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Transkript:

Satzung MIKI, Gemeinnütziger Förderverein des Märkischen Kinderschutz-Zentrums e.v. 1.1 Der Verein führt den Namen: 1 Name und Sitz MIKI, Gemeinnütziger Förderverein des Märkischen Kinderschutz-Zentrums e.v. 1.2 Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Lüdenscheid unter der Geschäftsnummer VR 956 eingetragen. 1.3 Der Verein hat seinen Sitz in Lüdenscheid. 2 Zweck des Vereins Der Verein sieht seine Aufgabe in der ideellen und materiellen Förderung von Hilfen bei Gewalt gegen Kinder und Jugendliche und Gewährung von Hilfen für Betroffene, vorbeugende Aufklärungsarbeit und Weiterbildung von Personen, die in der Jugendarbeit stehen. Insbesondere hat er sich zur Aufgabe gesetzt: 2.1 Unterstützung des Märkischen Kinderschutz-Zentrums durch Rat und Tat, besonders auch durch Zuwendung von Geld- und Sachspenden, zum Wohle der betroffenen Kinder und Jugendlichen. 2.2 Unterstützung bedürftiger betroffener Kinder und Jugendlicher im notwendigen und vertretbaren Umfang. 2.3 Förderung und Unterstützung von Maßnahmen und Einrichtungen, die der Verbesserung der Hilfen bei Gewalt gegen Kinder und Jugendlichen dienen. 2.4 Förderung und Verbesserung der Kommunikation zwischen den Trägern der Einrichtungen einerseits und der Bürgerschaft, den Kirchen, den freien Wohlfahrtsverbänden und den politischen Organen und Verwaltungen des Märkischen Kreises und seiner Städte und Gemeinden andererseits zum Zweck gemeinsamer Förderung von Hilfen bei Gewalt gegen Kinder und Jugendliche, Hilfen für Betroffene und vorbeugende Aufklärungsarbeit und Weiterbildung. 1

3 Gemeinnützigkeit 3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung ( 51 ff. Abgabenordnung). 3.2 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. 3.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 3.4 Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. 3.5 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Märkische Kliniken GmbH, die es gemäß der Zweckbestimmung dieser Satzung für das Klinikum Lüdenscheid zu verwenden hat. 4 Mitgliedschaft 4.1 Mitglieder können werden: a) natürliche Personen b) juristische Personen, Gesellschaften, nicht rechtsfähige Vereine sowie sonstige Organisationen, die bereit und geeignet sind, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu fördern. 4.2 Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. 5.1 Die Mitgliedschaft endet durch: 5.1.1 Austritt 5.1.2 Ausschluss 5.1.3 Auflösung des Vereins 5.1.4 Tod des Mitgliedes 5 Beendigung der Mitgliedschaft 2

5.2 Austritt 5.2.1 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres. 5.2.2 Im Falle der rechtzeitigen Kündigung endet die Beitragspflicht mit dem Ende des Geschäftsjahres. 5.3 Ausschluss 5.3.1 Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie trotz Abmahnung gegen die Vereinsinteressen verstoßen haben oder mit ihrem Beitrag trotz Mahnung mit einem Jahr in Rückstand bleiben. 5.3.2 der Ausschluss erfolgt durch schriftliche und begründete Erklärung des Vorstandes. 5.3.3 Gegen den Ausschluss durch den Vorstand kann das ausgeschlossene Mitglied Einspruch bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung erheben. Diese entscheidet über den Einspruch mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung, die Mitgliedschaftsrechte des ausgeschlossenen Mitgliedes ruhen bis zur Entscheidung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. 5.4 Auflösung und Änderung des Vereinszwecks Die Auflösung des Vereins und die Änderung des Vereinszweckes können durch Beschluss einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder erfolgen. Die Organe des Vereins sind: 6.1 Die Mitgliederversammlung 6.2 Der Vorstand 6 Vereinsorgane 7 Die Mitgliederversammlung 7.1 In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist für das erste Vierteljahr eines jeden Geschäftsjahres einzuberufen. 3

7.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, sofern der Vorstand dies beschließt, oder wenigstens ein Viertel der Mitglieder eine solche beim Vorstand schriftlich beantragt. 7.3 Die Einladung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, daß die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Die Einladung erfolgt schriftlich. 7.4 Die Tagesordnung wird mit der Einladung bekanntgegeben. Der Vorstand hat in der Einladung anzuzeigen, wenn eine Änderung des Vereinszweckes oder die Auflösung des Vereins oder eine Satzungsänderung beabsichtigt ist. Der bisherige Satzungstext sowie der Änderungsvorschlag sind der Einladung beizufügen. 7.5 Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit. 7.6 Abstimmungen erfolgen offen durch Handaufheben. Geheime Abstimmung hat zu erfolgen, sofern ein Mitglied dies beantragt. 7.7 Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden. 7.8 Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins, ihre Beschlüsse binden die übrigen Vereinsorgane. Sie beschließt insbesondere über: 7.8.1 Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes 7.8.2 Änderung des Vereinszweckes, Auflösung des Vereins und Satzungsänderungen 7.8.3 Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung des Vorstandes 7.8.4 Festsetzung der Mitgliedsbeiträge 7.8.5 Entlastung des Vorstandes 7.8.6 Einspruch von ausgeschlossenen Mitgliedern gegen Entscheidungen des Vorstandes 7.8.7 Genehmigung der Niederschrift der vorausgegangenen Mitgliederversammlung 7.9 Der Jahresabschluss wird nach jedem Geschäftsjahr von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören, geprüft. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt 1 Jahr. 4

8 Vorstand 8.1 Der Vorstand besteht aus: 8.1.1 dem/der Vorsitzenden 8.1.2 dem/der stellvertretenden Vorsitzenden 8.1.3 dem/der Geschäftsführer/in 8.1.4 dem/der Schatzmeister/in 8.1.5 bis zu vier Beisitzern/innen, die von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand mit besonderen Aufgaben betraut werden können. 8.2 Vorstand im Sinne des Gesetzes ( 26 BGB) sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten, für sich allein, den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis ist vereinbart, daß der/die stellvertretende Vorsitzende den Verein nur dann vertritt, sofern der/die Vorsitzende hieran gehindert ist. 8.3 Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Geschäftsjahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Die Haftung beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 8.4 Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse, die Verwaltung des Vermögens und im Rahmen der Ausgabenplanung die Verwendung der Einnahmen. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 8.5 Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch den/die Vorsitzenden. Er/Sie muss eine Vorstandssitzung einberufen, wenn drei Mitglieder des Vorstandes dieses schriftlich beantragen. 8.6 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, und unter ihnen der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende. 8.7 Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Versammlungsleiters/in. Beschlüsse gem. 2 Abs. 2.2 und 2.3 bedürfen der Einstimmigkeit. 8.8 Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Mitglieder des Vorstandes erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben in eigener Verantwortung im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes. 8.9 Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung alljährlich einmal einen Rechenschaftsbericht: Durch den/die Schatzmeister/in über das Geschäftsergebnis und durch 5

Den/Die Vorsitzenden über die Arbeit des Vorstandes. Über die Entlastung des/der Schatzmeisters/in und des Vorstandes ist getrennt abzustimmen. Die Entlastung soll nur aus schwerwiegenden Gründen verweigert werden. 9 Vereinseinnahmen 9.1 Die Vereinseinnahmen bestehen aus 9.1.1 Mitgliedsbeiträgen 9.1.2 Geld- und Sachspenden 9.1.3 Sonstigen Einnahmen 9.2 Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. 9.3 Der Haushalt des Vereins ist vom Vorstand nach Maßgabe der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes unter Beachtung der gesetzlichen und steuerlichen Vorschriften zu führen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 10 Geschäftsjahr 11 Protokollierungen Die von der Mitgliederversammlung und dem Vorstand gefassten Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind gesondert nach zeitlicher Abfolge abzuheften und aufzubewahren. Lüdenscheid, den 10.04.2008 6