Satzung für das. Pre-College Würzburg. vom geändert durch die erste Satzung zur Änderung der Satzung für das Pre-College Würzburg

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Transkript:

Satzung für das Pre-College Würzburg vom 12.7.2011 geändert durch die erste Satzung zur Änderung der Satzung für das Pre-College Würzburg vom 8.12.2011 und durch die zweite Satzung zur Änderung der Satzung für daspre-college Würzburg vom 29.3.2012 H i n w e i s: In dem nachfolgenden Text der Satzung für das Pre-College Würzburg sind die erlassenen Änderungssatzungen eingearbeitet. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine amtliche Bekanntmachung. Bei Abweichungen oder Unstimmigkeiten sind daher die Satzung für das Pre-College Würzburg und die Änderungssatzungen in der Form ihrer amtlichen Bekanntmachung, nicht aber der nachfolgende Text maßgeblich. Die Änderungssatzung ist während der üblichen Öffnungszeiten in Zimmer H 014 oder auf der Homepage der Hochschule unter http://www.hfm-wuerzburg.de/aktuelles/amtl-veroeffentlichungen.html einzusehen.

Aufgrund der Art. 13 und Art. 19 Abs. 5 Satz 5 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 102) erlässt die Hochschule für Musik Würzburg folgende Satzung:

Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsstellung 4 2 Zweck der Einrichtung 4 3 Status der Teilnehmer 4 4 Leitung 4 5 Prüfungsausschuss, Prüfungskommissionen 5 6 Lehrkörper 5 7 Zulassungsvoraussetzungen 5 8 Collegebeitrag, Collegegebühr und Stipendien 6 9 Inkrafttreten 7 Bemerkung zum Sprachgebrauch: Nach Artikel 3, Abs. 2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle maskulinen Personen und Funktionsbezeichnungen gelten im Folgenden für Frauen und Männer in gleicher Weise.

1 Rechtsstellung Das Pre-College Würzburg wird als künstlerische Einrichtung der Hochschule für Musik Würzburg gem. Art. 19 Abs. 5 Satz 5 BayHSchG eingerichtet. 2 Zweck der Einrichtung 1 Mit der Einrichtung des Pre-Colleges macht die Hochschule für Musik Würzburg künstlerisch außergewöhnlich begabten Kindern und Jugendlichen ein Angebot zur Vorbereitung auf ein Musikstudium während ihrer allgemein bildenden Schulzeit. 2 Sein Ziel ist die frühzeitige Ausbildung von Spitzenbegabungen auf höchstem Niveau durch Hochschullehrer. 3 Sie dient auch der musikpraktischen und musiktheoretischen Vorbereitung auf einen Bachelor-Studiengang. 3 Status der Teilnehmer (1) 1 Die Teilnehmer werden in drei Altersklassen (A-, B- und C-Kollegiat) eingeteilt. 2 Den Status C-Kollegiat erhalten alle Teilnehmer zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 14. Lebensjahr, den Status B-Kollegiat die Teilnehmer zwischen dem vollendeten 14. und dem vollendeten 16. Lebensjahr und den Status A-Kollegiat die Teilnehmer zwischen dem vollendeten 16. und i.d.r. dem vollendeten 18. Lebensjahr. 3 Ein Statuswechsel erfolgt immer zum Beginn des Wintersemesters, das auf den 14. bzw. 16. Geburtstag folgt. (2) 1 C- und B-Kollegiaten bedürfen vor der Aufnahme des Studiums der Immatrikulation als Gaststudierende gemäß Art 42. Abs 2 Satz 3 BayHSchG. 2 Sie sind keine Mitglieder der Hochschule. 3 Im übrigen haben sie die gleichen Rechte und Pflichten in Bezug auf die Nutzung der Einrichtungen und des Eigentums der Hochschule wie Vollstudierende. 4 Hierunter fallen auch die Teilnahme an Konzerten und der Besuch von Gruppenlehrveranstaltungen, soweit keine Teilnehmerbegrenzung festgesetzt wurde. (3) A-Kollegiaten bedürfen vor der Aufnahme des Studiums der Immatrikulation als Vollstudierende gemäß Art. 42 Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 BayHSchG. (4) Beginn des Ausbildungsverhältnisses ist in der Regel der Schuljahresanfang im Freistaat Bayern. (5) Die Teilnahme am Pre-College ist nur bis zum Ende des Semesters möglich, in dem die allgemeinbildende Schule abgeschlossen oder ohne Abschluss verlassen wird. 2 A- Kollegiaten mit dem Künstlerischen Kernfach Gesang kann auf schriftlichen Antrag an die Leitung des Pre-Colleges eine Ausbildungsverlängerung bis max. zwei Jahre über den Schulabschluss hinaus gewährt werden. Dasselbe gilt auch für die erstmalige Zulassung zum Pre-College. 4 Leitung (1) Dem Pre-College stehen ein Leiter und zwei Stellvertreter vor (Art. 19 Abs. 5 Satz 3 BayHSchG). (2) 1 Die Leitung des Pre-Colleges wird für eine Amtszeit von 8 Semestern durch die Hochschulleitung aus der Mitte der hauptamtlichen Lehrenden aus der Gruppe der Professoren sowie der künstlerischen Mitarbeiter nach Zustimmung durch den Senat bestellt. 2 Die Leitung kann einen Ehrenvorsitzenden des Pre-College bestimmen, der sie künstlerisch berät.

(3) 1 Der Leitung obliegt die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten der Einrichtung, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. 2 Sie vertritt und verwaltet das Pre-College und gibt die inhaltlichen und strategischen Leitlinien vor. 3 Zu ihren Aufgaben gehören: die Sammlung und Erarbeitung konzeptioneller Vorschläge für die Arbeit des Pre-College Würzburg, die Beschlussfassung über den Haushaltsplan und den Rechenschaftsbericht, die Beschlussfassung über die inhaltliche Organisation des Unterrichtsangebotes und die Durchführung von Projekten. (4) Die Leitung ist rechenschaftspflichtig in Personal- und Haushaltsangelegenheiten und erstattet dem Präsidenten der Hochschule für Musik Würzburg halbjährlich Bericht über die Tätigkeiten der Einrichtung. 5 Prüfungsausschuss, Prüfungskommissionen (1) 1 Die Vorbereitung und Durchführung der Aufnahmeprüfungen obliegen dem Prüfungsausschuss für die Eignungsprüfung der Hochschule für Musik Würzburg. 2 Der Leiter des Pre-Colleges ist Mitglied dieses Prüfungsausschusses. (2) 1 Die Prüfungskommissionen für musizierpraktische Übertrittsprüfungen und Abschlussprüfungen der A-Kollegiaten im Kernfach bestehen aus einem Mitglied gemäß 4 dieser Satzung (zugleich Vorsitzender), dem Kernfachlehrer sowie einem weiteren künstlerischen Lehrer des entsprechenden Kernfaches. 2 Stimmenthaltung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (3) Schriftliche Prüfungen in Musiktheorie werden vom Fachlehrer abgenommen; mündliche Prüfungen werden vom Fachlehrer und einer weiteren Person des Fachgebietes abgenommen. (4) Alle Mitglieder des Lehrkörpers des Pre-Colleges haben Zutritt zu allen Prüfungen. 6 Lehrkörper (1) Dem Lehrkörper des Pre-College gehören hauptamtlich Lehrende sowie Lehrbeauftragte aller Fachgebiete der Hochschule für Musik Würzburg an. (2) Die Leitung des Pre-College hat Widerspruchsrecht gegen die Tätigkeit eines hauptamtlich Lehrenden oder Lehrbeauftragten im Pre-College. Der Widerspruch ist ausreichend schriftlich zu begründen und der Hochschulleitung zur Entscheidung vorzulegen. 7 Zulassungsvoraussetzungen (1) 1 Voraussetzung für die Aufnahme in das Pre-College ist die Feststellung einer besonderen künstlerischen Begabung in einer Eignungsprüfung. 2 Zugelassene Instrumente sind alle Orchesterinstrumente, Akkordeon, Gitarre, Klavier, Orgel sowie Jazz, Gesang und Komposition/Musiktheorie. 3 Die Eignungsprüfung ist auf jeder Kollegstufe möglich. 4 Voraussetzung für die Zulassung ist die form- und fristgerechte Anmeldung gemäß Absatz 3. (2) 1 Zur Eignungsprüfung zugelassen wird nur, wer Schüler einer deutschen allgemeinbildenden Schule ist und mit Beginn des Pre-College in der Regel das 10. Lebensjahr vollendet haben wird.

(3) 1 Die Aufnahmeprüfung findet im Rahmen der hochschulweiten Eignungsprüfungen statt. 2 Die Anmeldung erfolgt über ein Formblatt bis zum 31.3. des jeweiligen Jahres. (4) 1 Der Anmeldung zur Aufnahmeprüfung sind ein Passbild, ein Lebenslauf sowie das letzte Schulzeugnis beizufügen. (5) Den Zugang zu den jeweiligen Kollegstufen ist durch eine Aufnahmeprüfung im Einzelnen wie folgt geregelt: 1. Für die Kollegstufe C besteht die Aufnahmeprüfung aus einem Vortrag im künstlerischen Kernfach im Umfang von maximal 15 Minuten. Das Programm soll Werke aus mindestens zwei verschiedenen Stilepochen beinhalten. 2. Für die Kollegstufe, B und A besteht die Aufnahmeprüfung aus einem Vortrag im künstlerischen Kernfach im Umfang von maximal 20 Minuten. Das Programm soll Werke aus mindestens drei verschiedenen Stilepochen umfassen. Darüber hinaus ist eine Klausur in Allgemeiner Musiklehre im Umfang von 60 Minuten sowie einer schriftlichen Prüfung in Gehörbildung im Umfang von 45 Minuten abzulegen. (6) Die Aufnahmeprüfung gilt im Sinne 7 dieser Satzung als bestanden, wenn die Prüfungsleistung im Künstlerischen Kernfach mit mindestens 19 Punkten bewertet wurde. (7) Die Prüfungsleistung in Allgemeiner Musiklehre und Gehörbildung dient der Leistungsstandserhebung und ggf. Zuordnung zu einer der drei Leistungsstufen. (8) Das Ergebnis der Aufnahmeprüfung wird spätestens acht Wochen nach Durchführung schriftlich mitgeteilt. 8 Collegebeitrag, Collegegebühr und Stipendien (1) Für die Teilnahme am Pre-College wird von C- und B- Kollegiaten eine Collegegebühr in Höhe von 300 erhoben (Art. 71 Abs. 8 BayHSchG i.v.m. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 2 HSchGebV i.v. m. 2 der Satzung über die Höhe der Gebühren für das Studium von Gaststudierenden an der Hochschule für Musik Würzburg). (2) 1 Für die Teilnahme am Pre-College wird von A- Kollegiaten ein Collegebeitrag in Höhe von 300 erhoben (Art. 71 Abs. 1 BayHSchG i.v.m. 2 der Satzung zur Erhebung von Studienbeiträgen) sowie Beiträge gemäß den aufgrund von Art. 95 Abs. 3 und 4 BayHSchG vom Studentenwerk erlassenen Satzungen. 3 Art. 71 Abs. 5 7 BayHSchG und 3-6 der Satzung zur Erhebung von Studienbeiträgen gelten entsprechend. (3) Das Pre-College stellt für herausragende künstlerische Leistungen auf jeder Kollegstufe pro Schuljahr 1 Stipendium zur Verfügung. Es wird von der Leitung ausgelobt und vergeben. Der Prüfungsausschuss unterbreitet nach einer Aufnahme- oder Übertrittsprüfung entsprechende Vorschläge. (4) Eltern oder sonstige nach bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichtete, die mehr als ein Kind mit dem Status des B - oder C - Kollegiaten haben, erhalten auf Antrag für jedes weitere Kind mit dem Status des B - oder C - Kollegiaten ein Geschwisterstipendium in Höhe von jeweils 150 pro Semester.

9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.