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Transkript:

Tel. 03182/ 24 71 Bezirk Leibnitz-Steiermark Fax. 03182/ 24 71-17 Postleitzahl 8403 e-mail: gde@lebring-st-margarethen.steiermark.at Grazerstraße 1 Verhandlungsschrift über die am Freitag, den 2.3.2018 mit dem Beginn um 19.00 Uhr im Sitzungssaal des Marktgemeindeamtes Lebring-St. Margarethen stattgefundene öffentliche Sitzung des Gemeinderates. Bis auf Herr GR Patrick Tomberger, welcher der Sitzung entschuldigt fernblieb, waren sämtliche Gemeinderatsmitglieder anwesend. Den Vorsitz führte der Bürgermeister. Tagesordnung 1. Eröffnung und Begrüßung; Feststellung der Beschlussfähigkeit 2. Fragestunde 3. Bericht des Bürgermeisters 4. Bericht der Ausschussobleute 5. Genehmigung des letzten Protokolls 6. Bewässerung Sportplatz 7. Grundablöse Asfinag EZ 186 KG 66175 Stangersdorf EZ 386 KG 66423 St. Margarethen EZ 660 KG 66418 Lebring 8. Übernahme der Honorarleistung Mag. Franz Moser 9. Grundablöse Griffner Pulverbeschichtung Gdstk.Nr. 237/2 KG 66418 Lebring 10. Sitzelemente Tennisplatz 11. Änderung Kanalabgabenordnung Schmutzwasser Verrechnungssystem 12. Änderung Kanalabgabenordnung Oberflächenwasser Verrechnungssystem Erledigung Zu 1.) Bgm. Ing. Labugger eröffnet die Sitzung, begrüßt die Anwesenden und stellt die Beschlussfähigkeit fest. Zu 2.) Fragestunde Frau GKin Feirer: - Stellt die Frage in den Raum, ob die Kommunalsteuerprüfung durch den Steiermärkischen Gemeindebund sinnvoll war..? Bei Prüfungsvolumen von 8,0 Mio. Mehreinnahmen 33 TSD und Kosten 17 TSD. Viele Einzelprüfungen des Prüfers verursachten hohe Fahrtkosten. AL Mörth verweist diesbezüglich auf die Stellungnahme des Leiters der Prüfungsabteilung des Steiermärkischen Gemeindebundes, worin eindeutig hervorgeht, dass die Prüfung ein für die

Marktgemeinde überaus zufriedenstellendes Ergebnis brachte. Die Stellungnahme wurde im vollen Umfang an jedes Gemeinderatsmitglied per E-Mail zugstellt. Das Original liegt im Akt der Marktgemeinde auf. GR Grabner: - Wird die Aufstellung über die Versicherungen (Unfall, Haftpflicht usw.) der Gemeindebediensteten und die Liste über die Indexanpassung an die Gemeinderatsmitglieder übermittelt, diese Frage wird bejaht! Wann war das und wie wurde übermittelt? - Die Vorgehensweise über die Abwicklung von Projekten jeglicher Art, vom Anfang bis zur Fertigstellung, soll festgelegt werden. Gibt es eine Fristen-/Terminliste für offene und wiederkehrende Tätigkeiten? Wenn nein, bitte einführen. Bgm.: Wird im Rahmen des neuen Archives passieren. - Was ist Georg? AL Mörth: ist ein auf SAP basierendes Erfassungssystem für Kommunen und ausgegliederte Unternehmen zur gesamthaften bezogenen Bürger- /Klientenerfassung und wird bei uns ab Sommer eingeführt.. - Wurde im Rahmen des Winterdienstes auch Splitt gestreut? Diese Frage wird bejaht, im Bereich des Buchkogels, der Gehsteige und der Bahnunterführungen. GR Mag. Trampusch: - Spricht die neue Datenschutzgrundverordnung an, welche mit 23.5.2018 in Kraft tritt. Bgm. Ing. Labugger teilt mit, dass dazu bereits die Vorbereitungen (Schulungen usw.) im Laufen sind. Zu 3.) Bericht des Bürgermeisters Zu 4.) Die Bedarfszuweisungen für die beiden neuen Fahrzeuge der FF Lebring- St.Margarethen in der Höhe von 21.500,00 wurde zugesichert. Berichtet kurz über den stattgefundenen Neujahrsempfang. Die Kulturtage wurden bereits eröffnet. Alle bisherigen Veranstaltungen waren sehr gut besucht. Die erste Kinder- u. Jugendgemeinderatssitzung im heurigen Jahr fand am 03.02.2018 statt. Der Wirtschaftsstammtisch im Rahmen der familienfreundlichegemeinde findet am 20.03.2018 um 18.00 Uhr bei der Firma Gady statt. Am 3.3.2018 findet der Gemeinde-Ski-Tag statt. Berichtet, dass 2017 200.000,00 an die KG zur Reduzierung des Baugirokontos überwiesen wurden., nächste Woche werden 171.592,33 auf das Sparbuch der Marktgemeinde überwiesen (Grundverkauf Gady 190.000,00 und Grundverkauf an FZZ Leibnitzerfeld 15.000,00 abzgl. aller Steuern bleibt ein Betrag von 171.592,33) Bericht der Ausschussobleute GR. Ing. Sturm für den Umweltausschuss: - Berichtet über den Stand beim Projekt Ist Mobil: (Tourismus ist nicht im Umfang des Mikro ÖV., 12.März in der WKO Deutschlandsberg können Wünsche vorgebracht werden, 45 Gemeinden sind gelistet, Bezirk Leibnitz ist flächendeckend, Abstimmung auf eventuellen Regionsbus einiger Gemeinden, Fördervertrag wird zugesandt (bis in 2 Wochen), Beschluss im Gemeinderat notwendig, Förderungsdauer 2 Jahre, Beginn 01.07.2018, Gemeinde ist verpflichtet Vorlagen von Mikro ÖV in Gemeinde Zeitung oder Flugblatt zu bewerben.

- Am 3.3.2018 findet der Gemeindeskitag statt - Am 27.3.2018 findet die Exkursion zum Firma Sonnenerde und zur Baumschule Loidl statt. - Es gibt 2018 wiederum 3 Termine bzw. Workshops zur richtigen Kompostierung - Im Rahmen von E5 wird im Sporthaus ein intelligenter Zähler installiert. GR Ing. Ploder für den Bauausschuss: - Berichtet über die letzte Bauausschusssitzung, das Protokoll dazu liegt im Marktgemeindeamt zur Einsicht auf. Themen waren unter anderem das Archiv der Marktgemeinde, der Straßenplan, die Tiefkühlgemeinschaft, das Verkehrsleitsystem, Wartungsplan Gemeindestraßen usw Vzbgm. OSR Dir. Kießner-Haiden für den Bildungsausschuss: - Für die NMS wurde ein Förderantrag hinsichtlich der Installierung einer A1 Glasfaserleitung gestellt. Diese Förderung wurde genehmigt.. (ca. 18.000,00).., die Förderung wird allerdings an die Bedingung geknüpft, dass ein Anschluss auch außerhalb der NMS möglich sein muss., was auch durchaus möglich ist.., eine mögliche neue Markierung des Turnsaalbodens in der NMS würde ca. 19.000,00 kosten, dies kommt zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Frage, der Entwurf zur Beklebung unserer neuen Buswartehäuschen liegt vor, Vzbgm. OSR Dir. Kießner-Haiden für den Kulturausschuss: - Die Auftaktveranstaltung sowie alle bisherigen Veranstaltungen waren sehr gut besucht, die nächste Veranstaltung findet am 23.3.2018 in der Kirche statt GRin Gritsch für den Prüfungsausschuss: - Berichtet kurz über die letzte Sitzung des Prüfungsausschusses, das Protokoll dazu liegt im Marktgemeindeamt zur Einsicht auf. Zu 5.) Herr GR Grabner teilt die zu korrigierenden Punkte an Herrn AL Mörth mit. Die Korrektur wird vom Gemeinderat einstimmig zur Kenntnis genommen und das letzte Protokoll somit einstimmig beschlossen. Das korrigierte Protokoll wird an die Schriftführer bzw. Fraktionsführer übermittelt. Zu 6.) Über Antrag von Bgm. Ing. Labugger wird vom Gemeinderat einstimmig beschlossen, den Auftrag zur Herstellung der Bewässerungsanlage an den Bestbieter, die Firma Golfbau Platzer zu vergeben. Der Preis beträgt laut Angebot vom 2.2.2018 18.854,40 inkl. Mwst. Zu 7.) Über Antrag von Bgm. Ing. Labugger wird vom Gemeinderat einstimmig beschlossen, folgende Grundstücksflächen von der Asfinag im Hinblick auf die Industriezufahrt käuflich zu erwerben: EZ 186 KG 66175 Stangersdorf 839 998 m² EZ 386 KG 66423 St. Margarethen 488 646 m² EZ 660 KG 66418 Lebring 901 308 m² Es handelt sich hierbei um eine Gesamtfläche von 1.952 m². Der Kaufpreis beträgt 9.760,00 inkl. Mwst. Der Kaufvertrag wird von der Asfinag errichtet. Als Notar wurde Herr Ing. Mag. Franz Löffler vom Notariat Kirchbach bestellt.

Zu 8.) Über Antrag von Bgm. Ing. Labugger wird vom Gemeinderat einstimmig beschlossen, das Honorar von Herrn Mag. Franz Moser in der Höhe von 1.500,00 zu übernehmen. Anmerkung: Bgm. Ing. Labugger teilt mit, dass aufgrund seiner Initiative und guten Kontakte Herr Mag. Moser für dieses Projekt gewonnen werden konnte. Herr Mag. Moser hatte auf Grund seiner früheren Position bei der Asfinag gute Beziehungen und Kontakte zum Konzern. Ohne seine Hilfe wäre diese Sache niemals in dieser für die Marktgemeinde so positive Art und mit einem so niedrigen Preis zustande gekommen. Zu 9.) Unter diesem Punkt berichtet Bgm. Ing. Labugger über den Iststand bei der Grundstückssituation mit der Firma Griffner Pulverbeschichtung: Aufgrund der Sanierung des Kreisverkehrs wurde eine Neuvermessung einschließlich des Gehweges auf dem Grundstück Nr. 237/2 durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass sich eine Fläche von 972 m² im Eigentum der Fa. Griffner Pulverbeschichtung befindet. Die gesamte Anlage (Kreisverkehr und Gehweg) wurde in den Jahren 2001-2003 für die Öffentlichkeit errichtet. Die Zustimmung vom damaligen Eigentümer Herrn Nero Balasso ist im Bauakt. Im Baubescheid ist die Abtretung an das öffentliche Gut beinhaltet. Die Übernahme der Grundstücksfläche wurde nicht im Grundbuch eingetragen, könnte aber im Zuge der Errichtung des Kreisverkehrs und der Gehweganlage kann nach wie vor als Servitut beantragt werden, da die komplette Straßenanlage der Öffentlichkeit dient und somit auch eine Zuschreibung zur öffentlichen Verkehrsfläche (Straßenanlage) möglich ist.., müsste allerdings im GR beschlossen werden. Klar ist auch, dass der jetzige Besitzer die Anlage augenscheinlich in der vorliegenden Form gekauft und hat sich somit mit allen Rechten und Pflichten einverstanden erklärt hat. Fa.Griffner sieht sich als Eigentümer der Fläche und stellt sich einen Kaufpreis von 50,-/m2 vor. Allenfalls eine Anrechnung auf die vorgeschriebenen Anschlussgebühren. Jedenfalls soll kein Betrag zur Auszahlung gelangen., weitere Schritte werden allerdings noch geprüft!! Es erfolgt KEINE Beschlussfassung, da es noch Verhandlungen seitens des Bgm. mit Griffner geben wird! Zu 10.) Über Antrag von Bgm. Ing. Labugger wird vom Gemeinderat einstimmig beschlossen, die Kosten für die Errichtung der Sitzelemente als Betonfertigteile beim Tennisplatzzentrum zu übernehmen. Vor Durchführung ist jedoch ein anzeigepflichtiges Bauverfahren notwendig. Das Angebot der Fa. Vollmann beläuft sich auf 12.814,80 inkl. Mwst. Zusätzlich zu diesen Kosten sind noch die erforderlichen Sitzauflagen sowie die sicherheitstechnischen Einrichtungen (Absturzsicherungen) erforderlich. Die Kosten hierfür werden vom Tennisclub übernommen. Anmerkung:

GR Mag. Trampusch sagt, dass mehrere Angebote eingeholt hätten werden müssen. Lt. Frau GKin Feirer wurde dies versucht, aber es gab nur eine Firma aus NÖ, die wäre zu teuer gewesen und eine weitere hat abgesagt. Zu 11.) GR Baumhakel berichtet eingangs über die Situation zur notwendigen Erhöhung der bestehenden Kanalgebühren im Bereich des Schmutzwassers. Eingehend werden die Protokolle und Ergebnisse der letzten Wasser/Abwasserausschusssitzungen und der dazugehörigen Besprechungen erläutert. All diese Varianten gehen von einer notwendigen Erhöhung von ca. 100.000,00 aus., dies würde eine Erhöhung von rund 50-70 Prozent bedeuten. Bgm. Ing. Labugger erklärt, dass er mit dem Vorschlag bzw. mit den Vorschlägen des Wasser/Abwasserausschusses nicht einverstanden ist. Sodann bringt Herr Bgm. Ing. Labugger seinen eigenen erarbeiteten Vorschlag zur Diskussion, der lediglich eine Erhöhung von ca. 55.000,00 vorsieht. Dieser Betrag von 55.000,00 ist das Mindesterfordernis von dem ausgegangen werden muss, um auch weiterhin die Bedarfszuweisungen vom Land Steiermark zu erhalten. Diese Variante bewirkt für die gesamte Bevölkerung und für die ortsansässigen Betriebe eine weitaus geringere Kostenbelastung. Nach einer von der SPÖ beantragten kurzen Sitzungsunterbrechung wird die von Herrn Bgm. Ing. Labugger erarbeitete Kanalabgabenordnung vom Gemeinderat einstimmig beschlossen: SCHMUTZWASSER KANALABGABENORDNUNG DER MARKTGEMEINDE LEBRING ST. MARGARETHEN Der Gemeinderat der Marktgemeinde Lebring St. Margarethen hat in seiner Sitzung am 02. März 2018 gemäß 7 Kanalabgabengesetz 1955, LGBl. 71/1995, zuletzt geändert mit LGBl 149/2016, nachstehende Kanalabgabenordnung beschlossen: 1 Abgabenberechnung Für die öffentliche Schmutzwasserkanalabgabe der Marktgemeinde Lebring St. Margarethen werden aufgrund der Ermächtigung des 8 Abs. 5 Finanzverfassungsgesetzes 1948, BGBl. 45, und aufgrund des Kanalabgabegesetzes 1955 Kanalisationsbeiträge und Kanalbenützungsgebühren nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung erhoben. 2 Kanalisationsbeitrag Für die Entstehung des Abgabenanspruches, der Ermittlung der Bemessungsgrundlage, die Höhe der Abgabe, die Inanspruchnahme des Abgabenpflichtigen sowie die Haftung und die Strafen gelten die Bestimmungen des Kanalabgabengesetzes 1955. 3 Höhe des Einheitssatzes (1) Die Höhe des Einheitssatzes gemäß 4 Abs. 2 des Kanalabgabengesetzes 1955 für die Berechnung des Kanalisationsbeitrages beträgt 7,5 % der durchschnittlichen ortsüblichen Baukosten je Laufmeter (lfm) der öffentlichen Kanalanlage, somit für Schmutzwasserkanäle 17,34.

(2) Dieser Festsetzung liegen Gesamtbaukosten von 11.933.560,00, vermindert um die aus Bundes- und Landesmitteln in Höhe von 1.527.816,00 gewährten Beiträge und Zuschüsse, somit eine Baukostensumme von 10.405.744,00 und eine Gesamtlänge des öffentlichen Kanals von 45.005 lfm zugrunde. 4 Ausmaß des Kanalisationsbeitrages (1) Die Höhe des Kanalisationsbeitrages bestimmt sich aus dem Produkt von Einheitssatz und der Bruttogeschoßflächen eines Gebäudes. 1.1. Wohnhäuser Die Höhe bestimmt sich aus den Bruttogeschoßflächen eines Gebäudes (in Quadratmetern) multipliziert mit dem in der Verordnung festgesetzten Einheitssatz. Keller- und Dachgeschoße sind zur Hälfte (von der tatsächlichen Bruttogeschoßfläche), die übrigen Geschoße zur Gänze zu berechnen. Bei Wiedererrichtung einer zerstörten, abgetragenen oder beschädigten Baulichkeit ist der Kanalisationsbeitrag nur insoweit zu leisten, als das wieder errichtete Bauwerk die Ausmaße des früheren überschreitet ( 2 Abs. 3 Kanalabgabengesetz 1955). 1.2. Nebengebäude, oberirdische Garagen und Wirtschaftsgebäude Sonderregelungen gelten für Nebengebäude, oberirdische Garagen und Wirtschaftsgebäude, welche keine Wohnung oder Betriebsstätte enthalten: Diese Gebäude werden nach der Bruttogeschoßfläche des Erdgeschoßes ohne Rücksicht auf die Geschoßzahl eingerechnet. Zur Definition der Begriffe Nebengebäude und oberirdische Garagen sind die Begriffsbestimmungen des 4 Stmk. Baugesetz heranzuziehen (siehe auch den durch die Novelle LGBl. 81/2005 neu eingeführten Verweis auf das Stmk. Baugesetz 1995 in 4 Abs. 6 Kanalabgabengesetz). 1.3. Tiefgaragen Bei der Berechnung des Kanalisationsbeitrages für Tiefgaragen ist die Bruttogeschoßfläche jenes Geschoßes zugrunde zu legen, das die größte Ausdehnung hat. Zu beachten ist dabei, dass die Bruttogeschoßfläche des größten Geschoßes mit der Hälfte in Anrechnung zu bringen ist ( 15 Abs. 3 Stmk. Baugesetz). 1.4. Hofflächen Unter Hofflächen sind Grundflächen zu verstehen, die ganz oder teilweise von Baulichkeiten umschlossen sind. Wenn deren Entwässerung durch die öffentliche Kanalanlage erfolgt (und nur dann!), darf höchstens die Hälfte des Einheitssatzes in Anrechnung gebracht werden. Inwieweit die Gemeinde von dieser vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung Gebrauch macht (0 bis 50 % des Einheitssatzes), ist in der Kanalabgabenordnung zu regeln. 1.5. Unbebaute Flächen Für unbebaute Flächen (in Quadratmetern) mit künstlicher Entwässerung in die öffentliche Kanalanlage darf höchstens ein Zehntel des Einheitssatzes in

Anrechnung gebracht werden. Die diesbezügliche Konkretisierung ist wiederum in der Kanalabgabenordnung vorzunehmen. 1.6. Wirtschaftsgebäude mit land- oder forstwirtschaftlicher Nutzung Unter land- oder forstwirtschaftlicher Nutzung ist zu verstehen, dass sein Gebäude im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt wird. Dazu gehört auch, dass betriebliche Merkmale vorliegen, somit eine planvolle, grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit. In diesem Zusammenhang sind die Baubeschreibung samt Bauplänen und die dort ausgewiesene Nutzung maßgeblich. Bei derartigen Wirtschaftsgebäuden mit land- oder forstwirtschaftlicher Nutzung gelangen bei der Berechnung des Kanalisationsbeitrages nur baulich abgegrenzte Geschoßflächen zur Verrechnung, deren Entwässerung durch die öffentliche Kanalanlage erfolgt. (Bsp. Michkammer) 1.7. Gebäude, die Lagerzwecken dienen Ausschließlich Lagerzwecken dienende Gebäude eines Gewerbe, Handels-, Dienstleistungs- oder Industriebetriebes mit künstlicher Entwässerung in die öffentliche Kanalanlage sind lediglich mit der Bruttogeschoßfläche des Erdgeschoßes in Anrechnung zu bringen. 1.8. Vergrößerung der Bruttogeschoßfläche ergänzender Kanalisationsbeitrag Im Falle der Schaffung einer vergrößerten Bruttogeschoßfläche durch Zu- oder Umbauten ist bei der Berechnung nur die neu gewonnene Fläche zu berücksichtigen und zwar unabhängig davon, ob in der Vergangenheit ein Kanalisationsbeitrag für diese Baulichkeit vorgeschrieben oder entrichtet wurde. 1.9. Gewerbe- und Betriebsgebäude Ist durch die Zweckbestimmung einer Baulichkeit eine über das übliche Maß hinausgehende Beanspruchung des Kanals und der dazugehörigen Anlagen zu gewärtigen, so erhöht sich über Beschluss des Gemeinderates der Kanalisationsbeitrag noch um die Kosten der hierdurch notwendigen besonderen Ausgestaltung der Kanalanlage (Sondergebühr). Diese Erhöhung darf den durch die besondere Inanspruchnahme erhöhte Bauaufwand nicht übersteigen. Wird die besondere Ausgestaltung der Kanalanlage wegen übermäßiger Inanspruchnahme durch mehrere Betriebe notwendig, so ist die Erhöhung des Kanalisationsbeitrages verhältnismäßig aufzuteilen ( 4 Abs. 5 Kanalabgabengesetz 1955). Für die Auslegung der in diesem Paragraphen enthaltenen spezifischen baurechtlichen Bestimmungen ist das Steiermärkische Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59/1995 heranzuziehen ( 4 Abs. 6 Kanalabgabengesetz 1955) 5 Gegenstand der Abgabe Der Kanalisationsbeitrag ist ein Interessentenbeitrag und als solcher einmalig für alle Liegenschaften im Gemeindegebiete zu leisten, welche eine gesetzliche Anschlusspflicht an das bereits bestehende öffentliche Kanalnetz besteht, ohne Rücksicht darauf, ob sie an das Kanalnetz tatsächlich angeschlossen sind oder nicht. Eine gesetzliche Anschlusspflicht besteht gemäß 4 Abs. 1 des Kanalgesetzes 1988 im Einhundertmeterbereich des öffentlichen Kanalstranges.

Der Kanalisationsbeitrag stellt eine einmalige Abgabe zur Deckung der Kosten der Errichtung und Erweiterung der öffentlichen Kanalanlage dar und ist gemäß den obigen Ausführungen nicht notwendigerweise von der Inanspruchnahme der öffentlichen Kanalanlage abhängig. Betreffend des Entstehens der Beitragspflicht sind zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden: 1.) 2 Abs. 2 Kanalabgabengesetz: Bei Neulegung öffentlicher Kanäle entsteht die Beitragspflicht zur Hälfte bei Baubeginn und zur Hälfte bei Vorliegen der technischen Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Kanalanlage oder Fertigstellung der Abwasserreinigungsanlage. 2.) 2 Abs. 3 Kanalabgabengesetz: Bei anschlusspflichtigen Neubauten und bei Zu- und Umbauten in anschlusspflichtigen Baulichkeiten entsteht die Beitragspflicht mit der erstmaligen Benützung der Baulichkeit oder ihrer Teile. 6 Kanalbenützungsgebühren Der Berechnung der Kanalbenützungsgebühr liegt das Jahreserfordernis gemäß 6 Abs. 2 des Kanalabgabengesetzes 1955 zugrunde. Das Jahreserfordernis beinhaltet die Kosten für die Kapitalrückzahlung und Zinsen für das Darlehen vom Wasserwirtschaftsfonds, die Ausgaben für das nötige Kommunaldarlehen zur Zwischenfinanzierung sowie die Betriebs- bzw. Verwaltungskosten. Die jährliche Kanalbenützungsgebühr ist für alle im Gemeindegebiet gelegenen Liegenschaften zu leisten, die an den öffentlichen Kanal angeschlossen sind. Für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr wird ein Mischschlüssel angewendet. Dieser Mischschlüssel setzt sich aus dem Mix einer Bereitstellungsgebühr nach Einwohnergleichwert (EGW), einer Mengengebühr, des Wasserverbrauches zusammen, wobei die Mengengebühr auch einen Anreiz zum Sparsamen Umgang mit der Ressource Wasser bieten soll. Berechnungsgrundlage Mengengebühr Wasserverbrauch Der Anteil der Mengengebühr der Kanalbenützungsgebühr beträgt pro m³ verbrauchten Trinkund Nutzwasser 0,90 zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer (10 %). Als Bemessungsgrundlage ist die letzte Abrechnung lt. Wasserzähler der Ortswasserleitung heranzuziehen. Erfolgt zusätzlich oder ausschließlich eine Wasserentnahme aus privater Wasserleitung oder aus einem Hausbrunnen, so wird ein Mindestverbrauch von 50 m³ pro gemeldeter Person im Jahr berechnet. Zusätzliche Wasserbezüge sind der Gemeinde schriftlich zu melden. Die Gemeinde ist in jedem Falle berechtigt, zur Überwachung gegen einen solchen Missbrauch Beauftragte, zwecks Überprüfung, zu senden, denen ein ungehinderter Zutritt zu allen Grundstücksteilen und allen Räumlichkeiten des Gebäudes zu gestatten ist und denen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sind. Die Entsendung kann auch ohne einen Missbrauchverdacht erfolgen (z.b. Routineüberprüfung, Zählerablesung, Zählerkontrolle etc.). Die diesen Beauftragten hierbei bekanntgewordenen persönlichen, betrieblichen oder geschäftlichen Verhältnisse unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Berechnungsgrundlage Bereitstellungsgebühr nach EGW Als Grundlage der Berechnung dient die Anzahl der Personen in einer Wohnung/Haushalt, die einer Liegenschaft zuzurechnen sind. Die Zurechnung der Personenzahl bei Wohnungen/Haushalten erfolgt nach Einwohnergleichwerten (EGW), wobei folgende Ansätze einem EGW entsprechen. Jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahr 1,00 EGW Jede Person bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr 0,50 EGW Es werden jedoch höchstens 5 EGW je Wohnung/Haushalt berechnet. Die Bereitstellungsgebühr pro EGW wird mit 55,00 festgesetzt

Die Zurechnung der Personenzahl einer Liegenschaft mit Wohnnutzung erfolgt nach den melderechtlichen Bestimmungen und entspricht der Summe der Einwohner/innen mit Hauptwohnsitz oder Nebenwohnsitz. Eine bloße Anmeldung als Nebenwohnsitz begründet keine Ausnahme oder Verringerung der Bewertung nach EGW. Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemeinsam in einer Wohnung leben (Wohnhaushaltprinzip). Allein wohnende Personen bilden damit einen eigenen Haushalt (Einpersonenhaushalt). Unter einer Wohnung versteht man nach außen abgeschlossene und zu Wohnzwecken bestimmte zusammen liegende Räume in Wohngebäuden und bewohnten Unterkünften. Die Gebäude oder Unterkünfte müssen dabei die Führung eines eigenen Haushaltes ermöglichen und dürfen nicht vollständig für gewerbliche Zwecke genutzt werden. Eine Wohnung muss definitionsgemäß mindestens eine Küche/Kochnische, ein WC und eine Nasszelle (Bad oder Dusche) enthalten. Für die im Versorgungsbereich gelegenen Ferienhäuser, Wochenendhäuser, Zweitwohnungen und dergleichen, in denen keine Personen gemeldet sind und somit keine Zurechnung erfolgen kann, wird eine Person bzw. ein EGW zur Verrechnung gebracht. Betriebe und Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle, die an das öffentliche Kanalnetz angeschlossenen Betriebe und Anlagen, auf die der definierte Begriff des Haushaltes/der Wohnung nicht zutreffen. Die Zurechnung der Personenzahl bei Gebäuden bzw. Nutzungseinheiten von Betrieben, Anstalten, Vereinen und sonstigen Einrichtungen erfolgt nach Einwohnergleichwerten (EGW), wobei folgende Ansätze einem EGW bzw. anteiligem EGW (2 Nachkommastellen) entsprechen: Öffentliche Gebäude, Ämter, Pfarramt, Büro- u. Geschäftshaus, Bank, Werkstätten, Einzelhandel, Bauhof, Rettungsorganisation etc. 2 Beschäftigte = 1,00 EGW Schule, Kindergarten Betreuungspersonen 3 Personen bzw. Kinder = 1,00 EGW Hotel, Gasthof, Beherbergungsbetriebe 1 Bett = 1,00 EGW Buschenschank mit Gaststube u. Saal 1 50 m² = 2,00 EGW zzgl. für jede weiter angefangene 50 m² = 1 EGW Gaststätte mit Gaststube u. Saal, Café 1 50 m² = 2,00 EGW zzgl. für jede weiter angefangene 50 m² = 1 EGW Versammlungsstätte (Theater, Kultursaal, etc.) 1 50 m² = 2,00 EGW zzgl. für jede weiter angefangene 50 m² = 1 EGW Sportstätte-Besucher 50 Besucherplätze = 1,00 EGW Sportstätte-Sportbetrieb 3 Duschköpfe = 1,00 EGW Pflegeheim, Altersheim 1 Bett = 1,50 EGW Autowaschanlage 1 Waschbox = 10,00 EGW Tankstelle je Zapfsäule = 1,50 EGW Friseur-, Kosmetiksalon, 1 Friseur-, Behandlungssessel = 1,00 EGW Arzt je Behandlungsraum = 1,00 EGW Terrassen und Gastgärten unterliegen keiner zusätzlichen Berechnung. Ein besonderer Verschmutzer (Indirekteinleiter) hat der Wasserrechtsbehörde ein wasserrechtliches Einreichprojekt zur Genehmigung vorzulegen. Die im erlassenen Wasserrechtsbescheid der zuständigen Behörde festgelegte EGW dienen als Grundlage für die Bemessung der Kanalbenützungsgebühren. Für die Ermittlung der EGW sind sämtliche Beschäftigte einschließlich Teilzeitbeschäftige sowie Leiharbeiter und Außendienstmitarbeiter und Sonstige mittels eines, Seitens der Gemeinde beigestellten Formular, schriftlich bis zum jeweiligen Stichtag, 01.01., 01.04., 01.07., 01.10. zu melden. 7 Gebührenpflichtige, Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit (1) Als Stichtag für die Ermittlung der EGW gilt der 01. 01., 1.04., 1. 07., 01. 10., bzw. bei An-/Abmeldungen der Monatserste des Quartalsbeginnes eines jeden Jahres.

(2) Zur Entrichtung der Kanalbenützungsgebühr ist der Eigentümer der an die öffentliche Kanalanlage angeschlossenen Liegenschaft, sofern dieser aber mit dem Bauwerkseigentümer nicht identisch ist, der Eigentümer der an die öffentliche Kanalanlage angeschlossenen Baulichkeit verpflichtet. (3) Die Gebührenschuld entsteht ab dem Ersten jenes Quartals, das dem Quartal folgt, in dem die Liegenschaft an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen wird und endet mit dem Letzten jenes Quartals, in dem das Gebäude abgebrochen wird. (4) Die jährliche Kanalbenützungsgebühr ist in vier Teilbeträgen und zwar jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. (5) Der Gebührensatz ist Wert gesichert und wird mit 01. Jänner 2019 jedem nachfolgenden Jahr um 4% angepasst. 8 Umsatzsteuer Allen vorgenannten Beträgen und Gebühren ist die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen. 9 Veränderungsanzeige, Auskunftspflicht und Kontrolle Treten nach Zustellung des Abgabenbescheides derartige Veränderungen ein, dass die demselben zugrunde gelegenen Voraussetzungen nicht mehr zutreffen, so hat der Abgabenpflichtige diese Veränderungen binnen vier Wochen nach ihrem Eintritt oder Bekanntwerden der Gemeinde schriftliche anzuzeigen. 10 Erhebung und Verwaltung von Kanalabgaben Die Erhebung und Verwaltung des Kanalisationsbeitrages und der Kanalbenützungsgebühr erfolgt gemäß der Bundesabgabenverordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 in der jeweils geltenden Fassung. 11 Verweise Verweise in dieser Verordnung auf Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. 12 Inkrafttreten und Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt mit dem 1.7.2018 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Kanalabgabenordnung 2005 der Marktgemeinde Lebring St. Margarethen, gültig ab 01.02.2006 i. d. g. F., außer Kraft. Anmerkung: Die Verrechnung und Einhebung der neuen Gebühren beginnt mit dem 3. Quartal 2018. Zu 12.)

Dieser Punkt wird vom Gemeinderat einstimmig bis auf eine der nächsten Sitzungen verschoben. Anmerkung: Für die Erstellung einer neuen Kanalabgabenordnung für Oberflächenwässer müssen noch einige Prüfungen durchgeführt und Informationen eingeholt werden. F.d.R.d.A. Lebring, 2.3.2018 Der Bürgermeister: Die Schriftführer: