Die Senatorin für Kinder und Bildung V o r l a g e Nr. L 76/19. für die Sitzung der Deputation für Kinder und Bildung am

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Die Senatorin für Kinder und Bildung V o r l a g e Nr. L 76/19. für die Sitzung der Deputation für Kinder und Bildung am"

Transkript

1 Die Senatorin für Kinder und Bildung Ina Mausolf Tel.: V o r l a g e Nr. L 76/19 für die Sitzung der Deputation für Kinder und Bildung am Novellierung der Richtlinien des Senators für Bildung, Wissenschaft und Kunst für die Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung im Handwerk (Lehrlingsunterweisung) vom A. Problem Die Richtlinien für die Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung im Handwerk gelten seit dem und bedürfen der Novellierung. Dies hat insbesondere zuwendungsrechtliche Gründe; so hat sich im Rahmen der Abrechnung in den letzten Jahren dank der Möglichkeit elektronischer Datenverarbeitung viel geändert, so dass es geboten erscheint, dies auch in der Richtlinie zu berücksichtigen. Auch aus qualitativen und schließlich sprachlichen Gründen ist eine Überarbeitung sinnvoll: Zwar hat sich im Sprachgebrauch der Begriff ÜLU (Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung) fest etabliert, zumindest schriftlich erscheint die Verwendung des Begriffs überbetriebliche Ausbildung jedoch zeitgemäßer. B. Lösung / Sachstand Die Ergänzung der betrieblichen durch die außerbetriebliche Ausbildung stellt eine einheitliche Qualität in der Vermittlung von beruflichen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten sicher. Aus diesem Grund, aber auch als Anreiz zur Schaffung von Ausbildungsplätzen und als Zeichen der Wertschätzung der Leistung des Handwerks als Ausbildungsmotor hält das Land die Förderung der außerbetrieblichen Ausbildung für unverzichtbar. Das Land ist deshalb entschlossen, dafür weiterhin Landesmittel einzusetzen und auf eine ESF-Beteiligung zu verzichten, um ein reibungsloses Förderverfahren sicherzustellen: Die ESF-Förderung in anderen Bundesländern zeigt, dass die sich verschärfenden Anforderungen der EU an die Verwendungsnachweise einen extrem hohen Verwaltungsaufwand erzeugen, der die positiven Wirkungen der Förderung schmälert. 1

2 Mit der Richtlinie der Senatorin für Kinder und Bildung zur Förderung der überbetrieblichen Ausbildung im Handwerk wird der Notwendigkeit der Novellierung Rechnung getragen: Die Richtlinien von 1990 haben sich als gute Grundlage für die Förderung etabliert, so dass die wesentlichen Elemente in die neue Richtlinie zum Teil an anderer Stelle übernommen werden sollen. Wie aus der anliegenden Synopse ersichtlich, finden sich Ergänzungen insbesondere mit Blick auf die Qualität der durchgeführten Lehrgänge und das zuwendungsrechtliche Verfahren. Unter Ziffer 4.2 wurde ein Änderungsvorschlag des Ausschusses Berufliche Bildung eingearbeitet. Schließlich wurde der in den alten Richtlinien festgelegte DM-Betrag in einen leicht aufgerundeten Euro-Betrag geändert: Eine Teilnehmendenwoche in der Grundstufe soll nun mit bis zu 35,00 Euro gefördert werden, während der vorherige Förderhöchstbetrag 33,23 Euro (= 65,00 DM) betrug. Diese Anpassung erscheint trotz Haushaltsnotlage des Landes gerechtfertigt. C. Finanzielle / Personelle Auswirkungen / Gender-Prüfung Durch die Änderung ergeben sich keine personellen Auswirkungen. Die finanziellen Auswirkungen der Erhöhung des Förderhöchstbetrags in der Grundstufe hängen von dem Menge der durchgeführten Lehrgänge ab und werden auf etwa Euro pro Jahr geschätzt. Die Förderung betrifft alle männlichen und weiblichen Auszubildenden im Handwerk gleichermaßen. Da im Handwerk überwiegend junge Männer ausgebildet werden, profitieren diese insgesamt mehr als junge Frauen von der überbetrieblichen Ausbildung und damit auch von der Förderung. D. Beteiligung Die neue Richtlinie wurde mit der Handwerkskammer Bremen und den Überbetrieblichen Bildungsstätten in Bremen und Bremerhaven übereinstimmend beraten. Der Ausschuss Berufliche Bildung der Deputation für Kinder und Bildung hat die Richtlinie im Rahmen seiner Sitzung am zur Kenntnis genommen und eine Änderung zur Ziffer 4.2 vorgeschlagen. Er empfiehlt der Deputation für Kinder und Bildung, der Richtlinie mit dieser Änderung zuzustimmen. E. Beschlussvorschlag 2

3 Die Deputation für Kinder und Bildung nimmt die Vorlage der Senatorin für Kinder und Bildung vom zur Kenntnis und stimmt der Richtlinie zur Förderung der überbetrieblichen Ausbildung im Handwerk zu. In Vertretung Frank Pietrzok Staatsrat Anlagen: 1 Gegenüberstellung der alten und der neuen Richtlinien 2 Richtlinie der Senatorin für Kinder und Bildung zur Förderung der überbetrieblichen Ausbildung im Handwerk 3 Formblatt A 4 Formblatt B 5 Formblätter zum Antrag (1-ANT bis 6-ANT) 6 Formblätter zum Mittelabruf (1-MA bis 6-MA) 7 Formblätter zum Verwendungsnachweis (1-VWN bis 6-VWN) 3

4

5 Richtlinien vom Richtlinie der Senatorin für Kinder und Bildung zur Förderung der überbetrieblichen Ausbildung im Handwerk 1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen 1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen 1 Die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit von Betrieben des Handwerks hängt im hohen Maße von der Qualifikation der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ab. Es besteht deshalb erhebliches Interesse, deren berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen ihrer Ausbildung jeweils dem neuesten Stand der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung anzupassen. Handwerksbetriebe können auch nicht immer gewährleisten, daß in ihren eigenen Werkstätten alle nach den Ausbildungsordnungen vorgesehenen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden. Um trotz unterschiedlicher Strukturen der Ausbildenden eine landesweit einheitliche gute Ausbildungsqualität zu sichern, gewährt das Land Bremen nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Bestimmungen über Zuwendungen der Freien Hansestadt Bremen an Stellen außerhalb der Verwaltung nach 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 25. Mai 1971 (Brem. GBl. S. 298) in Verbindung mit 23 LHO und den Verwaltungsvorschriften zu 44 LHHO vom 04. Oktober 1976 (Brem. GBl. S. 413) in der jeweils gültigen Fassung Zuwendungen für überbetriebliche Lehrgänge für Auszubildende in einem anerkannten Handwerksberuf im 1. bis 4. Ausbildungsjahr. Mit den Zuwendungen sind die Lehrgangsgebühren, die durch die Teilnahme der Auszubildenden an Lehrgängen der überbetrieblichen Ausbildung entstehen, herabzusetzen. 1.1 Die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen des Handwerks hängen in hohem Maße von der Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab. Es besteht deshalb erhebliches Interesse, deren beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse dem neuesten Stand der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung anzupassen. Handwerksbetriebe verfügen nicht immer über die entsprechenden wirtschaftlichen und technischen Voraussetzungen für eine zukunftsorientierte und der Ausbildungsordnung entsprechende qualifizierte Ausbildung. Da der beruflichen Qualifizierung auch nach der Handwerksordnung besondere Bedeutung zukommt, gewährt das Land Bremen nach Maßgabe dieser Richtlinie, den 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) Zuwendungen in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse zu den Kosten von Lehrgängen der überbetrieblichen Ausbildung. Ziel dieser Förderung ist die Sicherung einer landesweit einheitlichen hochwertigen Ausbildungsqualität, die Entlastung der Ausbildungsbetriebe von den Kosten der überbetrieblichen Ausbildung und die Schaffung eines Anreizes, Ausbildungsplätze anzubieten. Mit den Zuschüssen wird ein Beitrag zu den von den Ausbildungsbetrieben zu tragenden geleistet. Mit den Zuwendungen sind die Lehrgangsgebühren, die durch die Teilnahme der Auszubildenden an Lehrgängen der überbetrieblichen Ausbildung entstehen, herabzusetzen. 1.2 Die Zuschüsse werden nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. Ein Rechtsanspruch auf einen Zuschuß besteht nicht. 1.2 Die Zuschüsse werden nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. Ein Rechtsanspruch auf einen Zuschuss besteht nicht. 2. Gegenstand der Förderung 1.1 Gefördert werden überbetriebliche Lehrgänge, die vom Berufsbildungsausschuß und von der Vollversammlung der Handwerkskammer Bremen beschlossen und vom Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst gemäß 106 Abs. 2 der Handwerksordnung (HWO) genehmigt worden sind. Die überbetrieblichen Lehrgänge des Ausbildungsjahres müssen außerdem nach Inhalt und Dauer vom Bundesminister für Wirtschaft anerkannt sein. 2.1 Gefördert werden überbetriebliche Lehrgänge, die vom Berufsbildungsausschuss und von der Vollversammlung der Handwerkskammer Bremen beschlossen und von der Senatorin für Kinder und Bildung gemäß 106 Abs. 2 der Handwerksordnung (HwO) genehmigt worden sind. Die überbetrieblichen Lehrgänge des zweiten bis vierten Ausbildungsjahres müssen außerdem nach Inhalt und Dauer vom Bundesministerium für Wirtschaft anerkannt sein. Den Lehrgängen sind die vom Bundesministerium für Wirtschaft anerkannten Unterweisungspläne zugrunde zu legen. Die Unterweisungspläne werden vom Heinz-Piest-Institut für Handwerkstechnik im Einvernehmen mit den zuständigen Fachverbänden des Handwerks erarbeitet und dem Bundesministerium für Wirtschaft vom Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) zur Anerkennung für die Bezuschussung des Lehrgangs vorgelegt. Soweit es sich um handwerkliche Ausbildungsberufe handelt, für die die Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1102) in der jeweils Entwurf mit Stand vom: , Seite: 1

6 Richtlinien vom Richtlinie der Senatorin für Kinder und Bildung zur Förderung der überbetrieblichen Ausbildung im Handwerk geltenden Fassung anzuwenden ist (Bauberufe), sind für die Lehrgänge die vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BlBB) herausgegebenen Übungsreihen und handlungsorientierten Aufgabensammlungen maßgebend. 2.2 Die Lehrgänge sollen in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten des Handwerks als Ganztageslehrgänge durchgeführt werden. Sofern die Maßnahmen nicht in Berufsbildungsstätten durchgeführt werden können, ist die Durchführung auch in anderen qualifizierten Einrichtungen im Auftrag der zuständigen Handwerkskammer möglich. 2.3 Die Ausbilderinnen und Ausbilder müssen über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen. 2. Zuwendungsvoraussetzungen für die überbetriebliche Ausbildung 3. Zuwendungsvoraussetzungen 2.1 Die Ausbildungsstätte des ausbildenden Betriebes muß im Land Bremen gelegen sein. 3.1 Die Ausbildungsstätte des ausbildenden Betriebs muss im Land Bremen gelegen sein. 2.2 Für die Förderung der überbetrieblichen Ausbildung muß die/der Auszubildende im Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse eingetragen sein (Lehrlingsrolle des Handwerks). Ist der Ausbildungsbetrieb eine öffentlich-rechtliche Einrichtung oder sind Träger Gewerkschaften, kirchliche oder gemeinnützige Einrichtungen, werden Zuwendungen nicht gewährt. Gleiches gilt für Auszubildende, die im Rahmen anderer öffentlich finanzierter Maßnahmen gefördert werden. Auszubildende aus Nebenbetrieben werden nicht bezuschußt, es sein denn es handelt sich um Auszubildende aus handwerklichen Nebenbetrieben. 3.2 Für die Förderung der überbetrieblichen Ausbildung muss die/der Auszubildende im Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse der Handwerkskammer Bremen eingetragen sein (Lehrlingsrolle des Handwerks). Ist der Ausbildungsbetrieb eine öffentlich-rechtliche Einrichtung oder sind Träger Gewerkschaften, kirchliche oder gemeinnützige Einrichtungen, werden Zuwendungen nicht gewährt. Gleiches gilt für Auszubildende, die im Rahmen anderer öffentlich finanzierter Maßnahmen gefördert werden. Auszubildende aus Nebenbetrieben werden nicht bezuschusst, es sei denn, es handelt sich um Auszubildende aus handwerklichen Nebenbetrieben. 3.3 Die Verbundausbildung steht der Ausbildung im Betrieb gleich. 2.3 Die Zuwendung zur Herabsetzung der Lehrgangsgebühren wird nur gewährt, wenn die/der Auszubildende am gesamten Lehrgang teilgenommen hat. Nur in Ausnahmefällen kann bei Ausfallzeiten die bis zu 20. v. H. betragen, gefördert werden. Als Nachweis ist ein täglicher Anwesenheitsnachweis zu führen und von der Lehrgangsleitung zu unterschreiben. 3.4 Die Zuwendung zur Herabsetzung der Lehrgangsgebühren wird nur gewährt, wenn die/der Auszubildende am gesamten Lehrgang teilgenommen hat. Nur in Ausnahmefällen kann bei Ausfallzeiten, die bis zu 20 % betragen, gefördert werden. Als Nachweis ist ein täglicher Anwesenheitsnachweis zu führen und von der Lehrgangsleitung zu unterschreiben. 3.5 Die Anzahl der Teilnehmenden an einem Lehrgang der überbetrieblichen Ausbildung ergibt sich aus den anerkannten Unterweisungsplänen des Heinz-Piest-Instituts. Eine Überschreitung der dort vorgesehenen Teilnehmendenzahl bis zu drei Teilnehmenden ist unschädlich. In begründeten Ausnahmefällen kann auch eine darüber hinausgehende Überschreitung als förderunschädlich eingestuft werden. Bei einer Unterschreitung der mindestens vorgesehenen Teilnehmendenzahl um mehr als drei Teilnehmende ist dies zu begründen. Entwurf mit Stand vom: , Seite: 2

7 Richtlinien vom Richtlinie der Senatorin für Kinder und Bildung zur Förderung der überbetrieblichen Ausbildung im Handwerk 3.6 Die überbetriebliche Ausbildung ist zeitlich auf den Berufsschulunterricht abzustimmen, so dass sichergestellt ist, dass die Auszubildenden ihrer Pflicht zum Besuch der Berufsschule in vollem Umfang nachkommen können. 4. Zuwendungsempfänger 4.1 Zuwendungsempfänger ist die Handwerkskammer Bremen. Diese kann die Zuwendungsmittel nach Ziffer 5.4 an die Veranstalter von Lehrgängen der überbetrieblichen Ausbildung gemäß Ziffer 13 VV zu 44 LHO weiterleiten. Veranstalter können sowohl Handwerkskammern als Zweitzuwendungsempfänger als auch als Drittzuwendungsempfänger Fachverbände des Handwerks, Kreishandwerkerschaften, Handwerksinnungen oder von den Handwerkskammern anerkannte Berufsbildungseinrichtungen (übrige Veranstalter) sein. 4.2 Die Handwerkskammer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Veranstalter angemessene Teilnahmebedingungen bieten und die Ausstattung der technischen Entwicklung angepasst wird. Als ein Nachweis der Qualität sind Lehrgangsbewertungen aus Sicht der Teilnehmenden durchzuführen. 4.3 Die Handwerkskammer oder die Veranstalter haben die Ausbildungsbetriebe, deren Auszubildende an Lehrgängen der überbetrieblichen Ausbildung teilnehmen, über die Förderung durch das Land zu unterrichten. Aus der Abrechnung gegenüber den Ausbildungsbetrieben muss die Höhe der lehrgangsbezogenen Bundes- und Landesförderung ersichtlich sein. 3. Art und Umfang der Förderung 5. Art und Umfang der Förderung 3.1 Die nicht rückzahlbare Zuwendung wird als Projektförderung in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt. 5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt. 3.2 Projekte sind jeweils alle in einem Kalenderjahr durchgeführten - Lehrgänge im 1. Ausbildungsjahr und - Lehrgänge in der Fachstufe ( Ausbildungsjahr) (Nr. 1.1). 5.2 Projekte sind jeweils alle in einem Kalenderjahr durchgeführten Lehrgänge der überbetrieblichen Ausbildung in der Grund- (1. Ausbildungsjahr) und Fachstufe (2. bis 4. Ausbildungsjahr). 4.1 Bemessungsgrundlage für die Förderung mit Wochenpauschalen ist die Lehrgangswoche mit mindestens 5 Unterweisungstagen. 5.3 Bemessungsgrundlage für die Förderung mit Wochenpauschalen ist die Lehrgangswoche. Eine Lehrgangswoche umfasst fünf Unterweisungstage. Ein Lehrgang soll in zusammenhängender Form ohne zeitliche Unterbrechung durchgeführt werden. Ausgefallene Unterweisungstage eines Lehrgangs sind zeitnah nachzuholen. In begründeten Ausnahmefällen ist der Ausfall eines Unterweisungstages zulässig, wenn der Lehrstoff in der übrigen Zeit nachweislich vermittelt wird. Entwurf mit Stand vom: , Seite: 3

8 Richtlinien vom Richtlinie der Senatorin für Kinder und Bildung zur Förderung der überbetrieblichen Ausbildung im Handwerk 4.2 Die Zuwendung beträgt für - das 1. Ausbildungsjahr pro Teilnehmerwoche bis zu 65,-- DM - Fachstufenlehrgänge des Handwerks ( Ausbildungsjahr) bis zu 75 % der Förderung des Bundesministers für Wirtschaft 5.4 Die Zuwendung beträgt in der Grundstufe pro Teilnehmendenwoche bis zu 35,00 Euro in der Fachstufe bis zu 75 % der Bundesförderung 4.3 Zuwendungen des Landes können bis zu der in Ziffer 4.2 vorgesehenen Höhe beantragt werden, soweit alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers für das jeweilige Projekt als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben nicht ausreichen. 5.5 Zuwendungen des Landes können bis zu der in Ziffer 5.4 vorgesehenen Höhe beantragt werden, soweit alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter) und die Beiträge der Ausbildungsbetriebe als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben nicht ausreichen. 5.6 Der Antragsteller hat sicherzustellen, dass vor Inanspruchnahme einer Zuwendung aus Landesmitteln eigene Ansprüche gegen Dritte (z. B. Sozialkasse) in voller Höhe ausgeschöpft werden oder dass Ansprüche des Ausbildungsbetriebs oder des Auszubildenden gegenüber Dritten (z. B. Sozialkassen) an ihn abgetreten werden. 5.7 Die Förderung mit öffentlichen Mitteln darf insgesamt nicht mehr als 2/3 der nachgewiesenen Gesamtkosten aller Lehrgänge betragen. Hierbei sind alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter) zu berücksichtigen. 5. Antrags- und Bewilligungsverfahren 6. Antrags- und Bewilligungsverfahren 5.2 Anträge auf Gewährung von Landesmitteln zur Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung im Handwerk (Lehrlingsunterweisung) können nur von der Handwerkskammer Bremen gestellt werden. 6.1 Anträge auf Gewährung von Landesmitteln zur Förderung der überbetrieblichen Ausbildung können nur von der Handwerkskammer Bremen gestellt werden. Die Handwerkskammer Bremen legt bis zum 1. Dezember eines jeden Jahres einen Antrag für das folgende Jahr gemäß Formblätter 1-5 beim Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst vor. 5.1 Für den Antrag, die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Bestimmungen über Zuwendungen der Freien Hansestadt Bremen nach 44 der LHO vom 25. Mai 1971 in Verbindung mit 23 LHO und den Verwaltungsvorschriften zu 44 LHO in der jeweils gültigen Fassung. 6.2 Für den Antrag, die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Bestimmungen über Zuwendungen der Freien Hansestadt Bremen nach 44 LHO in Verbindung mit 23 LHO und den Verwaltungsvorschriften zu 44 LHO in der jeweils gültigen Fassung, die allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung, die Bestandteil des Zuwendungsbescheides werden sowie die 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. Entwurf mit Stand vom: , Seite: 4

9 Richtlinien vom Anträge auf Gewährung von Landesmitteln zur Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung im Handwerk (Lehrlingsunterweisung) können nur von der Handwerkskammer Bremen gestellt werden. Richtlinie der Senatorin für Kinder und Bildung zur Förderung der überbetrieblichen Ausbildung im Handwerk 6.3 Die Handwerkskammer legt bis zum 1. November eines jeden Jahres einen Antrag für das folgende Jahr gemäß den Formblättern 1-ANT bis 6-ANT bei der Senatorin für Kinder und Bildung vor. Die Handwerkskammer Bremen legt bis zum 1. Dezember eines jeden Jahres einen Antrag für das folgende Jahr gemäß Formblätter 1-5 beim Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst vor. 5.3 Die Anträge werden zunächst auch als Anträge auf Genehmigung des vorzeitigen Beginns behandelt (VV Nr. 1.3 zu 44 Abs. 1 LHO). Soweit nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anträge ein abweichender Bescheid ergeht, gilt die Genehmigung des vorzeitigen Beginns als erteilt. 6.4 Die Anträge werden auch als Anträge auf Genehmigung des vorzeitigen Beginns behandelt (VV Nr. 1.3 zu 44 Abs. 1 LHO). Soweit nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anträge ein abweichender Bescheid ergeht, gilt die Genehmigung des vorzeitigen Beginns als erteilt. Die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns begründet keinen Anspruch auf Förderung. 6.5 Für Änderungsanträge gilt von den vorstehenden Fristen abgesehen das gleiche Verfahren. 5.4 Die Zuwendungen werden der Handwerkskammer Bremen aufgrund ihres Antrages gemäß Ziffer 5.2 bewilligt. 6.6 Die Zuwendungen werden der Handwerkskammer Bremen aufgrund ihres Antrags gemäß Ziffer 6.2 von der Senatorin für Kinder und Bildung bewilligt. Die Zuschüsse dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie für bereits durchgeführte Lehrgänge oder für voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung durchzuführende Lehrgänge im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. 5.5 Soweit die Handwerkskammer Bremen die Lehrgänge nicht selbst durchführt, bewilligt sie die Zuwendungen den Trägern als weitere Zuwendungsempfänger. Die Weiterbewilligung muß dieselben allgemeinen Nebenbestimmungen und besonderen Bewilligungsbedingungen wie der Bescheid des Senators für Bildung, Wissenschaft und Kunst enthalten. 6.7 Soweit die Handwerkskammer Bremen die Lehrgänge nicht selbst durchführt, bewilligt sie die Zuwendungen den Trägern als weitere Zuwendungsempfänger. Die Weiterbewilligung muss dieselben allgemeinen Nebenbestimmungen und besonderen Bewilligungsbedingungen wie der Bescheid der Senatorin für Kinder und Bildung enthalten. 7. Mittelabruf 5.6 Die Handwerkskammer Bremen fordert die Teilbeträge der Zuwendungen nach Formblatt 6 an. 7.1 Die Handwerkskammer Bremen ruft die Zuwendungen mit den Formblättern 1-MA bis 6-MA quartalsmäßig für die jeweils bis dahin durchgeführten Lehrgänge der überbetrieblichen Ausbildung ab. 5.7 Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgt auf Anforderung in den jeweils benötigten Teilbeträgen vierteljährlich. 7.2 Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgt auf Anforderung in den jeweils benötigten Teilbeträgen vierteljährlich. Entwurf mit Stand vom: , Seite: 5

10 Richtlinien vom Richtlinie der Senatorin für Kinder und Bildung zur Förderung der überbetrieblichen Ausbildung im Handwerk 6. Verwendungsnachweise 8. Nachweis der Verwendung 6.2 Dem Verwendungsnachweis sind Lehrgangsbescheinigungen (ggf. als EDV-Ausdrucke) und das durchgeführte Programm beizufügen. 8.1 Die Veranstalter haben für jeden Lehrgang eine Lehrgangsliste (Formblatt A) sowie ein tagesaktueller Anwesenheitsnachweis in der Ausbildungswerkstatt zu führen und eine Lehrgangsbescheinigung auszufüllen. Die Lehrgangsbescheinigung, die Lehrgangsliste sowie der Anwesenheitsnachweis sind der Handwerkskammer vorzulegen. 8.2 Sämtliche Belege sowie die Lehrgangsbescheinigungen sind mindestens fünf Jahre nach Vorlage des Gesamtverwendungsnachweises bei der Handwerkskammer aufzubewahren und der Senatorin für Kinder und Bildung auf Anforderung vorzulegen. Hiervon unabhängig sind Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften. 8.3 Die Handwerkskammer hat spätestens nach Eingang der Verwendungsnachweise der Veranstalter zu prüfen, ob die Zuwendungen zweckentsprechend verwendet wurden und nach den Angaben im Verwendungsnachweis Anhaltspunkte für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruches gegeben sind. Die Prüfung ist unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen. Von der Handwerkskammer Bremen ist ein zahlenmäßiger Nachweis gemäß Übersicht nach den Formblättern 7-11 zu führen und als Sachbericht das durchgeführte Programm einschließlich einer Aufstellung der Kurse bis zum des nachfolgenden Haushaltsjahres vorzulegen (einfacher Verwendungsnachweis). 6.1 Als Einnahmen je Lehrgang sind im Verwendungsnachweis darzustellen: - Zuwendungen des Landes Bremen - Zuwendungen des Bundes - sonstige Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln - Zahlungen der Lohnausgleichskasse - Beiträge der Betriebe - sonstige Einnahmen. 8.4 Die Handwerkskammer hat einen Gesamtverwendungsnachweis über die im Bewilligungszeitraum in ihrem Bezirk durchgeführten Lehrgänge zu erstellen und bis zum 30. Juni des Folgejahres der Senatorin für Kinder und Bildung vorzulegen. Der Gesamtverwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht (Formblatt B), einem zahlenmäßigen Nachweis (Formblatt 1-VWN bis 6-VWN) sowie den Berichten der Wirtschaftsprüfer über die zuwendungsfähigen Ausgaben bezüglich der Berufe, die Zuwendungen zur überbetrieblichen Ausbildung von Sozialkassen erhalten. Im Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis in Umfang und Qualität im Einzelnen darzustellen. Dazu gehören auch statistische Angaben über vorzeitige Vertragslösungen und Wiederholungs- und Durchfallquoten sowie Durchschnittsnoten im Rahmen von Prüfungen. Im zahlenmäßigen Nachweis sind alle mit dem Förderzweck zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben getrennt voneinander auszuweisen. Als Einnahmen je Lehrgang sind im Verwendungsnachweis darzustellen: - Zuwendungen des Landes Bremen, - Zuwendungen des Bundes, - sonstige Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, - Zahlungen der Lohnausgleichskasse, - Beiträge der Betriebe, - sonstige Einnahmen. Entwurf mit Stand vom: , Seite: 6

11 Richtlinien vom Richtlinie der Senatorin für Kinder und Bildung zur Förderung der überbetrieblichen Ausbildung im Handwerk Die Zahlungen des Bundes und der Sozialkasse sowie sonstige Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln sind getrennt nachzuweisen. 8.5 Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen ist gemäß 91, 100 LHO zur Prüfung berechtigt. Die Bewilligungsstelle oder eine von ihr beauftragte Stelle haben jederzeit das Recht, sich im Rahmen von Prüfungen über die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendungen zu vergewissern. Das Prüfungsrecht umfasst die Handwerkskammer Bremen, die von ihr mit der Durchführung von Lehrgängen beauftragten Veranstalter, die Betriebe, deren Auszubildende an den Lehrgängen teilnehmen, und die Auszubildenden selbst. 8.6 Die Handwerkskammer Bremen und die von ihr mit der Durchführung der Lehrgänge der überbetrieblichen Ausbildung beauftragten Veranstalter sind verpflichtet, bei der Erfassung von Daten, die für die Erfolgskontrolle erforderlich sind, und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. 9. Subventionserhebliche Tatsachen Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit 2 des Subventionsgesetzes sind im Zuwendungsantrag bezeichnet. Der Antragsteller ist hierüber in geeigneter Weise aufzuklären. 7. Inkrafttreten 10. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten rückwirkend am in Kraft. Diese Richtlinie tritt am 1. August 2017 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien des Senators für Bildung, Wissenschaft und Kunst für die Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung im Handwerk (Lehrlingsunterweisung) vom außer Kraft. Für bereits bewilligte Zuwendungen gilt eine Übergangsfrist bis zum Entwurf mit Stand vom: , Seite: 7

12

13 Stand: Richtlinie der Senatorin für Kinder und Bildung zur Förderung der überbetrieblichen Ausbildung im Handwerk vom 1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen 1.1 Die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen des Handwerks hängen in hohem Maße von der Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab. Es besteht deshalb erhebliches Interesse, deren beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse dem neuesten Stand der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung anzupassen. Handwerksbetriebe verfügen nicht immer über die entsprechenden wirtschaftlichen und technischen Voraussetzungen für eine zukunftsorientierte und der Ausbildungsordnung entsprechende qualifizierte Ausbildung. Da der beruflichen Qualifizierung auch nach der Handwerksordnung besondere Bedeutung zukommt, gewährt das Land Bremen nach Maßgabe dieser Richtlinie, den 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) Zuwendungen in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse zu den Kosten von Lehrgängen der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung. Ziel dieser Förderung ist die Sicherung einer landesweit einheitlichen hochwertigen Ausbildungsqualität, die Entlastung der Ausbildungsbetriebe von den Kosten der überbetrieblichen Ausbildung und die Schaffung eines Anreizes, Ausbildungsplätze anzubieten. Mit den Zuschüssen wird ein Beitrag zu den von den Ausbildungsbetrieben zu tragenden geleistet. Mit den Zuwendungen sind die Lehrgangsgebühren, die durch die Teilnahme der Auszubildenden an Lehrgängen der überbetrieblichen Ausbildung entstehen, herabzusetzen. 1.2 Die Zuschüsse werden nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. Ein Rechtsanspruch auf einen Zuschuss besteht nicht. 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Gefördert werden überbetriebliche Lehrgänge, die vom Berufsbildungsausschuss und von der Vollversammlung der Handwerkskammer Bremen beschlossen und von der Senatorin für Kinder und Bildung gemäß 106 Abs. 2 der Handwerksordnung (HwO) genehmigt worden sind. Die überbetrieblichen Lehrgänge des zweiten bis vierten Ausbildungsjahres müssen außerdem nach Inhalt und Dauer vom Bundesministerium für Wirtschaft anerkannt sein. 1

14 Stand: Den Lehrgängen sind die vom Bundesministerium für Wirtschaft anerkannten Unterweisungspläne zugrunde zu legen. Die Unterweisungspläne werden vom Heinz-Piest-Institut für Handwerkstechnik im Einvernehmen mit den zuständigen Fachverbänden des Handwerks erarbeitet und dem Bundesministerium für Wirtschaft vom Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) zur Anerkennung für die Bezuschussung des Lehrgangs vorgelegt. Soweit es sich um handwerkliche Ausbildungsberufe handelt, für die die Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1102) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist (Bauberufe), sind für die Lehrgänge die vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BlBB) herausgegebenen Übungsreihen und handlungsorientierten Aufgabensammlungen maßgebend. 2.2 Die Lehrgänge sollen in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten des Handwerks als Ganztageslehrgänge durchgeführt werden. Sofern die Maßnahmen nicht in Berufsbildungsstätten durchgeführt werden können, ist die Durchführung auch in anderen qualifizierten Einrichtungen im Auftrag der zuständigen Handwerkskammer möglich. 2.3 Die Ausbilderinnen und Ausbilder müssen über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen. 3. Zuwendungsvoraussetzungen 3.1 Die Ausbildungsstätte des ausbildenden Betriebs muss im Land Bremen gelegen sein. 3.2 Für die Förderung der überbetrieblichen Ausbildung muss die/der Auszubildende im Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse der Handwerkskammer Bremen eingetragen sein (Lehrlingsrolle des Handwerks). Ist der Ausbildungsbetrieb eine öffentlich-rechtliche Einrichtung oder sind Träger Gewerkschaften, kirchliche oder gemeinnützige Einrichtungen, werden Zuwendungen nicht gewährt. Gleiches gilt für Auszubildende, die im Rahmen anderer öffentlich finanzierter Maßnahmen gefördert werden. Auszubildende aus Nebenbetrieben werden nicht bezuschusst, es sei denn, es handelt sich um Auszubildende aus handwerklichen Nebenbetrieben. 3.3 Die Verbundausbildung steht der Ausbildung im Betrieb gleich. 3.4 Die Zuwendung zur Herabsetzung der Lehrgangsgebühren wird nur gewährt, wenn die/der Auszubildende am gesamten Lehrgang teilgenommen hat. Nur in Ausnahmefällen kann bei Ausfallzeiten, die bis zu 20 % betragen, gefördert werden. Als Nachweis ist 2

15 Stand: ein täglicher Anwesenheitsnachweis zu führen und von der Lehrgangsleitung zu unterschreiben. 3.5 Die Anzahl der Teilnehmenden an einem Lehrgang der überbetrieblichen Ausbildung ergibt sich aus den anerkannten Unterweisungsplänen des Heinz-Piest-Instituts. Eine Überschreitung der dort vorgesehenen Teilnehmendenzahl bis zu drei Teilnehmenden ist unschädlich. In begründeten Ausnahmefällen kann auch eine darüber hinausgehende Überschreitung als förderunschädlich eingestuft werden. Bei einer Unterschreitung der mindestens vorgesehenen Teilnehmendenzahl um mehr als drei Teilnehmende ist dies zu begründen. 3.6 Die überbetriebliche Ausbildung ist zeitlich auf den Berufsschulunterricht abzustimmen, so dass sichergestellt ist, dass die Auszubildenden ihrer Pflicht zum Besuch der Berufsschule in vollem Umfang nachkommen können. 4. Zuwendungsempfänger 4.1 Zuwendungsempfänger ist die Handwerkskammer Bremen. Diese kann die Zuwendungsmittel nach Ziffer 5.4 an die Veranstalter von Lehrgängen der überbetrieblichen Ausbildung gemäß Ziffer 13 VV zu 44 LHO weiterleiten. Veranstalter können sowohl Handwerkskammern als Zweitzuwendungsempfänger als auch als Drittzuwendungsempfänger Fachverbände des Handwerks, Kreishandwerkerschaften, Handwerksinnungen oder von den Handwerkskammern anerkannte Berufsbildungseinrichtungen (übrige Veranstalter) sein. 4.2 Die Handwerkskammer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Veranstalter angemessene Teilnahmebedingungen bieten und die Ausstattung der technischen Entwicklung angepasst wird. Als ein Nachweis der Qualität sind Lehrgangsbewertungen aus Sicht der Teilnehmenden durchzuführen. 4.3 Die Handwerkskammer oder die Veranstalter haben die Ausbildungsbetriebe, deren Auszubildende an Lehrgängen der überbetrieblichen Ausbildung teilnehmen, über die Förderung durch das Land zu unterrichten. Aus der Abrechnung gegenüber den Ausbildungsbetrieben muss die Höhe der lehrgangsbezogenen Bundes- und Landesförderung ersichtlich sein. 5. Art und Umfang der Förderung 5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt. 3

16 Stand: Projekte sind jeweils alle in einem Kalenderjahr durchgeführten Lehrgänge der überbetrieblichen Ausbildung in der Grund- (1. Ausbildungsjahr) und Fachstufe (2. bis 4. Ausbildungsjahr). 5.3 Bemessungsgrundlage für die Förderung mit Wochenpauschalen ist die Lehrgangswoche. Eine Lehrgangswoche umfasst fünf Unterweisungstage. Ein Lehrgang soll in zusammenhängender Form ohne zeitliche Unterbrechung durchgeführt werden. Ausgefallene Unterweisungstage eines Lehrgangs sind zeitnah nachzuholen. In begründeten Ausnahmefällen ist der Ausfall eines Unterweisungstages zulässig, wenn der Lehrstoff in der übrigen Zeit nachweislich vermittelt wird. 5.4 Die Zuwendung beträgt in der Grundstufe pro Teilnehmendenwoche bis zu 35,00 Euro in der Fachstufe bis zu 75 % der Bundesförderung 5.5 Zuwendungen des Landes können bis zu der in Ziffer 5.4 vorgesehenen Höhe beantragt werden, soweit alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter) und die Beiträge der Ausbildungsbetriebe als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben nicht ausreichen. 5.6 Der Antragsteller hat sicherzustellen, dass vor Inanspruchnahme einer Zuwendung aus Landesmitteln eigene Ansprüche gegen Dritte (z. B. Sozialkasse) in voller Höhe ausgeschöpft werden oder dass Ansprüche des Ausbildungsbetriebs oder des Auszubildenden gegenüber Dritten (z. B. Sozialkassen) an ihn abgetreten werden. 5.7 Die Förderung mit öffentlichen Mitteln darf insgesamt nicht mehr als 2/3 der nachgewiesenen Gesamtkosten aller Lehrgänge betragen. Hierbei sind alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter) zu berücksichtigen. 6. Antrags- und Bewilligungsverfahren 6.1 Anträge auf Gewährung von Landesmitteln zur Förderung der überbetrieblichen Ausbildung können nur von der Handwerkskammer Bremen gestellt werden. 6.2 Für den Antrag, die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten 4

17 Stand: die Bestimmungen über Zuwendungen der Freien Hansestadt Bremen nach 44 LHO in Verbindung mit 23 LHO und den Verwaltungsvorschriften zu 44 LHO in der jeweils gültigen Fassung, die allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung, die Bestandteil des Zuwendungsbescheides werden sowie die 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. 6.3 Die Handwerkskammer legt bis zum 1. November eines jeden Jahres einen Antrag für das folgende Jahr gemäß den Formblättern 1-ANT bis 6-ANT bei der Senatorin für Kinder und Bildung vor. 6.4 Die Anträge werden auch als Anträge auf Genehmigung des vorzeitigen Beginns behandelt (VV Nr. 1.3 zu 44 Abs. 1 LHO). Soweit nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anträge ein abweichender Bescheid ergeht, gilt die Genehmigung des vorzeitigen Beginns als erteilt. Die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns begründet keinen Anspruch auf Förderung. 6.5 Für Änderungsanträge gilt von den vorstehenden Fristen abgesehen das gleiche Verfahren. 6.6 Die Zuwendungen werden der Handwerkskammer Bremen aufgrund ihres Antrags gemäß Ziffer 6.2 von der Senatorin für Kinder und Bildung bewilligt. Die Zuschüsse dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie für bereits durchgeführte Lehrgänge oder für voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung durchzuführende Lehrgänge im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. 6.7 Soweit die Handwerkskammer Bremen die Lehrgänge nicht selbst durchführt, bewilligt sie die Zuwendungen den Trägern als weitere Zuwendungsempfänger. Die Weiterbewilligung muss dieselben allgemeinen Nebenbestimmungen und besonderen Bewilligungsbedingungen wie der Bescheid der Senatorin für Kinder und Bildung enthalten. 7. Mittelabruf 7.1 Die Handwerkskammer Bremen ruft die Zuwendungen mit den Formblättern 1-MA bis 6- MA quartalsmäßig für die jeweils bis dahin durchgeführten Lehrgänge der überbetrieblichen Ausbildung ab. 7.2 Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgt auf Anforderung in den jeweils benötigten Teilbeträgen vierteljährlich. 5

18 Stand: Nachweis der Verwendung 8.1 Die Veranstalter haben für jeden Lehrgang eine Lehrgangsliste (Formblatt A) sowie ein tagesaktueller Anwesenheitsnachweis in der Ausbildungswerkstatt zu führen und eine Lehrgangsbescheinigung auszufüllen. Die Lehrgangsbescheinigung, die Lehrgangsliste sowie der Anwesenheitsnachweis sind der Handwerkskammer vorzulegen. 8.2 Sämtliche Belege sowie die Lehrgangsbescheinigungen sind mindestens fünf Jahre nach Vorlage des Gesamtverwendungsnachweises bei der Handwerkskammer aufzubewahren und der Senatorin für Kinder und Bildung auf Anforderung vorzulegen. Hiervon unabhängig sind Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften. 8.3 Die Handwerkskammer hat spätestens nach Eingang der Verwendungsnachweise der Veranstalter zu prüfen, ob die Zuwendungen zweckentsprechend verwendet wurden und nach den Angaben im Verwendungsnachweis Anhaltspunkte für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruches gegeben sind. Die Prüfung ist unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen. 8.4 Die Handwerkskammer hat einen Gesamtverwendungsnachweis über die im Bewilligungszeitraum in ihrem Bezirk durchgeführten Lehrgänge zu erstellen und bis zum 30. Juni des Folgejahres der Senatorin für Kinder und Bildung vorzulegen. Der Gesamtverwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht (Formblatt B), einem zahlenmäßigen Nachweis (Formblatt 1-VWN bis 6-VWN) sowie den Berichten der Wirtschaftsprüfer über die zuwendungsfähigen Ausgaben bezüglich der Berufe, die Zuwendungen zur überbetrieblichen Ausbildung von Sozialkassen erhalten. Im Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis in Umfang und Qualität im Einzelnen darzustellen. Dazu gehören auch statistische Angaben über vorzeitige Vertragslösungen und Wiederholungs- und Durchfallquoten sowie Durchschnittsnoten im Rahmen von Prüfungen. Im zahlenmäßigen Nachweis sind alle mit dem Förderzweck zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben getrennt voneinander auszuweisen. Als Einnahmen je Lehrgang sind im Verwendungsnachweis darzustellen: - Zuwendungen des Landes Bremen, - Zuwendungen des Bundes, - sonstige Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, - Zahlungen der Lohnausgleichskasse, - Beiträge der Betriebe, - sonstige Einnahmen. 6

19 Stand: Die Zahlungen des Bundes und der Sozialkasse sowie sonstige Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln sind getrennt nachzuweisen. 8.5 Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen ist gemäß 91, 100 LHO zur Prüfung berechtigt. Die Bewilligungsstelle oder eine von ihr beauftragte Stelle haben jederzeit das Recht, sich im Rahmen von Prüfungen über die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendungen zu vergewissern. Das Prüfungsrecht umfasst die Handwerkskammer Bremen, die von ihr mit der Durchführung von Lehrgängen beauftragten Veranstalter, die Betriebe, deren Auszubildende an den Lehrgängen teilnehmen, und die Auszubildenden selbst. 8.6 Die Handwerkskammer Bremen und die von ihr mit der Durchführung der Lehrgänge der überbetrieblichen Ausbildung beauftragten Veranstalter sind verpflichtet, bei der Erfassung von Daten, die für die Erfolgskontrolle erforderlich sind, und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. 9. Subventionserhebliche Tatsachen Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit 2 des Subventionsgesetzes sind im Zuwendungsantrag bezeichnet. Der Antragsteller ist hierüber in geeigneter Weise aufzuklären. 10. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am 1. August 2017 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien des Senators für Bildung, Wissenschaft und Kunst für die Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung im Handwerk (Lehrlingsunterweisung) vom außer Kraft. Für bereits bewilligte Zuwendungen gilt eine Übergangsfrist bis zum

20 Stand: Begründung: Zu Ziffer 1 (Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen): Der Text ist sprachlich überarbeitet, Ziffer 1.1 der alten Richtlinien wird der neuen Ziffer 2 zugeordnet. Zu Ziffer 2 (Gegenstand der Förderung): Ziffer 1.1 der alten Richtlinien wird Ziffer 2 zugeordnet. Der Gegenstand der Förderung wird mit Blick auf die Voraussetzungen, denen die Lehrgänge genügen müssen, dem Durchführungsort und der Qualifikation der Ausbilder/-innen ergänzt. Zu Ziffer 3 (Zuwendungsvoraussetzungen): Die Ziffern 2.1, 2.2, und 2.3 der alten Richtlinien werden Ziffer 3 zugeordnet. Ziffer 3.3 dient der Klarstellung. Ziffer 3.5 trägt einerseits dem Qualitätsgedanken (grundsätzliche Begrenzung der Überschreitung der Anzahl der Teilnehmenden), andererseits dem Wirtschaftlichkeitsgedanken (grundsätzliche Begrenzung der Unterschreitung der Anzahl der Teilnehmenden) Rechnung. Ziffer 3.6 dient der Klarstellung. Zu Ziffer 4 (Zuwendungsempfänger): Ziffer 4 erläutert die Aufgaben der Handwerkskammer, die sie als Zuwendungsempfänger übernimmt, mit Blick auf die Einbindung der Veranstalter von Lehrgängen, die Qualität der Lehrgänge und Publizitätspflichten. Zu Ziffer 5 (Art und Umfang der Förderung): Ziffer 3.1 der alten Richtlinien wird Ziffer 5.1 der neuen Richtlinie, Ziffer 3.2 der alten Richtlinien wird Ziffer 5.2 der neuen Richtlinie zugeordnet. Ziffer 4.1 der alten Richtlinien wird Ziffer 5.3 der neuen Richtlinie zugeordnet und um Festlegungen zur Form und Verfahrensweisen bei ausgefallenen Unterweisungstagen ergänzt. Bezüglich der Form wird der Begriff soll verwendet, weil es immer wieder zu unvermeidbaren Unterbrechungen kommen kann, beispielsweise durch Berufsschulunterricht. Die Ziffern 4.2 und 4.3 der alten Richtlinien werden den Ziffern 5.4 und 5.5 der neuen Richtlinie zugeordnet, wobei der Förderhöchstbetrag in der Grundstufe von derzeit 33,23 Euro auf 35,00 Euro angehoben wird. Die Ziffern 5.6 und 5.7 dienen der zuwendungsrechtlichen Präzisierung (nachrangige Förderung des Landes) und der Begrenzung der Förderung. 8

21 Stand: Zu Ziffer 6 (Antrags- und Bewilligungsverfahren): Der erste Absatz von Ziffer 5.2 der alten Richtlinien wird Ziffer 6.1 der neuen Richtlinie zugeordnet, der zweite Absatz Ziffer 6.3, wobei der Vorlage-Termin des Förderantrags auf den 1. November vorgezogen wird. Dies ist unproblematisch, da die Anträge für die Bundesförderung ebenfalls zum 1. November einzureichen sind und im Zuge der Erstellung dieser Unterlagen auch die Unterlagen für die Landesförderung erstellt werden können. Die Ziffern 5.1, 5.3, 5.4 und 5.5 der alten Richtlinien werden den Ziffern 6.2, 6.4, 6.6 und 6.7 der neuen Richtlinie zugeordnet. Ziffer 6.2, 6.4 und 6.6 werden um zuwendungsrechtliche Klarstellungen ergänzt. Die neue Ziffer 6.5 dient der Klarstellung. Zu Ziffer 7 (Mittelabruf): Die Ziffern 5.6 und 5.7 der alten Richtlinien werden den Ziffern 7.1 und 7.2 der neuen Richtlinie zugeordnet, die Ziffer 7.1 mit Blick auf die neuen Formblätter angepasst und um einen Hinweis auf die quartalsmäßige Abrechnungsform ergänzt. Zu Ziffer 8 (Nachweis der Verwendung): Die Ziffern 6.2 und 6.1 der alten Richtlinien werden den Ziffern 8.1 und 8.4 der neuen Richtlinie zugeordnet und um weitere Nachweise und zuwendungsrechtliche Ausführungen ergänzt. Die neuen Ziffern 8.2, 8.3, 8.5 und 8.6 umfassen Hinweise zu Aufbewahrungspflichten, zur Prüfung der Verwendungsnachweise der Veranstalter durch die Handwerkskammer, zum Prüfungsrecht des Rechnungshofs der Freien Hansestadt Bremen und der Bewilligungsstelle sowie zu Mitwirkungspflichten der Handwerkskammer und der Veranstalter. Zu Ziffer 9 (Subventionserhebliche Tatsachen): Ziffer 9 enthält einen Hinweis zu subventionserheblichen Tatsachen. Zu Ziffer 10 (Inkrafttreten): Ziffer 10 regelt das Inkrafttreten der neuen Richtlinie und das Außerkrafttreten der alten Richtlinien. Eine Übergangsfrist ist notwendig, um die Abrechnung des laufenden Antrags nach den alten Beträgen zu ermöglichen und die neuen Formulare bereits im August für die Antragstellung zum nächsten Jahr zur Verfügung zu stellen. 9

22

23 Lehrgangs-Kennziffer Lehrgangsträger Lehrgangsort Belegwochen Lehrgangsdauer pro Kurs Anzahl Lehrgänge Teilnehmende Gesamt Bremen Anzahl Anwesende für Landeszuschuss öffentliche Einrichtungen und Sonstige öffentliche Einrichtungen und Sonstige mit BZ aus Niedersachsen (NI) für SOKA-BAU für SOKA-BAU (Abrechnung Bau-ABC) Bemerkungen Bildungsträger Übersicht über die durchgeführten Lehrgänge der überbetrieblichen Ausbildung 20XX ( XX XX) Grundstufe (1. Ausbildungsjahr) Teilnehmendenwochen nur Bremen Formblatt A GST

24 Lehrgangs-Kennziffer Lehrgangsträger Lehrgangsort Belegwochen Lehrgangsdauer pro Kurs Anzahl Lehrgänge Teilnehmende Gesamt Anzahl Anwesende für Bundeszuschuss (BZ) Bremen Anzahl Anwesende für Landeszuschuss öffentliche Einrichtungen und Sonstige öffentliche Einrichtungen und Sonstige mit BZ Niedersachsen (NI) für SOKA-BAU für SOKA-BAU (Abrechnung Bau-ABC) Bemerkungen Teilnehmendenwochen nur Bremen Bildungsträger Übersicht über die durchgeführten Lehrgänge der überbetrieblichen Ausbildung 20XX ( XX XX) Fachstufe ( Ausbildungjahr) Formblatt A FST x x x x x

25 Formblatt B Absender Zutreffendes ankreuzen Die Senatorin für Kinder und Bildung Referat 23 Rembertiring Bremen Verwendungsnachweis für den Förderzeitraum Zwischenverwendungsnachweis für das Haushaltsjahr Zuwendungsempfänger: Name: Anschrift: Auskunft erteilt/ansprechpartner: Telefon: FAX: Maßnahme (Bezeichnung wie im Zuwendungsbescheid) Aktenzeichen I. Bewilligte Zuwendungen Datum des Zuwendungsbescheides Betrag der Zuwendung II. Projektbeschreibung 1

26 Formblatt B III. Sachbericht Im Sachbericht wird die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis in Umfang und Qualität im einzelnen dargestellt. Zusammen mit dem zahlenmäßigen Nachweis bildet der Sachbericht den Nachweis für die sachgerechte Verwendung der Zuwendungen. a.) Personal Leitungs-Lehr,- und Ausbildungspersonal: (Personalschlüssel, Qualifikation des Personals) trifft auf das Projekt nicht zu bzw. entspricht den Angaben in der beiliegenden Personalliste ggf. externe Fachkräfte oder Expertinnen/Experten: (z.b. Thema der Veranstaltungen, Qualifikation) trifft auf das Projekt nicht zu b.) Maßnahmeverlauf Inhaltliche Schwerpunkte: (z.b. Themenschwerpunkte) Akzeptanz der Maßnahme seitens der Teilnehmenden: c.) Zielerreichung: Erläuterung zur Teilnehmendenstruktur (Plan/Ist Zahl der teilnehmenden Frauen und Männer sowie Angaben zu den erreichten Teilnehmenden-Stunden) 2

27 Formblatt B Erreichung der geplanten Ziele/Ergebnisse: (Durchschnittsnoten, Durchfallquoten; Lehrgangsauswertung aus Sicht der Teilnehmenden) und erreicht? Kurze Begründung) Kooperationen: (Kooperationsbereiche, Ansprechpartner/-innen) trifft auf das Projekt nicht zu Erfahrungen: Bewertung des Projektes: (Bewerten Sie das Projekt aus der Sicht des Projektträgers, ggf. zukünftige Handlungsbedarfe) d.) Sonstige Anmerkungen oder Bemerkungen: 3

28 Formblatt B IV. Zahlenmäßiger summarischer Nachweis Der zahlenmäßige summarische Nachweis ist in Form der Formblätter 1-VWN bis 6-VWN beigefügt. In dem zahlenmäßigen Nachweis sind alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch ausgewiesen. (Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zu Vorsteuerabzug nach 15 des Umsatzsteuergesetzes hat, dürfen nur die Entgelte (Preis ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden). (6.3 ANBest-P.) V. Erklärungen des Zuwendungsempfängers Es wird versichert, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und den Belegen übereinstimmen. Darüber hinaus wird versichert, dass die einschlägigen Nebenbestimmungen eingehalten worden sind. Die angeforderten Beträge über wurden innerhalb des Bewilligungszeitraums verwendet. Die Richtigkeit der Eintragungen und des Abschlusses werden hiermit bestätigt. Ort Datum Unterschrift 4

2170 Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom

2170 Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 2170 Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 31.7.2014 Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung des Landesprogramms 1000 x 1000 - Anerkennung für den Sportverein RdErl. d. Ministeriums

Mehr

Anlage zu den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG)

Anlage zu den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG) Anlage Anlage zu den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG) Besondere Nebenbestimmungen für Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft

Mehr

b) in Ausnahmefällen auch große kreisangehörige Städte und

b) in Ausnahmefällen auch große kreisangehörige Städte und Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Projekten zur Stärkung der künstlerisch-kulturellen Bildung an Schulen im Rahmen des NRW-Landesprogramms Kultur und Schule RdErl. des

Mehr

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Die ANBest-P enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) i.s. des 36 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes

Mehr

Zuwendungssatzung Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau

Zuwendungssatzung Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau Inhalt 1 Zuwendungsbegriff und Bewilligungsvoraussetzungen... 2 2 Art und Höhe der Zuwendung... 3 3 Antragsverfahren... 3 4 Bewilligung... 3 5 Auszahlung der Zuwendung

Mehr

2231-A. Richtlinie zur Förderung der Bildung, Erziehung und Betreuung von Asylbewerber- und Flüchtlingskindern in Kindertageseinrichtungen

2231-A. Richtlinie zur Förderung der Bildung, Erziehung und Betreuung von Asylbewerber- und Flüchtlingskindern in Kindertageseinrichtungen 2231-A Richtlinie zur Förderung der Bildung, Erziehung und Betreuung von Asylbewerber- und Flüchtlingskindern in Kindertageseinrichtungen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und

Mehr

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung durch die Stiftung Wohlfahrtspflege NRW. (ANBest-P SW) Stand 07/2012 INHALT

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung durch die Stiftung Wohlfahrtspflege NRW. (ANBest-P SW) Stand 07/2012 INHALT Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung durch die Stiftung Wohlfahrtspflege NRW (ANBest-P SW) Stand 07/2012 INHALT Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 Nr. 4 Nr. 5 Nr. 6 Nr. 7 Nr. 8 Nr. 9 Anforderung

Mehr

RdErl. des MS vom 15.06.2015 - Az. 53-87231

RdErl. des MS vom 15.06.2015 - Az. 53-87231 Ministerium für Arbeit und Soziales Magdeburg, 15.06.2015 des Landes Sachsen-Anhalt Referat 53 Az. 53-87231 Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Lehrgangsfinanzierung in der überbetrieblichen

Mehr

Antrag auf Gewährung einer Zuwendung des Landes Mecklenburg- Vorpommern zur politischen Bildung (in zweifacher Ausfertigung einzureichen) EUR.

Antrag auf Gewährung einer Zuwendung des Landes Mecklenburg- Vorpommern zur politischen Bildung (in zweifacher Ausfertigung einzureichen) EUR. Anlage 1, den 20 Postfach: Telefon/Fax: Bankverbindung: BLZ: Anschrift Kto.: Landeszentrale für politische Bildung Mecklenburg-Vorpommern Jägerweg 2 19053 Schwerin (Auf Rückfragen erteilt Auskunft:) Antrag

Mehr

Richtlinie zur Förderung von Landesjugendverbänden (LJP - 5)

Richtlinie zur Förderung von Landesjugendverbänden (LJP - 5) Richtlinie zur Förderung von Landesjugendverbänden (LJP - 5) 1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt gemäß der 12, 73, 74 und 82 SGB VIII und gemäß 2 bis 5 des Kinder-

Mehr

Merkblatt. Sonderprogramm für zusätzliche Ausbildungsplätze

Merkblatt. Sonderprogramm für zusätzliche Ausbildungsplätze Wirtschaftsministerium Stand: 06/2006 Baden-Württemberg Merkblatt Sonderprogramm für zusätzliche Ausbildungsplätze 1. Ziel und Zweck der Förderung Der Ausbildungsstellenmarkt 2006 steht vor besonderen

Mehr

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Beseitigung oder Minderung von sowie Vorbeugung gegen Vernässungen oder Erosion im Land Sachsen- Anhalt RdErl. des MLU vom 20.01.2012 21.11-62145/3

Mehr

216 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zu Fortbildungsmaßnahmen für pädagogische Kräfte des Elementarbereiches

216 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zu Fortbildungsmaßnahmen für pädagogische Kräfte des Elementarbereiches 216 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zu Fortbildungsmaßnahmen für pädagogische Kräfte des Elementarbereiches des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend,

Mehr

Förderzeitraum von: bis: Projekt

Förderzeitraum von: bis: Projekt Verwendungsnachweis VERWENDUNGSNACHWEIS zur PROJEKTFÖRDERUNG Förderzeitraum von: bis: Projekt # Angaben zum Zuwendungsempfänger 01 Zuwendungsempfänger (vollständige Bezeichnung der Institution / des Antragstellers)

Mehr

Richtlinie zur Förderung von Kultur und Kunst

Richtlinie zur Förderung von Kultur und Kunst Richtlinie zur Förderung von Kultur und Kunst 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 2 Gegenstand der Förderung 3 Zuwendungsempfänger 4 Zuwendungsvoraussetzungen 5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen 6 Verfahren

Mehr

Ausführungsbestimmungen für die Gewährung von Zuwendungen für Überbetriebliche Berufsausbildungslehrgänge vom 1. Januar 2013

Ausführungsbestimmungen für die Gewährung von Zuwendungen für Überbetriebliche Berufsausbildungslehrgänge vom 1. Januar 2013 MINISTERIUM FÜR FINANZEN UND WIRTSCHAFT Ausführungsbestimmungen für die Gewährung von Zuwendungen für Überbetriebliche Berufsausbildungslehrgänge vom 1. Januar 2013 1. Ziel der Förderung Mit der Förderung

Mehr

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Sportarbeit der Vereine des Landessportbundes Sachsen-Anhalt e.v.

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Sportarbeit der Vereine des Landessportbundes Sachsen-Anhalt e.v. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Sportarbeit der Vereine des Landessportbundes Sachsen-Anhalt e.v. 1 Erl. des MS vom 08.01.2009 32-52200 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Mehr

Richtlinie des Landkreises Meißen für die Förderung der freien Wohlfahrtspflege im Landkreis Meißen vom 25. September 2008

Richtlinie des Landkreises Meißen für die Förderung der freien Wohlfahrtspflege im Landkreis Meißen vom 25. September 2008 Richtlinie des Landkreises Meißen für die Förderung der freien Wohlfahrtspflege im Landkreis Meißen vom 25. September 2008 Präambel Ziel der Förderung durch den Landkreis Meißen ist der Erhalt einer möglichst

Mehr

Richtlinie über die Förderung von kommunalen Schwimmsportstätten in Schleswig-Holstein. (Schwimmsportstättenförderrichtlinie)

Richtlinie über die Förderung von kommunalen Schwimmsportstätten in Schleswig-Holstein. (Schwimmsportstättenförderrichtlinie) Richtlinie über die Förderung von kommunalen Schwimmsportstätten in Schleswig-Holstein (Schwimmsportstättenförderrichtlinie) Fundstelle: Amtsblatt Schl.-H. vom 16. März 2015, S. 447 Erlass des Ministeriums

Mehr

Richtlinie über Freiwillige Leistungen der Stadt Schwarzenbek

Richtlinie über Freiwillige Leistungen der Stadt Schwarzenbek Richtlinie über Freiwillige Leistungen der Stadt Schwarzenbek 417 Präambel Gemeinnützige Vereine leisten einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung eines lebendigen Gemeinwesens, in dem sich die vielfältigen

Mehr

Verwendungsnachweis und Auszahlungsantrag (Abrechnung des Projektes)

Verwendungsnachweis und Auszahlungsantrag (Abrechnung des Projektes) Niedersachsen Bremen An das LGLN Eingangsstempel Projektförderung nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur integrierten ländlichen Entwicklung (ZILE) des Niedersächsischen Ministeriums

Mehr

Förderrichtlinien der Stiftung Rheinland-Pfalz für Kultur im Bereich Kultursommer Rheinland-Pfalz

Förderrichtlinien der Stiftung Rheinland-Pfalz für Kultur im Bereich Kultursommer Rheinland-Pfalz Förderrichtlinien der Stiftung Rheinland-Pfalz für Kultur im Bereich Kultursommer Rheinland-Pfalz Dieses Dokument enthält die für den Kultursommer Rheinland-Pfalz relevanten Abschnitte A) und C) der Förderrichtlinien.

Mehr

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Integration von Spätaussiedlern und Ausländern durch das Land Sachsen-Anhalt

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Integration von Spätaussiedlern und Ausländern durch das Land Sachsen-Anhalt Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Integration von Spätaussiedlern und Ausländern durch das Land Sachsen-Anhalt RdErl. des MI vom 12. 8. 2004-42.1H-12230 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Mehr

Erfasster Zeitraum von: bis: Kurzbezeichnung

Erfasster Zeitraum von: bis: Kurzbezeichnung Verwendungsnachweis VERWENDUNGSNACHWEIS zur INSTITUTIONELLEN FÖRDERUNG Erfasster Zeitraum von: bis: Kurzbezeichnung # Angaben zum Zuwendungsempfänger 01 Zuwendungsempfänger (vollständige Bezeichnung der

Mehr

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über die Gewährung von

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie Dezember 2013 Grundsätze zur Förderung der Gründung von Energieagenturen in Bayern Der Freistaat Bayern fördert als Teil

Mehr

Richtlinien der Stiftung für das sorbische Volk zur Förderung

Richtlinien der Stiftung für das sorbische Volk zur Förderung Richtlinien der zur Förderung von Projekten im Bereich der sorbischen bildenden Kunst, der sorbischen darstellenden Kunst, der sorbischen Literatur, der sorbischen Musik, der Heimatund Brauchtumspflege,

Mehr

9HUJDEHJUXQGVlW]HI UGLH) UGHUXQJGHV(KUHQDPWHV =ZHFNGHU) UGHUXQJ

9HUJDEHJUXQGVlW]HI UGLH) UGHUXQJGHV(KUHQDPWHV =ZHFNGHU) UGHUXQJ 9HUJDEHJUXQGVlW]HI UGLH) UGHUXQJGHV(KUHQDPWHV =ZHFNGHU) UGHUXQJ 1.1 Die Thüringer Ehrenamtsstiftung gewährt aus ihren Erträgen, den Zuweisungen Dritter, insbesondere des Thüringer Ministeriums für Soziales,

Mehr

Förderzeitraum von: bis: Projekt. # Angaben zum Zuwendungsempfänger / zur Zuwendungsempfängerin

Förderzeitraum von: bis: Projekt. # Angaben zum Zuwendungsempfänger / zur Zuwendungsempfängerin Förderzeitraum von: bis: Projekt # Angaben zum Zuwendungsempfänger / zur Zuwendungsempfängerin 01 Zuwendungsempfänger/-in (vollständige Bezeichnung) Stadt Heidelberg (zuständiges Fachamt) Postfach 10 55

Mehr

Erfasster Zeitraum von: bis: Kurzbezeichnung. # Angaben zum Zuwendungsempfänger / zur Zuwendungsempfängerin

Erfasster Zeitraum von: bis: Kurzbezeichnung. # Angaben zum Zuwendungsempfänger / zur Zuwendungsempfängerin Erfasster Zeitraum von: bis: Kurzbezeichnung # Angaben zum Zuwendungsempfänger / zur Zuwendungsempfängerin 01 Zuwendungsempfänger/-in (vollständige Bezeichnung) Stadt Heidelberg (zuständiges Fachamt) Postfach

Mehr

Grundsätze zur Förderung des Behindertensports vom Nr. IV 4/5524-1/10/91 1

Grundsätze zur Förderung des Behindertensports vom Nr. IV 4/5524-1/10/91 1 Grundsätze zur Förderung des Behindertensports vom 16.09.91 Nr. IV 4/5524-1/10/91 1 Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Grundsätze und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere

Mehr

Vom 17. Juni 2014 Az.: /161

Vom 17. Juni 2014 Az.: /161 Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der außerschulischen und außerunterrichtlichen (schulbegleitenden) Hausaufgaben-, Sprach- und Lernhilfe (HSL-Richtlinie)

Mehr

Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zur Förderung der Jugendsozialarbeit an Schulen (Schulsozialarbeit)

Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zur Förderung der Jugendsozialarbeit an Schulen (Schulsozialarbeit) Landratsamt Karlsruhe Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zur Förderung der Jugendsozialarbeit an Schulen (Schulsozialarbeit) Neuantrag Veränderungsantrag Weitergewährungsantrag Förderjahr Antragsteller/in

Mehr

RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales 11 C v (ab Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen)

RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales 11 C v (ab Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen) 2430 Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen gemäß 96 Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetz (BVFG) durch das Land Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit

Mehr

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur kommunalen Kulturförderung durch die Hansestadt Rostock

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur kommunalen Kulturförderung durch die Hansestadt Rostock Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur kommunalen Kulturförderung durch die Hansestadt Rostock In Anerkennung der Bedeutung von Kunst und Kultur für die Lebensqualität und Urbanität einer Stadt,

Mehr

- - 1 - - Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für das Programm Stufe 2 - Förderung der Eingliederung ausgebildeter junger Menschen in Arbeit

- - 1 - - Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für das Programm Stufe 2 - Förderung der Eingliederung ausgebildeter junger Menschen in Arbeit - - 1 - - Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für das Programm Stufe 2 - Förderung der Eingliederung ausgebildeter junger Menschen in Arbeit 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1. Das Land

Mehr

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Förderung studentischer Veranstaltungen Vom 14.

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Förderung studentischer Veranstaltungen Vom 14. Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Förderung studentischer Veranstaltungen Vom 14. Mai 2007 I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Der Freistaat Sachsen gewährt nach

Mehr

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I)

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) Die ANBest-I enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) i. S. des 36 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes

Mehr

Richtlinie. EUROPÄISCHE UNION Europäischer Sozialfonds

Richtlinie. EUROPÄISCHE UNION Europäischer Sozialfonds Richtlinie für die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung zusätzlicher Ausbildungsplätze im Rahmen des gemeinsamen Programms des Bundes und der neuen Länder Zukunftsinitiative Lehrstellen 2008 (ZIL2008)

Mehr

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Die ANBest-P enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne des 36 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG

Mehr

im Rahmen der Regionalen Wirtschaftsförderung Nordrhein-Westfalen (gewerbliche Förderung)

im Rahmen der Regionalen Wirtschaftsförderung Nordrhein-Westfalen (gewerbliche Förderung) Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Rahmen der Regionalen Wirtschaftsförderung Nordrhein-Westfalen (gewerbliche Förderung) Die Nebenbestimmungen enthalten Bedingungen und

Mehr

Richtlinie der Thüringer Landesmedienanstalt (TLM) für die Förderung von Bürgermedien (Bürgermedien-Förderrichtlinie)

Richtlinie der Thüringer Landesmedienanstalt (TLM) für die Förderung von Bürgermedien (Bürgermedien-Förderrichtlinie) Richtlinie der Thüringer Landesmedienanstalt (TLM) für die Förderung von Bürgermedien (Bürgermedien-Förderrichtlinie) vom 28. Oktober 2014 Die Versammlung der Thüringer Landesmedienanstalt (TLM) erlässt

Mehr

Richtlinie zur Förderung der Weiterentwicklung der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (LJP - 1)

Richtlinie zur Förderung der Weiterentwicklung der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (LJP - 1) Richtlinie zur Förderung der Weiterentwicklung der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (LJP - 1) 1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage Das Land Mecklenburg-Vorpommern

Mehr

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Träger der freien Jugendhilfe und an kommunale. Gebietskörperschaften.

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Träger der freien Jugendhilfe und an kommunale. Gebietskörperschaften. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Träger der freien Jugendhilfe und an kommunale Gebietskörperschaften im Rahmen des Landesjugendförderplanes (RL-LJFP) (vom 29. Januar 2010) 1 Zuwendungszweck,

Mehr

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K)

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) Die ANBest-K enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne 36 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes

Mehr

Muster eines Verwendungsnachweises... Verwendungsnachweis. Betr.:.. (kurze Bezeichnung der geförderten Maßnahme mit Angabe des Krankenhauses)

Muster eines Verwendungsnachweises... Verwendungsnachweis. Betr.:.. (kurze Bezeichnung der geförderten Maßnahme mit Angabe des Krankenhauses) Anlage 6 zu den Verwaltungsvorschriften zum KHG NRW d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie vom (SMBl. NRW.2128) Muster eines Verwendungsnachweises...... Krankenhaus/Träger (Ort und

Mehr

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 754 2013 Verkündet am 14. August 2013 Nr. 182 Änderung der Prüfungsordnung der Apothekerkammer Bremen für Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte Vom 24. April 2013

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Information zur Förderung der Aufbauphase von Leistungserbringern der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung (SAPV) ab 2012 [redaktionelle

Mehr

Neuauflage der Förderrichtlinie des Bund-Länder-Programmes Initiative Inklusion Handlungsfelder Ausbildung und Arbeit

Neuauflage der Förderrichtlinie des Bund-Länder-Programmes Initiative Inklusion Handlungsfelder Ausbildung und Arbeit Neuauflage der Förderrichtlinie des Bund-Länder-Programmes Initiative Inklusion Handlungsfelder Ausbildung und Arbeit 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährt auf der

Mehr

Empfehlung. Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) für das Führen von Ausbildungsnachweisen

Empfehlung. Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) für das Führen von Ausbildungsnachweisen 156 Empfehlung Titel: Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) für das Führen von Ausbildungsnachweisen Ausschuss: Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung

Mehr

Quelle: Gliederungs-Nr: Fundstelle: MBl. LSA. 2013, 222

Quelle: Gliederungs-Nr: Fundstelle: MBl. LSA. 2013, 222 Landesrecht Sachsen-Anhalt Vorschrift Normgeber: Ministerium für Inneres und Sport Aktenzeichen: 35.11-52200/13 Erlassdatum: 24.04.2013 Fassung vom: 24.09.2013 Gültig ab: 01.10.2013 Quelle: Gliederungs-Nr:

Mehr

Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Mein Zeichen (Bei Antwort angeben) Durchwahl (0511) 120- Hannover /

Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Mein Zeichen (Bei Antwort angeben) Durchwahl (0511) 120- Hannover / Niedersächsisches Kultusministerium, Postfach 1 61, 30001 Hannover Niedersächsisches Kultusministerium Träger der Schulen in freier Trägerschaft in Niedersachsen (nur per E-Mail durch LSchB) Bearbeitet

Mehr

Anlage 3 gem. Nr. 3.1 VVG zu 44 LHO - Muster Projektantrag -

Anlage 3 gem. Nr. 3.1 VVG zu 44 LHO - Muster Projektantrag - Anlage 3 gem. Nr. 3.1 VVG zu 44 LHO - Muster Projektantrag - Vorblatt zum Antrag I. Gliederung des Projektantrags 1. Antragstellerin/ Antragsteller 2. Maßnahme 3. Finanzierungsplan 4. Beantragte Förderung

Mehr

Zentrum Bayern Familie und Soziales

Zentrum Bayern Familie und Soziales Zentrum Bayern Familie und Soziales An das Zentrum Bayern Familie und Soziales Hegelstr. 2 95447 Bayreuth Fit for work 2010 Antrag auf Gewährung eines staatlichen Zuschusses nach den Richtlinien (Rili)

Mehr

Satzung über die Förderung des Sports in der Hansestadt Greifswald

Satzung über die Förderung des Sports in der Hansestadt Greifswald Satzung über die Förderung des Sports in der Hansestadt Greifswald Auf der Grundlage des 5 Abs. 1 und 22 Abs. 3 Nr. 6 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13.Juli 2011 (GVOBl. M-V

Mehr

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Die Allgemeinen Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes

Mehr

44 - Anlage 2 (ANBest-P RWB-EFRE)

44 - Anlage 2 (ANBest-P RWB-EFRE) Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Rahmen der EU-Strukturförderung Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung (RWB) 2007-2013 - Bereich EFRE ANBest-P RWB-EFRE Die

Mehr

Förderung der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit (VV-JuFöG)

Förderung der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit (VV-JuFöG) Förderung der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit (VV-JuFöG) Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultur, Jugend, Familie und Frauen Vom 6. Mai 1997 (932-75 304-3) GAmtsbl. S. 411 -, zuletzt geändert

Mehr

MINISTERIUM FÜR SOZIALES, GESUNDHEIT, FRAUEN UND FAMILIE

MINISTERIUM FÜR SOZIALES, GESUNDHEIT, FRAUEN UND FAMILIE MINISTERIUM FÜR SOZIALES, GESUNDHEIT, FRAUEN UND FAMILIE Leitfaden zur Beantragung von Zuwendungen im Rahmen der Richtlinie zur Förderung des ehrenamtlichen Engagements im Rahmen der Flüchtlingshilfe und

Mehr

das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Postfach 22 00 12 80535 München Milchprüfring Bayern e. V.

Mehr

Berichtsheft (Ausbildungsnachweis)

Berichtsheft (Ausbildungsnachweis) Berichtsheft (Ausbildungsnachweis) Name: Vorname: geboren am: Wohnort und Straße: Ausbildungsberuf: Fachrichtung: Ausbildungsbetrieb: Beginn der Ausbildung: Ende der Ausbildung: Betrieblicher Ausbildungsplan

Mehr

Richtlinie zur Förderung von Vereinen, Vereinigungen und Institutionen der Stadt Lichtenstein

Richtlinie zur Förderung von Vereinen, Vereinigungen und Institutionen der Stadt Lichtenstein Richtlinie zur Förderung von Vereinen, Vereinigungen und Institutionen der Stadt Lichtenstein I. Grundsätze und Rechtsgrundlagen 1. Die Fördermaßnahmen nach dieser Richtlinie sind freiwillige Leistungen

Mehr

vom Projektträger auszufüllen

vom Projektträger auszufüllen Sie wünschen eine Beratung? Telefonische Terminvereinbarung für Antragsteller aus Bremen: 0421-835 888 22 (BreMo) für Antragsteller aus Bremerhaven: 0471-95 89 100 (BreMo) Bremer Modernisieren - BreMo

Mehr

BERUFSAUSBILDUNGSVERTRAG ( 10, 11 Berufsbildungsgesetz - BBiG - vom 23. März 2005)

BERUFSAUSBILDUNGSVERTRAG ( 10, 11 Berufsbildungsgesetz - BBiG - vom 23. März 2005) BERUFSAUSBILDUNGSVERTRAG ( 10, 11 Berufsbildungsgesetz - BBiG - vom 23. März 2005) Zwischen dem Land Baden-Württemberg vertreten durch und (Ausbildender) Frau/Herrn geboren am/in (Auszubildende/-r) wohnhaft

Mehr

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I)

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) Die ANBest-I enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne des 36 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes

Mehr

Antrag auf Gewährung einer finanziellen Zuwendung der Stadt Heidelberg. Förderzeitraum von: bis: Kurzbezeichnung (vgl. #13)

Antrag auf Gewährung einer finanziellen Zuwendung der Stadt Heidelberg. Förderzeitraum von: bis: Kurzbezeichnung (vgl. #13) Antrag auf Gewährung einer finanziellen Zuwendung der Stadt Heidelberg Förderzeitraum von: bis: Kurzbezeichnung (vgl. #13) # Angaben zum Antragsteller / zur Antragstellerin 01 Zuwendungsempfänger/-in (vollständige

Mehr

Empfehlung über die Eignung der Ausbildungsstätten (Bundesanzeiger: BAnz AT S2)

Empfehlung über die Eignung der Ausbildungsstätten (Bundesanzeiger: BAnz AT S2) Mindeststandards zur Sicherung der betrieblichen Ausbildungsqualität Empfehlung über die Eignung der Ausbildungsstätten (Bundesanzeiger: BAnz AT 25.01.2016 S2) Ausbildungsqualität als Thema Inkrafttreten

Mehr

B. Abkürzung der Ausbildungszeit und Teilzeitausbildung gem. 8 Abs. 1 BBiG / 27b Abs. 1 HwO

B. Abkürzung der Ausbildungszeit und Teilzeitausbildung gem. 8 Abs. 1 BBiG / 27b Abs. 1 HwO Richtlinien der Handwerkskammer Flensburg zur zur vorzeitigen Zulassung zur Gesellen-/Abschlussprüfung gemäß Beschluss des Berufsbildungsausschusses der Handwerkskammer Flensburg vom 5. November 2008 sowie

Mehr

Förderung der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit (VV-JuFöG)

Förderung der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit (VV-JuFöG) Förderung der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit (VV-JuFöG) Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultur, Jugend, Familie und Frauen vom 6. Mai 1997 (932-75 304-3) GAmtsbl. 1997, S. 411 -, zuletzt

Mehr

Richtlinien der Stadt Bad Lippspringe über die Gewährung von Zuwendungen zur Gestaltung und Verschönerung von Fassaden im Innenstadtbereich

Richtlinien der Stadt Bad Lippspringe über die Gewährung von Zuwendungen zur Gestaltung und Verschönerung von Fassaden im Innenstadtbereich Richtlinien der Stadt Bad Lippspringe über die Gewährung von Zuwendungen zur Gestaltung und Verschönerung von Fassaden im Innenstadtbereich 1. Zuwendungszweck Die Stadt Bad Lippspringe fördert mit Mitteln

Mehr

I. Abkürzung der Ausbildungszeit und Teilzeitausbildung gem. 8 Abs. 1 BBiG / 27 Abs. 1 HwO

I. Abkürzung der Ausbildungszeit und Teilzeitausbildung gem. 8 Abs. 1 BBiG / 27 Abs. 1 HwO Richtlinien der Handwerkskammer Münster über die Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit zur Teilzeitberufsausbildung ( 8 BBiG/ 27 HwO) sowie zur vorzeitigen Zulassung zur Gesellen- und Abschlussprüfung

Mehr

Richtlinie zur Förderung von Vereinen und Verbänden mit Anlagen

Richtlinie zur Förderung von Vereinen und Verbänden mit Anlagen Richtlinie der Großen Kreisstadt Delitzsch vom 25. Februar 2010 zur Förderung von Vereinen und Verbänden, die auf dem Gebiet der Sozial- und Jugendarbeit, der Bildung, der Kultur- und Heimatpflege sowie

Mehr

Richtlinie der NLM über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Bürgerrundfunk (FöRi-Bürgerrundfunk)

Richtlinie der NLM über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Bürgerrundfunk (FöRi-Bürgerrundfunk) Richtlinie der NLM über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Bürgerrundfunk (FöRi-Bürgerrundfunk) Beschlossen von der Versammlung der NLM am 26.9.2001 Geänderte Fassung vom 19.11.2009 1 1 Zuwendungszweck,

Mehr

Antrag auf Gewährung einer finanziellen Zuwendung der Stadt Heidelberg. Förderzeitraum von: bis: Projekt

Antrag auf Gewährung einer finanziellen Zuwendung der Stadt Heidelberg. Förderzeitraum von: bis: Projekt Antrag auf Gewährung einer finanziellen Zuwendung der Stadt Heidelberg Förderzeitraum von: bis: Projekt # Angaben zum Antragsteller / zur Antragstellerin 01 Zuwendungsempfänger/-in (vollständige Bezeichnung)

Mehr

Richtlinien über die Verwendung des Förderungsfonds der Landwirtschaftlichen Rentenbank

Richtlinien über die Verwendung des Förderungsfonds der Landwirtschaftlichen Rentenbank Richtlinien über die Verwendung des Förderungsfonds der Landwirtschaftlichen Rentenbank vom 9. Mai 2003 Die Anstaltsversammlung der Landwirtschaftlichen Rentenbank hat in ihrer Sitzung am 8. Mai 2003 gemäß

Mehr

Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für die kommunale Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Eberswalde

Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für die kommunale Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Eberswalde Richtlinie für die kommunale Förderung der Kinder- und Seite 9 von 17 Anlage 1 Hier: Richtlinie für die kommunale Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Eberswalde - hier: Antrag Antrag auf

Mehr

Erl. d. MW v VORIS 77000

Erl. d. MW v VORIS 77000 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Behebung der vom Hochwasser 2013 verursachten Schäden für gewerbliche Unternehmen und Angehörige freier Berufe Erl. d. MW v. 2. 6. 2014 35-32322 VORIS

Mehr

Richtlinie zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit, zur Teilzeitberufsausbildung sowie zur vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung

Richtlinie zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit, zur Teilzeitberufsausbildung sowie zur vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung Richtlinie zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit, zur Teilzeitberufsausbildung sowie zur vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung A. Grundsätze (1) Diese Richtlinie soll die Auslegung der

Mehr

M e r k b l a t t. der Stiftung für Begabtenförderung im Handwerk. zur Vergabe von Stipendien des Bundesministers für Bildung und Forschung (BMBF)

M e r k b l a t t. der Stiftung für Begabtenförderung im Handwerk. zur Vergabe von Stipendien des Bundesministers für Bildung und Forschung (BMBF) M e r k b l a t t der Stiftung für Begabtenförderung im Handwerk 2009 zur Vergabe von Stipendien des Bundesministers für Bildung und Forschung (BMBF) zur beruflichen Fortbildung am Europäischen Zentrum

Mehr

1 Zielsetzung. 2 Förderungszweck, Rechtsgrundlagen. 3 Gegenstand der Förderung

1 Zielsetzung. 2 Förderungszweck, Rechtsgrundlagen. 3 Gegenstand der Förderung Gewährung von Förderungen aus Mitteln der Stadtverwaltung Erfurt für Projekte und Maßnahmen, die im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung durchgeführt werden Förderrichtlinie der Stadtverwaltung Erfurt,

Mehr

Richtlinie des Bezirk Unterfranken zur Förderung und zum Erhalt von Arbeitsplätzen in Integrationsprojekten für Menschen mit Behinderung

Richtlinie des Bezirk Unterfranken zur Förderung und zum Erhalt von Arbeitsplätzen in Integrationsprojekten für Menschen mit Behinderung Richtlinie des Bezirk Unterfranken zur Förderung und zum Erhalt von Arbeitsplätzen in Integrationsprojekten für Menschen mit Behinderung 1. Grundsätze Gemäß 97 Abs. 1 und 2 Satz 1 SGB XII i. V. m. Art.

Mehr

Die ANBest-I enthalten Nebenbestimmungen im Sinne des 107 des Landesverwaltungsgesetzes sowie notwendige

Die ANBest-I enthalten Nebenbestimmungen im Sinne des 107 des Landesverwaltungsgesetzes sowie notwendige A N T R A G A N D I E B Ü R G E R S T I F T U N G S C H L E SW I G -HO L S T E I N I S C H E G E D E N K S T Ä T T E N Anlage 2b: Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung

Mehr

Grundmuster - Antrag- zur Gewährung einer Zuwendung. an Gemeinden (GV) auch für: - Privatpersonen. - Vereine (e.v.) - GmbH. Förderbereiche sind:

Grundmuster - Antrag- zur Gewährung einer Zuwendung. an Gemeinden (GV) auch für: - Privatpersonen. - Vereine (e.v.) - GmbH. Förderbereiche sind: Grundmuster - Antrag- zur Gewährung einer Zuwendung an Gemeinden (GV) auch für: - Privatpersonen - Vereine (e.v.) - GmbH Förderbereiche sind: - Kunst und Kultur - Bibliotheken - Sportveranstaltungen Das

Mehr

Durchführungsbestimmungen zur. Richtlinie

Durchführungsbestimmungen zur. Richtlinie 1 Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und / oder des Freistaats Thüringen zur Unterstützung beim Aufbau und der Sicherung

Mehr

Antrag auf Gewährung einer Zuwendung. Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales NRW Referat VA1 Fürstenwall Düsseldorf

Antrag auf Gewährung einer Zuwendung. Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales NRW Referat VA1 Fürstenwall Düsseldorf Antrag auf Gewährung einer Zuwendung Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales NRW Referat VA1 Fürstenwall 25 40219 Düsseldorf 1. Antragsteller Stadt/Kreis/ kreisangehörige Gemeinde: Gemeindeziffer:

Mehr

2.1 die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen,

2.1 die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen, Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt Förderung von Bildungsmaßnahmen im land- und forstwirtschaftlichen Bereich Förderrichtlinie des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft,

Mehr

Richtlinie zur Förderung der Kompetenzentwicklung in Unternehmen

Richtlinie zur Förderung der Kompetenzentwicklung in Unternehmen Richtlinie zur Förderung der Kompetenzentwicklung in Unternehmen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Vom 8. Dezember 2008 V 440 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Mehr

Vorab per am

Vorab per  am Eildienst NSGB Ausgabe vom Vorab per E-Mail am 16.02.2015 000. Erwerbslosenberatungsstellen; Entwurf einer Förderrichtlinie; Verbandsbeteiligung Vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit

Mehr

Richtlinie zur Förderung von Klassenfahrten zu KZ-Gedenkstätte sowie zu Gedenkstätten und orten für Opfer der jüngeren deutschen Geschichte

Richtlinie zur Förderung von Klassenfahrten zu KZ-Gedenkstätte sowie zu Gedenkstätten und orten für Opfer der jüngeren deutschen Geschichte Richtlinie zur Förderung von Klassenfahrten zu KZ-Gedenkstätte sowie zu Gedenkstätten und orten für Opfer der jüngeren deutschen Geschichte Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft

Mehr

R i c h t l i n i e. Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW) vom. (GA-Sonderprogramm Hochwasser ) vom

R i c h t l i n i e. Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW) vom. (GA-Sonderprogramm Hochwasser ) vom R i c h t l i n i e des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Sonderprogramms Hochwasser der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen

Mehr

Umschulungsvertrag (Betriebliche Umschulung)

Umschulungsvertrag (Betriebliche Umschulung) Umschulungsvertrag (Betriebliche Umschulung)...... Zwischen dem nebenbezeichneten Träger der Umschulungsmaßnahme... (Umschulungsträger) (Straße und Hausnummer)... (PLZ, Ort) und Umzuschulende/r... geb.

Mehr

Förderrichtlinie der Stadt Radebeul

Förderrichtlinie der Stadt Radebeul Förderrichtlinie der Stadt Radebeul Präambel Ziel der Förderung durch die Stadt Radebeul ist die Schaffung und der Erhalt einer möglichst vielfältigen Trägerstruktur gemäß dem Subsidiaritätsprinzip mit

Mehr

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Mittagsverpflegung von bedürftigen Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege bis zum Eintritt in die Schule (Richtlinie Mittagsverpflegung)

Mehr

2. Gegenstand der Förderung:

2. Gegenstand der Förderung: Interne Arbeitsgrundsätze zur Förderung der überbetrieblichen Ausbildung im Handwerk im 2. bis 4. Ausbildungsjahr (Fachstufe) - Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung (ÜLU) - mit Landes- und ESF-Mitteln

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann/zur Automobilkauffrau

Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann/zur Automobilkauffrau Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann/zur Automobilkauffrau Vom 26. Mai 1998 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 1145 vom 29. Mai 1998) Auf Grund des 25 Abs. 1 in Verbindung

Mehr

der bürgermeister soest Kulturförderrichtlinie der Stadt Soest

der bürgermeister soest Kulturförderrichtlinie der Stadt Soest der bürgermeister soest Kulturförderrichtlinie der Stadt Soest 1. Allgemeine Ziele der Kulturförderung 2. Gegenstand der Projektförderung 3. Antrags- und Bewilligungsverfahren 3.1 Allgemeine Bewilligungsbedingungen

Mehr

Richtlinie zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit, zur Teilzeitberufsausbildung sowie zur vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung

Richtlinie zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit, zur Teilzeitberufsausbildung sowie zur vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung Richtlinie zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit, zur Teilzeitberufsausbildung sowie zur vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung A. Grundsätze (1) Diese Richtlinie soll die Auslegung der

Mehr

Landesprogramm Neue Arbeit

Landesprogramm Neue Arbeit Landesprogramm Neue Arbeit Richtlinie zur Förderung von Investitionen in Bildung, Ausbildung und Berufsbildung für Kompetenzen und lebenslanges Lernen im Rahmen des Landesprogramms Neue Arbeit (Rahmenrichtlinie

Mehr

Verwaltungsvorschrift

Verwaltungsvorschrift Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Gewährung pauschalierter Fördermittel für Investitionen für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen (VwV Kita-Investionen)

Mehr

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/6912. Beschlussempfehlung. Kultusausschuss Hannover, den

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/6912. Beschlussempfehlung. Kultusausschuss Hannover, den Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/6912 Beschlussempfehlung Kultusausschuss Hannover, den 16.11.2016 Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes über Schulen für Gesundheitsfachberufe

Mehr