d. Volkswirtschaftlich und betriebswirtschaftlich denken und handeln e. Rechtsbewusst handeln f. Fallstudie



Ähnliche Dokumente
W05 Fachkaufmann für Vertriebsmanagement

Besondere Rechtsvorschriften für die Weiterbildungsprüfung Fachkaufmann/-kauffrau für Vertriebsmanagement

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfungen zu den anerkannten Abschlüssen:

Geprüfte Übersetzer / Dolmetscher Verordnung über die Prüfung

Industrie- und Handelskammer des Saarlandes

Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung "Betriebswirt (HWK) I Betriebswirtin (HWK)"

(2) Zur Prüfung in den Prüfungsteilen Schriftliche Prüfung und Mündliche Prüfung in der Fachrichtung Handel ist zuzulassen, wer

Besondere Rechtsvorschriften für die Prüfung zum/zur Assistent/in im Lebensmittelhandel (IHK)

geprüfte Fachwirtin/geprüfter Fachwirt für kaufmännische Betriebsführung im Handwerk


1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum/zur Servicemonteur/Servicemonteurin

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann Einkauf und Logistik/ Geprüfte Fachkauffrau Einkauf und Logistik

Besondere Rechtsvorschrift zum anerkannten Abschluss. Fachwirt im Gastgewerbe IHK/ Fachwirtin im Gastgewerbe IHK

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss

Eingangsformel. 1 Ziel der Prüfung. 2 Umfang der Qualifikation; Gliederung der Prüfung. ÜDolmPrV. Ausfertigungsdatum:

Rechtsvorschriften für die Weiterbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss. Fachwirt im Gastgewerbe / Fachwirtin im Gastgewerbe IHK

Merkblatt zur Durchführung der Fortbildungsprüfung Geprüfte/-r Bilanzbuchhalter/-in

Fortbildungsprüfungsordnung

Besondere Rechtsvorschrift zum anerkannten Abschluss Fachwirt im Gastgewerbe IHK/Fachwirtin im Gastgewerbe IHK

Informationen zur Prüfung Geprüfter Betriebswirt (IHK)/Geprüfte Betriebswirtin (IHK)

Hundefachwirt (IHK)/Hundefachwirtin (IHK)

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann Einkauf und Logistik/Geprüfte Fachkauffrau Einkauf und Logistik

2. Bewertung, Planung und Durchführung von Geschäftsprozessen und Projekten unter Anwendung adäquater Methoden;

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum/zur Geprüften Netzmonteur/-in.

Informationen zur Prüfung Geprüfter Technischer Fachwirt (IHK)/Geprüfte Technische Fachwirtin (IHK)

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung Controller/-in (HWK)


Informationen zur Prüfung Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Außenwirtschaft/Geprüfte Fachkauffrau für Außenwirtschaft

1. Mitarbeiterführung im Sinne der Unternehmensziele unter Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Vorschriften sowie Mitwirken bei Aus- und Weiterbildung

GEPRÜFTER IMMOBILIENFACHWIRT / GEPRÜFTE IMMOBILI- ENFACHWIRTIN

Besondere Rechtsvorschriften für die für die Fortbildungsprüfung Geprüfte Kundenberaterin (HWK) / geprüfter Kundenberater (HWK)

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung Berater/-in für Elektromobilität (HWK)

zum " Certified IFRS Accountant.

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Berater/ zur Beraterin für Elektromobilität (HWK)

Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

Informationen zur Prüfung Geprüfter Technischer Betriebswirt (IHK)/ Geprüfte Technische Betriebswirtin (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Elektrotechnik

IHK-Fortbildungsprüfungen

Investment-Fachwirt IHK / Investment-Fachwirtin IHK

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)

GEPRÜFTER HANDELSFACHWIRT / GEPRÜFTE HANDELS- FACHWIRTIN

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Büromanagement/ Geprüfte Fachkauffrau für Büromanagement

Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK)

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung Fachwirt im Sozial- und Gesundheitswesen IHK/ Fachwirtin im Sozial- und Gesundheitswesen IHK

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachberater im Vertrieb/ Geprüfte Fachberaterin im Vertrieb

Besondere Prüfungsvorschriften für den / die Fachwirt im Gastgewerbe / Fachwirtin im Gastgewerbe (Anlage 44 zur FPO)

Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/ zur Sparkassenkauffrau. Finanzgruppe Sparkassenakademie Niedersachsen I

Assistent in sozialen Einrichtungen Assistentin in sozialen Einrichtungen

I n d u s t r i e m e i s t e r M e t a l l

Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung Technischer Fachwirt (HWK)/Technische Fachwirtin (HWK)

I n d u s t r i e m e i s t e r M e t a l l. Berufsbegleitender Vorbereitungslehrgang auf die IHK Prüfung (März 2016 April 2019)

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Personalmanager / zur Personalmanagerin (HWK) nach 42a HwO

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013

Industrie- und Handelskammer des Saarlandes

1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Marketing und Geprüfte Fachwirtin für Marketing

Industrie- und Handelskammer des Saarlandes

Fortbildungs- und Prüfungsordnung für Mitarbeiter in der kirchlichen Verwaltung (FortbPrüfO-Kirche)

Vom 22. März 2005 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil 1 S. 870 vom 29. März 2005)

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss. Geprüften Personalfachkaufmann/zur Geprüften Personalfachkauffrau

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Controller/Geprüfte Controllerin

Eingangsformel. 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses. GüLogFachwPrV. Ausfertigungsdatum:

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Verkehrsfachwirt/Geprüfte Verkehrsfachwirtin

Tourismusfachwirt IHK/ Tourismusfachwirtin IHK

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin. Vom 23.

Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess, Management und Führung, Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil.

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Besondere Rechtsvorschriften zum/zur Tourismusfachwirt IHK/ Tourismusfachwirtin IHK

Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen

Geprüfter Industriemeister / Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall in der Fassung vom 23. Juli 2010

Eingangsformel. 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses. BetrWHwOPrV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

Rechtsvorschrift über die Berufsausbildung zur Bürokraft vom 3. Juni 2003

Eingangsformel. 1 Ziel der Prüfung. FachkLogSystPrV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

Besondere Rechtsvorschriften für die IHK-Fortbildungsprüfung zum Fachberater/ zum Fachberater für Finanzdienstleistungen

Familienname Vorname Geburtsname. Geb.-Datum Geb.-Ort Telefon-Nr. (Vorwahl/Ruf-Nr.) privat dienstlich

Besondere Rechtsvorschriften für die Zusatzqualifikation. zum/zur "European E-Commerce Assistant

Gestreckte Abschlussprüfung Kaufleute im Einzelhandel

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/ Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin

Prüfungsordnung zum Fortbildungsabschluss zertifizierter Fuhrparkmanager (DEKRA) zertifizierte Fuhrparkmanagerin (DEKRA)

Verordnung. über die Berufsausbildung zur. Servicekraft für Schutz und Sicherheit. vom 21. Mai 2008

Prüfungsordnung. Fachbereich. Management

Geprüfter Buchhalter IHK / Geprüfte Buchhalterin IHK

Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Vom 25. Juni 2001 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S vom 28. Juni 2001)

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin im Tischlerhandwerk.

Besondere Rechtsvorschrift für die Fortbildungsprüfung Technische/r Fachwirt/-in (HWK)

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Personalfachkaufmann/ Geprüfte Personalfachkauffrau

GEPRÜFTER HANDELSFACHWIRT / GEPRÜFTE HANDELSFACHWIRTIN

Verordnung. über die Berufsausbildung zum/zur Kaufmann/-frau im Groß- und Außenhandel

Vom 1. Juli 2012 (geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnung vom 21.

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Büromanagement/ Geprüfte Fachkauffrau für Büromanagement

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss. Betriebswirt / Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz. Vom 12.

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin

Transkript:

Besondere Rechtsvorschriften für die Weiterbildungsprüfung Fachkaufmann/-kauffrau für Vertriebsmanagement Die Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 18. September 2012 als zuständige Stelle nach 54 in Verbindung mit 79 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBI. I, Seite 931), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBI. I S. 2854) geändert worden ist, folgende besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum/zur Fachkaufmann/-frau für Vertriebsmanagement. 1 Ziel der Prüfung 1. Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen (berufliche Handlungskompetenz) hat, die folgenden qualifizierten Aufgaben in Unternehmen verschiedener Größe und Branchen wahrzunehmen: Führung von vertrieblich ausgerichteten Organisationseinheiten Aufbau und (Neu) Organisation von Vertriebsstrukturen Planung und Steuerung des Vertriebs im Rahmen des betrieblichen Wertschöpfungsprozesses unter Berücksichtigung aller wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Rahmenbedingungen in relevanten Märkten Umsetzung und Controlling vertriebsspezifischer Maßnahmen.. 2 Zulassungsvoraussetzungen 1. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer a. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten dreijährigen kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf durchlaufen hat und eine mindestens einjährige kaufmännische Berufspraxis im Vertrieb nachweisen kann, oder b. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten dreijährigen Ausbildungsberuf und eine mindestens zweijährige kaufmännische Berufspraxis im Vertrieb, oder c. eine mindestens vierjährige kaufmännische Berufspraxis im Vertrieb nachweist. 2. Wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 nicht vorliegen, muss der Prüfungsteilnehmer auf geeignete Weise nachweisen, dass er entsprechende Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen (berufliche Handlungskompetenz) erworben hat. 3 Gliederung der Prüfung 1. Die Prüfung erstreckt sich über folgende Handlungsbereiche: a. Kundenorientiert denken und handeln und das marketingpolitische Instrumentarium einsetzen b. Den Vertrieb managen und organisieren c. Verhandeln und kommunizieren

d. Volkswirtschaftlich und betriebswirtschaftlich denken und handeln e. Rechtsbewusst handeln f. Fallstudie 2. Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt. 4 Schriftliche Prüfung In den in 3, Abs. 1, Ziff. a - c und f ist je eine schriftliche Aufsichtsarbeit anzufertigen. Die Aufgaben sind - im Sinne der Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit - fall- und situationsbezogen, der betrieblichen Praxis entsprechend, zu stellen. Die Bearbeitungsdauer beträgt in den Handlungsbereichen 1. Marktorientiert denken und handeln und das marketingpolitische Instrumentarium einsetzen: 3 Stunden 2. Den Vertrieb managen und organisieren: 3 Stunden 3. Verhandeln und kommunizieren: 2 Stunden 4. Fallstudie: 5 Stunden 5 Mündliche Prüfung 1. Die in 3, Abs. 1, Ziff. d und e genannten Handlungsbereiche werden nur mündlich geprüft. Eine weitere mündliche Prüfung findet - unabhängig vom Ergebnis der schriftlichen Prüfung - stets im Handlungsbereich gemäß 3, Abs. 1, Ziff. b statt, sofern eine Zulassung zur mündlichen Prüfung gemäß Absatz 3 gegeben ist. Bei der Bewertung ist das Ergebnis der schriftlichen und der mündlichen Leistung im Verhältnis 1:1 zu gewichten. 2. Eine ergänzende mündliche Prüfung zu den übrigen schriftlich geprüften Handlungsbereichen ist auf Beschluss des Prüfungsausschusses möglich, wenn die Ergänzungsprüfung zum Bestehen der Prüfung oder zur eindeutigen Beurteilung der Leistung in dem Handlungsbereich notwendig ist. Bei der Bewertung ist das Ergebnis der schriftlichen und der mündlichen Prüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. In der Fallstudie ist eine ergänzende mündliche Prüfung nicht möglich. 3. Die Zulassung zur mündlichen Prüfung gemäß 5 Abs. 1 und 2 ist zu versagen, wenn in der schriftlichen Prüfung in mehr als einem Handlungsbereich keine ausreichenden Leistungen bzw. in einem Handlungsbereich ungenügende Leistungen erzielt wurden. 4. Die mündliche Prüfung in den nur mündlich zu prüfenden Handlungsbereichen ( 3, Abs 1, Ziff. d und e) wird als Einzelprüfung von max. 20 Minuten in Form eines freien Gesprächs und im Handlungsbereich Den Vertrieb managen und organisieren (Ziff. b) in Form einer Präsentation einschließlich eines sich darauf beziehenden situationsbezogenen Fachgesprächs durchgeführt. Präsentation und Fachgespräch sollen in der Regel je 15 Minuten dauern. Die Entwicklung der Präsentation erfolgt auf Grund einer vom Prüfungsausschuss vorgegebenen betrieblichen Situationsaufgabe. Dafür sind dem Prüfungsteilnehmer in der Regel 30 Minuten Vorbereitungszeit einzuräumen. 6 Prüfungsanforderungen 1. Im Handlungsbereich Kundenorientiert denken und handeln und das marketingpolitische Instrumentarium einsetzen soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, die Marktmacht des Kunden zu erkennen und dessen Vorstellungen und Wünschen entsprechend die unternehmerischen Prozesse und Organisationen 2

auszurichten, um die Zukunft des Unternehmens zu sichern. Er soll verstehen, dass Vertrieb nur innerhalb der Marketingkonzeption des Unternehmens sinnvoll ist. Er soll fähig sein, die Marketinginstrumente zielgerichtet auszuwählen und erfolgreich einzusetzen. Er soll Kundenwünsche frühzeitig erkennen und Kundenerwartungen schnell und flexibel erfüllen. Dabei sind insbesondere folgende Qualifikationsinhalte zu prüfen: Der Markt Die Kunden/Zielgruppen Der Wettbewerb Reaktion auf Marktveränderungen Marktforschung Vertrieb und Verkauf als Schnittstelle zum Kunden Kundenmanagement Kundenerwartungen und Angebotsrealität Bedeutung der Kundenorientierung für ein Unternehmen Kundenzufriedenheitsmanagement Aufbau einer Kunden-/Vertriebsdatenbank Marktsegmentierung Das Instrumentarium des Marketings Marketingcontrolling 2. Im Handlungsbereich Den Vertrieb managen und organisieren soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er erkannt hat, wie und wo der Vertrieb innerhalb des Wertschöpfungsprozesses eines Unternehmens positioniert ist, und dass er in der Lage ist, Managementaufgaben im Vertrieb wahrzunehmen. Er soll fähig sein, Zielsetzungen, Strategien und Organisationsformen für den Vertrieb abzuleiten, die für das Unternehmen, in Bezug auf Markt-/Kundenorientierung, Unternehmenszielsetzung und Unternehmensstrategie, die geeignetsten sind, und in operative Konzeptionen und Maßnahmen umzusetzen. Der Prüfungsteilnehmer soll wissen, wie dabei die Möglichkeiten eines modernen Controlling- Systems genutzt werden, um auf Veränderungen angemessen reagieren zu können. Dabei sind insbesondere folgende Qualifikationsinhalte zu prüfen: Vertrieb als Funktion des Marketing Vertriebswege Vertrieb als Marketinginstrument Aufgaben des Vertriebs Vertriebsmanagement und dessen Aufgaben Kostenbudgets Vertriebsstrategien Marketing Mix Aufbau einer Vertriebsorganisation Management der Kundenbeziehungen Mitarbeiterweiterbildung Vertriebskosten Vertriebscontrolling Außendienstmanagement 3

Außendienstaufgaben Verkäufer Informationsmanagement Verkaufsinnendienst und Beziehung zum Außendienst Kundendienst Personal- und Qualifikationsmanagement Aufbau- und Ablauforganisation IT-Unterstützung der Organisation Organisationsentscheidungen Warenwirtschaftssysteme Vertriebswegemanagement Distributionsstrategien Physische Distribution und Logistik Logistikorgane Optimierungsmöglichkeiten Reaktionen auf Marktveränderungen Vertriebscontrolling 3. Im Handlungsbereich Verhandeln und kommunizieren soll der Prüfungsteilnehmer das Verständnis nachweisen, dass Erfolg im Vertrieb in hohem Maße von der Beherrschung schneller und präziser Kommunikationsabläufe abhängt. Er soll die Methoden und Techniken der modernen Kommunikation vertriebsbezogen beherrschen. Dabei sind insbesondere folgende Qualifikationsinhalte zu prüfen: Grundlagen der Kommunikation Verbale Kommunikation Nonverbale Kommunikation Kommunikationsmodelle IT-Kommunikation Rhetorik Interkulturelle Kommunikation und Verhandlungsstrategien Interkultureller Vertrieb Kommunikation im Vertrieb Präsentationsformen und -techniken 4. Im Handlungsbereich Volkswirtschaftlich und betriebswirtschaftlich denken und handeln soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er gesamtwirtschaftliche Zusammenhänge und ihren Einfluss auf nationale und internationale Märkte sowie auf die Betriebswirtschaft des Unternehmens erkennen und daraus entsprechende Handlungsstrategien ableiten kann. Dabei sind insbesondere folgende Qualifikationsinhalte zu prüfen: Wirtschaftskreislauf Markt- und Preisbildung Unternehmenssteuerung und Wertschöpfung Kosten- und Leistungsrechnung 4

Finanzierung Internationalisierung der Wirtschaft 5. Im Handlungsbereich Rechtsbewusst handeln soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er die Grundzüge der juristischen Methodenlehre kennt und die wichtigsten Rechtsgebiete, die seine betriebliche Arbeit tangieren, unterscheiden, interpretieren und zuordnen kann. Dabei sind insbesondere folgende Qualifikationsinhalte zu prüfen: Grundsätzliche Zusammenhänge im Rechtswesen Einteilung in öffentliches und privates Recht Rechtsquellen Natürliche und juristische Personen, Persönlichkeitsrecht Rechtgeschäfte Vertragsrecht, Arten, Form, Anfechtbarkeit, Nichtigkeit Vertretung, Vollmacht Verjährung Schuldverhältnisse, Grundsätze, Arten, Bedeutung, Leistungsstörungen, Schadensersatz, Abtretung, Beendigung Sachenrecht, Unterschied zum Schuldrecht, Begriff der Sache, Besitz, Eigentum, Erwerb, Verlust, bewegliche unbewegliche Sachen, Arbeitsrecht, Begründung/Beendigung von Arbeitsverhältnissen, Rechte und Pflichten von Arbeitgebern/Arbeitnehmern, Ausbildungsverhältnisse, Tarifvertrag, Arbeitsschutzrechte 6. In der Fallstudie hat der Prüfungsteilnehmer nachzuweisen, dass er ein komplexes Vertriebsmanagement- und -organisationsproblem ganzheitlich und angemessen lösen kann. Das vom Prüfungsausschuss zu stellende Thema kann alle Qualifikationsinhalte des Fachkaufmanns für Vertriebsmanagement umfassen. 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen Der Teilnehmer kann auf Antrag von der Ablegung einzelner Handlungsbereiche befreit werden, wenn er in den letzten fünf Jahren vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem stattlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt hat, die dem Umfang und den Anforderungen der Prüfungsinhalte nach dieser Rechtsvorschrift entsprechen. Eine Freistellung von der Fallstudie ist nicht zulässig. 8 Bestehen der Prüfung Die Prüfung ist nur bestanden, wenn in allen Handlungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden. 9 Wiederholung der Prüfung 1. Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. 2. Mit dem Antrag auf Wiederholung wird der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Handlungsbereichen befreit, wenn die dort in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prüfungsteilnehmer sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Eine Prüfungsanmeldung ist nur zu einem ausgeschriebenen Prüfungstermin möglich. Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung. 5

10 Inkrafttreten 1. Diese Rechtsvorschriften treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der IHK Bonn/Rhein-Sieg in Kraft. 2. Die bisherigen Rechtsvorschriften zum Fachkaufmann für Vertrieb vom 14. September 2011 treten gleichzeitig außer Kraft. Bonn, den 18. Februar 2013 Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg Der Präsident gez. Grießl Der Hauptgeschäftsführer gez. Dr. Hille Die Verkündigung im Mitteilungsblatt Die Wirtschaft ist am 15. April 2013 erfolgt. Diese Rechtsvorschriften treten daher am 16. April 2013 in Kraft. 6