Förderung überbetrieblicher Lehrlingsunterweisung im Handwerk

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1 Förderung überbetrieblicher Lehrlingsunterweisung im Handwerk - Ergänzende Förderkriterien - Stand: 22. März 2010 Auf der Grundlage der Richtlinie zur Förderung von Aktionen zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit in Schleswig-Holstein im Rahmen des Zukunftsprogramms Arbeit (Rahmenrichtlinie Prioritätsachse B) gelten für die unter Ziff dieser Richtlinie genannte Aktion Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung im Handwerk folgende vom Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein festgelegte förderspezifische Kriterien: Zuwendungszweck Die Wirtschaftsstruktur Schleswig-Holsteins ist durch kleine und mittlere Betriebe insbesondere im Handwerk geprägt. Viele der kleinen Handwerksbetriebe verfügen nicht über die entsprechenden wirtschaftlichen und technischen Voraussetzungen für eine zukunftsorientierte, qualifizierte Ausbildung. Sie sind deshalb oftmals nicht in der Lage, alle Anforderungen der Ausbildungsordnungen an die betriebliche Ausbildung zu erfüllen. Die entsprechenden Ausbildungsinhalte werden deshalb durch ergänzende überbetriebliche Lehrgänge vermittelt. Die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung im Handwerk soll helfen, eine landes- und bundesweit einheitlich gute Ausbildungsqualität zu sichern und eine breite berufliche Handlungsfähigkeit der Jugendlichen zu erreichen. Die Kosten für die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung können nicht allein von den ausbildenden Betrieben getragen werden. Mit der Zuwendung beteiligt sich das Land an den Lehrgangs- 1

2 kosten und stärkt damit gleichzeitig die Ausbildungsbereitschaft der Betriebe. Zielgruppe der Aktion sind kleine und mittlere Betriebe des Handwerks. Gegenstand der Zuwendung Gefördert werden Lehrgänge der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung für Lehrlinge in der Grundstufe (1. Ausbildungsjahr) und in der Fachstufe (2. bis 4. Ausbildungsjahr), die in kleinen und mittleren Unternehmen des Handwerks in Schleswig-Holstein ausgebildet werden. In Ausnahmefällen können Lehrgänge der Grundstufe bis zu 18 Monate nach Beginn der Ausbildung gefördert werden. Zuwendungsempfängerinnen / Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfängerinnen können für die Träger der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung die Handwerkskammern Flensburg und Lübeck sein. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung Die Förderung besteht in der Gewährung einer Zuwendung zu den laufenden Ausgaben der überbetrieblichen Unterweisung und wird im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung mit Höchstbetragsbegrenzung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Grundlage für die Bemessung der Zuwendung ist die je Lehrgangsstunde ermittelte Teilnehmerstunden-Pauschale. Diese Pauschale wird auf der Grundlage der zuwendungsfähigen Ausgaben durch eine unabhängige Institution, die die Kammern und das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein einvernehmlich festlegen, für jede Handwerkskammer ermittelt. 2

3 Die Höhe der Förderung beträgt für - die Grundstufenlehrgänge bis zu 2/3 und - die Fachstufenlehrgänge bis zu 1/3 der Teilnehmerstunden- Pauschale. Die Eigenbeteiligung der Zuwendungsempfängerinnen beträgt mindestens 1/3 der zuwendungsfähigen Ausgaben im jeweiligen Kammerbezirk. Zuwendungsfähige Ausgaben sind - Personalausgaben, - Sachausgaben der Lehrlingsunterweisung, - lehrgangsbezogene Gemeinkosten sowie - Ausgaben für die Unterbringung in Internaten und für Verpflegung soweit sie ursächlich im Zusammenhang mit der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung stehen, zu deren Durchführung erforderlich sind und den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Reisekosten der Lehrlinge im Zusammenhang mit der Durchführung von Lehrgängen sind nicht zuwendungsfähig. Sonstige Zuwen- dungsbestimmun- gen Den Lehrgängen sind die vom Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein oder vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie anerkannten Unterweisungspläne zugrunde zu legen. Die Lehrgänge müssen in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten des Handwerks oder in anderen von der jeweiligen Handwerkskammer anerkannten Berufsbildungseinrichtungen stattfinden. Ein Lehrgang soll möglichst in zusammenhängender Form ohne Unterbrechung durchgeführt werden. 3

4 Die Lehrkräfte müssen über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen. Eine zeitliche Abstimmung zwischen den berufsbildenden Schulen und den Trägern der überbetrieblichen Ausbildung ist sicherzustellen. Eine Kooperation zwischen diesen Partnern ist anzustreben. Zuschüsse werden nur für Lehrlinge gewährt, deren Ausbildungsverträge in die Lehrlingsrolle einer schleswig-holsteinischen Handwerkskammer eingetragen sind und die in einem in der Handwerksrolle eingetragenen Gewerbebetrieb ausgebildet werden. Soweit die Zuwendungsempfängerinnen die Lehrgänge nicht selbst durchführen, kann die Zuwendung in der notwendigen Höhe an die jeweiligen Träger weitergeben werden. Bei der Weitergabe haben diese Träger anzuerkennen, dass die für die Durchführung der Lehrgänge geltenden Rechte und Pflichten, die im Zuwendungsbescheid an die Handwerkskammer, in der Rahmenrichtlinie B und diesen ergänzenden Förderkriterien festgelegt sind, auch für sie gelten. Messbare Ziele: - Erhalt eines konstanten Angebotes an betrieblichen Ausbildungsplätzen im Handwerk von Ausbildungsstellen im Jahr (ab 2008). Es ist vorgesehen, die einzelnen Aktionen alle zwei Jahre zu evaluieren, um die Erreichung der messbaren Ziele zu überprüfen und die Aktionen an die aktuellen Entwicklungen anzupassen. 4

5 Verfahren Bewilligungsbehörde ist die Investitionsbank Schleswig-Holstein. Der Antrag auf Förderung ist zum 1. Dezember jedes Jahres für das folgende Kalenderjahr bei der Investitionsbank Schleswig- Holstein zu stellen. Soweit die Kreishandwerkerschaften und Innungen sowie die sonstigen Organisationen des Handwerks die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung durchführen, stellen diese Ausbildungsträger Anträge an die jeweils örtlich zuständige Handwerkskammer. Die Handwerkskammern fassen die Anträge zu einem Gesamtantrag ihres Kammerbezirks zusammen. Dem Antrag ist die zuletzt ermittelte Teilnehmerstunden-Pauschale zugrunde zu legen. Anzugeben ist die für das Förderjahr erwartete Zahl der Teilnehmerstunden. Die Investitionsbank Schleswig-Holstein entscheidet in Abstimmung mit dem Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein über die Anträge nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Diese ergänzenden Förderkriterien gelten nur in Verbindung mit den Bestimmungen der Richtlinie zur Förderung von Aktionen zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit in Schleswig-Holstein im Rahmen des Zukunftsprogramms Arbeit (Rahmenrichtlinie Prioritätsachse B). 5

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