533/92), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.06.1998 (GVBl. I, S. 214), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Melsungen in ihrer Sitzung am 15. September 1998 folgenden II. Nachtrag zur Satzung für ein Jugendparlament (JUPA) in Melsungen beschlossen. Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefaßt: "Das Parlament trifft sich mit einer 7-tägigen Einladungsfrist zu einer Sitzung." Dieser II. Satzungsnachtrag tritt am Tag nach seiner öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Melsungen, 15.09.1998 I/1 Be/Wen - 02-03-50 Der Magistrat der Stadt Melsungen

III. Nachtrag zur Satzung für ein Jugendparlament (JUPA) in Melsungen Aufgrund der 5, 6, 50 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. 1992 I, Seite 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1999 (GVBl. 2000 I, Seite 2), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Melsungen in ihrer Sitzung am 11. Dezember 2001 folgenden III. Nachtrag zur Satzung für ein Jugendparlament (JUPA) in Melsungen beschlossen. 4 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: Die gewählten Vertreter/innen wählen in ihrer konstituierenden Sitzung einen Vorstand, der aus einem/r Sprecher/in, einem/r stellvertretenden Sprecher/in, einem/r Kassenwart/in, einem/r stellvertretenden Kassenwart/in und 3 Beisitzern/innen besteht. Dieser III. Nachtrag zur Satzung für ein Jugendparlament (JUPA) in Melsungen tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Melsungen, 10. Januar 2002 I/2 Wi/Wen 02-03-50 Der Magistrat der Stadt Melsungen