Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Umwelt

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Transkript:

Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Umwelt (Gebührenverordnung BAFU, GebV-BAFU) 1 vom 3. Juni 2005 (Stand am 1. Januar 2018) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 48 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 2, auf Artikel 55 Absatz 2 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 3, auf Artikel 25 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003 4 und auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 5, 6 verordnet: Art. 1 Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen (Verwaltungshandlungen): a. des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) 7 ; und b. der vom BAFU mit dem Vollzug betrauten Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts (übrige Vollzugsorgane). 2 Ausgenommen sind Verwaltungshandlungen, welche die Gewährung von Bundesbeiträgen betreffen. 3 Spezialrechtliche Gebührenregelungen bleiben vorbehalten. Art. 2 Allgemeine Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 8. AS 2005 2603 1 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 5 der V vom 22. Nov. 2006 über die Gebühren und Aufsichtsabgaben des Bundesamtes für Energie, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4889). 2 SR 814.01 3 SR 814.20 4 SR 814.91 5 SR 172.010 6 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 5 der V vom 22. Nov. 2006 über die Gebühren und Aufsichtsabgaben des Bundesamtes für Energie, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4889). 7 Bezeichnung gemäss Anhang 2 Ziff. 5 der V vom 22. Nov. 2006 über die Gebühren und Aufsichtsabgaben des Bundesamtes für Energie, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4889). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. 8 SR 172.041.1 1

Schutz des ökologischen Gleichgewichts Art. 3 Gebührenerhebung durch übrige Vollzugsorgane 1 Überträgt das BAFU eine Aufgabe an ein übriges Vollzugsorgan, so stellt dieses Organ die Gebühren selbst in Rechnung, verfügt bei Streitigkeiten über die Rechnung und besorgt das Inkasso. Das BAFU kann bei der Übertragung einer Vollzugsaufgabe bestimmen, dass es die Gebühren selber in Rechnung stellt, insbesondere wenn das übrige Vollzugsorgan zur Erhebung der Gebühr nicht in der Lage ist. 2 Das BAFU und das übrige Vollzugsorgan vereinbaren, welche Anteile der Gebührenerträge das übrige Vollzugsorgan zur Deckung des eigenen Aufwands verwenden kann. Art. 4 Gebührenbemessung 1 Die Gebühren werden bemessen: a. nach festen Gebührenansätzen gemäss Anhang; b. nach Aufwand innerhalb der Gebührenrahmen gemäss Anhang; c. in den übrigen Fällen nach Aufwand. 2 Wenn die Gebühr nach Aufwand bemessen wird, gilt ein Stundenansatz von Fr. 140.. Art. 5 Anpassung an die Teuerung Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) passt die Gebührenansätze, die Gebührenrahmen und den Stundenansatz jeweils auf den nächstfolgenden Jahresanfang an die Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise an, sofern die Erhöhung seit Inkrafttreten dieser Verordnung oder seit der letzten Anpassung 5 Prozent oder mehr beträgt. Die angepassten Beträge werden auf 5 auf- oder abgerundet. Art. 6 Gebührenzuschläge 1 Ein Zuschlag von höchstens 100 Prozent der ordentlichen Gebühr kann erhoben werden, wenn die Verwaltungshandlung: a. auf Ersuchen hin dringlich behandelt wird; oder b. ungewöhnlich hohen Aufwand verursacht. 2 Werden Arbeiten bei Dritten in Auftrag gegeben, so kann zusätzlich zu den Auslagen ein Verwaltungszuschlag von 20 Prozent der ordentlichen Gebühr in Rechnung gestellt werden. Sind besondere Fachkenntnisse erforderlich, so kann ein Verwaltungszuschlag von höchstens 100 pro Stunde erhoben werden. 9 3 Gebührenzuschläge sind zu begründen und gesondert auszuweisen. 9 Fassung gemäss Ziff. III der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293). 2

Gebührenverordnung BAFU Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a. Verordnung vom 29. November 1995 10 über die Gebührensätze des Bundesamtes für Umwelt für Dienstleistungen und Verfügungen nach der Stoffverordnung; b. Verordnung vom 15. Oktober 2001 11 über die Gebühren für Dienstleistungen nach der Freisetzungsverordnung. Art. 8 12 Änderung bisherigen Rechts Art. 8a 13 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. November 2006 Für Dienstleistungen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 22. November 2006 dieser Verordnung erbracht, aber noch nicht in Rechnung gestellt worden sind, gilt das neue Recht. Art. 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft. 10 [AS 1996 272, 2000 548] 11 [AS 2001 2877] 12 Die Änderungen können unter AS 2005 2603 konsultiert werden. 13 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 5 der V vom 22. Nov. 2006 über die Gebühren und Aufsichtsabgaben des Bundesamtes für Energie, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4889). 3

Schutz des ökologischen Gleichgewichts Feste Gebührenansätze und Gebührenrahmen Anhang 14 (Art. 4 Abs. 1 Bst. a und b) 1. Stellungnahmen bei Anhörungen sowie Zustimmungen Für Stellungnahmen und Zustimmungen nach den unten aufgelisteten Erlassen gelten die folgenden Gebührenansätze bzw. der folgende Gebührenrahmen: a. wenig aufwändige Stellungnahmen 200 b. aufwändige Stellungnahmen 2 000 c. sehr aufwändige Stellungnahmen nach Aufwand, 20 000 höchstens aber Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 15 über den Naturund Heimatschutz (Art. 3 Abs. 4) Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948 16 (Art. 42 Abs. 3) Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973 17 (Art. 86 Abs. 1) Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 18 (Art. 41 Abs. 2) Verordnung vom 19. Oktober 1988 19 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Art. 12 Abs. 2) Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 20 (Art. 35 Abs. 3 und 48 Abs. 1) 14 Bereinigt gemäss Anhang 3 Ziff. II 3 der V vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (AS 2005 4199), Anhang 2 Ziff. II 5 der V vom 22. Nov. 2006 über die Gebühren und Aufsichtsabgaben des Bundesamtes für Energie (AS 2006 4889), Anhang 5 Ziff. 4 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008 (AS 2008 4377), Art. 61 Ziff. 1 der Pflanzenschutzverordnung vom 27. Okt. 2010 (AS 2010 6167), Ziff. II der V vom 11. März 2011 (AS 2011 1063), vom 26. Okt. 2011 (AS 2011 5293), Anhang 5 Ziff. 8 der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012 (AS 2012 2777), Anhang Ziff. II 1 der V vom 18. Nov. 2015 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (AS 2015 5201) und Anhang Ziff. II 3 der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3215). 15 SR 451 16 SR 748.0 17 SR 748.01 18 SR 814.01 19 SR 814.011 20 SR 814.20 4

Gebührenverordnung BAFU Gentechnikgesetz vom 21. März 2003 21 (Art. 21 Abs. 1) Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008 22 (Art. 44 Abs. 1) Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012 23 (Art. 19 Abs. 1 und 2, 20 Abs. 1 sowie 21 Abs. 1) Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 2005 24 (Art. 56 Abs. 1 4) Dünger-Verordnung vom 10. Januar 2001 25 (Art. 18 Abs. 3 und 30 Abs. 1 und 2) Pflanzenschutzverordnung vom 28. Februar 2001 26 (Art. 7 Abs. 2) Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 1999 27 (Art. 26 Abs. 2 und 3) Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 28 (Art. 279 Abs. 1) Waldgesetz vom 4. Oktober 1991 29 (Art. 49 Abs. 2) Fischereigesetz vom 21. Juni 1991 30 (Art. 21 Abs. 4) 2. Widerruf von Verfügungen über Bundesbeiträge 500 2a. Verwaltungshandlungen nach der Verordnung vom 22. Juni 2005 31 über den Verkehr mit Abfällen: a. Bewilligung für die Ausfuhr von Abfällen 350 2 500 21 SR 814.91 22 SR 814.911 23 SR 814.912 24 [AS 2005 3035 4097 5211, 2006 4851, 2007 821 Ziff. III 1469 Anhang 4 Ziff. 54 1843 4541 6291, 2008 2155 4377 Anhang 5 Ziff. 11 5271, 2009 401 Anhang Ziff. 3 2845, 2010 2101 3845. AS 2010 2331 Art. 84]. Siehe heute: die V vom 12. Mai 2010 (SR 916.161). 25 SR 916.171 26 [AS 2001 1191, 2002 945, 2003 548 1858 4925, 2004 1435 2201, 2005 1103 1443 2603 Art. 8 Ziff. 2, 2006 2531, 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 55 2369 4477 Ziff. IV 69 4723 5823 Ziff. 20, 2008 4377 Anhang 5 Ziff. 13 5865, 2009 2593 5435, 2010 1057. AS 2010 6167 Art. 60 Ziff. 1]. Siehe heute die Pflanzenschutzverordnung vom 27. Okt. 2010 (SR 916.20). 27 [AS 1999 1780 2748 Anhang 5 Ziff. 6, 2001 3294 Ziff. II 14, 2002 4065, 2003 4927, 2005 973 2695 Ziff. II 19 5555, 2007 4477 Ziff. IV 70, 2008 3655 4377 Anhang 5 Ziff. 14, 2009 2599, 2011 2405. AS 2011 5409 Art. 77]. Siehe heute: die V vom 26. Okt. 2011 (SR 916.307). 28 SR 916.401 29 SR 921.0 30 SR 923.0 31 SR 814.610 5

Schutz des ökologischen Gleichgewichts b. Zustimmung zur Einfuhr von Abfällen 350 2 500 c. Bezug von 50 oder mehr elektronischen Begleitscheinen pro Kalenderjahr, pro Begleitschein 0.40 3. Verwaltungshandlungen nach der Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008: a. Bewilligung von Freisetzungsversuchen 1000 20 000 b. Überwachung von Freisetzungsversuchen pro Halbtag und Person 600 900 c. Bewilligung für das Inverkehrbringen 2000 40 000 d. Verfügung weiterer Massnahmen 1000 5 000 3a. Verwaltungshandlungen nach der Pflanzenschutzverordnung vom 27. Oktober 2010 32 : a. Ausstellen eines Pflanzenpasses 50 b. Ausstellen eines Pflanzenschutzzeugnisses 50 c. Behandlung einer Einfuhrbewilligung 50 d. Grenzkontrolle für Waren mit Herkunft aus Drittstaaten: 1. Grundgebühr pro Sendung 50 2. zusätzlich für jede Teilsendung 10 e. Kontrollen von Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz gemäss internationalem Standard für Phytosanitäre Massnahmen Nr. 15 der FAO: 1. Gebühr bei Terminversäumnis oder Unterlassung der 200 Anmeldung 2. Gebühr für nicht konforme Verpackungsmaterialien 200 3. Gebühr bei Befundfall pro Containerladung 200 4. Gebühr bei Befundfall pro Probeentnahme/Analyse 300 4. Kontrolle der Betriebsführung im Bereich des forstlichen Vermehrungsguts nach der Waldverordnung vom 30. November 1992 33 5. Bewilligungen nach der Jagdverordnung vom 29. Februar 1988 34 200 1 000 500 6. Bewilligung für das Einsetzen von landes- und standortfremden Fischen und Krebsen nach der Verordnung vom 24. November 1993 35 zum Bundesgesetz über die Fischerei 500 32 SR 916.20 33 SR 921.01 34 SR 922.01 35 SR 923.01 6

Gebührenverordnung BAFU 7. Informations- und Weiterbildungsveranstaltungen je Person und Tag 200 8. Dienstleistungen im Bereich Hydrologie (Art. 57 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Jan. 1991 36, Art. 13 des BG vom 21. Juni 1991 37 über den Wasserbau sowie Art. 26 der Wasserbauverordnung vom 2. Nov. 1994 38 ): pro Station und Jahr 8.1 Lieferung von hydrologischen Messergebnissen 8.1.1 Abonnement Wöchentliche Zustellung Limnigramme 540 weitere Exemplare 24 Monatliche Zustellung Grundgebühr 140 zusätzlich für Limnigramme, Thermogramm- oder NADUF-Plots 96 weitere Exemplare 24 tägliche oder stündliche Mittelwerte oder Ganglinienwerte in digitaler Form 12 Zustellung jeweils nach Erscheinen von Wassermessergebnissen Grundgebühr 70 zusätzlich pro Wassermessung 15 8.1.2 Einzelbezug ohne Abonnement Behandlungsgebühr pro Bestellung 70 zusätzlich für Resultattabellen P, Q, T, S je Tabelle 3 Beziehungstabellen Pegelstand-Abfluss, NADUF-Tabellen je Tabelle 6 Wassermessergebnisse je Messung 3 Limnigrafenaufzeichnungen pro Monat (ganz oder teilweise) je Monat 10 Limnigramm-, Thermogramm- oder NADUF-Plots je Grafik 3 36 SR 814.20 37 SR 721.100 38 SR 721.100.1 7

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 8.1.3 Bezug von Daten in digitaler Form oder als grafische Darstellung Bearbeitungsgebühr pro Bestellung 100 zusätzlich pro Station, Messparameter und Jahr für Tagesmittel, monatliche Mittel- oder Extremwerte, je 1 zusätzlich pro Station, Messparameter und Monat für stündliche Mittelwerte oder Ganglinienwerte, je 1 zusätzlich für Extremwertstatistiken nach Standardverfahren, je Zeitreihe 15 zusätzlich für spezielle Auswertungen, Grafiken und Zusammenstellungen Zeitaufwand 8.2 Bezug von Daten ab Messstation Anschluss an den Hochwasseralarm Zeitaufwand Abonnement pro Station und Jahr 800 Bewilligung zur telefonischen Abfrage von Messwerten digital (mit Modem), pro Station und Jahr 540 Mitbenutzung von Messstationen mit Geräten des Kunden und Abgabe des Messsignals pro Station und Jahr 1100 8.3 Lieferung von Wasserstands- und Abflussvorhersagen Jahresabonnement für die tägliche Vorhersage per Fax für die Übermittlung im Inland 3980 für die Übermittlung ins angrenzende Ausland 4160 Jahresabonnement für die Vorhersage per Fax nur im definierten Hochwasserfall, je nach Anforderungen des Kunden 300 1500 Bezug von Vorhersagen per Fax über eine beschränkte Zeitperiode: Bearbeitungsgebühr pro Bestellung 100 zusätzlich pro Vorhersage 15 8.4 Durchführung von Wassermessungen Durchführung der Messung Zeitaufwand zusätzlich pro Wassermessung Wassermessausrüstung, je nach Methode 130 800 Auswertung und Resultatblatt, je nach Methode 160 450 zusätzlich pro Tag Messanhänger komplett 200 8