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Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz 2015/0288(COD) 25.1.2017 ÄNRUNGSANTRÄGE 219-411 Entwurf eines Berichts Pascal Arimont (PE593.817v03-00) Bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Online-Warenhandels und andere Formen des Fernabsatzes von Waren (COM(2015)0635 C8-0391/2015 2015/0288(COD)) AM\1115222.docx PE597.627v01-00 In Vielfalt geeint

AM_Com_LegReport PE597.627v01-00 2/104 AM\1115222.docx

Änderungsantrag 219 Dennis de Jong Artikel 1 Absatz 4 4. Diese Richtlinie lässt das allgemeine nationale Vertragsrecht wie die Bestimmungen über das Zustandekommen, die Wirksamkeit oder die Wirkungen eines Vertrags, einschließlich der Folgen der Vertragsbeendigung, soweit diese Aspekte in dieser Richtlinie nicht geregelt werden, unberührt. 4. Diese Richtlinie lässt das allgemeine nationale Vertragsrecht wie die Bestimmungen über das Zustandekommen, die Wirksamkeit oder die Wirkungen eines Vertrags, einschließlich der Folgen der Vertragsbeendigung, unberührt. Änderungsantrag 220 Pascal Durand im Namen der Verts/ALE-Fraktion Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b b) Verbraucher jede natürliche Person, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen nicht für die Zwecke ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt; b) Verbraucher jede natürliche Person, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen zu Zwecken handelt, die im Wesentlichen außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen; Änderungsantrag 221 Lucy Anderson, Catherine Stihler, Maria Grapini, Christel Schaldemose, Evelyne Gebhardt, Mary Honeyball, Maria Arena, Victor Negrescu, Marc Tarabella, Afzal Khan, Marju Lauristin AM\1115222.docx 3/104 PE597.627v01-00

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b b) Verbraucher jede natürliche Person, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen nicht für die Zwecke ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt; b) Verbraucher jede natürliche Person, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen nicht für die Zwecke ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt; wird ein Vertrag zu einem Zweck, der teilweise innerhalb und teilweise außerhalb der gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit dieser natürlichen Person liegt, oder zu einem gleichwertigen Zweck geschlossen, und ist dieser Zweck so weit begrenzt, dass er nicht den vorrangigen Zweck im Gesamtzusammenhang des Vertrags bildet, gilt diese Person ebenfalls als Verbraucher; Änderungsantrag 222 Lucy Anderson, Catherine Stihler, Maria Grapini, Christel Schaldemose, Evelyne Gebhardt, Mary Honeyball, Maria Arena, Victor Negrescu, Marc Tarabella, Afzal Khan, Marju Lauristin Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c c) Verkäufer jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob letztere öffentlicher oder privater Natur ist, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen für die Zwecke ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit selbst oder durch eine andere in ihrem Namen oder in ihrem Auftrag handelnde Person tätig wird; c) Verkäufer jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob letztere öffentlicher oder privater Natur ist, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen für die Zwecke ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit selbst oder durch eine andere in ihrem Namen oder in ihrem Auftrag oder als Vermittler für eine natürliche Person handelnde Person tätig wird; PE597.627v01-00 4/104 AM\1115222.docx

Änderungsantrag 223 Lucy Anderson, Catherine Stihler, Maria Grapini, Christel Schaldemose, Evelyne Gebhardt, Mary Honeyball, Maria Arena, Victor Negrescu, Marc Tarabella, Afzal Khan, Marju Lauristin Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c a (neu) ca) Hersteller in Bezug auf Waren den Hersteller des Endprodukts, eines Grundstoffs oder eines Teilprodukts sowie jede Person, die sich als Hersteller ausgibt, indem sie ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt; Änderungsantrag 224 Pascal Arimont, Eva Maydell, Andreas Schwab Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c a (neu) ca) Hersteller den Hersteller von Waren, deren Importeur für das Gebiet der Union oder jede andere Person, die sich dadurch, dass sie ihren Namen, ihre Marke oder ein anderes Kennzeichen an den Waren anbringt, als Hersteller bezeichnet; Änderungsantrag 225 Pascal Durand im Namen der Verts/ALE-Fraktion AM\1115222.docx 5/104 PE597.627v01-00

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c a (neu) ca) Hersteller den Hersteller von Waren, deren Importeur für das Gebiet der Union oder jede andere Person, die sich dadurch, dass sie ihren Namen, ihre Marke oder ein anderes Kennzeichen an den Waren anbringt, als Hersteller bezeichnet; Begründung Aus der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG und im Zusammenhang mit dem Änderungsantrag zu Artikel 19 a (neu). Änderungsantrag 226 Lucy Anderson, Marlene Mizzi, Catherine Stihler, Maria Grapini, Christel Schaldemose, Evelyne Gebhardt, Mary Honeyball, Maria Arena, Victor Negrescu, Marc Tarabella, Afzal Khan, Marju Lauristin, Isabella De Monte, Liisa Jaakonsaari Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d a (neu) da) integrierte digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen vorinstallierte digitale Inhalte oder inhärent digitale Dienstleistungen, die integraler Bestandteil der Waren sind und nicht einfach vom Verbraucher deinstalliert werden können, oder die für die Vertragsmäßigkeit der Waren notwendig sind; Änderungsantrag 227 Róża Gräfin von Thun und Hohenstein PE597.627v01-00 6/104 AM\1115222.docx

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d a (neu) da) eingebettete digitale Inhalte vorinstallierte digitale Inhalte, die integraler Bestandteil der Waren sind und nicht problemlos vom Verbraucher entfernt werden können oder die für die Vertragsmäßigkeit der Waren notwendig sind; Änderungsantrag 228 Eva Maydell, Andreas Schwab Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d a (neu) da) eingebettete digitale Inhalte vorinstallierte digitale Inhalte, die integraler Bestandteil der Waren sind und nicht problemlos vom Verbraucher entfernt werden können oder die für die Vertragsmäßigkeit der Waren notwendig sind; Änderungsantrag 229 Kaja Kallas, Dita Charanzová Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d a (neu) da) eingebettete digitale Inhalte vorinstallierte digitale Inhalte, die integraler Bestandteil der Waren sind oder die für die Vertragsmäßigkeit der AM\1115222.docx 7/104 PE597.627v01-00

Waren notwendig sind; Änderungsantrag 230 Evelyne Gebhardt, Liisa Jaakonsaari, Christel Schaldemose, Maria Grapini, Marc Tarabella Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d a (neu) da) physischer Datenträger bewegliche körperliche Gegenstände, die lediglich als Träger digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen dienen; Änderungsantrag 231 Anneleen Van Bossuyt Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e e) Fernabsatzvertrag jeden Vertrag zwischen einem Verkäufer und einem Verbraucher, der ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Verkäufers und des Verbrauchers im Rahmen eines Fernabsatzsystems geschlossen wird, wobei bis einschließlich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel, unter anderem das Internet, verwendet werden; e) Kaufvertrag jeden Vertrag, durch den der Verkäufer das Eigentum an Waren an den Verbraucher überträgt oder deren Übertragung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt, einschließlich Verträgen, die sowohl Waren als auch Dienstleistungen zum Gegenstand haben; Änderungsantrag 232 PE597.627v01-00 8/104 AM\1115222.docx

Olga Sehnalová Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j j) unentgeltlich ohne die für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Waren notwendigen Kosten, insbesondere Versand-, Arbeits- und Materialkosten. j) unentgeltlich ohne die für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Waren zweckentsprechenden Kosten, insbesondere Versand-, Arbeits- und Materialkosten. Or. cs Begründung Der Begriff notwendig kann auch so ausgelegt werden, als ob es sich dabei um sämtliche Kosten, die zum Beispiel mit dem Warentransport aus Reklamationsgründen zusammenhängen, handelt. Änderungsantrag 233 Pascal Arimont, Eva Maydell, Andreas Schwab Artikel 2 a (neu) Artikel 2a Anwendungsbereich 1. Diese Richtlinie gilt für alle Kaufverträge, die zwischen einem Verbraucher und einem Verkäufer geschlossen werden. 2. Diese Richtlinie gilt nicht für Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen. Bei Verträgen, die sowohl den Kauf von Waren als auch die Erbringung von Dienstleistungen vorsehen, findet diese Richtlinie jedoch auf den Teil von ihnen Anwendung, der sich auf den Kauf von Waren bezieht. 3. Diese Richtlinie gilt nicht für Waren, in die digitale Inhalte eingebettet sind, es sei AM\1115222.docx 9/104 PE597.627v01-00

denn, der Lieferant weist nach, dass die Vertragswidrigkeit in der Hardware der Ware begründet ist. Ferner gilt diese Richtlinie nicht für physische Datenträger, die ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dienen, es sei denn, der Lieferant weist nach, dass die Vertragswidrigkeit im physischen Datenträger begründet ist. 4. Kollidiert eine Bestimmung dieser Richtlinie mit einer Bestimmung eines anderen Unionsrechtsakts, der einen bestimmten Sektor oder Gegenstand regelt, hat die Bestimmung dieses anderen Unionsrechtsakts Vorrang vor dieser Richtlinie. 5. Diese Richtlinie lässt das allgemeine nationale Vertragsrecht wie die Bestimmungen über das Zustandekommen, die Wirksamkeit oder die Wirkungen eines Vertrags, einschließlich der Folgen der Vertragsbeendigung, soweit diese Aspekte in dieser Richtlinie nicht geregelt werden, unberührt. Begründung Ersetzt Änderungsantrag 29 im Berichtsentwurf. Änderung in Absatz 3. Änderungsantrag 234 Marco Zullo Artikel 2 a (neu) Artikel 2a Anwendungsbereich 1. Diese Richtlinie gilt für alle Kaufverträge, die zwischen einem Verbraucher und einem Verkäufer PE597.627v01-00 10/104 AM\1115222.docx

geschlossen werden. 2. Diese Richtlinie gilt nicht für Fernabsatzverträge über die Erbringung von Dienstleistungen. Bei Kaufverträgen, die sowohl den Kauf von Waren als auch die Erbringung von Dienstleistungen vorsehen, findet diese Richtlinie jedoch auf den Teil Anwendung, der sich auf den Kauf von Waren bezieht. 3. Diese Richtlinie gilt nicht für dauerhafte Datenträger mit digitalen Inhalten, wenn diese Datenträger ausschließlich der Übermittlung digitaler Inhalte an den Verbraucher dienen. 4. Diese Richtlinie lässt das allgemeine nationale Vertragsrecht wie die Bestimmungen über das Zustandekommen, die Wirksamkeit oder die Wirkungen eines Vertrags, einschließlich der Folgen der Vertragsbeendigung, soweit diese Aspekte in dieser Richtlinie nicht geregelt werden, unberührt. Or. it Begründung Angleichung an den über digitale Inhalte. Änderungsantrag 235 Evelyne Gebhardt, Liisa Jaakonsaari, Christel Schaldemose, Maria Grapini, Marc Tarabella Artikel 3 Artikel 3 Grad der Harmonisierung Die Mitgliedstaaten dürfen keine von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichenden Vorschriften entfällt AM\1115222.docx 11/104 PE597.627v01-00

aufrechterhalten oder einführen; dies gilt auch für strengere oder weniger strenge Vorschriften zur Gewährleistung eines anderen Verbraucherschutzniveaus. Änderungsantrag 236 Mylène Troszczynski Artikel 3 Artikel 3 Grad der Harmonisierung Die Mitgliedstaaten dürfen keine von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichenden Vorschriften aufrechterhalten oder einführen; dies gilt auch für strengere oder weniger strenge Vorschriften zur Gewährleistung eines anderen Verbraucherschutzniveaus. entfällt Or. fr Begründung Diese Bestimmung widerspricht dem Subsidiaritätsprinzip. Den Mitgliedstaaten muss es freigestellt bleiben, in ihrem nationalen Recht jede Bestimmung einzuführen, die sie einzig und allein im Interesse ihrer Bevölkerung für wichtig erachten. Änderungsantrag 237 Lucy Anderson, Catherine Stihler, Maria Grapini, Christel Schaldemose, Olga Sehnalová, Mary Honeyball, Maria Arena, Victor Negrescu, Marc Tarabella, Afzal Khan, Marju Lauristin Artikel 3 Absatz 1 Die Mitgliedstaaten dürfen keine von den Die Mitgliedstaaten können strengere als PE597.627v01-00 12/104 AM\1115222.docx

Bestimmungen dieser Richtlinie abweichenden Vorschriften aufrechterhalten oder einführen; dies gilt auch für strengere oder weniger strenge Vorschriften zur Gewährleistung eines anderen Verbraucherschutzniveaus. die in dieser Richtlinie enthaltenen Vorschriften zum Schutz der Verbraucher erlassen oder aufrechterhalten, und die Umsetzung dieser Richtlinie darf keinesfalls als Rechtfertigung dafür dienen, das Verbraucherschutzniveau in den vom Unionsrecht abgedeckten Bereichen zu senken. Änderungsantrag 238 Dennis de Jong Artikel 3 Absatz 1 Die Mitgliedstaaten dürfen keine von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichenden Vorschriften aufrechterhalten oder einführen; dies gilt auch für strengere oder weniger strenge Vorschriften zur Gewährleistung eines anderen Verbraucherschutzniveaus. Die Mitgliedstaaten können strengere als die in dieser Richtlinie enthaltenen Vorschriften zum Schutz der Verbraucher aufrechterhalten, und die Umsetzung dieser Richtlinie darf keinesfalls als Rechtfertigung dafür dienen, das Verbraucherschutzniveau in den vom Unionsrecht abgedeckten Bereichen zu senken. Begründung Vollständige Harmonisierung kann nur dann im öffentlichen Interesse sein, wenn das höchste Verbraucherschutzniveau erhalten bleibt. Änderungsantrag 239 Pascal Durand im Namen der Verts/ALE-Fraktion Artikel 3 Absatz 1 AM\1115222.docx 13/104 PE597.627v01-00

Die Mitgliedstaaten dürfen keine von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichenden Vorschriften aufrechterhalten oder einführen; dies gilt auch für strengere oder weniger strenge Vorschriften zur Gewährleistung eines anderen Verbraucherschutzniveaus. Die Mitgliedstaaten können von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichende Vorschriften aufrechterhalten oder einführen; dies gilt auch für strengere Vorschriften zur Gewährleistung eines höheren Verbraucherschutzniveaus. Änderungsantrag 240 Lucy Anderson, Catherine Stihler, Maria Grapini, Christel Schaldemose, Olga Sehnalová, Mary Honeyball, Maria Arena, Victor Negrescu, Marc Tarabella, Afzal Khan, Marju Lauristin Artikel 3 Absatz 1 a (neu) Diese Richtlinie lässt allgemeine materielle und Verfahrensrechte, die der Verbraucher aufgrund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften über die vertragliche oder außervertragliche Haftung geltend machen kann, unberührt. Änderungsantrag 241 Dennis de Jong Artikel 3 Absatz 1 a (neu) Diese Richtlinie lässt allgemeine materielle und Verfahrensrechte, die der Verbraucher aufgrund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften über die vertragliche oder außervertragliche Haftung geltend machen kann, unberührt. PE597.627v01-00 14/104 AM\1115222.docx

Änderungsantrag 242 Lucy Anderson, Catherine Stihler, Maria Grapini, Christel Schaldemose, Evelyne Gebhardt, Mary Honeyball, Maria Arena, Victor Negrescu, Marc Tarabella, Afzal Khan Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a a) hinsichtlich der Quantität, Qualität und Beschreibung den vertraglichen Anforderungen entsprechen, wozu auch gehört, dass die Waren, falls der Verkäufer dem Verbraucher eine Probe oder ein Muster vorgelegt hat, hinsichtlich der Qualität und Beschreibung dieser Probe oder diesem Muster entsprechen, a) hinsichtlich der Qualität und Beschreibung der Probe oder dem Muster der Waren entsprechen, bei Verträgen, die unter Bezugnahme auf eine Probe oder ein Muster der Waren, das der Verbraucher vor Abschluss des Vertrags gesehen oder geprüft hat, geschlossen werden, müssen die Waren i) der Probe oder dem Muster entsprechen, es sei denn, der Verbraucher wurde vor dem Abschluss des Vertrags über Unterschiede zwischen der Probe oder dem Muster und den Waren in Kenntnis gesetzt, und ii) frei von Mängeln sein, die zu einer ungenügenden Qualität der Waren führen und bei einer angemessenen Prüfung der Probe oder des Musters nicht offensichtlich sind; Änderungsantrag 243 Vicky Ford, Daniel Dalton Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a a) hinsichtlich der Quantität, Qualität und Beschreibung den vertraglichen Anforderungen entsprechen, wozu auch gehört, dass die Waren, falls der Verkäufer dem Verbraucher eine Probe oder ein a) hinsichtlich der Quantität, Qualität und Beschreibung den vertraglichen Anforderungen entsprechen, wozu auch gehört, dass die Waren, falls der Verkäufer dem Verbraucher eine Probe oder ein AM\1115222.docx 15/104 PE597.627v01-00

Muster vorgelegt hat, hinsichtlich der Qualität und Beschreibung dieser Probe oder diesem Muster entsprechen, Muster vorgelegt hat, hinsichtlich der Qualität und Beschreibung dieser Probe oder diesem Muster, die bzw. das frei von Mängeln sein muss, entsprechen, Änderungsantrag 244 Evelyne Gebhardt, Liisa Jaakonsaari, Christel Schaldemose, Maria Grapini, Biljana Borzan, Marc Tarabella Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a a) hinsichtlich der Quantität, Qualität und Beschreibung den vertraglichen Anforderungen entsprechen, wozu auch gehört, dass die Waren, falls der Verkäufer dem Verbraucher eine Probe oder ein Muster vorgelegt hat, hinsichtlich der Qualität und Beschreibung dieser Probe oder diesem Muster entsprechen, a) hinsichtlich der Quantität, Qualität, Lebensdauer und Beschreibung den vertraglichen Anforderungen entsprechen, wozu auch gehört, dass die Waren, falls der Verkäufer dem Verbraucher eine Probe oder ein Muster vorgelegt hat, hinsichtlich der Qualität und Beschreibung dieser Probe oder diesem Muster entsprechen, Änderungsantrag 245 Pascal Durand im Namen der Verts/ALE-Fraktion Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a a) hinsichtlich der Quantität, Qualität und Beschreibung den vertraglichen Anforderungen entsprechen, wozu auch gehört, dass die Waren, falls der Verkäufer dem Verbraucher eine Probe oder ein Muster vorgelegt hat, hinsichtlich der Qualität und Beschreibung dieser Probe oder diesem Muster entsprechen, a) hinsichtlich der Quantität, Qualität, Lebensdauer und Beschreibung den vertraglichen Anforderungen entsprechen, wozu auch gehört, dass die Waren, falls der Verkäufer dem Verbraucher eine Probe oder ein Muster vorgelegt hat, hinsichtlich der Qualität und Beschreibung dieser Probe oder diesem Muster entsprechen, PE597.627v01-00 16/104 AM\1115222.docx

Änderungsantrag 246 Lucy Anderson, Catherine Stihler, Maria Grapini, Christel Schaldemose, Evelyne Gebhardt, Mary Honeyball, Maria Arena, Victor Negrescu, Marc Tarabella, Afzal Khan Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b b) sich für einen bestimmten vom Verbraucher angestrebten Zweck eignen, den der Verbraucher dem Verkäufer bei Vertragsschluss zur Kenntnis gebracht hat und dem der Verkäufer zugestimmt hat, und b) sich für einen bestimmten vom Verbraucher angestrebten Zweck eignen, den der Verbraucher dem Verkäufer bei Vertragsschluss zur Kenntnis gebracht hat, und Änderungsantrag 247 Vicky Ford, Daniel Dalton Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b b) sich für einen bestimmten vom Verbraucher angestrebten Zweck eignen, den der Verbraucher dem Verkäufer bei Vertragsschluss zur Kenntnis gebracht hat und dem der Verkäufer zugestimmt hat, und b) sich für einen bestimmten vom Verbraucher angestrebten Zweck eignen, den der Verbraucher dem Verkäufer bei Vertragsschluss zur Kenntnis gebracht hat, und Begründung Es ist nicht klar, was der Begriff zugestimmt in der Praxis umfasst. Änderungsantrag 248 AM\1115222.docx 17/104 PE597.627v01-00

Marco Zullo Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c a (neu) ca) die in den Werbemitteilungen angegebenen Eigenschaften und die darin genannte Tauglichkeit besitzen, einschließlich der Werbemitteilungen im Geschäft, auf der Website oder auf den Social Media-Seiten, die auf den Verkäufer zurückzuführen sind, es sei denn, der Verkäufer weist nach, dass er über diese Mitteilungen nicht informiert war. Or. it Änderungsantrag 249 Olga Sehnalová Artikel 4 Absatz 3 3. Jede Vereinbarung, die die Anwendung der Artikel 5 und 6 zum Nachteil des Verbrauchers ausschließt, davon abweicht oder deren Wirkungen abändert, ist nur dann gültig, wenn dem Verbraucher der besondere Umstand der Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt war und er diesen besonderen Umstand bei Vertragsschluss ausdrücklich akzeptiert hat. entfällt Or. cs Begründung Wenn in einem Vertrag von den objektiven Kriterien abgewichen werden kann, hat es keinen Sinn und Zweck, solche Kriterien einzuführen. PE597.627v01-00 18/104 AM\1115222.docx

Änderungsantrag 250 Lucy Anderson, Catherine Stihler, Maria Grapini, Christel Schaldemose, Evelyne Gebhardt, Mary Honeyball, Maria Arena, Victor Negrescu, Marc Tarabella, Afzal Khan Artikel 4 Absatz 3 3. Jede Vereinbarung, die die Anwendung der Artikel 5 und 6 zum Nachteil des Verbrauchers ausschließt, davon abweicht oder deren Wirkungen abändert, ist nur dann gültig, wenn dem Verbraucher der besondere Umstand der Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt war und er diesen besonderen Umstand bei Vertragsschluss ausdrücklich akzeptiert hat. 3. Jede Vereinbarung, die die Anwendung der Artikel 5 und 6 zum Nachteil des Verbrauchers ausschließt, davon abweicht oder deren Wirkungen abändert, ist ungültig. Änderungsantrag 251 Vicky Ford, Daniel Dalton Artikel 4 Absatz 3 3. Jede Vereinbarung, die die Anwendung der Artikel 5 und 6 zum Nachteil des Verbrauchers ausschließt, davon abweicht oder deren Wirkungen abändert, ist nur dann gültig, wenn dem Verbraucher der besondere Umstand der Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt war und er diesen besonderen Umstand bei Vertragsschluss ausdrücklich akzeptiert hat. 3. Jede Vereinbarung, die die Anwendung der Artikel 5 und 6 zum Nachteil des Verbrauchers ausschließt, davon abweicht oder deren Wirkungen abändert, ist nur dann gültig, wenn dem Verbraucher der besondere Umstand der Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt war und er diesen besonderen Umstand bei Vertragsschluss ausdrücklich akzeptiert hat. Es reicht nicht aus, Voreinstellungen zu verwenden, die vom Verbraucher abgelehnt werden müssen, um AM\1115222.docx 19/104 PE597.627v01-00

nachzuweisen, dass keine ausdrückliche Annahme vorliegt. Begründung Die Zustimmung eines Verbrauchers kann nicht einfach daraus geschlossen werden, dass der Verbraucher keinen Einspruch gegen Voreinstellungen eingelegt hat, wozu beispielsweise die Deaktivierung eines vorab aktivierten Kontrollkästchens notwendig sein kann, oder dass der Verbraucher keinen Einspruch gegen eine Reihe von Geschäftsbedingungen eingelegt hat. Änderungsantrag 252 Pascal Durand im Namen der Verts/ALE-Fraktion Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 (neu) Der besondere Umstand der Waren gilt nicht vom Verbraucher als ausdrücklich akzeptiert, wenn a) der Verbraucher allgemein die im Vertrag enthaltenen Verkaufsbedingungen akzeptiert hat, oder b) dem Verbraucher eine Voreinstellung vorgelegt wurde, die er hätte ablehnen müssen, um nachzuweisen, dass seine ausdrückliche Annahme nicht vorliegt. Änderungsantrag 253 Pascal Durand im Namen der Verts/ALE-Fraktion Artikel 5 Absatz 1 Einleitung PE597.627v01-00 20/104 AM\1115222.docx

Die Waren müssen, sofern relevant, Die Waren müssen Änderungsantrag 254 Inese Vaidere Artikel 5 Absatz 1 Einleitung Die Waren müssen, sofern relevant, Die Waren müssen, sofern zutreffend, Änderungsantrag 255 Lucy Anderson, Catherine Stihler, Maria Grapini, Christel Schaldemose, Olga Sehnalová, Evelyne Gebhardt, Mary Honeyball, Maria Arena, Victor Negrescu, Marc Tarabella, Afzal Khan Artikel 5 Absatz 1 Einleitung Die Waren müssen, sofern relevant, Die Waren müssen, sofern zutreffend, Änderungsantrag 256 Pascal Durand im Namen der Verts/ALE-Fraktion Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b b) mit solchem Zubehör einschließlich Verpackung, Montageanleitungen und anderen Anleitungen geliefert werden, deren Erhalt der Verbraucher erwarten (Betrifft nicht die deutsche Fassung.) AM\1115222.docx 21/104 PE597.627v01-00

kann, und Änderungsantrag 257 Evelyne Gebhardt, Liisa Jaakonsaari, Christel Schaldemose, Maria Grapini, Marc Tarabella Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c Einleitung c) eine Qualität und Tauglichkeit aufweisen, die bei Waren der gleichen Art üblich sind und die der Verbraucher in Anbetracht der Beschaffenheit der Waren und unter Berücksichtigung öffentlicher Erklärungen, die im Vorfeld des Vertragsschlusses von dem Verkäufer oder im Auftrag des Verkäufers oder einer Person einschließlich des Herstellers abgegeben wurden, erwarten kann, es sei denn, der Verkäufer weist nach, c) eine Qualität und Leistungsmerkmale einschließlich hinsichtlich ihrer Funktionalität, Lebensdauer und Sicherheit aufweisen, die bei Waren der gleichen Art üblich sind und die der Verbraucher in Anbetracht der Beschaffenheit der Waren unter Berücksichtigung gegebenenfalls bestehender technischer Standards oder, falls solche Standards nicht vorliegen, anwendbarer Verhaltenskodizes und bewährter Verfahren der Industrie sowie und unter Berücksichtigung öffentlicher Erklärungen, die im Vorfeld des Vertragsschlusses von dem Verkäufer oder im Auftrag des Verkäufers oder einer Person einschließlich des Herstellers abgegeben wurden, erwarten kann, es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen, Änderungsantrag 258 Lucy Anderson, Catherine Stihler, Maria Grapini, Christel Schaldemose, Olga Sehnalová, Mary Honeyball, Maria Arena, Victor Negrescu, Marc Tarabella, Afzal Khan, Marju Lauristin Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c Einleitung PE597.627v01-00 22/104 AM\1115222.docx

c) eine Qualität und Tauglichkeit aufweisen, die bei Waren der gleichen Art üblich sind und die der Verbraucher in Anbetracht der Beschaffenheit der Waren und unter Berücksichtigung öffentlicher Erklärungen, die im Vorfeld des Vertragsschlusses von dem Verkäufer oder im Auftrag des Verkäufers oder einer Person einschließlich des Herstellers abgegeben wurden, erwarten kann, es sei denn, der Verkäufer weist nach, c) eine Qualität, Lebensdauer und Leistungsmerkmale einschließlich hinsichtlich des Aussehens, der Sicherheit und der Mängelfreiheit aufweisen, die zufriedenstellend sind und die der Verbraucher unter Berücksichtigung öffentlicher Erklärungen, die im Vorfeld des Vertragsschlusses von dem Verkäufer oder im Auftrag des Verkäufers oder einer Person einschließlich des Herstellers abgegeben wurden, erwarten kann, es sei denn, der Verkäufer weist nach, Änderungsantrag 259 Pascal Durand, Claude Turmes im Namen der Verts/ALE-Fraktion Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c Einleitung c) eine Qualität und Tauglichkeit aufweisen, die bei Waren der gleichen Art üblich sind und die der Verbraucher in Anbetracht der Beschaffenheit der Waren und unter Berücksichtigung öffentlicher Erklärungen, die im Vorfeld des Vertragsschlusses von dem Verkäufer oder im Auftrag des Verkäufers oder einer Person einschließlich des Herstellers abgegeben wurden, erwarten kann, es sei denn, der Verkäufer weist nach, c) eine Qualität, Lebensdauer und Tauglichkeit aufweisen, die bei Waren der gleichen Art üblich sind und die der Verbraucher in Anbetracht der Beschaffenheit der Waren und unter Berücksichtigung öffentlicher Erklärungen, die im Vorfeld des Vertragsschlusses von dem Verkäufer oder im Auftrag des Verkäufers oder einer Person einschließlich des Herstellers abgegeben wurden, erwarten kann, es sei denn, der Verkäufer weist nach, Änderungsantrag 260 Vicky Ford, Daniel Dalton Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c Einleitung AM\1115222.docx 23/104 PE597.627v01-00

c) eine Qualität und Tauglichkeit aufweisen, die bei Waren der gleichen Art üblich sind und die der Verbraucher in Anbetracht der Beschaffenheit der Waren und unter Berücksichtigung öffentlicher Erklärungen, die im Vorfeld des Vertragsschlusses von dem Verkäufer oder im Auftrag des Verkäufers oder einer Person einschließlich des Herstellers abgegeben wurden, erwarten kann, es sei denn, der Verkäufer weist nach, c) eine Qualität und Tauglichkeit aufweisen, die im Vergleich zu Waren der gleichen Art von zufriedenstellender Qualität sind und die der Verbraucher in Anbetracht der Beschaffenheit der Waren und unter Berücksichtigung öffentlicher Erklärungen, die im Vorfeld des Vertragsschlusses von dem Verkäufer oder im Auftrag des Verkäufers oder einer Person einschließlich des Herstellers abgegeben wurden, vernünftigerweise erwarten kann, es sei denn, der Verkäufer weist nach, Änderungsantrag 261 Pascal Durand im Namen der Verts/ALE-Fraktion Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii ii) die betreffende Erklärung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses berichtigt war, oder ii) die betreffende Erklärung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses berichtigt war und der Verbraucher vom Verkäufer über diese Berichtigung ausdrücklich in Kenntnis gesetzt wurde, oder Änderungsantrag 262 Lucy Anderson, Catherine Stihler, Maria Grapini, Christel Schaldemose, Olga Sehnalová, Evelyne Gebhardt, Mary Honeyball, Maria Arena, Victor Negrescu, Marc Tarabella, Afzal Khan, Marju Lauristin Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii PE597.627v01-00 24/104 AM\1115222.docx

ii) die betreffende Erklärung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses berichtigt war, oder ii) die betreffende Erklärung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses berichtigt war und dem Verbraucher diese Berichtigung vernünftigerweise nicht unbekannt sein konnte, oder Änderungsantrag 263 Evelyne Gebhardt, Liisa Jaakonsaari, Christel Schaldemose, Maria Grapini, Marc Tarabella Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii iii) die Kaufentscheidung nicht durch die Erklärung beeinflusst worden sein konnte. iii) die Entscheidung zum Erwerb nicht durch die Erklärung beeinflusst worden sein konnte. Änderungsantrag 264 Marco Zullo Artikel 5 a (neu) Artikel 5a Verdeckte Mängel 1. Ein verdeckter Mangel ist ein Mangel der Ware, der die Ware für die vorgesehene Verwendung gebrauchsunfähig macht oder den Umfang der Nutzung der Ware in einer Weise einschränkt, dass der Verbraucher sie nicht oder nur zu einem niedrigeren Preis gekauft hätte. 2. Weist die Ware einen verdeckten Mangel auf, so haftet der Verkäufer gegenüber dem Verbraucher, sofern die AM\1115222.docx 25/104 PE597.627v01-00

folgenden Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: a) der Mangel ist nicht unmittelbar sichtbar oder wahrnehmbar; b) die Ware war bereits vor dem Kauf mit dem Mangel behaftet; c) durch den Mangel wird die normale Verwendung der Ware ganz oder teilweise beeinträchtigt. 3. Sind die in Absatz 2 genannten Bedingungen a, b und c gleichzeitig erfüllt, kann der Verbraucher den Vertrag anfechten oder einen Geldbetrag entsprechend der Minderung des Nutzungswerts der Ware verlangen, auch wenn der Verbraucher den Mangel erst nach Ablauf der Mindestgewährleistungsfrist entdeckt. Or. it Änderungsantrag 265 Lucy Anderson, Marlene Mizzi, Catherine Stihler, Maria Grapini, Christel Schaldemose, Olga Sehnalová, Evelyne Gebhardt, Mary Honeyball, Victor Negrescu, Marc Tarabella, Afzal Khan, Marju Lauristin, Isabella De Monte Artikel 5 a (neu) Artikel 5a Vorvertragliche Informationen Soweit gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2011/83/EU der Verkäufer dem Verbraucher Informationen bereitstellen muss, bevor der Vertrag rechtskräftig wird, gelten sämtliche der vom Verkäufer bereitgestellten Informationen, die sich nicht auf die wesentlichen Eigenschaften der Waren beziehen, als in den Vertrag als eine Bedingung einbezogen. PE597.627v01-00 26/104 AM\1115222.docx

Änderungsantrag 266 Olga Sehnalová Artikel 6 Artikel 6 Unsachgemäße Montage oder Installierung Werden Waren unsachgemäß montiert oder installiert, ist jede hierdurch verursachte Vertragswidrigkeit als Vertragswidrigkeit der Waren anzusehen, wenn a) die Waren vom Verkäufer oder unter seiner Verantwortung montiert oder installiert wurden oder b) die Waren zur Montage oder Installierung durch den Verbraucher bestimmt waren und die unsachgemäße Montage oder Installierung auf einen Mangel in der Anleitung zurückzuführen ist. entfällt Or. cs Begründung Wird die Installierung durch den Verkäufer durchgeführt, handelt es sich um eine zusätzliche Dienstleistung, die von ihm ordnungsgemäß ausgeführt werden sollte. Die sich aus einer unsachgemäßen Installierung ergebenden Ansprüche sollte dem gleichen Grundsatz unterliegen wie die Erbringung jeder anderen Dienstleistung. Beschädigt der Verbraucher die Ware durch eine unsachgemäße Installierung aufgrund eines Mangels in der Anleitung, kann er beim Verkäufer Schadenersatz durchsetzen. Änderungsantrag 267 Marco Zullo Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b AM\1115222.docx 27/104 PE597.627v01-00

b) die Waren zur Montage oder Installierung durch den Verbraucher bestimmt waren und die unsachgemäße Montage oder Installierung auf einen Mangel in der Anleitung zurückzuführen ist. b) die Waren zur Montage oder Installierung durch den Verbraucher bestimmt waren und die unsachgemäße Montage oder Installierung auf eine unvollständige, fehlende oder mangelhafte Anleitung zurückzuführen ist. Or. it Änderungsantrag 268 Philippe Juvin Artikel 7 Absatz 1 Damit die Waren vertragsgemäß genutzt werden können, müssen sie zu dem für die Feststellung ihrer Vertragsmäßigkeit nach Artikel 8 maßgebenden Zeitpunkt frei von Rechten Dritter einschließlich frei von Rechten an geistigem Eigentum sein. Zu dem für die Feststellung der Vertragsmäßigkeit nach Artikel 8 maßgebenden Zeitpunkt müssen die Rechte Dritter in Bezug auf die Waren einschließlich der Rechte an geistigem Eigentum gewahrt werden. Or. fr Änderungsantrag 269 Evelyne Gebhardt, Liisa Jaakonsaari, Christel Schaldemose, Maria Grapini, Marc Tarabella Artikel 7 Absatz 1 Damit die Waren vertragsgemäß genutzt werden können, müssen sie zu dem für die Feststellung ihrer Vertragsmäßigkeit nach Artikel 8 maßgebenden Zeitpunkt frei von Rechten Dritter einschließlich frei von Rechten an geistigem Eigentum sein. Die Waren müssen frei von sich aus Rechten Dritter ergebenden Beschränkungen einschließlich Beschränkungen aufgrund von Rechten an geistigem Eigentum sein, die den Verbraucher daran hindern können, die Waren vertragsgemäß zu nutzen. PE597.627v01-00 28/104 AM\1115222.docx

Änderungsantrag 270 Dennis de Jong Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b b) die Waren, wenn der Verkäufer keinen Beförderer oder keine Beförderung vorgeschlagen hat, einem vom Verbraucher benannten Beförderer übergeben werden. b) die Waren, wenn der Verkäufer keinen Beförderer vorgeschlagen hat, einem vom Verbraucher benannten Beförderer übergeben werden. Änderungsantrag 271 Marco Zullo Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b b) die Waren, wenn der Verkäufer keinen Beförderer oder keine Beförderung vorgeschlagen hat, einem vom Verbraucher benannten Beförderer übergeben werden. b) die Waren, wenn der Verkäufer keinen Beförderer oder keine Beförderung vorgeschlagen hat, einem vom Verbraucher benannten Beförderer übergeben werden. Die Rechte des Verbrauchers gegenüber dem Beförderer bleiben hiervon unberührt. Or. it Änderungsantrag 272 Olga Sehnalová Artikel 8 Absatz 2 2. Wurden die Waren vom Verkäufer oder unter seiner Verantwortung montiert oder installiert, gilt als Zeitpunkt, zu dem entfällt AM\1115222.docx 29/104 PE597.627v01-00

der Verbraucher in den physischen Besitz der Waren gelangt ist, der Zeitpunkt, zu dem die Montage oder Installierung abgeschlossen ist. Waren die Waren zur Montage oder Installierung durch den Verbraucher bestimmt, gilt als Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher in den physischen Besitz der Waren gelangt ist, der Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die Montage oder Installierung innerhalb einer angemessenen Zeit, jedoch nicht später als 30 Tage nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt, abgeschlossen hat. Or. cs Begründung Der Umstand, dass die Ware erst ab Beendigung der Installierung als angenommen gilt, kann zu Rechtsunsicherheit führen. Änderungsantrag 273 Evelyne Gebhardt, Liisa Jaakonsaari, Christel Schaldemose, Maria Grapini, Marc Tarabella Artikel 8 Absatz 2 2. Wurden die Waren vom Verkäufer oder unter seiner Verantwortung montiert oder installiert, gilt als Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher in den physischen Besitz der Waren gelangt ist, der Zeitpunkt, zu dem die Montage oder Installierung abgeschlossen ist. Waren die Waren zur Montage oder Installierung durch den Verbraucher bestimmt, gilt als Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher in den physischen Besitz der Waren gelangt ist, der Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die Montage oder Installierung innerhalb einer angemessenen Zeit, jedoch nicht später als 30 Tage nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt, abgeschlossen hat. 2. Wurden die Waren vom Verkäufer oder unter seiner Verantwortung montiert oder installiert, gilt als Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher in den physischen Besitz der Waren gelangt ist, der Zeitpunkt, zu dem die Montage oder Installierung abgeschlossen ist. Waren die Waren zur Montage oder Installierung durch den Verbraucher bestimmt, gilt als Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher in den physischen Besitz der Waren gelangt ist, der Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die Montage oder Installierung innerhalb einer angemessenen Zeit abgeschlossen hat. PE597.627v01-00 30/104 AM\1115222.docx

Änderungsantrag 274 Lucy Anderson, Catherine Stihler, Maria Grapini, Christel Schaldemose, Evelyne Gebhardt, Mary Honeyball, Maria Arena, Victor Negrescu, Marc Tarabella, Afzal Khan Artikel 8 Absatz 2 2. Wurden die Waren vom Verkäufer oder unter seiner Verantwortung montiert oder installiert, gilt als Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher in den physischen Besitz der Waren gelangt ist, der Zeitpunkt, zu dem die Montage oder Installierung abgeschlossen ist. Waren die Waren zur Montage oder Installierung durch den Verbraucher bestimmt, gilt als Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher in den physischen Besitz der Waren gelangt ist, der Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die Montage oder Installierung innerhalb einer angemessenen Zeit, jedoch nicht später als 30 Tage nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt, abgeschlossen hat. 2. Wurden die Waren vom Verkäufer oder unter seiner Verantwortung montiert oder installiert, gilt als Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher in den physischen Besitz der Waren gelangt ist, der Zeitpunkt, zu dem die Montage oder Installierung abgeschlossen ist. Waren die Waren zur Montage oder Installierung durch den Verbraucher bestimmt, gilt als Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher in den physischen Besitz der Waren gelangt ist, der Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die Montage oder Installierung innerhalb einer angemessenen Zeit abgeschlossen hat; dieser Zeitraum darf nicht mehr als 30 Tage nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt betragen, es sei denn, die Komplexität der Installierung macht einen längeren Zeitraum erforderlich. Änderungsantrag 275 Pascal Durand im Namen der Verts/ALE-Fraktion Artikel 8 Absatz 2 2. Wurden die Waren vom Verkäufer oder unter seiner Verantwortung montiert oder installiert, gilt als Zeitpunkt, zu dem 2. Wurden die Waren vom Verkäufer oder unter seiner Verantwortung montiert oder installiert, gilt als Zeitpunkt, zu dem AM\1115222.docx 31/104 PE597.627v01-00

der Verbraucher in den physischen Besitz der Waren gelangt ist, der Zeitpunkt, zu dem die Montage oder Installierung abgeschlossen ist. Waren die Waren zur Montage oder Installierung durch den Verbraucher bestimmt, gilt als Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher in den physischen Besitz der Waren gelangt ist, der Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die Montage oder Installierung innerhalb einer angemessenen Zeit, jedoch nicht später als 30 Tage nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt, abgeschlossen hat. der Verbraucher in den physischen Besitz der Waren gelangt ist, der Zeitpunkt, zu dem die Montage oder Installierung abgeschlossen ist. Waren die Waren zur Montage oder Installierung durch den Verbraucher bestimmt, gilt als Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher in den physischen Besitz der Waren gelangt ist, der Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die Montage oder Installierung innerhalb einer angemessenen Zeit abgeschlossen hat; dieser Zeitraum darf nicht mehr als 30 Tage nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt betragen, es sei denn, die Komplexität der Installierung macht einen längeren Zeitraum erforderlich. Änderungsantrag 276 Dennis de Jong Artikel 8 Absatz 2 2. Wurden die Waren vom Verkäufer oder unter seiner Verantwortung montiert oder installiert, gilt als Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher in den physischen Besitz der Waren gelangt ist, der Zeitpunkt, zu dem die Montage oder Installierung abgeschlossen ist. Waren die Waren zur Montage oder Installierung durch den Verbraucher bestimmt, gilt als Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher in den physischen Besitz der Waren gelangt ist, der Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die Montage oder Installierung innerhalb einer angemessenen Zeit, jedoch nicht später als 30 Tage nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt, abgeschlossen hat. 2. Wurden die Waren vom Verkäufer oder unter seiner Verantwortung montiert oder installiert, gilt als Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher in den physischen Besitz der Waren gelangt ist, der Zeitpunkt, zu dem die Montage oder Installierung abgeschlossen ist. Waren die Waren zur Montage oder Installierung durch den Verbraucher bestimmt, gilt als Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher in den physischen Besitz der Waren gelangt ist, der Zeitpunkt 30 Tage nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt. PE597.627v01-00 32/104 AM\1115222.docx

Änderungsantrag 277 Anneleen Van Bossuyt Artikel 8 Absatz 3 3. Bei Vertragswidrigkeiten, die innerhalb von zwei Jahren nach dem in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkt offenbar werden, wird vermutet, dass sie bereits zu dem in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkt bestanden haben, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Waren oder der Art der Vertragswidrigkeit unvereinbar. entfällt Begründung Inhalt in Artikel 8 a (neu) eingefügt. Änderungsantrag 278 Evelyne Gebhardt, Liisa Jaakonsaari, Christel Schaldemose, Maria Grapini, Marc Tarabella Artikel 8 Absatz 3 3. Bei Vertragswidrigkeiten, die innerhalb von zwei Jahren nach dem in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkt offenbar werden, wird vermutet, dass sie bereits zu dem in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkt bestanden haben, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Waren oder der Art der Vertragswidrigkeit unvereinbar. 3. Bei Vertragswidrigkeiten, die innerhalb von mindestens zwei Jahren nach dem in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkt offenbar werden, wird vermutet, dass sie bereits zu dem in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkt bestanden haben, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Waren oder der Art der Vertragswidrigkeit unvereinbar. AM\1115222.docx 33/104 PE597.627v01-00

Änderungsantrag 279 Dietmar Köster Artikel 8 Absatz 3 3. Bei Vertragswidrigkeiten, die innerhalb von zwei Jahren nach dem in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkt offenbar werden, wird vermutet, dass sie bereits zu dem in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkt bestanden haben, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Waren oder der Art der Vertragswidrigkeit unvereinbar. 3. Bei Vertragswidrigkeiten, die innerhalb von sechs Jahren nach dem in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkt offenbar werden, wird vermutet, dass sie bereits zu dem in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkt bestanden haben, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Waren oder der Art der Vertragswidrigkeit unvereinbar. Änderungsantrag 280 Pascal Durand, Claude Turmes im Namen der Verts/ALE-Fraktion Artikel 8 Absatz 3 3. Bei Vertragswidrigkeiten, die innerhalb von zwei Jahren nach dem in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkt offenbar werden, wird vermutet, dass sie bereits zu dem in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkt bestanden haben, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Waren oder der Art der Vertragswidrigkeit unvereinbar. 3. Bei Vertragswidrigkeiten, die innerhalb von zwei Jahren nach dem in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkt offenbar werden, wird vermutet, dass sie bereits zu dem in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkt bestanden haben, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Waren oder der Art der Vertragswidrigkeit unvereinbar. Wenn der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann, dass die Lebensdauer der Waren mehr als zwei Jahre beträgt, und die Vertragswidrigkeit innerhalb dieses Zeitraums offenbar wird, wird vermutet, dass diese Vertragswidrigkeit bereits zu dem in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkt bestanden hat, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Waren oder PE597.627v01-00 34/104 AM\1115222.docx

der Art der Vertragswidrigkeit unvereinbar. Änderungsantrag 281 Dennis de Jong Artikel 8 Absatz 3 3. Bei Vertragswidrigkeiten, die innerhalb von zwei Jahren nach dem in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkt offenbar werden, wird vermutet, dass sie bereits zu dem in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkt bestanden haben, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Waren oder der Art der Vertragswidrigkeit unvereinbar. 3. Bei Vertragswidrigkeiten, die innerhalb der erwarteten Lebensdauer der Waren, gerechnet ab dem in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkt, offenbar werden, wird vermutet, dass sie bereits zu dem in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkt bestanden haben, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Waren oder der Art der Vertragswidrigkeit unvereinbar. Änderungsantrag 282 Lara Comi, Elisabetta Gardini Artikel 8 Absatz 3 3. Bei Vertragswidrigkeiten, die innerhalb von zwei Jahren nach dem in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkt offenbar werden, wird vermutet, dass sie bereits zu dem in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkt bestanden haben, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Waren oder der Art der Vertragswidrigkeit unvereinbar. 3. Bei Vertragswidrigkeiten, die innerhalb von sechs Monaten nach dem in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkt offenbar werden, wird vermutet, dass sie bereits zu dem in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkt bestanden haben, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Waren oder der Art der Vertragswidrigkeit unvereinbar. Or. it AM\1115222.docx 35/104 PE597.627v01-00

Änderungsantrag 283 Lambert van Nistelrooij Artikel 8 Absatz 3 3. Bei Vertragswidrigkeiten, die innerhalb von zwei Jahren nach dem in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkt offenbar werden, wird vermutet, dass sie bereits zu dem in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkt bestanden haben, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Waren oder der Art der Vertragswidrigkeit unvereinbar. 3. Bei Vertragswidrigkeiten, die innerhalb von sechs Monaten nach dem in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkt offenbar werden, wird vermutet, dass sie bereits zu dem in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkt bestanden haben, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Waren oder der Art der Vertragswidrigkeit unvereinbar. Änderungsantrag 284 Anneleen Van Bossuyt Artikel 8 a (neu) Artikel 8a Beweislast Bei Vertragswidrigkeiten, die innerhalb eines Jahres nach dem in Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Zeitpunkt offenbar werden, wird vermutet, dass sie bereits zu dem in Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Zeitpunkt bestanden haben, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Waren oder der Art der Vertragswidrigkeit unvereinbar. PE597.627v01-00 36/104 AM\1115222.docx

Änderungsantrag 285 Pascal Durand im Namen der Verts/ALE-Fraktion Artikel 9 Absatz 1 1. Bei Vertragswidrigkeit hat der Verbraucher Anspruch auf unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Waren durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Maßgabe von Artikel 11. 1. Bei Vertragswidrigkeit der Ware hat der Verbraucher das Recht, zwischen den folgenden Abhilfemöglichkeiten nach Maßgabe von Artikel 10 bis 13 frei zu wählen: a) unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Waren durch den Verkäufer durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, b) Gewährung einer Preisminderung, c) Beendigung des Vertrags. Ist die gewählte Möglichkeit rechtswidrig oder unmöglich, kann der Verbraucher eine andere Abhilfe wählen. Änderungsantrag 286 Othmar Karas Artikel 9 Absatz 1 1. Bei Vertragswidrigkeit hat der Verbraucher Anspruch auf unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Waren durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Maßgabe von Artikel 11. 1. Bei Vertragswidrigkeit hat der Verbraucher Anspruch auf unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Waren nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, es sei denn, die gewählte Abhilfe wäre umöglich, rechtswidrig oder nach Maßgabe von Artikel 11 unverhältnismäßig. Or. de AM\1115222.docx 37/104 PE597.627v01-00

Begründung Die Unverhältnismäßigkeitsprüfung soll im Verhältnis zwischen Austausch und Nachbesserung sowie auch in Verhältnis zwischen der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands und den Abhilfen der 2. Stufe zum Tragen kommen. Selbiges ist im derzeit in Diskussion befindlichen Richtlinienvorschlag über digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen der Fall. Auf diese Weise können beide Richtlinien aneinander angeglichen werden. Änderungsantrag 287 Evelyne Gebhardt, Maria Grapini, Christel Schaldemose, Liisa Jaakonsaari, Marc Tarabella Artikel 9 Absatz 1 1. Bei Vertragswidrigkeit hat der Verbraucher Anspruch auf unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Waren durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Maßgabe von Artikel 11. 1. Bei Vertragswidrigkeit hat der Verbraucher das Recht, zwischen den folgenden Abhilfemöglichkeiten zu wählen: a) Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Waren nach Maßgabe von Artikel 11, b) Gewährung einer Preisminderung gemäß Artikel 12, c) Beendigung des Vertrags gemäß Artikel 13. Änderungsantrag 288 Lucy Anderson, Marlene Mizzi, Catherine Stihler, Maria Grapini, Christel Schaldemose, Olga Sehnalová, Evelyne Gebhardt, Mary Honeyball, Maria Arena, Victor Negrescu, Marc Tarabella, Afzal Khan, Marju Lauristin, Isabella De Monte Artikel 9 Absatz 1 1. Bei Vertragswidrigkeit hat der Verbraucher Anspruch auf unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Waren durch Nachbesserung oder 1. Bei Vertragswidrigkeit hat der Verbraucher das Recht, eine der folgenden Abhilfemöglichkeiten zu wählen: a) unentgeltliche Herstellung des PE597.627v01-00 38/104 AM\1115222.docx