Wahlordnung für die Wahlen zur Delegiertenversammlung der GPM Deutsche Gesellschaft für Projektmanagement e.v.

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Wahlordnung für die Wahlen zur Delegiertenversammlung der GPM Deutsche Gesellschaft für Projektmanagement e.v. Version 2015_01: Beschlossen vom Wahlausschuss der GPM Deutsche Gesellschaft für Projektmanagement am 22.03.2015 auf Grundlage des 12. Abs. (6) Satz 1 der Satzung; verabschiedet von der Delegiertenversammlung am 25.11.2016 auf Grundlage von 15 lit. x der Satzung : Beschlossen vom Wahlausschuss der GPM Deutsche Gesellschaft für Projektmanagement am 28.02.2018 auf Grundlage des 12. Abs. (6) Satz 1 der Satzung; zu verabschieden von der Delegiertenversammlung am 29.06.2018 auf Grundlage von 15 lit. x der Satzung I. Allgemeine Vorschriften 1 Wahlberechtigung, Wählbarkeit (1) Aktiv wahlberechtigt sind die Mitglieder der GPM sowie die Ehrenmitglieder. (2) Wählbar sind natürliche, in der Geschäftsfähigkeit nicht beschränkte Personen, die dem Verein seit mindestens zwei Jahren angehören oder die ein korporatives Mitglied vertreten, das dem Verein seit mindestens zwei Jahren angehört ( 11 der Satzung). Maßgeblich für die Zeitdauer der Vereinszugehörigkeit ist die Dauer der Vereinszugehörigkeit am Wahltag. (3) Nicht wählbar ist, wer 1. Mitglied des Präsidiums ist; 2. Mitglied des Wahlausschusses ist. (4) Nach 11 (4) endet das Amt der Delegierten und der Ersatzdelegierten vor Ablauf der Amtszeit mit Ausscheiden aus dem Verein, im Falle der Amtsniederlegung, mit der Wahl in das Präsidium des Vereins bzw. in den Wahlausschuss oder bei Verlust der vollen Geschäftsfähigkeit. Das Amt endet weiter mit Ablauf der Delegiertenversammlung, die über die Entlastung des Präsidiums für das dritte Jahr nach der Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten entscheidet. 2 Wahlkreise (1) Die Wahlkreise für die Durchführung der Wahl sind identisch mit den Bundesländern. Für Mitglieder mit Sitz im Ausland wird ein Wahlkreis Auslandsmitglieder gebildet. Für diesen Wahlkreis gelten die Bestimmungen in Bezug auf die Bundesländer und deren Delegierte entsprechend. Im Folgenden verwendet diese Wahlordnung für die Wahlkreise einheitlich den Begriff Bundesland. (2) Die Zuordnung der Mitglieder zu den Bundesländern erfolgt anhand der Postleitzahl (PLZ) ihrer Adresse. Verfügt ein Mitglied über mehrere bei der GPM hinterlegte Adressen, so entscheidet es verbindlich über die für die Zuordnung entscheidende PLZ. Bei korporativen Mitgliedern entscheidet die PLZ des Stammsitzes über die Zuordnung. Die Entscheidung über die maßgebliche Adresse muss spätestens zum 31.12. des der Delegiertenwahl vorausgehenden Kalenderjahres aufgrund einer entsprechenden Aufforderung durch das Präsidium der GPM erfolgen. Sofern keine Rückmeldung durch das Mitglied erfolgt, entscheidet der Wahlausschuss über die Zuordnung nach Beratung durch die Mitgliederbetreuung. Seite 1 von 6

3 Anzahl der Delegierten (1) Die Zusammensetzung der Delegiertenversammlung der GPM und die Anzahl der Delegierten ergeben sich aus 12 (2) der Satzung. (2) Die Wahl der Delegierten erfolgt in den Bundesländern nach 2 der Wahlordnung. 4 Anzahl der Stimmen (1) Die Anzahl der Stimmen der wahlberechtigten persönlichen Mitglieder richtet sich nach 12 Abs. 3 der GPM Satzung. Stimmhäufung auf einen Kandidaten ist nicht gestattet. (2) Die Anzahl der Stimmen korporativer Mitglieder sowie Stimmhäufung und Stimmteilung richtet sich nach 12 Abs. 4 der GPM Satzung. II. Vorbereitung der Wahl 5 Beginn und Ende der Wahlzeit (1) Die Wahl der Delegierten erfolgt vorbehaltlich eines Beschlusses der Delegiertenversammlung gemäß 12 Abs. 8 der GPM Satzung durch Briefwahl. Die Wahlzeit beginnt mit der Versendung der Wahlunterlagen an die Mitglieder der GPM durch die Hauptgeschäftsstelle (HGS) der GPM. (2) Der Wahlausschuss legt den Termin der Wahl der Delegierten (Wahltag) fest. Der Termin der Wahl der Delegierten ist der Tag, mit dessen Ablauf die ausgefüllten Original-Stimmzettel gemäß 12 Abs. 7 der GPM Satzung in der HGS vorliegen müssen und die Wahlzeit endet. (3) Die Dauer der Wahlzeit beträgt mindestens einen Monat ( 12 Abs. 6 der GPM Satzung). 6 Wahlausschuss (1) Die Wahl der Delegierten wird von einem aus dem Kreis der Vereinsmitglieder von der Delegiertenversammlung zu wählenden Wahlausschuss mit drei Mitgliedern geleitet. Seine Amtszeit beträgt drei Jahre. Er wählt seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus dem Kreis seiner Mitglieder. (2) Zu den Aufgaben des Wahlausschusses gehören gemäß 14 Abs. 2 der GPM Satzung insbesondere: a) die Festlegung des Termins der Wahl der Delegierten b) die Entgegennahme von Wahlvorschlägen für Kandidaten für Delegiertenwahl und die Prüfung der Wählbarkeit c) die Organisation bzw. Überwachung der Stimmauszählung d) die Überwachung des ordnungsgemäßen Wahlverfahrens e) die Entscheidung in Wahlangelegenheiten f) die Bekanntgabe des Ergebnisses. 7 Beschlüsse des Wahlausschusses (1) Der Wahlausschuss entscheidet in allen mit der Durchführung der Delegiertenwahl zusammenhängenden Fragen, insbesondere über Seite 2 von 6

a) die Festlegung der Zahl der Delegierten je Bundesland b) die Zuordnung der Mitglieder zu den Bundesländern c) die Festlegung des Termins der Wahl der Delegierten d) die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl der Delegierten e) Regelungen zum Wahlverfahren (2) Der Wahlausschuss stellt das Ergebnis der Wahl fest. (3) Sitzungen des Wahlausschusses werden durch den Vorsitzenden des Wahlausschusses einberufen. (4) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind und die Einladung eine Woche vor der Sitzung in Textform übermittelt wurde. Eine Beschlussfassung in Textform ist zulässig. Hat ein Mitglied des Wahlausschusses auf einen Beschlussantrag in Textform nicht bis zum Ablauf des auf den Antrag folgenden dritten Tages geantwortet, so gilt dies als Ablehnung. Hierauf ist bei der Einleitung des Abstimmungsverfahrens in Textform hinzuweisen. (5) Der Wahlausschuss beschließt in nicht-öffentlicher Sitzung. (6) Der Wahlausschuss beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. 8 Mitteilung an die Mitglieder (1) Der Präsident informiert die Mitglieder der GPM mindestens vier Monate vor dem Wahltermin in Textform über das Wahlverfahren. Das Schreiben enthält a) die Mitteilung des Wahltages b) die Namen der Mitglieder des Wahlausschusses und die von ihnen hinterlegten Kontaktdaten, unter denen sie zu Fragen des Wahlverfahrens kontaktiert werden können c) die Mitteilung der Zahl der Delegierten für das jeweilige Bundesland d) die Mitteilung des Tages, bis zu dem die Wahlvorschläge in der HGS einzureichen sind e) eine Darstellung des Wahlverfahrens, der zu beachtenden Fristen und der Stimmabgabe. (2) Die HGS erstellt bis zum 31.01. des Jahres, in dem die Delegiertenwahl durchgeführt wird, für jedes Bundesland ein Verzeichnis der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnis) mit Zu- und Vornahme und der für die Ausübung passiven Wahlrechts maßgeblichen Adresse in alphabetischer Reihenfolge. 9 Anzahl der zu wählenden Delegierten (1) Der Wahlausschuss errechnet nach 3 auf Basis des Wählerverzeichnisses, wie viele Delegierte in jedem Bundesland zu wählen sind und gibt die Anzahl der Sitze bekannt. (2) Änderungen des Wählerverzeichnisses nach dessen Abschluss am 31.12. eines Jahres haben keinen Einfluss auf die Anzahl der in jedem Bundesland zu wählenden Delegierten. 10 Wahlvorschlag (1) Wahlvorschläge für Delegierte eines Bundeslandes können nur nach Maßgabe von 11 Abs. 3 der GPM-Satzung unterbreitet werden. Sie müssen mindestens drei Monate vor dem Wahltermin bei der HGS vorliegen. Im Falle des 11 Abs. 2 der GPM-Satzung verkürzt sich die Frist auf mindestens zwei Monate. Seite 3 von 6

(2) Im Wahlvorschlag sollen die Bewerberinnen und Bewerber unter Angabe ihres Familiennamens, Vornamens, Geburtstags, der Dauer ihrer GPM Mitgliedschaft und dem Bundesland, in dem sie kandidieren, genannt werden. Mitglieder, die zur Kandidatur bereit sind, sollen ferner ihre Ausbildung und Berufserfahrung, ihre Aktivitäten in und für die GPM sowie ihre Motivation als Delegierter zu kandidieren darlegen. Diese Informationen werden in dem als Anlage dieser Wahlordnung beigefügten Formular verwendet. Das Formular wird während der Wahlzeit auf der Homepage der GPM im Mitgliederbereich veröffentlicht. 11 Zulassung der Wahlvorschläge (1) Über die Zulassung der Wahlvorschläge entscheidet der Wahlausschuss nach Ablauf der Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. (2) Wahlvorschläge, die den Vorschriften der Satzung und dieser Wahlordnung nicht entsprechen, sind nicht zuzulassen. Nicht zugelassene Kandidaten sind in Textform zu informieren. (3) Der Wahlausschuss fragt diejenigen Mitglieder, die zur Kandidatur zugelassen wurden, ob sie zur Kandidatur bereit sind. Die Frage ist nicht mehr erforderlich, sofern ein Kandidat sich selbst vorgeschlagen hat oder seine Einverständniserklärung dem Wahlvorschlag bereits beigefügt ist. 12 Wahlunterlagen Für die Wahl sind durch die HGS folgende Wahlunterlagen herzustellen: a) die Stimmzettel für persönliche und korporative Mitglieder pro Bundesland b) der äußere Briefumschlag, c) der innere Briefumschlag, d) ein Abdruck der Wahlordnung. 13 Inhalt des Stimmzettels (1) Aufgrund der geprüften und zugelassenen Wahlvorschläge wird für jedes Bundesland ein Stimmzettel angefertigt. (2) Der Stimmzettel enthält die zugelassenen Wahlvorschläge - nummeriert in alphabetischer Reihenfolge III. Die Wahl 14 Briefwahl (1) Die Wahl wird als Briefwahl durchgeführt, solange die Delegiertenversammlung keinen anders lautenden Beschluss fasst ( 12 Abs. 8 der Satzung). (2) Die Stimmenzahl und abgabe persönlicher Mitglieder bestimmt sich nach 12 Abs.3 und Abs. 5 der GPM-Satzung, die Stimmenzahl und abgabe korporativer Mitglieder bestimmt sich nach 12 Abs. 4 der GPM-Satzung. (3) Zur Stimmabgabe kennzeichnet das Mitglied auf dem Stimmzettel den Kandidaten, dem es seine Stimme geben will, durch ein Kreuz (Stimmabgabevermerk) oder in anderer un- missverständlicher Weise. Seite 4 von 6

(4) Es ist nicht zulässig, weitere Vermerke neben dem Stimmabgabevermerk einzutragen. (5) Das Mitglied legt den mit seinem Stimmabgabevermerk versehenen Stimmzettel in den inneren Briefumschlag und verschließt diesen. Der Briefumschlag darf keine Kennzeichen haben, die auf die Person des Wählers schließen lassen. (6) Das Mitglied legt den verschlossenen inneren Briefumschlag in den äußeren Briefumschlag, verschließt diesen, versieht ihn auf der Rückseite mit den Absenderangaben und übersendet diesen Brief (Wahlbrief) der HGS. Alternativ kann der Wahlbrief in der HGS abgegeben oder in ihren Briefkasten eingelegt werden. (7) Der Wahlbrief muss spätestens um 24.00 Uhr des Tages, an dem die Wahlzeit endet, der HGS zugegangen sein. IV. Feststellung des Wahlergebnisses 15 Wahlergebnis (1) Die Stimmauszählung erfolgt in einer Sitzung des Wahlausschusses unverzüglich nach Ablauf der Wahlzeit. (2) Das Wahlergebnis wird durch den Wahlausschuss in nicht-öffentlicher Sitzung festgestellt. (3) Über die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift anzufertigen. (4) Der Vorsitzende des Wahlausschusses teilt das Ergebnis der Wahl dem Präsidenten der GPM mit. 16 Öffnen der Wahlbriefe (1) Die HGS prüft an Hand des Vermerks auf dem inneren Wahlbrief die Zuordnung des Absenders zu dem jeweiligen Bundesland und legt diesen ungeöffnet in das für das Bundesland bestimmte Wahlbehältnis. (2) Nachdem sämtliche inneren Briefumschläge in den Wahlbehältnissen gesammelt sind, sind diese zu schließen. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Wahlbriefe in dem Wahlbehältnis nicht mehr in der Reihenfolge ihrer Einlegung liegen. Alsdann sind die inneren Briefumschläge zu öffnen. (3) Nach dem Öffnen der inneren Briefumschläge prüft der Wahlausschuss die Gültigkeit der Stimmabgabe und stellt für jeden Wahlkreis fest, I. die Zahl der Wählerinnen und Wähler anhand der rechtzeitig eingegangenen Umschläge, II. die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen, III. die Zahl der für die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen. 17 Verteilung der Sitze (1) Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinen. Bei gleichen Stimmenzahlen gelten die Kandidaten mit längerer Vereinszugehörigkeit als gewählt. Nimmt ein Kandidat die Wahl nicht an, so rücken alle nachfolgenden Kandidaten um einen Platz vor ( 12 Abs. 9 der GPM-Satzung). Die nicht gewählten Kandidaten sind Ersatzdelegierte gemäß 13 der GPM-Satzung. Seite 5 von 6

(2) Nach Feststellung des Wahlergebnisses sind Wählerverzeichnis, Stimmzettel und die bis zur Feststellung des Wahlergebnisses verspätet eingegangenen Wahlbriefe zusammenzufassen und sicher aufzubewahren. Sie sind bis zur Wahl der nächsten Delegiertenversammlung aufzubewahren, es sei denn, der Wahlausschuss lässt eine frühere Vernichtung zu. V. Annahme und Ablehnung der Wahl, Nachrücken von Ersatzpersonen, Ersatzwahl 18 Benachrichtigung der Gewählten (1) Der Wahlausschuss benachrichtigt die Gewählten unverzüglich in Textform von ihrer Wahl und fordert sie auf, sich innerhalb von einer Woche ab Zugang über die Annahme der Wahl in Textform zu erklären. (2) In der Benachrichtigung ist darauf hinzuweisen, dass I. die Verzichtserklärung nicht widerrufen werden kann, II. die Annahme der Wahl unter Vorbehalt als Ablehnung gilt. 19 Ablehnung der Wahl, Ausscheiden, Ersatzperson Lehnt die oder der Gewählte die Wahl ab oder scheidet diese Person vor Annahme der Wahl aus, so wird sie durch den nachfolgenden Kandidaten ersetzt. Dieses Verfahren gilt ebenfalls, wenn ein Delegierter während der Periode ausscheidet (z.b. durch Rücktritt). 20 Inkrafttreten Diese Wahlordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Delegiertenversammlung in Kraft. gez. der Wahlausschuss im Januar 2018 Seite 6 von 6