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Transkript:

Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 4. November 1996 241 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 1996 Ausgegeben zu Erfurt, den 4. November 1996 Nr. 16 Inhalt 18.09.1996 Thüringer Verordnung über die Anerkennung und Förderung von Betreuungsvereinen... 16.09.1996 Zweite Thüringer Verordnung zur Änderung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft... 16.09.1996 Thüringer Verordnung zur Brandsicherheitswache... 25.09.1996 Allgemeine Anordnung über die Vertretung des Freistaats Thüringen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Erfurt - Zentrale Gehaltsstelle -... Seite 241 242 243 245 Thüringer Verordnung über die Anerkennung und Förderung von Betreuungsvereinen Vom 18. September 1996 Aufgrund des 3 Abs. 2 und des 4 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 905) verordnet die Ministerin für Soziales und Gesundheit: 1 Anerkennung Anträge auf Anerkennung als Betreuungsverein sind über die örtlichen Betreuungsbehörden bei den Landkreisen und kreisfreien Städten an das Landesamt für Soziales und Familie als überörtliche Betreuungsbehörde zu richten. Die örtlichen Betreuungsbehörden nehmen zu dem Antrag Stellung, insbesondere zum örtlichen Wirkungskreis und zum Umfang der Tätigkeiten des Betreuungsvereins. 2 Zweck der Förderung Durch die Zuwendungen des Landes sollen die anerkannten Betreuungsvereine in die Lage versetzt werden, sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Mitarbeiter zu bemühen, diese in ihre Aufgaben einzuführen, sie fortzubilden und zu beraten. Außerdem soll ein ständiger Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglicht werden. 3 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind die anerkannten Betreuungsvereine mit Sitz in Thüringen oder Gemeinschaften von Betreuungsvereinen nach 4 Nr. 1 Halbsatz 3 mit Sitz in Thüringen. 4 Zuwendungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Gewährung von Zuwendungen ist, daß 1. der Betreuungsverein seinen Wirkungskreis mit anderen Betreuungsvereinen und mit den örtlichen Betreuungsbehörden abgestimmt hat; er kann einen örtlichen Wirkungskreis besitzen, der sich auf die Zuständigkeitsbereiche mehrerer örtlicher Betreuungsbehörden erstreckt; mehrere Betreuungsvereine können sich zur Erfüllung einzelner Aufgaben nach 2 zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, 2. der Betreuungsverein über eine Personalausstattung verfügt, die eine fachlich qualifizierte Erfüllung der Aufgaben nach dem Betreuungsgesetz ermöglicht, das heißt, die Vereinsarbeit muß durch mindestens eine geeignete hauptamtliche Fachkraft (Vollzeit oder Teilzeit), die eine staatlich anerkannte Ausbildung, insbesondere in den Bereichen Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Psychologie oder Rechtswissenschaften abgeschlossen hat und über praktische Erfahrung in der sozialen Arbeit verfügt, ausgeführt werden; sie soll neben den Aufgaben nach 2 auch selbst Betreuungen übernehmen und 3. der Betreuungsverein über mindestens zehn namentlich nachzuweisende ehrenamtliche Mitarbeiter verfügt, die bereits Betreuungen übernommen haben oder bereit sind, Betreuungen zu übernehmen. 5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung (1) Die anerkannten Betreuungsvereine erhalten im Rahmen der im Landeshaushalt verfügbaren Mittel jährlich im Wege der Anteilfinanzierung eine Landeszuwendung in Höhe von bis zu 40 v. H. der angemessenen Personal- und Sachausgaben für die hauptamtlichen Fachkräfte als Projektförderung. (2) Zuwendungsfähig sind folgende Personalausgaben: 1. Leistungen nach der Vergütungsordnung des BAT-Ost bis zu der Vergütungsgruppe IVa oder vergleichbarer Vergütungsregelungen, 2. Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung nach den gesetzlichen Bestimmungen, 3. Arbeitgeberanteile zur zusätzlichen Altersversorgung entsprechend den Bestimmungen des öffentlichen Dienstes und 4. Aufwendungen für die Fortbildung in Höhe von bis zu 1 000 Deutsche Mark pro Kalenderjahr.

242 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen (3) Als Zuschuß zu den Sachausgaben wird ein Betrag von bis zu 12 000 Deutsche Mark jährlich gewährt. Zu den Sachausgaben gehören insbesondere Fahrt-, Porto-, Telefon- und Kopierausgaben, Ausgaben für Werbe- und Büromaterial, Fachliteratur sowie sonstige Verwaltungsausgaben einschließlich der Mietausgaben. 6 Verfahren (1) Für die Beantragung, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Erstattung der gewährten Zuwendung nebst Zinsen gelten die 44 und 44a der Thüringer Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 6. Februar 1991 (GVBl. S. 3) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Der Antrag auf Landesförderung ist über die örtliche an die überörtliche Betreuungsbehörde zu richten. (3) Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen ist bis zum 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres der überörtlichen Betreuungsbehörde nachzuweisen, insbesondere 1. die sachgerechte und wirtschaftliche Verwendung der Mittel, 2. die Zahl der hauptamtlichen Fachkräfte, 3. die Zahl der ehrenamtlichen Mitarbeiter, 4. die Zahl der vom Betreuungsverein übernommenen Betreuungen, 5. die Art und der Umfang der nach 2 durchgeführten Maßnahmen und 6. die Höhe der Zuwendungen der Landkreise und kreisfreien Städte. (4) Die überörtliche Betreuungsbehörde oder ein von ihr Beauftragter haben das Recht, die Verwendung der Mittel beim Zuwendungsempfänger zu prüfen. Das Prüfungsrecht des Rechnungshofs nach 91 LHO bleibt unberührt. 7 Gleichstellungsklausel Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Erfurt, den 18. September 1996 Die Ministerin für Soziales und Gesundheit Ellenberger Zweite Thüringer Verordnung zur Änderung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft Vom 16. September 1996 Aufgrund des 105 Abs. 5 Satz 1 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 445), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1995 (GVBl. S. 413), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt: 1 Abweichend von 105 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ThürWG ist das Oberbergamt zuständig für die Planfeststellung und Plangenehmigung nach 31 des Wasserhaushaltsgesetzes, soweit 1. ein Gewässer durch das Freilegen grundwasserführender Schichten ausgebaut wird, 2. der Ausbau mit der Gewinnung von Bodenschätzen verbunden ist und 3. die Gewinnung der Bodenschätze den Bestimmungen des Bundesberggesetzes unterliegt. 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Erfurt, den 16. September 1996 Der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt Dr. Sklenar

Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 4. November 1996 243 Thüringer Verordnung zur Brandsicherheitswache Vom 16. September 1996 Aufgrund des 44 Abs. 1 Nr. 12 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThBKG) vom 7. Januar 1992 (GVBl. S. 23) verordnet der Innenminister: 1 Grundsätze (1) Veranstaltungen, bei denen ein erhöhtes Brandrisiko besteht oder bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Personen gefährdet würde, dürfen nur in Anwesenheit einer Brandsicherheitswache stattfinden. Der Veranstalter hat die Einrichtung der Brandsicherheitswache zu dulden. (2) Veranstaltungen gemäß Absatz 1 sind spätestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn bei der Gemeinde, in deren Gebiet die Veranstaltung durchgeführt werden soll, durch den Veranstalter anzumelden. (3) Die Brandsicherheitswache wird durch Angehörige der örtlich zuständigen Gemeindefeuerwehr besetzt. In Betrieben und Einrichtungen mit Werkfeuerwehr kann diese die Brandsicherheitswache übernehmen. 2 Erforderlichkeit (1) Eine Brandsicherheitswache ist erforderlich 1. in Versammlungsräumen, deren Bühnen und Szenenflächen eine Grundfläche von mehr als 200 m² aufweisen, bei jeder Vorstellung und bei jeder General- oder Arbeitsprobe, 2. in Versammlungsräumen bei zirzensischen Vorführungen mit brandgefährlichen Spielhandlungen, 3. in Versammlungsräumen bei Vorführungen mit Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor, 4. in Versammlungsräumen bei Veranstaltungen mit mehr als 800 Personen und 5. bei Großfeuerwerken mit brandgefährdeter Umgebung. (2) Eine Brandsicherheitswache kann erforderlich sein bei 1. Märkten, Straßen- und Volksfesten, 2. Veranstaltungen in Versammlungsstätten oder -räumen (beispielsweise Versammlungen, Vorträge, Konzerte, Bälle), 3. Vorstellungen von Wanderbühnen mit eigener Kulisse, 4. Sportveranstaltungen, insbesondere bei Motorsport-, Motorflug- sowie Ballonflugveranstaltungen, 5. Zirkusvorstellungen, 6. Messen und Ausstellungen und 7. Veranstaltungen in Fest- und Versammlungszelten. (3) Über die Erforderlichkeit einer Brandsicherheitswache nach Absatz 2 entscheidet die Gemeinde im Einzelfall unter Abwägung folgender Kriterien: 1. Anzahl der anwesenden Menschen, 2. Ausführung der baulichen vorbeugenden Brandschutzmaßnahmen und sich daraus ableitende Maßnahmen für den abwehrenden Brandschutz, 3. Umgang mit offenem Feuer, 4. Verwendung leicht entzündbarer brand- oder explosionsgefährlicher Stoffe und 5. Verwendung von Stoffen, die zu einer schnellen Brandausbreitung führen. 3 Organisation (1) Die Brandsicherheitswache besteht aus mindestens zwei Feuerwehrangehörigen, die die Voraussetzung nach 13 Abs. 4 ThBKG erfüllen und von denen der Wachführer der Brandsicherheitswache die Truppführerausbildung bzw. die Gruppenführerausbildung, die übrigen Posten die Grundausbildung nach Feuerwehrdienstvorschrift absolviert haben müssen. (2) Die Anzahl der Angehörigen der Brandsicherheitswache und die Diensteinteilung ist durch den Leiter der örtlich zuständigen Gemeindefeuerwehr schriftlich festzulegen. Hierbei sind der Ort, die Art sowie der Beginn der Veranstaltung anzugeben und 1. der Wachführer und die weiteren Posten der Brandsicherheitswache, 2. der Dienstbeginn und das Dienstende oder die Ablösung, 3. die Dienstkleidung und die Ausrüstung (Löschgeräte, Feuerwehrfahrzeuge) sowie 4. die besonderen Aufgaben festzulegen. (3) Die Organisation und Durchführung von Brandsicherheitswachen in Versammlungsstätten, in denen Veranstaltungen regelmäßig durchgeführt werden, sind in Wachanweisungen der örtlich zuständigen Gemeindefeuerwehr festzulegen. In einem Abnahmeprotokoll der Veranstaltung ist auf brandgefährliche Spielhandlungen oder andere Besonderheiten hinzuweisen. 4 Durchführung (1) Die Brandsicherheitswache hat ihren Dienst rechtzeitig vor Einlaß der Besucher, jedoch mindestens 30 Minuten vor Beginn der Veranstaltung, aufzunehmen. (2) Vor Beginn der Veranstaltung hat sich die Brandsicherheitswache von der Betriebsfähigkeit und Betriebsbereitschaft der vorhandenen Brandschutzeinrichtungen zu überzeugen. (3) Werden innerhalb der Veranstaltungsstätten Brandgeruch, Rauch oder ein Entstehungsbrand wahrgenommen oder wird ein Brand gemeldet, so ist durch die Brandsicherheitswache sofort die Alarmierung der Feuerwehr zu veranlassen. Weiterhin sind durch die Brandsicherheitswache erforderliche Maßnahmen zur Evakuierung und zur ersten Brandbekämpfung einzuleiten. (4) Nach Abschluß der Brandsicherheitswache hat der Wachführer der Brandsicherheitswache einen schriftlichen Bericht, zu dem ein Vordruck nach dem Muster der Anlage zu verwenden ist, anzufertigen. 5 Befugnisse Die Brandsicherheitswache kann Anordnungen treffen, die zur Brandverhütung und -bekämpfung erforderlich sind. Insbesondere hat sie sicherzustellen, daß Freiflächen, Anfahrts- und Rettungswege für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge freigehalten werden sowie Ausgänge und Notausgänge benutzbar sind. Veranstalter und Veranstaltungsteilnehmer haben die getroffenen Anordnungen zu befolgen.

244 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach Verkündung in Kraft. Erfurt, den 16. September 1996 Der Innenminister Dr. Dewes Anlage (zu 4 Abs. 4)

Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 4. November 1996 245 Allgemeine Anordnung über die Vertretung des Freistaats Thüringen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Erfurt - Zentrale Gehaltsstelle - Vom 25. September 1996 Aufgrund des 136 Abs. 3 des Thüringer Beamtengesetzes vom 10. Juni 1994 (GVBl. S. 589), geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 200), wird angeordnet: 1 Die Befugnis, den Freistaat Thüringen vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vertreten, wird der Oberfinanzdirektion Erfurt - Zentrale Gehaltsstelle - übertragen, soweit deren Zuständigkeit nach der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten für die Feststellung, Berechnung und Anordnung der Zahlung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern vom 31. Januar 1995 (GVBl. S. 74) in der jeweils geltenden Fassung berührt ist. 2 Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Erfurt, den 25. September 1996 Der Chef der Staatskanzlei Der Innenminister Der Kultusminister Der Minister für Wirtschaft und Infrastruktur Die Ministerin für Soziales und Gesundheit Der Finanzminister Der Minister für Justiz und Europaangelegenheiten Der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur Der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt Der Präsident des Landtags Der Präsident des Rechnungshofs Dr. Krapp Dr. Dewes Althaus Schuster Ellenberger Trautvetter Kretschmer Dr. Schuchardt Dr. Sklenar Dr. Pietzsch Ibel

246 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 4. November 1996 247

248 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Herausgeber und Verleger: Thüringer Landtag. Druck: Gebr. Frank KG, 07545 Gera. Erscheinungsweise nach Bedarf. Verantwortlich für den Inhalt: 1. Der Thüringer Landtag für die Gesetze. 2. Die Thüringer Staatskanzlei für die Rechtsverordnungen der Landesregierung, der Minister und sonstige Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung. Bezugsbedingungen: Bezugszeit ist das Kalenderjahr. Bezugspreis im Abonnement jährlich 85,00 DM. Abbestellungen für das nächste Kalenderjahr müssen bis spätestens 1. November der Landtagsverwaltung vorliegen. Auslieferung von Einzelstücken durch die Landtagsverwaltung. Preis je Doppelseite: 0,30 DM zuzügl. Versandkosten. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer, da die Herausgabe des Gesetz- und Verordnungsblattes hoheitliche Tätigkeit ist. Postanschrift: Verwaltung des Thüringer Landtags, 99096 Erfurt, Arnstädter Straße 51, Tel.: (0361) 3772070, Fax: (0361) 3772016