Schützenverein von 1963 e.v. Gerolsheim/Pfalz. Satzung. 1 Name und Sitz des Vereins. Schützenverein von 1963 e. V. Sitz: Gerolsheim/Pfalz

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Transkript:

Schützenverein von 1963 e.v. Gerolsheim/Pfalz Satzung Der Verein führt den Namen: 1 Name und Sitz des Vereins Schützenverein von 1963 e. V. Sitz: Gerolsheim/Pfalz 2 Zweck des Vereins 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Er dient der Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art, sowie der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder - insbesondere der Jugend - durch Pflege der Leibesübungen und der Kameradschaft. 2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5. Der Schießsport eignet sich besonders gut für Behinderte. Erklärtes Ziel des Vereins ist die Integration von Behinderten in den Schießsport und das Vereinsleben, als Beitrag zur Förderung und Pflege des Behindertensportes. 3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr. 1

4 Mitgliedschaft 1. Der Verein hat: a) aktive Mitglieder über 18 Jahren b) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren c) passive Mitglieder d) Ehrenmitglieder 2. Mitglied kann jede Person werden, die über einen guten Leumund verfügt und in geordneten Verhältnissen lebt. 3. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand. 4. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis des PSB sowie eine Satzung. Durch seine Beitrittserklärung verpflichtet es sich, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten. 5. Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Veranstaltungen. Ausnahmen werden durch Vorstandsbeschluss von Fall zu Fall bestimmt. 2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu respektieren. Mitglieder, die das Vereinsinteresse schädigen und trotz wiederholten Ermahnungen nicht davon ablassen, werden aus dem Verein ausgeschlossen. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat gezahlt werden. 3. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied über 18 Jahren besitzt Stimm- und Wahlrecht. Wählbar sind nur Mitglieder über 21 Jahren unter Anwendung des 8. 6 Erlöschen der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung. Der Austritt kann nur zum Jahresende durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und unter Einhaltung einer vierteljährlichen Frist erfolgen. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen. 2. 2

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden und zwar in den Fällen des 5 Abs. 2. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt zu der nächsten Mitgliederversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluss endgültig entscheidet ( 13 Abs. 2). Der Widerspruch gegen den Ausschluss ist spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung einzubringen. 4. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Sie haben den Mitgliedsausweis nach Erlöschen der Mitgliedschaft zurückzugeben. 5. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf Abfindung oder Entschädigung. 7 Mitgliedsbeiträge 1. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe des Jahresbeitrages. Der Beitrag ist innerhalb des ersten Jahresquartals zu begleichen. 2. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszwecks nach 2 zu verwenden. Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern: 8 Vorstand a) dem 1. Vorsitzenden - Oberschützenmeister (OSM) b) dem 2. Vorsitzenden - Schützenmeister (SM) c) dem 3. Vorsitzenden - Hauptschießleiter (SM und HSL) d) dem Schatzmeister e) dem Protokollführer f) dem Beisitzer g) einem weiteren Beisitzer 1. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. 2. Für die Vorstandsmitglieder d - g kann jeweils ein Stellvertreter bestellt werden. 3. Der Verein wird durch jeweils zwei Mitglieder der ersten drei Vorsitzenden (a, b, c) vertreten. 4. Die Vorstandschaft führt die laufenden Geschäfte des Vereins mit dessen Einnahmen. Kreditaufnahmen können bis 20.000,- DM getätigt werden. Größere Beträge benötigen den Beschluss der Mitgliederversammlung. 9 Sitzungen des Vorstandes Der Vorstand tritt zu einer Vorstandssitzung zusammen, wenn er hierzu durch den 1., 2. oder 3. Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens 3 Tagen aufgefordert wird. Die Vorstandschaft ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind, wobei der 1., 2. oder 3. Vorsitzende anwesend sein müssen. Ein Vorstandsbeschluss gilt als angenommen, wenn mindestens 4-Ja-Stimmen vorhanden sind. Über die Sitzungen und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu erstellen. Das Protokoll ist in der nächsten Vorstandssitzung zu verlesen und von den Anwesenden zu genehmigen. 10 Kassenprüfung Die von der Mitgliederversammlung (Generalversammlung) zu wählenden 2 Kassenprüfer haben vor Rechnungsabschluss eine ordnungsgemäße Kassenprüfung vorzunehmen und darüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. 11 Mitgliederversammlung (Generalversammlung) 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres statt. Die Einladung soll spätestens 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Neben der schriftlichen Einladung gilt gleichwertig die Ankündigung der ordentlichen/außerordentlichen 3

Mitgliederversammlung am Schwarzen Brett als Einladung. 2. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten: a) Jahresbericht des Vorstandes über das abgelaufene Jahr und Verlesung des Protokolls vom Vorjahr b) Kassenbericht c) Kassenprüfungsbericht d) Bericht über den Schießbetrieb e) Entlastung des Vorstandes f) Neuwahlen (nur alle 2 Jahre) g) Verschiedenes 3. Anträge zur Mitgliederversammlung (Buchstabe g) müssen spätestens 4 Wochen vor der ordentlichen/außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingehen. 4. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. 5. Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Die Niederschrift ist von den ersten 3 Vorsitzenden zu unterschreiben. 4

12 Außerordentliche Mitgliederversammlung 1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen. 2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe eines Grundes schriftlich verlangt wird. 13 Einschränkung der Beschlussfassung Zu folgenden Beschlüssen bedarf es einer Mehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder: 1. Satzungsänderungen, mit Ausnahme der 1 und 2 2. Berufung eines Mitgliedes gegen den Ausschluss aus dem Verein 14 Auflösung des Vereins - Änderung der 1 und 2 1. Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn sich weniger als 7 Mitglieder für die Fortführung des Vereins entscheiden. Die Entscheidung über die Auflösung kann nur auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung getroffen werden, vorausgesetzt, dass ein entsprechender Punkt auf der Tagesordnung eingesetzt ist. 2. Die Änderung der 1 und 2 bedürfen der Zustimmung aller der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder. 15 Verwendung des Vereinsvermögens Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Gemeinde Gerolsheim, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 16 Gesetzliche Bestimmungen Soweit im übrigen nichts anderes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB. 5

Arbeitseinsatz der aktiven Schützen Satzungsergänzung 1. a) Aktive Schützen sind Mitglieder des Schützenvereins von 1963 e.v. Gerolsheim, die die Schießanlagen des Schützenvereins nutzen. Auch nicht regelmäßiges Schießen auf den Schießständen macht das Mitglied zum aktiven Schützen. b) Mitglieder, die nur bei öffentlichen Veranstaltungen des Vereins die Schießanlagen benutzen, z.b. Königsschießen oder Ostereierschießen usw. zählen nicht als aktive Schützen. c) Jugendliche bis 18 Jahre zählen in diesem Zusammenhang nicht als aktive Schützen. d) Vereinsmitglieder, die ihren Wehrdienst ableisten, werden für die Zeit des Pflichtdienstes vom Arbeitseinsatz befreit. Zeitsoldaten sind nur wie ein normaler Wehrdienstleistender vom Arbeitseinsatz befreit, d.h. nach Ablauf der normalen Wehrdienstzeit muss Arbeitseinsatz geleistet werden. 2. Von der Verpflichtung zum Arbeitseinsatz kann ein aktiver Schütze sich loskaufen, indem er ersatzweise einen Betrag, der dem doppelten Monatsbeitrag pro Stunde entspricht, entrichtet. 3. Die Vorstandschaft setzt jedes Jahr, je nach Bedürfnis, die zu leistenden Arbeitsstunden fest. 4. a) Als Arbeitseinsatz zählen nicht nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, die zum Erhalt oder Ausbau unserer Vereinsanlage dienen, sondern auch die Arbeitszeiten, die aus einem Ehrenamt, z.b. Mitgliedschaft im Vorstand oder aus einer Ausschusstätigkeit oder sonstigen Veranstaltungen entstehen. b) Arbeitseinsätze werden am Schwarzen Brett" veröffentlicht. 6

1. Vorsitzender OSM 2. Vorsitzender SM <Name eintragen > <Name eintragen > 3. Vorsitzender Hauptschießleiter <Name eintragen > Gerolsheim, den 04. Mai. 2012 Vereinssiegel des SV Gerolsheim Vorstehende Satzung wurde am 1. April 1997 in das Vereinsregister Ludwigshafen/Rhein für Grünstadt (VR 221) eingetragen. 7