Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Mai 2016 Dritter Senat - 3 AZR 6/15 - ECLI:DE:BAG:2016: U.3AZR6.15.0

Ähnliche Dokumente
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12. Juli 2016 Neunter Senat - 9 AZR 266/15 - ECLI:DE:BAG:2016: U.9AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Februar 2018 Sechster Senat - 6 AZR 137/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.6AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. November 2015 Neunter Senat - 9 AZR 179/15 - ECLI:DE:BAG:2015: U.9AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Mai 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 431/16 - ECLI:DE:BAG:2017: U.5AZR

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Januar 2018 Erster Senat - 1 AZR 550/16 - ECLI:DE:BAG:2018: U.1AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 6. September 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 317/16 - ECLI:DE:BAG:2017: U.5AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Juni 2018 Achter Senat - 8 AZR 26/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.8AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. Dezember 2015 Fünfter Senat - 5 AZR 1/15 - ECLI:DE:BAG:2015: U.5AZR1.15.0

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 8. Mai 2018 Neunter Senat - 9 AZR 578/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.9AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Februar 2018 Sechster Senat - 6 AZR 95/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.6AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15. Februar 2017 Siebter Senat - 7 AZR 153/15 - ECLI:DE:BAG:2017: U.7AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. November 2014 Achter Senat - 8 AZR 919/13 - I. Arbeitsgericht Gera Urteil vom 25. Juni Ca 214/12 -

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12. Juli 2016 Neunter Senat - 9 AZR 264/15 - ECLI:DE:BAG:2016: U.9AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. Mai 2017 Neunter Senat - 9 AZR 572/16 - ECLI:DE:BAG:2017: U.9AZR

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. September 2018 Dritter Senat - 3 AZR 485/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.3AZR

Bundesarbeitsgericht 10. Senat Urteil vom 11. Dezember AZR 1018/12 -

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Juli 2014 Neunter Senat - 9 AZR 946/12 - Altersteilzeit - Entgelterhöhung in der Freistellungsphase

Ausschluss der ordentlichen Kündigung

U r t e i l. für Recht erkannt:

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 15. Mai 2018 Dritter Senat - 3 AZB 8/18 - ECLI:DE:BAG:2018: B.3AZB8.18.0

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Januar 2016 Neunter Senat - 9 AZR 507/14 - ECLI:DE:BAG:2016: U.9AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 8. November 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 692/16 - ECLI:DE:BAG:2017: U.5AZR

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter,

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. Januar 2017 Zweiter Senat - 2 AZR 68/16 - ECLI:DE:BAG:2017: U.2AZR

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Befristung - Überraschungsklausel - Transparenzgebot

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschlussberufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp.

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. Mai 2014 Dritter Senat - 3 AZR 936/11 - I. Arbeitsgericht Darmstadt Urteil vom 15. Dezember Ca 249/10 -

Tatbestand. Verkäuferin G

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18. Oktober 2017 Zehnter Senat - 10 AZR 578/16 - ECLI:DE:BAG:2017: U.10AZR

Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 15. April AZR 83/12 - I. Arbeitsgericht Kiel Urteil vom 22. September ö. D.

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 8. Mai 2018 Neunter Senat - 9 AZR 8/18 - ECLI:DE:BAG:2018: U.9AZR8.18.0

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 11. Dezember 2014 Sechster Senat - 6 AZR 477/13 -

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 11. Oktober 2016 Erster Senat - 1 ABR 51/14 - ECLI:DE:BAG:2016: B.1ABR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. April 2016 Dritter Senat - 3 AZR 341/14 - ECLI:DE:BAG:2016: U.3AZR

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15. August 2018 Zehnter Senat - 10 AZR 419/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.10AZR

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 7 AZR 642/02

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Kläger, Berufungsbeklagter, Anschlussberufungskläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagter, pp.

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungskläger und Revisionsbeklagte,

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. Juli 2017 Zweiter Senat - 2 AZR 812/16 - ECLI:DE:BAG:2017: U.2AZR

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. März 2016 Fünfter Senat - 5 AZR 337/15 - ECLI:DE:BAG:2016: U.5AZR

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 5. Oktober Sa 181/11 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Februar 2016 Neunter Senat - 9 AZR 226/15 - ECLI:DE:BAG:2016: U.9AZR

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Juli 2016 Zweiter Senat - 2 AZR 536/15 - ECLI:DE:BAG:2016: U.2AZR

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichtes Köln vom 15. November Sa 102/10 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. Februar 2018 Dritter Senat - 3 AZR 252/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.3AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 9. August 2016 Neunter Senat - 9 AZR 575/15 - ECLI:DE:BAG:2016: U.9AZR

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter,

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 16. Oktober Sa 515/09 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. September 2016 Zweiter Senat - 2 AZR 509/15 - ECLI:DE:BAG:2016: U.2AZR

Bundesarbeitsgericht Vorlagebeschluss (EuGH) vom 18. Oktober 2016 Neunter Senat - 9 AZR 45/16 (A) - ECLI:DE:BAG:2016: B.9AZR45.16A.

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Juni 2015 Neunter Senat - 9 AZR 261/14 - ECLI:DE:BAG:2015: U.9AZR

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. Februar 2018 Dritter Senat - 3 AZR 239/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.3AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. März 2018 Sechster Senat - 6 AZR 29/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.6AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Januar 2018 Dritter Senat - 3 AZR 448/16 - ECLI:DE:BAG:2018: U.3AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. April 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 748/16 (F) - ECLI:DE:BAG:2017: U.5AZR748.16F.0

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

URTEIL LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. pp. - Klägerin und Berufungsklägerin -

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 31. Januar 2018 Zehnter Senat - 10 AZR 210/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.10AZR

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Januar 2017 Dritter Senat - 3 AZR 376/15 - ECLI:DE:BAG:2017: U.3AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Juni 2018 Neunter Senat - 9 AZR 3/18 - ECLI:DE:BAG:2018: U.9AZR3.18.0

Urteil: 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Februar Sa 2285/07 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. Mai 2016 Fünfter Senat - 5 AZR 298/15 - ECLI:DE:BAG:2016: U.5AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Oktober 2017 Erster Senat - 1 AZR 166/16 - ECLI:DE:BAG:2017: U.1AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. Mai 2016 Fünfter Senat - 5 AZR 318/15 - ECLI:DE:BAG:2016: U.5AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 5. August 2014 Neunter Senat - 9 AZR 878/12 - I. Arbeitsgericht Leipzig Urteil vom 16. Juni Ca 608/11 -

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. Oktober 2015 Neunter Senat - 9 AZR 224/14 - ECLI:DE:BAG:2015: U.9AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 11. August 2015 Neunter Senat - 9 AZR 952/13 - ECLI:DE:BAG:2015: U.9AZR

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. pp. Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In Sachen. - Kläger und Berufungsbeklagter -

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter,

IM NAMEN DES VOLKES SCHLUSSURTEIL

Brandenburgisches Oberlandesgericht

BAG, Urteil vom AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 24. April 2018 Neunter Senat - 9 AZB 62/17 - ECLI:DE:BAG:2018: B.9AZB

Landesarbeitsgericht München URTEIL

Transkript:

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Mai 2016 Dritter Senat - 3 AZR 6/15 - ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR6.15.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 19. März 2014-22 Ca 4473/13 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 29. Oktober 2014-6 Sa 677/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Bestimmungen: Betriebliche Altersversorgung - Höhe einer vorzeitigen Firmenrente - Anrechnung von Vordienstzeiten BetrAVG 1 Auslegung; ZPO 559

BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 6/15 6 Sa 677/14 Hessisches Landesarbeitsgericht Verkündet am 19. Mai 2016 Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie den ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Reiter und die ehrenamtliche Richterin Nötzel erkannt: ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR6.15.0-2 -

- 2-3 AZR 6/15 Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 29. Oktober 2014-6 Sa 677/14 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten bei der Berechnung einer vorzeitigen Firmenrente. Die im Mai 1961 geborene Klägerin war seit März 1992 bei der S mbh (im Folgenden S) beschäftigt. Diese wurde in der Folgezeit auf die Condor Flugdienst GmbH (im Folgenden Condor) - einem damals zum Konzern der Beklagten gehörenden Unternehmen - verschmolzen. Die Klägerin kündigte ihr Arbeitsverhältnis mit der Condor im August 2001, um zur Beklagten zu wechseln. Seit dem 7. November 2001 war die Klägerin bei der Beklagten als Flugbegleiterin tätig. In Nr. 2 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 5. November 2001 ist vereinbart, dass sich die gegenseitigen Rechten und Pflichten ua. aus den für den Bereich Kabinenbesatzungen Gemischt und Interkont. geltenden Tarifverträgen in ihrer jeweils geltenden Fassung ergeben. Der Klägerin waren in Nr. 5 Satz 1 ihres Arbeitsvertrags Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt. Nr. 5 Satz 2 des Arbeitsvertrags bestimmt, dass Inhalt und Umfang der Versorgungsleistungen in einem Tarifvertrag geregelt sind, dessen jeweils geltende Bestimmungen Inhalt dieses Vertrags sind. Mit Schreiben vom 5. November 2001 teilte die Beklagte der Klägerin Folgendes mit: 1 2 3 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR6.15.0-3 -

- 3-3 AZR 6/15 Anrechnung der Vordienstzeit Sehr geehrte Frau, wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass wir die bei Condor erbrachte Vordienstzeit auf Ihre technischen Eintrittsdaten anrechnen können. Ihr fiktives Eintrittsdatum ist somit der Dieses Datum ist maßgeblich 20.01.1992 für die Berechnung der Krankenbezüge, für die Errechnung der Kündigungsfrist, bei der Gewährung von Flugpreisermäßigungen (ohne Rechtsanspruch), für das Firmenjubiläum. Darüber hinaus rechnen wir Ihre Vordienstzeit gemäß Protokollnotiz IV zum Tarifvertrag Übergangsversorgung vom 01.04.1989 auf die Berufsuntauglichkeitsversicherung an. Das fiktive Datum hierfür ist ebenfalls der 01.09.1992. Im übrigen gilt der mit Ihnen geschlossene Arbeitsvertrag unverändert weiter. Der Tarifvertrag Übergangsversorgung für Flugbegleiter der Deutschen Lufthansa Aktiengesellschaft (DLH) und der Condor Flugdienst GmbH (CFG) in der Fassung vom 1. April 1989 (im Folgenden TV-ÜV 1989) enthielt auszugsweise folgende Bestimmungen: 1 Geltungsbereich und Gegenstand (2) Leistungen aus diesem Tarifvertrag werden gewährt als:... a) Firmenrente c) Leistungen aus der Berufsuntauglichkeitsversicherung 7 Berufsuntauglichkeitsversicherung (1) DLH/CFG verpflichten sich, für die Flugbegleiter ab Beginn ihres 4. fliegerischen Dienstjahres im Konzern eine Berufsuntauglichkeitsversicherung abzuschließen. An- 4 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR6.15.0-4 -

- 4-3 AZR 6/15 spruch auf die Versicherungssumme besteht nur, wenn das fliegerische Arbeitsverhältnis deshalb vorzeitig endet, weil der Flugbegleiter im Sinne von 20 Abs. (1) a) und b) MTV Bord dauernd fluguntauglich geworden ist. (2) Die Versicherungssummen betragen:... bis zum vollendeten 30. Lebensjahr DM 20.000,-- im 45. Lebensjahr DM 150.000,-- (3) Die Prämien zu der Berufsuntauglichkeitsversicherung werden bis zum vollendeten 45. Lebensjahr von DLH/CFG getragen.... Protokollnotiz IV (1) Für Flugbegleiter, die bei ihrer Einstellung/Wiedereinstellung das 32. Lebensjahr vollendet hatten, gilt 2 Abs. (3) mit folgender Maßgabe: Beträgt die Gesamtbeschäftigungszeit bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres rechnerisch weniger als 276 volle Beschäftigungsmonate, wird die Firmenrente gemäß 2 Abs. (3) je fehlendem Beschäftigungsmonat um 1/276 gekürzt. (2) Für Flugbegleiter, die bei ihrer Einstellung/ Wiedereinstellung das 28. Lebensjahr vollendet hatten, gelten bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres anstelle der Staffelung gemäß 7 Abs. (2) folgende mit Wirkung vom 01.01.1991 um 25 % angehobene Versicherungssummen: im 4. und 5. Beschäftigungsjahr DM 50.000,-- 6. bis 13. Beschäftigungsjahr DM 100.000,-- 14. Beschäftigungsjahr DM 110.000,-- 15. Beschäftigungsjahr DM 120.000,-- 16. Beschäftigungsjahr DM 130.000,-- 17. Beschäftigungsjahr DM 140.000,-- Wiedereingestellten Flugbegleitern werden bis zu drei frühere Beschäftigungsjahre angerechnet; bis zu drei weitere Jahre werden angerechnet, wenn der wiedereingestellte Flugbegleiter nach Vollendung des 33. Lebensjahres ausgeschieden war. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund einer seit dem 26. April 2013 bestehenden dauernden Flugdienstuntauglichkeit der Klägerin 5 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR6.15.0-5 -

- 5-3 AZR 6/15 zum 31. Dezember 2013. Die Klägerin bezieht seit dem 1. Januar 2014 eine vorzeitige Firmenrente nach dem Tarifvertrag Übergangsversorgung für Flugbegleiter der Deutschen Lufthansa Aktiengesellschaft (DLH) in der Neufassung vom 1. Juli 2003 (im Folgenden TV-ÜV 2003). Dieser regelt ua.: Teil I Geltungsbereich 1 Geltungsbereich und Gegenstand 2. Leistungen aus diesem Tarifvertrag werden gewährt als: a. Firmenrente ( 2 und 3) c. Leistungen aus der Berufsuntauglichkeitsversicherung ( 16) Teil II Firmenrente 2 Firmenrente 1. Flugbegleiter haben einen Anspruch auf Zahlung der Firmenrente, wenn sie wegen Erreichens der tarifvertraglichen Altersgrenze ( 19 MTV Kabine) mit dem 55. oder ggf. einem späteren Lebensjahr aus dem fliegerischen Arbeitsverhältnis ausscheiden, ohne dass sie bereits Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Tarifvertrag Lufthansa- Betriebsrente haben. 3. Die Firmenrente besteht aus einem Grundbetrag und aus einem Zusatzbetrag. Der Grundbetrag beträgt nach einer Gesamtbeschäftigungszeit von 23 Jahren** 60 % der vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuletzt bezogenen und mit dem Umstellungsfaktor 0,9717 multiplizierten Gesamtvergütung... 4. Der Anspruch auf Firmenrente entsteht bereits vorzeitig, wenn der/die Flugbegleiter(in) nach dem vollendeten 45. Lebensjahr dauernd flugdienstuntauglich im Sinne von 20 MTV Kabine geworden ist.... ** siehe Protokollnotiz II ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR6.15.0-6 -

- 6-3 AZR 6/15 Teil IV Flugdienstuntauglichkeitsversicherung 17 Flugdienstuntauglichkeitsversicherung 1. Lufthansa verpflichtet sich, für Flugbegleiter ab Beginn ihres 6. fliegerischen Dienstjahres im Konzern eine Flugdienstuntauglichkeitsversicherung abzuschließen. Anspruch auf die Versicherungssumme besteht nur, wenn das fliegerische Arbeitsverhältnis deshalb vorzeitig endet, weil der Flugbegleiter im Sinne von 20 MTV Kabine dauernd flugdienstuntauglich geworden ist. 2. Ab 01.01.2006 betragen die Versicherungssummen in Abhängigkeit von Dienstalter und Beschäftigtengruppe Dienstjahr FB Versicherungssumme in PI PII 6. 10.000 10.000 10.000 >23 52.500 69.500 78.000 5. Die Prämien zu der Flugdienstuntauglichkeitsversicherung werden bis zum vollendeten 45. Lebensjahr von Lufthansa getragen. Protokollnotiz II 2. Für Flugbegleiter, die bei ihrer Einstellung/Wiedereinstellung das 32. Lebensjahr vollendet hatten, gilt 2 Abs. (3) mit folgender Maßgabe: Beträgt die Gesamtbeschäftigungszeit bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres rechnerisch weniger als 276 volle Beschäftigungsmonate, wird die Firmenrente gemäß 2 Abs. (3) je fehlendem Beschäftigungsmonat um 1/276 gekürzt. Die Beklagte legte bei der Berechnung der vorzeitigen Firmenrente der Klägerin nach 2 Abs. 3 TV-ÜV 2003 eine Beschäftigungszeit ab dem 1. November 2001 und damit von 175 Monaten zugrunde. Dementsprechend kürzte sie die vorzeitige Firmenrente der Klägerin nach Nr. 2 der Protokollnotiz zum TV-ÜV 2003 um 101/276. Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer Klage gewandt. Sie hat die Auffassung vertreten, bei der Berechnung der Firmenrente müssten auch ihre 6 7 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR6.15.0-7 -

- 7-3 AZR 6/15 Beschäftigungszeiten bei der S und der Condor ab dem 1. September 1992 berücksichtigt werden. Die Beklagte habe ihr eine Anrechnung dieser Zeiten im Schreiben vom 5. November 2001 zugesagt. Auch folge eine Anrechenbarkeit aus der - unstreitig - von der Beklagten erteilten Bescheinigung zur Vorlage bei einem Arzt oder einer Krankenkasse vom 8. Mai 2013, in der bestätigt worden sei, dass sie seit dem 1. September 1992 bei der Beklagten beschäftigt werde. Zudem sei ihr von der Beklagten im Jahr 2006 der Abschluss eines Senior- Teilzeitvertrags angeboten worden; Voraussetzung hierfür sei die Vollendung des 15. Dienstjahres und damit die Anerkennung der Vordienstzeiten gewesen. Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass die Beklagte bei der Berechnung der Firmenrente gemäß Tarifvertrag Übergangsversorgung für Flugbegleiter in der Neufassung vom 1. Juli 2003 verpflichtet ist, bei der Berechnung der Gesamtbeschäftigungszeit die Beschäftigungszeit seit dem 1. September 1992 zu berücksichtigen. 8 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision. 9 10 Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte bei der Berechnung der vorzeitigen Firmenrente der Klägerin nach 2 Abs. 3 TV-ÜV 2003 ivm. Nr. 2 der Protokollnotiz II nicht die Beschäftigungszeiten der Klägerin bei der S und der Condor ab dem 1. September 1992 berücksichtigen muss. 11 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR6.15.0-8 -

- 8-3 AZR 6/15 I. Ein Anspruch der Klägerin auf Berücksichtigung dieser früheren Beschäftigungszeiten ergibt sich nicht aus den Bestimmungen des TV-ÜV 2003. Dies ergibt die Auslegung (zu den für die Auslegung eines Tarifvertrags geltenden Grundsätzen vgl. etwa BAG 12. August 2015-7 AZR 592/13 - Rn. 16). 1. Bereits der Wortlaut der tariflichen Regelungen zeigt, dass für die Berechnung der Firmenrente nur die in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten verbrachten Beschäftigungszeiten maßgebend sind. Nach 2 Abs. 3 TV- ÜV 2003 ivm. Nr. 2 der Protokollnotiz hängt die Höhe der Firmenrente von der Gesamtbeschäftigungszeit sowie die Anzahl der Beschäftigungsmonate ab. Die Formulierung Gesamtbeschäftigungszeit erfasst zwar auch die von einem wiedereingestellten Flugbegleiter in einem früheren Arbeitsverhältnis mit der Beklagten erbrachten Vordienstzeiten (vgl. zur dieser Auslegung BAG 18. Oktober 2008-3 AZR 189/07 - Rn. 17 ff.). Hierzu gehören aber nicht Beschäftigungszeiten, die von dem Flugbegleiter in einem Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber erbracht wurden. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, der wegen fehlender anderweitiger Definition durch die Tarifparteien auch dem TV-ÜV 2003 zugrunde liegt, ist unter Beschäftigungszeit nur die Zeit zu verstehen, während der ein Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber bestand (vgl. auch BAG 15. Oktober 1986-4 AZR 584/85 -). Betriebszugehörigkeitszeiten, die in einem Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber erbracht wurden, gehören dagegen nicht dazu. 2. Dieses Normverständnis wird auch durch den Vergleich mit 17 Abs. 1 TV-ÜV 2003 gestützt. Nach dieser Bestimmung besteht eine Verpflichtung der Beklagten zum Abschluss einer Flugdienstuntauglichkeitsversicherung für Flugbegleiter ab dem sechsten fliegerischen Dienstjahr im Konzern. Die Regelung stellt - anders als die Formulierung in 2 Abs. 3 TV-ÜV 2003 und in der Protokollnotiz II zum TV-ÜV 2003 - gerade nicht auf die Beschäftigungszeit, sondern auf die im Konzern erbrachten Dienstjahre ab. Dies zeigt, dass die Tarifparteien des TV-ÜV 2003 bei der Berücksichtigung von Betriebszugehörigkeitszeiten der Flugbegleiter bewusst danach unterschieden haben, ob diese in einem Arbeits- 12 13 14 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR6.15.0-9 -

- 9-3 AZR 6/15 verhältnis mit der Beklagten oder auch bei anderen konzernangehörigen Unternehmen erbracht wurden. II. Die Klägerin kann ihr Begehren auf Anrechnung ihrer früheren Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der vorzeitigen Firmenrente nach 2 Abs. 3 TV-ÜV 2003 ivm. Nr. 2 der Protokollnotiz II auch nicht auf das Schreiben der Beklagten vom 5. November 2001 stützen. Die Beklagte hat die Vordienstzeiten der Klägerin bei der S und der Condor ab dem 1. September 1992 nur für die Berufsuntauglichkeitsversicherung nach Teil IV TV-ÜV 2003 und nicht im Hinblick auf die Firmenrente nach Teil II TV-ÜV 2003 angerechnet. Dies ergibt die Auslegung des Schreibens. 1. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts enthält das Schreiben der Beklagten vom 5. November 2001 Allgemeine Geschäftsbedingungen isd. 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Seine Auslegung hat daher nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen zu erfolgen (vgl. etwa BAG 13. Januar 2015-3 AZR 897/12 - Rn. 24). 2. Bereits aus dem Wortlaut des Schreibens ergibt sich, dass die früheren Beschäftigungszeiten der Klägerin bei der S und Condor nicht für die Firmenrente anerkannt wurden. Die Beklagte hat in dem Schreiben vom 5. November 2001 die Vordienstzeiten der Klägerin nicht generell, sondern lediglich für bestimmte Regelungsbereiche des Arbeitsverhältnisses und in unterschiedlichem zeitlichen Umfang angerechnet. Die Anrechnung der Beschäftigungszeiten der Klägerin bei der S und Condor ab dem 1. September 1992 bezieht sich dabei ausdrücklich nur auf die Berufsuntauglichkeitsversicherung. Vor dem Hintergrund dieser eindeutigen Formulierung ist es unerheblich, dass die im Schreiben der Beklagten in Bezug genommene Protokollnotiz IV zum TV-ÜV 1989 nicht nur Regelungen über die Höhe der Versicherungssumme bei der Berufsuntauglichkeitsversicherung (Abs. 2 der Protokollnotiz IV zum TV-ÜV 1989), sondern auch zur Berechnung der Firmenrente (Abs. 1 der Protokollnotiz IV zum TV-ÜV 1989) enthält. 15 16 17 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR6.15.0-10 -

- 10-3 AZR 6/15 3. Entgegen der Ansicht der Revision durfte ein verständiger Erklärungsempfänger die im Schreiben vom 5. November 2001 erfolgte Zusage zur Anrechnung der Vordienstzeiten auf die Berufsuntauglichkeitsversicherung auch nicht über ihren Wortlaut hinaus dahin verstehen, dass sie sich auch auf die Firmenrente nach dem TV-ÜV in der jeweils geltenden Fassung beziehen sollte. Nach den tariflichen Vorgaben unterscheiden sich die den Flugbegleitern zugesagte Firmenrente und die Berufs- bzw. Flugdienstuntauglichkeitsversicherung sowohl in ihrer Zielsetzung als auch in ihren konkreten Voraussetzungen erkennbar voneinander. Die Berufs- bzw. Flugdienstuntauglichkeitsversicherung deckt ausschließlich das Risiko einer vor Vollendung des 45. Lebensjahres eintretenden dauernden Flugdienstuntauglichkeit der Flugbegleiter ab (vgl. 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 TV-ÜV 1989, 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 TV-ÜV 2003). Dagegen gewährleistet die Firmenrente zum einen die Übergangsversorgung der Flugbegleiter zwischen der Vollendung ihres 55. Lebensjahrs und dem Bezug einer gesetzlichen Rente (vgl. 2 Abs. 1 TV-ÜV 1989, 2 Abs. 1 TV-ÜV 2003); zum anderen sichert sie das Risiko einer nach Vollendung des 45. Lebensjahrs eintretenden Flugdienstuntauglichkeit ab ( 2 Abs. 5 TV-ÜV 1989, 2 Abs. 4 TV-ÜV 2003). Auch die den Mitarbeitern gewährten Leistungen sind unterschiedlich: Während die Versorgungsempfänger beim Bezug einer Firmenrente monatliche Zahlungen von der Beklagten erhalten, haben sie bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Berufs- bzw. Flugdienstuntauglichkeitsversicherung lediglich Anspruch auf Zahlung einer einmaligen Versicherungssumme. Angesichts dieser Unterschiede konnte ein verständiger Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, dass sich die Anerkennung von Vordienstzeiten für die Berufs- bzw. Flugdienstuntauglichkeitsversicherung auch auf die Firmenrente beziehen würde. Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang erstmals in der Revision auf ein Schreiben des Versicherers beruft, wonach den Arbeitnehmern mitgeteilt worden sei, dass die Einmalzahlung in eine Rente umgerechnet werde, handelt es sich um vom Landesarbeitsgericht nicht festgestellten neuen Sachvortrag in der Revisionsinstanz, der nach 559 ZPO nicht berücksichtigt werden kann. 18 19 20 ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR6.15.0-11 -

- 11-3 AZR 6/15 4. Die Klägerin kann sich auch nicht erfolgreich auf die Unklarheitenregelung in 305c Abs. 2 BGB berufen. Das Schreiben der Beklagten vom 5. November 2001 enthält angesichts seines unmissverständlichen Inhalts keine Unklarheit. III. Das Schreiben der Beklagten vom 8. Mai 2013 führt zu keinem anderen Ergebnis. In dem zur Vorlage bei einem Arzt oder einer Krankenkasse gefertigten Schreiben hat die Beklagte der Klägerin lediglich bescheinigt, dass sie wegen dauerhafter Flugdienstuntauglichkeit arbeitsunfähig ist. Ein Wille der Beklagten, Vordienstzeiten der Klägerin uneingeschränkt auch für die Berechnung der Firmenrente anzuerkennen, lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen. Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beklagte vor dem Hintergrund ihres unmissverständlichen Schreibens vom 5. November 2001 damit auch keinen anderweitigen Anschein gesetzt, den sie sich nunmehr entgegenhalten lassen müsste. Der Umstand, dass die Beklagte der Klägerin im Jahr 2006 einen Senior-Teilzeitvertrag angeboten hat, führt ebenfalls zu keiner anderen Bewertung. Die Klägerin konnte einem solchen Angebot der Beklagten nicht entnehmen, dass die Beklagte damit ihre früheren Beschäftigungszeiten auch im Hinblick auf die Firmenrente anerkennen wollte. 21 22 23 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus 97 Abs. 1 ZPO. 24 Zwanziger Spinner Ahrendt C. Reiter Nötzel ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR6.15.0